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Änderungen des Jugendschutzgesetzes zum 01.04.2003

1. Ab dem 01.04.2003 dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine Tabakwaren mehr abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Ferner wird zum 01.04.2003 die Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke in Kinos vor 18 Uhr verboten. Wer als Gewerbetreibender oder Veranstalter gegen die Neuregelungen im Jugendschutzgesetz vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

2.  Ab dem 01.01.2007 dürfen in der Öffentlichkeit des weiteren keine Tabakwaren mehr in Automaten angeboten werden. Dieses Verbot gilt jedoch dann nicht, wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche (unter 16 Jahre) unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder eine   ständige   Aufsicht   sichergestellt   ist,   dass   Kinder  Tabakwaren  nicht  entnehmen   können.   Die Zigarettenautomaten etc. sollen daher in Zukunft auf Chipkarten umgestellt werden (daher auch die lange Übergangsfrist!). Diese Chipkarten dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche (unter 16 Jahre) verkauft werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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