(Stand: 01.01.2002)
alte Thüringer Tabelle gültig vom 01.07. – 31.12.2001
alte Thüringer Tabelle gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Jena handelt!
OLG Jena – Thüringer Tabelle (Stand: 01.01.2002)
Vorbemerkung
Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im Wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle“ (Stand: 01.07.1999), soweit im Folgenden keine Abweichungen enthalten sind.
A. Kindesunterhalt:
Altersstufen in Jahren (§ 1612a III BGB) |
|||||
Bis Vollendung des 6. Lebensjahres
|
Vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres |
Vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres |
Ab 19. Lebensjahr |
||
A |
bis 1000 |
174 |
211 |
249 |
287 |
B |
1000 – 1150 |
181 |
220 |
259 |
298 |
C |
ab 1150 |
Wie Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002 in Euro, aber jeweils ohne Bedarfskontrollbetrag!) |
1 |
bis 1300 |
188 |
228 |
269 |
310 |
2 |
1300 bis 1500 |
202 |
244 |
288 |
332 |
3 |
1500 bis 1700 |
215 |
260 |
307 |
354 |
4 |
1700 bis 1900 |
228 |
276 |
326 |
376 |
5 |
1900 bis 2100 |
241 |
292 |
345 |
398 |
6 |
2100 bis 2300 |
254 |
308 |
364 |
420 |
7 |
2300 bis 2500 |
267 |
324 |
382 |
440 |
8 |
2500 bis 2800 |
282 |
342 |
404 |
466 |
9 |
2800 bis 3200 |
301 |
365 |
431 |
497 |
10 |
3200 bis 3600 |
320 |
388 |
458 |
528 |
11 |
3600 bis 4000 |
339 |
411 |
485 |
559 |
12 |
4000 bis 4400 |
358 |
434 |
512 |
590 |
13 |
4400 bis 4800 |
376 |
456 |
538 |
620 |
über 4800 |
nach den Umständen des Falles |
II. Volljährige
1. Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 550 Euro, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.
2. Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen- ohne eigenes Erwerbseinkommen ist der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten..bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung auszugehen.
3. Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 460 Euro zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Nr. 112 ein höherer Bedarf ergibt.
4. Der Bedarf des Volljährigen umfasst in der Regel den Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen. Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.
5. Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen.
Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils abzusetzen.
Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Pflichtigen begrenzt.
I. Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
1. Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens (vgl. D Anm. 5) zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.
2. Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat, 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen (vgl. D Anm. 6) der (geschiedenen) Ehegatten bzw. 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte, jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).
3. Maßgeblich sind jeweils die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten.
Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die so genannte Anrechnungsmethode zur Anwendung. Hierbei wird das Erwerbseinkommen des Berechtigten mit 6/7 angerechnet.
II. Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
(Z. B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten): 1/2 der verteilungsfähigen Einkünfte.
III. Der Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 1840 Euro als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden (so genannte relative Sättigungsgrenze).
IV. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das DDR-FGB i. V. mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
C. Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltspflichtigen
Der monatliche Selbstbehalt beträgt:
1. gegenüber minderjährigen und gern. § 1603 II 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern sowie getrennt lebenden Ehegatten (sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):
a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 650 Euro
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 750 Euro (Darin enthalten ist ein Wohnanteil von 235 Euro Warmmiete bzw. 155 Euro Kaltmiete.)
2. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gem. § 1603 II 2 BGB privilegiert sind, und geschiedenen Ehegatten (so genannter angemessener oder großer Selbstbehalt):
a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 800 Euro
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 900 Euro
(Darin enthalten ist ein Wohnanteil von 290 Euro Warmmiete bzw. 195 Euro Kaltmiete).
Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
3. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich 1125 Euro.
4. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615l 1 BGB) beträgt mindestens monatlich 900 Euro.
D. Anmerkungen
1. Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.01.2002 geltenden Regelbetragssätze (vgl. BGBl I 2001, 842) und die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern.
2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.
3. a) Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt.
b) Die Selbstbehaltssätze richten sich nach dem für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.
4. In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.
5. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalisierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.
Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,22 Euro pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 km nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.
6. Die in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden. Höhere Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltssätze.
7. Die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten kann dem nicht Erwerbstätigen als (fiktives) Einkommen zugerechnet werden. In der Regel kann ein Betrag von 280 Euro monatlich dafür angesetzt werden.
8. Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm gegenüber dem anderen Ehegatten wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 155 Euro anrechnungsfrei belassen werden. Notwendige höhere Aufwendungen können auf Nachweis berücksichtigt werden.