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Verkehrsunfall – Zumutbarkeit der Verwertung des Unfallfahrzeugs

Zumutbarkeit der Verwertung von Unfallfahrzeugen – OLG München urteilt

In der rechtlichen Auseinandersetzung rund um Verkehrsunfälle stellt sich oft die Frage nach der Zumutbarkeit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs. Dieses Thema berührt wesentliche Aspekte des Verkehrsrechts und des Versicherungsrechts. Im Mittelpunkt steht dabei die Abwägung zwischen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten und der Zumutbarkeit der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs.

Diese Thematik wirft grundlegende Fragen auf: Inwieweit ist eine Person nach einem Unfall dazu verpflichtet, den Schaden zu minimieren, und wie beeinflusst dies den Anspruch auf Schadensersatz? Insbesondere geht es um die Bewertung von Fahrzeugschäden, die Rolle von Vollkaskoversicherungen und die Verantwortlichkeit für daraus resultierende Standkosten. Diese Fragen sind nicht nur für die unmittelbar Beteiligten von Bedeutung, sondern haben auch weitreichende Implikationen für die Rechtsprechung im Bereich des Verkehrs- und Versicherungsrechts.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:10 U 1330/18  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil des OLG München legt den Fokus auf die Schadensminderungspflicht bei einem Verkehrsunfall und bewertet die Zumutbarkeit der Verwertung des Unfallfahrzeugs.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Aktivlegitimation der Klägerin: Das Gericht erkennt die Klägerin als berechtigt an, Ansprüche für den weiteren Fahrzeugschaden geltend zu machen.
  2. Rolle der Vollkaskoversicherung: Die Nicht-Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung durch die Klägerin hat Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch.
  3. Berechnung des Fahrzeugschadens: Es wurde festgestellt, dass ein Abzug der Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung nicht stattfindet.
  4. Verneinung des Anspruchs auf Standkosten: Das Gericht lehnt den Anspruch auf Standkosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ab.
  5. Italienisches Versicherungsrecht als Referenz: Zur Entscheidungsfindung wurde italienisches Recht herangezogen, insbesondere im Hinblick auf die Direktklage gegen den Versicherer.
  6. Beweislast und Zumutbarkeit der Verwertung: Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Klägerin durch die Verwertung des Unfallfahrzeugs einen Beweisnachteil erlitten hätte.
  7. Kostenteilung und Urteilsvollstreckung: Das Gericht legt fest, wie die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt werden und bestätigt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
  8. Keine Zulassung der Revision: Das Urteil wird als spezifischer Einzelfall betrachtet, der keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.

Der Verkehrsunfall und die Frage der Zumutbarkeit bei der Verwertung des Unfallfahrzeugs

Das Oberlandesgericht München hatte kürzlich in einem bemerkenswerten Fall zu entscheiden, der sich um die Zumutbarkeit der Verwertung eines Unfallfahrzeugs dreht. Im Kern geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin einen erheblichen Fahrzeugschaden erlitt. Die zentrale Frage, die sich das Gericht stellte, war, ob und inwieweit die Klägerin verpflichtet war, zur Minderung des Schadens, das beschädigte Fahrzeug zu verwerten.

Fahrzeugschaden und die Rolle der Vollkaskoversicherung

Was bedeutet Zumutbarkeit der Verwertung?
(Symbolfoto: DreamHomeStudio /Shutterstock.com)

Das Gericht musste sich mit mehreren Aspekten auseinandersetzen, um zu seinem Urteil zu gelangen. Ein wichtiger Punkt war die Aktivlegitimation der Klägerin für den weiteren Fahrzeugschaden. Es stellte sich heraus, dass die Vollkaskoversicherung der Klägerin nicht in Anspruch genommen wurde, was bedeutende Implikationen für den Fall hatte. Ein weiterer entscheidender Punkt war die Frage, ob und wie die Umsatzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt werden kann.

Schadensminderungspflicht und die Verwertung des Unfallfahrzeugs

Ein zentrales Element in der Entscheidung des Gerichts war die Schadensminderungspflicht der Klägerin. Das Gericht prüfte intensiv, ob und in welchem Umfang die Klägerin verpflichtet war, den Schaden zu mindern, insbesondere im Hinblick auf die Verwertung des Unfallfahrzeugs. Dabei spielte auch die Anwendung italienischen Rechts eine Rolle, da das Gericht ein Gutachten zum italienischen Recht heranzog, um zu seiner Entscheidung zu gelangen.

Die Entscheidung des OLG München und ihre Tragweite

Schließlich entschied das OLG München, dass die Klägerin nur für einen Teil des geltend gemachten Schadens entschädigt wird. Das Gericht wies Teile der Klage ab, was zeigt, wie komplex und facettenreich solche Fälle sein können. Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigte mehrere Aspekte, darunter die Schadensminderungspflicht, die Rolleder Vollkaskoversicherung und die spezifischen Umstände des Unfalls. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle und stellt ein wichtiges Urteil im Bereich des Verkehrsrechts dar.

Insgesamt bietet der Fall ein anschauliches Beispiel dafür, wie vielschichtig rechtliche Auseinandersetzungen im Kontext von Verkehrsunfällen und der darauffolgenden Verwertung von Unfallfahrzeugen sein können. Es zeigt auch die Bedeutung einer gründlichen rechtlichen Beratung und Vertretung in solchen Angelegenheiten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Pflichten ergeben sich aus der Schadensminderungspflicht für den Geschädigten?

Die Schadensminderungspflicht, auch Schadensminderungsobliegenheit genannt, bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Im deutschen Recht ist die Schadensminderungspflicht in § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert.

Die Pflichten, die sich aus der Schadensminderungspflicht für den Geschädigten ergeben, sind vielfältig und hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich muss der Geschädigte Maßnahmen ergreifen, um den Schaden und die Schadensfolgen gering zu halten. Das bedeutet, dass er keine unnötigen Kosten verursachen und sich nicht bereichern darf.

Im Falle eines Hausratschadens, beispielsweise durch eine defekte Leitung, wäre es die Pflicht des Geschädigten, die Leitung abzudrehen und das ausgelaufene Wasser aufzuwischen. Zudem muss der Schaden direkt bei der Hausratversicherung gemeldet werden. Eine sofortige Reparatur der undichten oder defekten Leitung ist erforderlich.

Im Falle eines Haftpflichtschadens ist der Geschädigte dazu verpflichtet, mit bestimmten Maßnahmen den Schaden zugunsten von sich, des Schädigers sowie des Versicherers, so gering wie möglich zu halten. Wenn beispielsweise ein Freund während einer Party die Tür eines Schranks beschädigt, sollte er dies direkt bei seiner Privathaftpflichtversicherung melden und die Tür gegebenenfalls aushängen, um einen noch größeren Schaden zu vermeiden.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann dazu führen, dass der Ersatzanspruch gekürzt wird oder dass der Geschädigte auf einem Teil seiner Forderungen sitzen bleibt.

Was bedeutet Zumutbarkeit der Verwertung?

Die Zumutbarkeit der Verwertung im Kontext von Verkehrsunfällen bezieht sich auf die Pflicht des Geschädigten, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden und die Schadensfolgen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die angemessene Verwertung des beschädigten Fahrzeugs, um den Restwert zu ermitteln und den Schadenersatzanspruch zu berechnen.

In diesem Zusammenhang kann der Geschädigte verpflichtet sein, bei der Verwertung seines Unfallwagens auf zumutbare Alternativen zurückzugreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dabei muss der Geschädigte keine unnötigen Kosten verursachen und sich nicht bereichern. Die Zumutbarkeit der Verwertung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Möglichkeit und der Zeit, die für die Verwertung benötigt wird, sowie den wirtschaftlichen und persönlichen Umständen des Geschädigten.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wie zum Beispiel die Veräußerung des Unfallwagens ohne Abwarten eines höheren Restwertangebots, kann dazu führen, dass der Ersatzanspruch gekürzt wird oder der Geschädigte auf einem Teil seiner Forderungen sitzen bleibt.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 10 U 1330/18 – Urteil vom 15.02.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 23.04.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 29.03.2018 (Az. 13 O 3787/15) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.512,10 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen aus vorgenannten Beträgen in Höhe von 0,5 Prozent vom 01.01.2015 bis 31.12.2015, in Höhe von 0,2 Prozent vom 01.01.2016 bis 31.12.2016, in Höhe von 0,1 Prozent vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 und in Höhe von 0,3 Prozent ab 01.01.2018 zu bezahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 67 % und die Beklagte zu 1) 33 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 66 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 34 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 33 % und die Beklagte zu 1) 67 %.

III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin verneint.

1. Fahrzeugschaden:

Auf Grund des nach dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, 130 Minuten vor dem anberaumten Termin zur Urteilsverkündung per Telefax überhaupt erst eingegangenen Schriftsatzes der Klagepartei vom 29.03.2018, ergibt sich deren Aktivlegitimation für den weiteren Fahrzeugschaden. Die dem Schriftsatz beigefügte Mitteilung der Vollkaskoversicherung, wonach diese von der Klägerin nicht in Anspruch genommen wurde, wurde inhaltlich von der Beklagten nicht bestritten. Danach ergibt sich aber gerade kein Übergang des Ersatzanspruches auf die Vollkaskoversicherung. Nach dem erholten Gutachten zum italienischen Recht, dem der Senat folgt, kann unabhängig von der erfolgten Ersatzbeschaffung auch die Umsatzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangt werden, ein Abzug der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensberechnung findet nicht statt. Der Fahrzeugschaden belief sich damit auf 8.691 €, abzüglich vorprozessual bezahlter 6.303,50 € besteht ein weitergehender Anspruch in Höhe von 2.387,50 €.

2. Standkosten:

Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ab 20.05.2014 verneint. Es bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, ob Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes hier letztlich zur Anwendung kommt. Selbst wenn hier eine Anwendung dieser Norm angenommen würde, wäre ein etwaiger Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes der Klagepartei gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung jedenfalls ausgeschlossen. Insoweit nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Senat geteilten Ausführungen des Erstgerichts hierzu im Endurteil (vgl. EU S. 9 = Bl. 161f. d.A.) Bezug.

Zwar könnte die Klägerin aufgrund der Vorschrift des Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes nach italienischem Recht erst nach Ablauf von 90 Tagen ab Übersendung der relevanten Unterlagen an den Haftpflichtversicherer eine Direktklage gegen den Versicherer erheben. Zum einen hat die Klagepartei vorliegend ein Verfahren nach Art. 148 des italienischen Versicherungsgesetzes, welches Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes explizit voraussetzt, nicht eingeleitet. Zum anderen entbindet dies die Klägerin nicht, die weitere italienische Norm des Art. 1227 II des Codice Civile zu beachten, welcher Ähnlichkeiten zur nach deutschem Recht anerkannten Schadensminderungspflicht des Geschädigten hat.

Das Erstgericht hat sich hierbei intensiv und frei von Rechtsfehlern mit den vom Sachverständigen Prof. Dr. K. in seinem Gutachten niedergelegten Erwägungen (Gutachten S. 17 = Bl. 94 d.A.) auseinandergesetzt. Auch der Senat erachtet den vom Sachverständigen im zitierten Urteil des Giudice di Pace di Bari vom 18.11.2004 niedergelegten Rechtsgedanken für den vorliegenden Rechtsstreit als übertragbar.

Das Schadensgutachten wurde am 09.05.2014 erstellt, die Korrektur erfolgte am 15.05.2014, eine Reparatur kam offensichtlich nicht in Betracht und ein Restwertangebot war unterbreitet. Mit der Besichtigung durch den Sachverständigen in Verbindung mit der erfolgten Schadensdokumentation war vorliegend das zur Schadensfeststellung Erforderliche zunächst getan. Angesichts der Unfallsituation und des vorliegenden Schadensbildes ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Korrektur des Gutachtens sichergehen konnte, dass die Schäden und der Wiederbeschaffungswert ausreichend dokumentiert waren. Die unterbliebene Verwertung des Restwertes mit den dann anfallenden weiteren Standkosten für das reparaturunwürdige Fahrzeug stellt sich ab 20.05.2014 als Verletzung der Schadensminderungspflicht dar. Maßgeblich für die Frage, ob dem Geschädigten die Verwertung des Pkw zumutbar ist, ist, ob dadurch die Klägerin einen Beweisnachteil bei dem Versuch der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu befürchten gehabt hätte und zwar aus ex ante Betrachtung eines vernünftigen, auch die berechtigten Belange der Beklagten und seine Schadensminderungspflicht beachtenden Geschädigten. In besonders gelagerten Fällen, etwa beim Verdacht der Unfallmanipulation oder wenn der Unfallhergang als solcher streitig ist und eine beweissichere Dokumentation durch Fotos nicht möglich ist, kann es sein, dass dem Geschädigten die Verwertung mit der Gefahr damit verbundener Beweisnachteilen nicht zumutbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 17.04.2009, Az. 10 U 5690/08). So liegt der Fall vorliegend aber nicht und auch im weiteren Verlauf wurden Einwendungen zum Unfallhergang oder zur Ermittlung der Fahrzeugwerte nicht erhoben.

Die Klägerin kann daher nur die bis 20.05.2014 angefallenen Standgebühren ersetzt verlangen, mithin für 14 Tage; nach der Anlage K 2 ergeben sich insoweit 249,90 €.

3. Hinsichtlich des Verdienstausfalls (2.874,70 €) und der ebenfalls zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.100,51) ist das Urteil des Landgerichts nicht angefochten und rechtskräftig.

II. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 II ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I 1 Fall 2, 97 I ZPO.

Dabei war zum einen das vollständige Unterliegen der Klägerin gegenüber dem vormaligen Beklagten zu II zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des weiteren Fahrzeugschadens obsiegte die Klägerin nur auf Grund des nicht bestrittenen Inhalts der Anlage K 15, der Senat sieht gleichwohl die Voraussetzungen des § 97 II ZPO nicht als gegeben an. Zum einen ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hinweis des Gerichts zur erkennbar übersehenen Problematik des Anspruchsüberganges für den Fall der Leistung der Vollkaskoversicherung unterblieb. Zum anderen war mit Eingang der Mitteilung der Vollkaskoversicherung absehbar, dass eine Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation der tatsächlichen Rechtslage nicht entspricht. Der Schriftsatz ging zwar per Telefax nur 130 Minuten vor dem anberaumten Verkündungstermin bei Gericht ein. Es lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, wann das Telefax vorgelegt wurde und insbesondere nicht, wann das Urteil tatsächlich verkündet wurde, weshalb eine fehlerhaft unterbliebene Prüfung der Wiedereröffnung nach § 156 ZPO vorliegen kann.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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