1. Ab dem 01.04.2003 dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine Tabakwaren mehr abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Ferner wird zum 01.04.2003 die Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke in Kinos vor 18 Uhr verboten. Wer als Gewerbetreibender oder Veranstalter gegen die Neuregelungen im Jugendschutzgesetz vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.
2. Ab dem 01.01.2007 dürfen in der Öffentlichkeit des weiteren keine Tabakwaren mehr in Automaten angeboten werden. Dieses Verbot gilt jedoch dann nicht, wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche (unter 16 Jahre) unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder Tabakwaren nicht entnehmen können. Die Zigarettenautomaten etc. sollen daher in Zukunft auf Chipkarten umgestellt werden (daher auch die lange Übergangsfrist!). Diese Chipkarten dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche (unter 16 Jahre) verkauft werden.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



