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Jagdpachtverhältnis: Kündigung gegenüber einzelnen Mitpächtern

Oberlandesgericht Celle

Az.: 7 U 115/00

Verkündet am 28.03.2001

Vorinstanz: LG Verden – Az.: 8 O 419/99


In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2001 für Recht erkannt:

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Juni 2000 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Wert von 24.000 DM tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte zu 1 2/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu einem Wert von 24.000 DM trägt zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte zu 1 selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu einem Wert von 8.000 DM trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von weiteren 1.100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von weiteren 1.600 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von weiteren 2.200 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit durch Vorlage einer unbefristeten, unbeschränkten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

Beschwer für die Parteien: jeweils mehr als 60.000 DM (§ 8 ZPO).

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 2 neben dem Kläger wirksam Mitpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ####### der Beklagten zu 1 geworden ist und ob das Pachtverhältnis des Klägers zwischenzeitlich auf Grund der während des Rechtsstreits ausgesprochenen Kündigung gemäß Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 10. Februar 2000 beendet ist.

Nachdem der Kläger gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen ####### ####### den Jagdbezirk erstmals 1981 von der Beklagten gepachtet hatte, schlossen diese beiden Pächter mit der Beklagten zu 1 unter dem 19. Juni 1988 einen neuen Pachtvertrag für die anschließende Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1999 (Bl. 7 bis 10 d. A.). In § 11 dieses Pachtvertrages heißt es:

‘(1) Sind am Pachtvertrag, der auf Grund gesetzlicher oder vorstehender Bestimmungen im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder erloschen ist, mehrere Mitpächter beteiligt, so kann der Verpächter den Pachtvertrag auch den übrigen Mitpächtern auf den Zeitpunkt kündigen, an dem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Pächters spätestens erlischt. Der Verpächter muss unverzüglich kündigen, nachdem der Vertrag im Verhältnis zu dem ausscheidenden Mitpächter gekündigt oder erloschen ist.

(2) Macht der Verpächter von dem nach Abs. 1 zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so sind die verbleibenden Mitpächter berechtigt, in die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitpächters einzutreten.

(3) Üben die verbleibenden Mitpächter das Eintrittsrecht nicht aus, so mindert sich ihre vertragliche Haftung entsprechend dem Anteil des ausgeschiedenen Mitpächters. In diesem Fall kann der Verpächter den Anteil des ausgeschiedenen Mitpächters einem neuen Mitpächter übertragen.’

Auf Vorschlag des Klägers gemäß Schreiben vom 5. März 1993 (Bl. 234/235 d. A.) vereinbarten die beiden Pächter mit der Beklagten zu 1 am 30. April 1993 einen ‘Nachtrag zum Jagdpachtvertrag vom 19. Juni 1988’ (Bl. 12 d. A.), über dessen inhaltliche Bedeutung die Parteien streiten.

Unter dem 1. November 1996 teilte der Pächter ####### den Jagdausübungsberechtigten mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen als Mitpächter ausscheiden wolle und den Beklagten zu 2 als seinen Nachfolger wünsche (Bl. 13 d. A.). Mit diesem Vorschlag erklärten sich der damalige Vorsitzende der Beklagten zu 1, der Zeuge #######, sowie alle Jagdausübungsberechtigten und der Beklagte zu 2 durch ihre Unterschrift einverstanden. Der Kläger unterschrieb die Vereinbarung nicht. Der Beklagte zu 2 nahm ab diesem Zeitpunkt die Funktionen eines Mitpächters wahr und unterzeichnete gemeinsam mit dem Kläger die der Jagdbehörde vorzulegenden Abschlusspläne.

####### ####### verstarb am 10. Mai 1997; seine Erben beantragten keinen Jagdschein.

Nachdem es wegen der von dem Beklagten zu 2 gewünschten Bestellung eines Herrn ####### als Jagdaufseher (siehe Schreiben der unteren Jagdbehörde vom 11. Juni 1999 Bl. 19 d. A.) zu Differenzen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 gekommen war, machte der Kläger durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Juni 1999 (Bl. 22/23 d. A.) gegenüber der Beklagten zu 1 geltend, er sei Alleinpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks #######. Dieser Auffassung widersprach die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 9. Juli 1999 (Bl. 24/25 d. A.).

Daraufhin hat der Kläger mit der vorliegenden Klage gegenüber beiden Beklagten die Feststellung begehrt, dass er alleiniger Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ####### sei; darüber hinaus hat er von dem Beklagten zu 2 die Unterlassung begehrt, Jagderlaubnisscheine auszustellen.

U. a. in dieser Klagerhebung auch gegenüber der Beklagten zu 1 sah die Beklagte zu 1 das Vertrauensverhältnis zum Kläger zerstört und sprach mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. Februar 2000 die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses gegenüber dem Kläger aus mit der weiteren Begründung, dass der Kläger seine Hunde in einem Nachbarrevier habe frei herumlaufen lassen und dass er der Anstellung eines Jagdaufsehers widersprochen habe; hilfsweise hat die Beklagte zu 1 in diesem Schreiben das Pachtverhältnis gemäß § 584 BGB fristgemäß zum Ablauf des 31. März 2001 gekündigt.

Der Kläger hat das Vorliegen der für die fristlose Kündigung behaupteten Kündigungsgründe bestritten und geltend gemacht, durch die Nachtragsvereinbarung vom 30. April 1993 sei die ordentliche Kündigung gemäß § 584 BGB abbedungen worden bis auf den Fall, dass eine Einigung über den Pachtpreis nicht zu Stande komme, was aber unstreitig nicht der Fall sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass er alleiniger Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ####### ist;

2. den Beklagten zu 2 darüber hinaus zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgelds zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, Jagderlaubnisscheine für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ####### auszustellen;

3. festzustellen, dass das Pachtverhältnis über den 31. März 2001 hinaus fortbesteht.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2 sei wirksam als Mitpächter eingetreten. Sie haben darüber hinaus geltend gemacht, gegenüber dem Kläger sei zumindest die ordentliche Kündigung wirksam erklärt und aus § 584 BGB auch möglich, da der Jagdpachtvertrag durch die Vereinbarung vom 30. April 1993 über den 31. März 1999 hinaus nur unbefristet verlängert worden sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2000 (Bl. 137 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen #######. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Mai 2000 (Bl. 144 f. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 über den 31. März 2001 fortbestehe; die weiter gehende Klage hat das Landgericht jedoch abgewiesen. Zur Begründung für die Klagabweisung hat das Landgericht die Auffassung vertreten, die Vereinbarung vom 1. November 1996 über den Beklagten zu 2 als Nachfolgepächter sei gegenüber dem Kläger wirksam geworden, weil der Kläger seinen Willen, die Nachfolge des bisherigen Mitpächters ####### antreten und Alleinpächter werden zu wollen, zu spät abgegeben habe. Auf der anderen Seite sei das Pachtverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 nicht erloschen. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung seien nicht gegeben; auch eine ordentliche Kündigung sei nicht wirksam ausgesprochen worden, weil die Beweisaufnahme ergeben habe, dass § 584 BGB bei Abschluss der Verlängerungsvereinbarung vom 30. April 1993 abbedungen worden sei.

Dagegen wenden sich der Kläger sowie die Beklagte zu 1 mit ihren Berufungen.

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass er Alleinpächter geworden sei. Er räumt nunmehr ein, am 4. Juli 1999 seine Hunde hinter seinem Fahrzeug herlaufen gelassen zu haben, wobei die Hunde in das Revier eines Herrn ####### hineingelaufen seien. Dieser einmalige Vorfall berechtigte die Beklagte zu 1 jedoch nicht, das Pachtverhältnis fristlos zu kündigen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Kläger alleiniger Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ####### ist;

2. den Beklagten zu 2 darüber hinaus zu verurteilen, es bei Meidung des Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, Jagderlaubnisscheine für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ####### I auszustellen;

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3. die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1 beantragt,

1. die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt gegenüber der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil und stützt ihre eigene Berufung auf die Wirksamkeit der Kündigung gemäß Schreiben vom 10. Februar 2000. Der Kläger habe hinreichend Anlass für eine fristlose Kündigung gegeben; er weigere sich nach wie vor, der Bestellung eines Jagdaufsehers zuzustimmen. Außerdem hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe seine Hunde auch in der Eigenjagd des Bauunternehmers ####### frei laufen lassen. Bezüglich der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Jagdpachtvertrages greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an.

Wegen der näheren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vor dem Senat gewechselten Schriftsätze und der beigefügten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 sind unbegründet.

I.

Zu Unrecht wendet sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Mitpächterstellung des Beklagten zu 2, die auch den Umfang der Rechte und Pflichten des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 berührt.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger von seinem Eintrittsrecht aus § 11 Abs. 3 des Pachtvertrages vom 19. Juni 1988 zu spät Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass die Übertragung des Pachtanteils auf den Beklagten zu 2 seitens der Beklagten zu 1 gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 des Pachtvertrages wirksam geworden ist.

1. Es kann offen bleiben, ob das Pachtverhältnis zwischen dem Mitpächter ####### und der Beklagten zu 1 bereits am 1. November 1996 – auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers als Mitpächter – beendet worden ist. Jedenfalls ist das Pachtverhältnis der Beklagten zu 1 mit den Erben des am 10. Mai 1997 verstorbenen früheren Mitpächters ####### nach § 19 Abs. 2 Landesjagdgesetz i. V. m. § 4 des Pachtvertrages vom 19. Juni 1988 zum 31. März 1999 erloschen.

2. Damit traten die Rechtsfolgen des § 11 des Pachtvertrages vom 19. Juni 1988 ein mit der Folge, dass der Beklagten zu 1 aus § 11 Abs. 1 ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Kläger zustand, von dem spätestens unverzüglich nach dem Erlöschen des Pachtverhältnisses zwischen der Beklagten und den Erben des bisherigen Mitpächters ####### Gebrauch gemacht werden musste. Vorliegend stand aber schon lange vor dem 31. März 1999 fest, dass die Beklagte zu 1 von ihrem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch machen wollte; sie hatte ja schon Ende 1996 ihre Zustimmung zu dem Eintritt des Beklagten zu 2 als Nachfolgepächter erklärt. Auch wenn der Kläger hierzu keine ausdrückliche Zustimmung erteilt hatte, musste ihm klar sein, dass spätestens zum 31. März 1999 Regelungsbedarf bestand; er wusste auch, dass die Beklagte zu 1 von dem ihr nach § 11 Abs. 1 des Vertrages zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen werde; er musste deshalb sein Eintrittsrecht aus § 11 Abs. 2 nach dem Sinngehalt der Regelung von § 11 des Pachtvertrages spätestens unverzüglich nach dem 31. März 1999 erklären, wenn nicht aus vertraglicher Rücksichtnahme in der vorliegenden Situation schon eher (nachdem nämlich absehbar war, dass die Erben des Mitpächters ####### kein Interesse an der Jagd zeigten). Der erstmals mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Juni 1996 zum Ausdruck gekommene Wunsch, Alleinpächter sein zu wollen, kam zu spät; dieser Wille wurde ja auch gar nicht im Hinblick auf § 11 des Pachtvertrages i. V. m. § 19 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes geäußert, sondern aus Anlass von

aufgetretenen Differenzen mit dem Beklagten zu 2. Der Kläger muss deshalb das schon vorher ausgeübte Ersetzungsrecht der Beklagten zu 1 aus § 11 Abs. 3 Satz 2 des Pachtvertrages hinnehmen. § 13a des Bundesjagdgesetzes über die Rechtsstellung der Mitpächter ist dispositiver Natur; insbesondere können die Pachtvertragsparteien vereinbaren, dass der Anteil des verstorbenen Mitpächters den übrigen Mitpächtern anwächst oder zur Verfügung des Verpächters steht, der an Stelle des Verstorbenen einen neuen Mitpächter aufnehmen kann (Mitschke/ Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., 1982, § 13a Rn. 6). Mit einem solchen Verfügungsrecht der Verpächterin hat sich der Kläger in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Pachtvertrages durch seine Unterschrift unter dem Pachtvertrag vom 19. Juni 1988 einverstanden erklärt; daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Jagd-Mitpächter im Innenverhältnis eine Rechtsgemeinschaft nach § 741 f. BGB und eine BGB-Gesellschaft bilden.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1 bleibt ebenfalls ohne Erfolg; die Kündigung vom 10. Februar 2000 ist sowohl als außerordentliche Kündigung als auch als ordentliche Kündigung unwirksam.

1. Ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses gegenüber dem Kläger liegen bislang nicht vor.

a) Dass in der Erhebung der Feststellungsklage bezüglich der Mitpächterstellung des Beklagten zu 2 auch gegenüber der Beklagten zu 1 eine Pflichtverletzung liegen soll, macht auch die Beklagte zu 1 mit der Berufung nicht mehr geltend. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die zwischen den Parteien streitige Frage der wirksamen Mitpächterbestellung des Beklagten zu 1 den Umfang der Rechte und Pflichten des Klägers auch zur Beklagten zu 1 berührt, und der Kläger berechtigt war, die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die Bestellung des Nachfolgepächters gerichtlich klären zu lassen.

b) Auch wenn man entsprechend der Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt, der Kläger weigere sich nach wie vor, überhaupt der Bestellung eines Jagdaufsehers zuzustimmen, rechtfertigt diese Weigerung keine fristlose Kündigung. Auf die Zustimmung zur Bestellung gerade des Herrn ####### besteht aus gegenseitigen vertraglichen Rücksichtnahmepflichten kein Anspruch, weil schon jetzt Differenzen zwischen dem Kläger und Herrn ####### bestehen. Einen etwaigen Anspruch auf Zustimmung zur Bestellung eines anderen Jagdaufsehers können die Beklagten ggf. gerichtlich durchsetzen.

c) Der Kläger hat zwar seine Pflichten als Pächter dadurch verletzt, dass er am 4. Juli 1999 seine Hunde während der Brut- und Setzzeit unangeleint im Jagdrevier ####### hat laufen lassen. Es mag auch sein, dass es entsprechend der Behauptung der Beklagten weitere vergleichbare Vorfälle gegeben hat entsprechend dem Schreiben des Bauunternehmers ####### vom 5. September 2000. Das Landgericht hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf das seit vielen Jahren bestehende Pachtverhältnis zum Kläger gehalten war, dieses Fehlverhalten des Klägers vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung abzumahnen. Das ist unterblieben. Für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung vom 10. Februar 2000 sind derartige Vorfälle nicht mehr bekannt geworden. Die Beklagte zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sich die vom Bauunternehmer ####### in seinem Schreiben vom 5. September 2000 geschilderten (vom Kläger bestrittenen) Vorfälle weit vor dem 10. Februar 2000 ereigneten, nämlich mit den früheren Hunden des Klägers.

d) Auch bei Streitigkeiten zwischen Mitpächtern kann das Vertragsverhältnis zu einzelnen Pächtern aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn diese Streitigkeiten die zur Durchführung des Vertrages erforderliche Zusammenarbeit gefährden; Auseinandersetzungen zwischen Mitpächtern, die sich nicht zum Nachteil der Verpächterin auswirken, berechtigen aber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund (Lorz/Metzger, Jagdrecht, 3. Aufl. 1998, § 13a Rn. 4). Vorliegend ist nicht dargetan, dass die Differenzen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 Nachteile für die Beklagte zu 1 bewirken.

e) Auch eine Zusammenschau der vorerwähnten Umstände lassen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 aus von dem Kläger zu vertretenden Gründen noch nicht so gestört erscheinen, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

2. Als ordentliche Kündigung zum 31. März 2001 aus § 584 BGB ist die Kündigung vom 10. Februar 2000 schon deshalb unwirksam, weil nach allgemeinem Miet- und Pachtrecht – was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht in Abrede genommen hat – Pachtverträge ordentlich nur insgesamt gekündigt werden können, nicht aber gegenüber einzelnen Mitpächtern. Entgegen der mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 5. März und 8. März 2001 vertretenen Auffassung der Beklagten ergibt sich für Jagdpachtverhältnisse aus § 13a Bundesjagdgesetz nichts anderes. Diese Vorschrift, die der Regelung des § 11 Abs. 1 des Pachtvertrages vom 19. Juni 1998 entspricht, gibt der Verpächterin ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem oder den übrigen Pächtern, sofern der Vertrag im Verhältnis zu einem der Mitpächter gekündigt wird oder erlischt. Die Frage, ob das Verhältnis zu einem der Mitpächter wirksam gekündigt oder erloschen ist (als Voraussetzung für das Sonderkündigungsrecht aus § 13a Bundesjagdgesetz im Verhältnis zu den verbliebenen Pächtern), richtet sich aber nach anderen Vorschriften; insoweit gibt § 13a Bundesjagdgesetz keine zusätzlichen Rechte, worauf der Senat schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (so ausdrücklich auch Landgericht Stralsund, Urteil vom 22. Februar 1996, Jagdrechtliche Entscheidungen, III Nr. 128 a. E.). Sollte das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 1995 (Jagdrechtliche Entscheidungen, III Nr. 125) tatsächlich die gegenteilige Auffassung vertreten haben, was die Entscheidungsgründe nahelegen (obwohl sich dieses Urteil, worauf das Landgericht Stralsund zutreffend hinweist, auch nur mit einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses befasst), beruht dies auf einem Missverständnis des Regelungsgehaltes der Vorschrift des § 13a Bundesjagdgesetz, die originäre Kündigungsrechte nur in ihrem Satz 2 gibt, nicht in Satz 1.

Im Übrigen hält der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach eine ordentliche Kündigung nach § 584 BGB mit Ausnahme der Sonderregelung aus Ziff. 2 der Nachtragsvereinbarung vom 30. April 1993 abbedungen worden sei, für zutreffend. Auch der Inhalt der ‘eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht’ des Zeugen ####### vom 13. September 2000 gibt keinen Anlass zu einer erneuten Vernehmung dieses Zeugen und einer abweichenden Beweiswürdigung. Denn die ‘Möglichkeiten, den Vertrag bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten zu beenden’ sowie der Umstand, dass ‘für ein Fehlverhalten eines der Pächter jederzeit die gesetzliche Möglichkeit der Kündigung bestand’, beziehen sich auch nur auf die durch die Nachtragsvereinbarung zum Pachtvertrag sicherlich nicht beschränkte Möglichkeit der fristlosen Kündigung gegenüber einem der Mitpächter.

III.

Die zu Protokoll der Sitzung vom 1. März 2001 ausgesprochene ordentliche Gesamtkündigung des Pachtverhältnisses zum 31. März 2002 ist – wohl auch vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Äußerungen des Senats zur vorläufigen Wertung der landgerichtlichen Beweiswürdigung – nicht in Bezug auf diesen Rechtsstreit erklärt worden, sondern außerhalb dieses Rechtsstreits bei Gelegenheit und in Ausnutzung der persönlichen Anwesenheit des Klägers und als Reaktion auf die in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Rechtsauffassung des Senats, dass eine ordentliche Kündigung des Pachtverhältnisses, soweit im Rahmen der Nachtragsvereinbarung vom 30. April 1994 überhaupt noch möglich, nur insgesamt gegenüber allen Pächtern ausgesprochen werden könne. Der Streitgegenstand dieses Rechtsstreits sollte durch die neue Kündigung nicht berührt werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546, 108 ZPO.

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