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Vollstreckungsgegenklage – Erfüllungseinwand

Vollstreckungsgegenklage: Klägerin muss Provisionen nicht zahlen

In juristischen Auseinandersetzungen spielt die Vollstreckungsgegenklage eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um den Erfüllungseinwand geht. Dies betrifft häufig Fälle, in denen es um die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag, wie etwa Provisionen, geht. Ein zentraler Aspekt in solchen Verfahren ist die Überprüfung, ob eine Zwangsvollstreckung gerechtfertigt ist oder ob die behauptete Erfüllung der Ansprüche, wie im Falle der Erstellung eines Buchauszugs, tatsächlich erfolgt ist. Die Komplexität solcher Fälle zeigt sich oft in den Instanzenzügen, die von der ersten Entscheidung eines Arbeitsgerichts bis hin zu möglichen Berufungen und Revisionen reichen können. Dabei sind die Positionen der Klägerin und des Beklagten sowie die Interpretation und Anwendung relevanter Gesetzestexte und vorhergehender Urteile von entscheidender Bedeutung für das Endergebnis.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 101/20   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Vollstreckungsgegenklage wird diskutiert zwischen den Parteien am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
  • Der Beklagte ist der Meinung, die Aufstellung sei nicht vollständig und übersichtlich im Hinblick auf seine Provisionsansprüche.
  • Die Klägerin hat Daten auf einem Stick bereitgestellt und behauptet, dass alle relevanten Informationen für die Berechnung und Höhe der Provision vorhanden sind.
  • Die Klägerin argumentiert, dass keine schriftlichen Verträge existieren und der Beklagte für jeden Kunden eine Umsatzprovision erhalten hat, unabhängig davon, ob er den Kunden tatsächlich geworben hat.
  • Der Beklagte gibt an, dass der Buchauszug alle relevanten Informationen enthalten muss, die für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein könnten und diese Anforderungen nicht erfüllt sind.
  • Das Arbeitsgericht argumentiert, dass der Beklagte alle notwendigen Informationen zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche erhalten hat und die Debitorenkonten den Anforderungen eines Buchauszugs genügen.
  • Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Provisionsansprüche nach dem erzielten Nettojahresumsatz der vom Beklagten gewonnenen Neukunden richten, unabhängig von der Vertragslaufzeit.

Vollstreckungsgegenklage im Arbeitsrecht: Ein detaillierter Blick auf das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem bemerkenswerten Fall zu entscheiden, bei dem es um die Vollstreckungsgegenklage und den Erfüllungseinwand ging. Dieser Fall, der sich um die korrekte Abrechnung von Provisionen und die Erstellung eines Buchauszugs drehte, zeigt eindrucksvoll die Komplexität von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen und die Bedeutung detaillierter Vertragsklauseln.

Die Ursprünge des Falls: Vertragsdetails und Provisionsforderungen

Die Wurzeln des Falls liegen in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2004, ergänzt durch eine Provisionsvereinbarung von 2006, zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Nach dieser Vereinbarung war der Beklagte für die Neugewinnung und Betreuung von Kunden zuständig und sollte dafür Provisionen erhalten, berechnet als Prozentsatz des Nettojahresumsatzes mit Neukunden. Interessanterweise führte gerade diese Provisionsregelung zu der späteren rechtlichen Auseinandersetzung.

Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsgegenklage: Der Weg durch die Instanzen

Das Arbeitsgericht Mainz sprach ursprünglich ein Urteil aus, welches die Klägerin dazu verurteilte, die verdienten Provisionen abzurechnen und einen entsprechenden Buchauszug zu erstellen. Als die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, führte dies zur Festsetzung eines Zwangsgeldes. Dagegen legte die Klägerin eine Vollstreckungsgegenklage ein, mit dem Argument, die geforderten Abrechnungen und Buchauszüge bereits erbracht zu haben.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Eine gründliche Prüfung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz überprüfte daraufhin die vorgelegten Dokumente eingehend. Es stellte fest, dass die Klägerin in der Tat sowohl die Jahresaufstellungen als auch die erforderlichen Buchauszüge vorgelegt hatte. Diese Dokumente enthielten detaillierte Angaben zu den Kunden, den erzielten Umsätzen und den daraus resultierenden Provisionen. Interessant ist hierbei, dass das Gericht die Vollständigkeit und Übersichtlichkeit dieser Dokumente hervorhob, welche es dem Beklagten ermöglichten, alle relevanten Daten zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche heranzuziehen.

Die Bedeutung klarer Vertragsklauseln und detaillierter Abrechnungen

Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit klar definierter Vertragsklauseln und genauer Abrechnungen im Arbeitsrecht. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zeigt, dass die Gerichte eine gründliche Prüfung der vorgelegten Unterlagen vornehmen und die Erfüllung von vertraglichen Pflichten genau bewerten. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dies eine klare Botschaft, Vertragsvereinbarungen und Abrechnungen präzise und transparent zu gestalten, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu vereinfachen.

Dieser Fall am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist nicht nur ein Beispiel für die Komplexität arbeitsrechtlicher Fälle, sondern auch ein Beweis dafür, wie entscheidend detaillierte und sorgfältige Dokumentation in vertraglichen Beziehungen ist. Er zeigt auf, dass bei rechtlichen Streitigkeiten die genaue Betrachtung und Bewertung aller vorgelegten Dokumente und Beweise unerlässlich ist, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist eine Vollstreckungsgegenklage?

Eine Vollstreckungsgegenklage, auch als Vollstreckungsabwehrklage bekannt, ist ein Rechtsmittel, das in Deutschland gemäß § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Verfügung steht. Sie ermöglicht es dem Vollstreckungsschuldner, Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung geltend zu machen.

Die Vollstreckungsgegenklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage. Im Erfolgsfall beseitigt sie nur die Vollstreckbarkeit des Titels, nicht jedoch den Titel selbst. Sie kann gegen verschiedene Arten von Titeln erhoben werden, darunter Endurteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Vollstreckbarkeit unterwirft.

Die Vollstreckungsgegenklage muss zulässig sein, das heißt, sie muss in der gesetzlich vorgegebenen Form und gegebenenfalls fristgerecht erhoben werden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählen vor allem die Statthaftigkeit der Klage, die Klageerhebung beim zuständigen Gericht und das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners als Kläger.

Die Statthaftigkeit bedeutet, dass der Vollstreckungsschuldner seinen Klageantrag darauf richten muss, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Hierfür muss er materielle Einwendungen oder Einreden gegen die titulierte Forderung geltend machen.

Es gibt keine gesetzliche Frist für die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage. Dennoch spielt der zeitliche Moment im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses eine Rolle. Steht die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevor, etwa weil der Gläubiger den Vollstreckungstitel an den Schuldner zustellen ließ, so ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig zu bejahen.

Die Vollstreckungsgegenklage dient nicht dazu, dass der Vollstreckungsschuldner nachträglich Einwendungen vorbringen kann, deren Geltendmachung er im Ausgangsprozess versäumt hat.

Die Prüfung der Begründetheit kann sehr schwierig und komplex sein, zumal es in manchen Fällen sehr umstritten ist, ob beispielsweise eine geltend gemachte Anfechtung oder ein Rücktritt die Vollstreckungsgegenklage begründet.

Die Vollstreckungsgegenklage hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Dazu muss zusätzlich ein Antrag nach § 769 ZPO gestellt werden.

 Was ist ein Erfüllungseinwand?

Ein Erfüllungseinwand ist ein Rechtsmittel, das ein Schuldner im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erheben kann. Der Schuldner behauptet dabei, dass er seine geschuldete Leistung bereits erbracht hat und daher keine weitere Verpflichtung besteht. Dieser Einwand kann dazu führen, dass das Gericht die Vollstreckung stoppt, wenn es den Einwand für begründet hält.

Die Erfüllung selbst bezeichnet das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, das eintritt, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung an den Gläubiger erbracht hat. Dies ist in § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Erfüllung tritt ein, wenn der wirkliche Schuldner oder eine dritte Person die geschuldete Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort an den richtigen Gläubiger in der richtigen Art und Weise erbracht hat.

Der Erfüllungseinwand ist insbesondere im Zwangsvollstreckungsverfahren relevant. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Schuldner auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO den Erfüllungseinwand erheben kann. Dies gilt auch, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch betrieben wird.

Es ist zu beachten, dass der Erfüllungseinwand im Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO gegenüber der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage keine gleichwertige Rechtschutzmöglichkeit darstellt. Daher hindert die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand erheben kann und erhoben hat, den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Gläubiger.

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Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 101/20 – Urteil vom 12.11.2020

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 07.02.2020 – 11 Ca 763/19 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24.05.2018 – 11 Ca 952/17 – wird hinsichtlich des titulierten Anspruchs auf Abrechnung der Provisionen (Prämien) vom 01.01.2013 bis 31.12.2013, 01.01.2014 bis 31.12.2014 und 01.01.2015 bis 31.12.2015 sowie Erstellung eines Buchauszugs über die vorgenannten Zeiträume für unzulässig erklärt.

II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Beklagte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24. Mai 2018 – 11 Ca 952/17 – mit dem Einwand der Erfüllung des titulierten Anspruchs des Beklagten auf Abrechnung von Provisionen für die Jahre 2013 bis 2015 sowie Erstellung eines Buchauszugs über diese Jahre.

Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2004 ab dem 1. Februar 2004 eingestellt. Unter dem 28. Dezember 2006 vereinbarten die Parteien in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2004 folgende Provisionsregelung (Bl. 239 d. A.):

„Der Arbeitsbereich von Herrn C. wird ab 1. Januar 2007 um folgende Aufgaben erweitert:

Herr C. ist ab diesem Zeitpunkt für die Neugewinnung sowie die Betreuung der Kunden zuständig.

Er erhält für diese Tätigkeit zusätzlich zu seinem vereinbarten Gehalt folgende Vergütung:

– Im Jahr des Vertragsabschlusses 0,7 % und in den folgenden zwei Jahren ebenfalls 0,7 % des erzielten Nettojahresumsatzes, der mit einem von ihm gewonnenen Neukunden.

– Wird der Vertrag mit dem Neukunden verlängert, erhält Herr C. einmalig 0,7 % des Nettojahresumsatzes.

Die Zahlung dieser Provisionen erfolgt nur so lange, wie Herr C. bei der A. beschäftigt ist.

Im Jahre 2010 ist nach erfolgreichem Geschäftsverlauf zu prüfen, ob eine Aufstockung des Grundgehalts erfolgen kann.“

Mit – rechtskräftigem – Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24. Mai 2018 – 11 Ca 952/17 – ist die Klägerin (dortige Beklagte) verurteilt worden, die von dem Beklagten (dortiger Kläger) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 verdienten Provisionen (Prämien) abzurechnen sowie über diese Zeiträume einen Buchauszug zu erstellen.

Auf den Antrag des Beklagten (Gläubiger) hat das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 in der Fassung des ergänzenden Berichtigungsbeschlusses vom 05. März 2019 – 11 Ca 952/17 – gegen die Klägerin (Schuldnerin) wegen Nichtabrechnung der verdienten Provisionen (Prämien) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 sowie wegen Nichterstellung eines Buchauszuges über diese Zeiträume (gemäß dem rechtskräftigen Teil-Urteil vom 24. Mai 2018 – 11 Ca 952/17 -) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft in Höhe von drei Kalendertagen, festgesetzt; im Übrigen ist der Antrag in Bezug auf die Abrechnungszeiträume 1. Januar bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar bis 31. Dezember 2017 zurückgewiesen worden. Die hiergegen von der Klägerin (Schuldnerin) eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 10. April 2019 – 7 Ta 161/18 – zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 6. November 2019 (Bl. 10-12 d. A.) übermittelte die Klägerin dem Beklagten – neben den Verdienstabrechnungen für die Monate April 2014, April 2015, Mai 2016 und Juni 2016 (Bl. 13-16 d. A.) über die gezahlten Provisionen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 – die sog. Jahresaufstellungen mit der Überschrift „Provisionen für neue Kunden C.“ für die Jahre 2013, 2014 und 2015, in denen jeweils die verprovisionierten Jahresumsätze der aufgelisteten Kunden und die sich pro Jahr ergebende Provision aufgeführt sind (vgl. Bl. 186 d. A.), sowie einen Stick mit einem Ausdruck der Debitorenkonten der in den Jahresaufstellungen aufgeführten Kunden für die Kalenderjahre 2013 (Bl. 17-58 d. A.), 2014 (Bl. 59-115 d. A.) sowie 2015 (Bl. 116-153 d. A.) nebst allen Rechnungen, die dem jeweiligen Debitorenkonto, geordnet nach Jahr und Kunden, in chronologischer Reihenfolge zugeordnet sind. In dem Schreiben vom 6. November 2019 heißt es:

„(…)

1.

Zur besseren Verständlichkeit überreichen wir zunächst die Gehaltsabrechnungen, die die jeweiligen Provisionsjahresabrechnungen vollziehen und zwar für die Jahre 2014, 2015 und 2016.

a) … Prämie 2013 (Verdienstabrechnung April 2014)

4.235,58 €

b) für das Jahr 2014 Lohnabrechnung April 2015 – Prämie 2014

7.942,50 €

c) Prämie 2015/Teil 1 – Lohnabrechnung Mai 2016

6.261,00 €

d) Prämie 2015/Teil 2 – Lohnabrechnung Juni 2016

6.261,00 €

Die Lohnabrechnungen hat Ihr Mandant vorliegen. Diese wurden bereits von Frau R. an Sie nochmals übersandt. Ich füge sie dieser Zustellung nochmals bei.

2.

Wir überreichen weiterhin die zwischen Herrn U. C., dem damaligen Geschäftsführer, und Ihrem Herrn Mandanten besprochenen Jahresaufstellungen für 2013, 2014 und 2015. Dort sind zusammengefasst sämtliche Umsätze unter Nennung der Kunden, die verprovisioniert worden sind. Die ausgewiesenen Beträge der Jahresabrechnungen sind identisch mit den ausgewiesenen Beträgen auf der Gehaltsabrechnung.

Dabei muss angemerkt werden, dass Frau R. anweisungsgemäß die Addition der Umsatzzahlen bezüglich der einzelnen Kunden aus dem System „Ticos“ entnommen hat, das immer höhere Zahlen ausgewiesen hat, als die, die dem Kunden tatsächlich berechnet worden ist. Anders ausgedrückt: Ihr Herr Mandant erhielt Provisionen nicht hinsichtlich der tatsächlich gemachten Umsätze, die dem Kunden berechnet wurden, sondern hinsichtlich der in Ticos erfassten notierten „Umsätze“, die aber in dieser Höhe nicht berechnet wurden.

3.

Wir überreichen des Weiteren den Ausdruck (Buchauszug) aus den Debitorenkonten hinsichtlich sämtlicher einzelner Kunden, die in der Jahresaufstellung (siehe vorstehende Ziffer) hinsichtlich der Kunden auftauchen, jedoch mit der Anmerkung, dass die Debitorenkonten zu Lasten der Fa. A. geringere Umsätze als die verprovisionierten Umsätze aufweisen.

4.

Bereits erhalten haben Sie den Buchauszug hinsichtlich sämtlicher erstellter Rechnungen sämtlicher Kunden, die den Provisionsabrechnungen Ihres Herrn Mandanten zugrunde gelegt worden sind. Bei den Rechnungen an die jeweiligen Debitoren (Kunden) ist nachvollziehbar, dass Ihrem Herrn Mandanten ein höherer Umsatz abgerechnet wurde, als er tatsächlich bei unserer Mandantin angefallen ist. Nach erster Durchsicht handelt es sich um rd. 16.000 Blatt Papier, die, sofern die Auskunft körperlich erteilt werden müsste, Ihrem Herrn Mandanten ausgedruckt vorgelegt werden.

Anhand der zusammenhängenden, bereits erstellten Auskunft und bereits vorgelegten Buchauszüge,

1. Lohnbelege,

2. Provisionsaufstellung für 2013, 2014 und 2015 mit dem in den Lohnbelegen aufgeführten Betrag unter Auflistung sämtlicher Kunden und der Addition der in Ticos aufgelisteten überhöhten „Umsätze“,

3. dem Ausdruck aus den Büchern der Mandantin (Debitorenliste) hinsichtlich sämtlicher Kunden, die den Provisionsabrechnungen zugrunde gelegt worden sind mit den einzelnen Umsätze dieser Kunden,

4. der elektronisch vorgelegten Datei sämtlicher Rechnungen an Kunden, die dann als Umsätze in der Debitorenliste gebucht worden sind,

gibt es keinerlei weitergehende Unterlagen in den Räumen unserer Mandantin bzw. den steuerlichen Beratern unserer Mandantin, die mit Ihrem Herrn Mandanten (wie wir immer noch meinen zu Unrecht) abgerechneten Provisionen, Ihre Zusammenstellung und Abrechnung näher erläutern könnten.

Sofern Sie Ihrerseits diese Auskunft und die erteilten Buchauszüge nach wie vor für nicht ausreichend erachten, bitten wir um detaillierte Angabe, was noch fehlen könnte, um den Aufschluss für Ihren Herrn Mandanten zu verschaffen.

(…)“

Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Vollstreckungsgegenklage wendet sich die Klägerin gegen die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Urteil vom 24. Mai 2018 mit dem Einwand der Erfüllung in Bezug auf die vom Zwangsgeldbeschluss umfassten Jahre 2013, 2014 und 2015.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 7. Februar 2020 – 11 Ca 763/19 – Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 5. März 2019 – 11 Ca 952/17 – für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 7. Februar 2020 – 11 Ca 763/19 – hat das Arbeitsgericht der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben, soweit sich die Klägerin gegen die Vollstreckung des titulierten Anspruchs auf Erstellung eines Buchauszugs über die Jahre 2013 bis 2015 wendet, während es im Übrigen die Klage abgewiesen hat. Soweit die Vollstreckungsgegenklage vom Arbeitsgericht abgewiesen worden ist, hat es angenommen, dass die Klägerin den Anspruch des Beklagten auf Erteilung von Abrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 nicht erfüllt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung „Provisionen für neue Kunden C.“ für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 nur pro Jahr und pro Kunden die aufaddierte Summe sämtlicher mit diesem Kunden erzielten Umsätze enthalte. Welche provisionspflichtigen Geschäfte pro Kunde und pro Jahr der jeweiligen Gesamtsumme zugrunde gelegt worden seien, lasse sich aus dieser Aufstellung nicht identifizieren. Damit sei die Aufstellung nicht vollständig und auch nicht übersichtlich in der Darstellung der Provisionsansprüche des Beklagten. Die einzelnen Geschäfte pro Kunde seien nicht identifizierbar. Soweit es dem Beklagten möglich sei, etwa durch Auswertung der auf dem Stick vorhandenen Daten, sich wiederum die Informationen zusammenzusuchen durch Sichtung der Rechnungen, die pro Kunde innerhalb eines Jahres erstellt worden seien, sei der Beklagte hierzu nicht verpflichtet. Vielmehr sei dies Aufgabe der Klägerin. Anders verhalte es sich hingegen bezüglich des Anspruchs des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs hinsichtlich der Zeiträume 2013, 2014 und 2015. Vorliegend habe die Klägerin für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 Debitorenkonten, die sie in Bezug auf ihre Kunden führe, geordnet nach Jahr und Kunden vorgelegt. Weiterhin habe die Klägerin dem Beklagten einen Stick überlassen mit 16.000 Druckseiten und dazu ausgeführt, dass für jeden Kunden ein Debitorenkonto geführt werde, in welchem eine geordnete Zusammenstellung aller Umsatzvorgänge mit dem einzelnen Kunden in einem Jahr zusammengestellt sei. Die in dem Debitorenkonto erfassten Umsatzvorgänge seien auf Grundlage von Rechnungen an die jeweiligen Kunden erfolgt. Beispielhaft habe die Klägerin bezüglich des Kunden „X. Hotel X“ das Debitorenkonto und die zugrunde liegenden Rechnungsvorgänge vorgelegt und erläutert. Die vorgelegten Rechnungen würden die Daten der Lieferungen mit Lieferscheinnummer, die Artikelnummer und die Bezeichnung, die Menge, die Einheit, den Preis pro Einheit sowie den Gesamtpreis, die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, die Kundennummer, die Kundenbezeichnung und Kundenanschrift, den ausgewiesenen Nettobetrag, Umsatzsteuer und den Rechnungsbetrag enthalten. Der Buchauszug müsse alles enthalten, was sich aus den Unterlagen über die fraglichen Geschäfte ergebe und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein könne. Ausgehend vom Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der eine Provision von 0,7 % des erzielten Nettojahresumsatzes der vom Kläger gewonnenen Neukunden vorsehe, sei der Anspruch des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges erfüllt. Es gehe vorliegend nicht um Provisionen, die der Beklagte daraus zu beanspruchen hätte, dass er immer wieder einzelne Aufträge mit einem Kunden vermittele, so dass es auf ggf. vertragswidrig nicht abgeschlossene Geschäfte und Provisionen, auf die der Handelsvertreter i.S.v. § 87a Abs. 3 HGB Anspruch haben könnte, in diesem Zusammenhang nicht ankomme. Maßgebend sei allein, dass der Beklagte den Kunden als Neukunden gewonnen habe. Der mit diesem Kunden erzielte Nettojahresumsatz sei im nächsten Schritt dann für die Berechnung der Provision des Beklagten maßgeblich. Im Hinblick darauf sei es ausreichend, dass dem Beklagten in Bezug auf jeden Kunden für jedes Jahr das Debitorenkonto als geordnete Zusammenfassung der Forderungen gegenüber dem einzelnen Kunden zur Verfügung gestellt werde. Diese Zusammenfassung sei sodann für den Beklagten nachvollziehbar durch Vorlage der Rechnungen und mit den darin enthaltenen Angaben kontrollierbar. Damit könne der Beklagte alle vorhandenen Vorgänge, die den Jahresumsatz eines Kunden ausmachten, nachvollziehen, und zwar die Errechnung der Jahresumsätze als Addition sämtlicher Rechnungen eines jeden Kunden im Debitorenkonto bei gleichzeitiger Überprüfungsmöglichkeit der zugrunde liegenden einzelnen Rechnungen, die alle wesentlichen Leistungsmerkmale enthalten würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 11. März 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. März 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Beklagte hat seinerseits gegen das ihm am 11. März 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 9. April 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Juni 2020 mit Schriftsatz vom 12. Juni 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Die Klägerin trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfüllten die dem Beklagten übermittelten Aufstellungen und Unterlagen die Anforderung einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Das Abrechnungsblatt „Provisionen für neue Kunden C.“ liste geordnet die Addition der Jahresumsätze mit jedem einzelnen Kunden auf, addiere die Jahresumsätze sämtlicher Kunden, multipliziere den dort aufgeführten Umsatzbetrag mit dem Prozentsatz der vereinbarten Provision (0,7 %) und errechne auf diesem Blatt für jedes Jahr die erzielte Jahresprovision. Dabei sei unerheblich, ob von jedem Jahresumsatz des Kunden die Provision errechnet und die Addition der Provisionen durchgeführt werde oder alle Jahresumsätze – wie geschehen – addiert würden und dann mit dem Provisionssatz multipliziert werde. Dieser jeweilige Provisionsbetrag, der Jahr für Jahr berechnet sei, werde in der jeweiligen Verdienstabrechnung wiedergegeben. Der für jeden einzelnen Kunden in der Aufstellung „Provisionen für neue Kunden C.“ aufgeführte Jahresumsatz sei übernommen aus dem jeweiligen Debitorenkonto für jeden einzelnen Kunden, der mit seiner Kundennummer aufgeführt sei. Das Debitorenkonto spiegele für jeden einzelnen Kunden, und zwar geordnet nach diesem Kunden, jeden einzelnen Umsatz wider und enthalte dann eine Addition des im gesamten Jahr erzielten Umsatzes. Mithin sei ein Debitorenkonto für jeden einzelnen Kunden die geordnete Zusammenstellung jedes einzelnen Umsatzes und die Addition im Jahr. Ein Handelsvertreter, der sich einen Überblick verschaffen wolle, erhalte anhand dieses Debitorenkontos problemlos einen geordneten Überblick über alle Umsätze bezogen auf den jeweiligen Kunden des Debitorenkontos und seines Umsatzes im jeweiligen Jahr. Er ersehe am Ende des Debitorenkontos die Addition und könne im Vergleich zu der übergebenen Aufstellung „Provision für neue Kunden C.“ für das jeweilige Jahr aufgeführt den Jahresumsatz des Kunden wiederfinden, der wiederum in die Gesamtaddition aller Umsätze aller Kunden eingehe, die dann der Provisionsberechnung zugeführt werde. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts müsse das, was auf dem Debitorenkonto stehe, nicht genauso hinsichtlich jedes einzelnen Umsatzes nochmals aufgelistet werden, um es dann zu addieren. Da der Beklagte die Debitorenkonten für jeden einzelnen Kunden und jedes Abrechnungsjahr in Händen halte, habe er die erforderliche geordnete übersichtliche Aufstellung. Zu verlangen, dies müsse völlig identisch nochmals verschriftlicht werden, wäre widersinnig und überflüssig. Die Berufung des Beklagten könne keinen Erfolg haben. Zu Unrecht meine der Beklagte, ihm stünden noch weitere Unterlagen und Angaben im Rahmen des Buchauszuges zu. Wie der Beklagte richtig erkannt habe, müsse der Buchauszug dem Berechtigten die Nachprüfung seines Anspruches ermöglichen und (ausschließlich) die für die Berechnung und Höhe der Provision relevanten Geschäftsverhältnisse wiedergeben, soweit sich diese aus den Büchern entnehmen ließen. Auf die Auskunftsklage hin habe sie für die betreffenden Jahre einen Stick übermittelt, auf dem nach Jahren und Kunden geordnet aus ihren Büchern alle erheblichen Abrechnungen und der zugehörige Buchauszug zu entnehmen sei. Auf der alljährlich übergebenen Aufstellung „Provisionen für neue Kunden C.“ seien alle Kunden und ihre Kundennummern aufgeführt, die verprovisioniert worden seien. Da in der Regel keinerlei Verträge mit den entsprechenden Kunden schriftlich gefertigt worden seien, würden auch solche Verträge nicht vorliegen. Weiterhin sei das Debitorenkonto bezüglich eines jeden Kunden in jedem der Auskunftsjahre übermittelt worden. Die Debitorenkonten enthielten, geordnet und übersichtlich, die einzelnen Salden einer jeden Rechnung und den Jahressaldo, also die Addition sämtlicher Umsätze, die der Kunde mit ihr durchgeführt habe und die im Debitorenkonto geordnet nach Rechnungsdatum aufgelistet seien. Der Jahressaldo sei wiederum in der alljährlich dem Beklagten übergebenen Aufstellung „Provisionen für neue Kunden C.“ aufgeführt. Im Gegensatz zu einem Handelsvertreter sei mit dem Beklagten verabredet gewesen, dass dieser bezogen auf den Jahresumsatz eines jeweiligen Kunden hieraus eine einmal errechnete Jahresprovision von 0,7 % erhalte. Im Hinblick darauf komme es nicht darauf an, wann der Kunde im Jahr einen Auftrag erteilt habe, welche Laufzeit und Umfang der Auftrag habe, ob dieser eine Verlängerungsoption oder eine Ausübung der Verlängerungsoption habe, wann eine Auftragsbestätigung durchgeführt worden sei, wann Datum und Umfang der Lieferung erfolgt seien und wann der Kunde genau bezahlt habe. Anknüpfungspunkt für die Provisionsberechnung des Beklagten sei vielmehr der Jahresumsatz in einem Kalenderjahr. Da eine Leistung im Leistungszeitraum fakturiert werden müsse, sei regelmäßig aufgrund der Steuergesetze sichergestellt, dass eine Leistung im Provisionsabrechnungszeitraum fakturiert und im Debitorenkonto vollständig aufgeführt werde. Ein Verschieben von Leistungen sei dadurch faktisch unmöglich. Indem die Aufstellung „Provisionen für neue Kunden C.“ bewusst mehrere Jahre nachvollziehbar hinsichtlich Kundennummer, Kunde, Leistungsbeginn und Jahresumsatz aufliste, habe der Beklagte einen optimalen Überblick gehabt, welchen Umsatz der jeweilige Kunde in dem vereinbarten Zeitraum, für den allenfalls Provisionen zu zahlen seien (maximal vier Jahre), erzielt habe. Im Hinblick darauf, dass der auf jedem Debitorenkonto für jeden einzelnen Kunden errechnete Jahresumsatz in die Aufstellung „Provisionen für neue Kunden C.“ Jahr für Jahr übertragen sei, müsse sich der Beklagte nichts „zusammensuchen“, da der Jahressaldo des Debitorenkontos eines jeden Kunden identisch mit der genannten Aufstellung bzgl. des Umsatzes jedes einzelnen Kunden sei. Der übermittelte Stick beinhalte neben dem Debitorenkonto sämtliche darin gebuchten Einzelrechnungspositionen mit Name und Anschrift des Kunden, Datum der Rechnung, Rechnungsbetrag (das Datum der Zahlung ergebe sich aus dem Debitorenkonto) und allen für den Leistungszeitraum erheblichen Details, wie Nachlässen, Einzelpreisen, Fehlbuchungen etc. Ein Buchauszug müsse übersichtlich sein. Das bedeute entgegen dem Verlangen des Beklagten nicht, dass ihm in Schriftform zu jedem einzelnen Kunden neben der Rechnung, die alle einzelnen Liefervorgänge, Nachlässe, Preise, Lieferanten, Stornos, schlicht die vollständigen Geschäftsvorfälle aufliste, eine hieraus gesondert zu fertigende Aufstellung zukommen müsse, aus der sich die aus jeder Einzelrechnung ergebenden, lediglich für die Einzelrechnung relevanten z. B. Nachlässe oder Minderungen nochmals ergeben würden. Soweit der Beklagte anführe, er habe Anspruch auf Information über die Laufzeit der Verträge mit den maßgeblichen Kunden, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass in ihrem Haus unter der Verantwortung des Vaters des Beklagten und seines Bruders als geschäftsführende Minderheitsgesellschafter in der Regel schriftliche Verträge nicht abgeschlossen worden seien, so dass in der Regel von Verträgen mit unbestimmter Dauer auszugehen sei. Die formelhafte Wiedergabe, man benötige das (ihr nicht vorliegende) Datum der Auftragserteilung und den Umfang des erteilten Auftrages (der sich von Fall zu Fall ändere und nur aus den Rechnungen nachvollzogen werden könne, wie viele Bettlaken, Arztkittel, Tischdecken, Servietten o.Ä. gewaschen und gebügelt würden), sei für den Beklagten, der nicht zur Sichtung und Auswertung der ihm übermittelten Unterlagen bereit sei, schlicht unzulässige Rechtsausübung. Da sie keine „Auftragsbestätigung“ geschrieben habe, weil es sich immer um völlig unterschiedliche Mengen und Leistungen hinsichtlich der bei den Kunden abgeholten Schmutzwäsche gehandelt habe, könnten auch Auftragsbestätigungen nicht vorgelegt werden. Im Übrigen habe der Beklagte für die Jahre 2013 bis 2015 immer für alle Kunden eine Umsatzprovision für die maximal möglichen vier Jahre erhalten, obwohl er tatsächlich weder die Kunden geworben noch eine Verlängerung verabredet habe, was Gegenstand des Parallelverfahrens 2 Sa 156/20 sei. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte ohnehin alle Kunden für die maximal möglichen vier Jahre verprovisioniert erhalten habe, sei irrelevant, ob eine Vertragslaufzeit über diesen Zeitraum hinaus bestanden habe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 07. Februar 2020 – 11 Ca 763/19 – abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24. Mai 2018 – 11 Ca 952/17 – hinsichtlich des titulierten Anspruchs auf Abrechnung der Provisionen (Prämien) vom 01. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 01. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 für unzulässig zu erklären, und stellt klar, dass der Antrag hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage in Bezug auf die titulierte Erstellung eines Buchauszugs über die vorgenannten Zeiträume, dem das Arbeitsgericht insoweit stattgegeben hat, ebenfalls als Vollstreckungsgegenklage gerichtet gegen den titulierten Anspruch auf Erstellung eines Buchauszugs für die Jahre 2013, 2014 und 2015 zu verstehen ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 7. Februar 2020 – 11 Ca 763/19 – abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 in elektronischer Form vorgelegten Debitorenkonten den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges erfüllten. Der Buchauszug müsse alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergebe und nach der Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein könne. Ein Buchauszug müsse folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Kunden, Datum der Auftragserteilung, Umfang des erteilten Auftrags, Laufzeit, Verlängerungsoption und deren Ausübung, Datum der Auftragsbestätigung, Datum und Umfang der Lieferung, Datum und Nummer der Rechnung, Rechnungsbetrag, Datum der Zahlung, Höhe der gezahlten Beträge, Wert des erteilten Auftrags, Datum der vollständigen Abwicklung, Auslieferungs-Fehlbestand, Grund für den Fehlbestand, Wert des Fehlbestandes, Provisionssatz, Datum und Grund einer Stornierung. Diesen Anforderungen genügten weder der exemplarisch erfolgte Ausdruck hinsichtlich des Kunden „X Hotel X“ noch die entsprechenden Angaben zu anderen Kunden im Rahmen des überlassenen Datenträgers. Vorliegend sei ihm bereits deshalb weder ein Buchauszug in gehöriger Form noch eine Provisionsabrechnung erteilt worden, weil er über die Angaben der Klägerin bislang keine Information über die Laufzeit der Verträge mit den maßgeblichen Kunden erhalten habe. Ebenso wenig habe er im Rahmen der Angaben der Klägerin exemplarisch zu dem Kunden in ausgedruckter Form und im Übrigen auf dem Speicherchip Informationen über Verlängerungsaufträge/-Geschäfte, relevant für die vereinbarten Folgeprovisionen erhalten. Auch diesbezüglich müsse die Klägerin ihm gegenüber in dem zu erteilenden Buchauszug Angaben machen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts genüge es nicht, zur Erfüllung des Anspruchs auf Buchauszug für jeden Kunden ein Debitorenkonto zu führen und dieses auszudrucken und diesen Ausdruck zusammen mit Rechnungsausdrucken vorzulegen. Bereits die fehlende Angabe zum Datum der Auftragserteilung, dem Umfang des erteilten Auftrages (Laufzeit/Verlängerungsoption) mache dies deutlich. Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich der exemplarisch vorgelegten Debitorenkonten-Ausdrucke unterstellt, dass die Inhalte der vorgelegten Konten den Anforderungen der zitierten Begriffserklärung entsprechen würden, was jedoch zu bestreiten sei. Unabhängig davon sei unzutreffend, dass den von der Klägerin exemplarisch vorgelegten zwölf Rechnungen, auf welche das Arbeitsgericht Bezug nehme, sämtliche Details bezüglich der Geschäftsvorfälle, Datum, Umfang der Leistung etc. zu entnehmen seien, die Gegenstand und Inhalt des streitgegenständlichen Buchauszuges sein müssten. Soweit das Arbeitsgericht dies jedoch rechtsfehlerhaft angenommen habe, seien die inhaltlichen Anforderungen an den zu erstellenden Buchauszug verkannt worden. Das Arbeitsgericht habe selbst erkannt, dass die Vorlage des Ausdruckes des Debitorenkontos den Anforderungen an einen Buchauszug nicht gerecht werde, indem es unter Hinweis auf den Leistungsgegenstand der Klägerin und der mit ihm getroffenen Ergänzungsvereinbarung zu dem Ergebnis gelange, auf die fehlenden Angaben komme es im Verhältnis der Parteien nicht an, was jedoch unzutreffend sei. Der Buchauszug über Geschäfte mit Kunden, die in relevantem Verhältnis zu ihm im Zusammenhang mit Provisionsansprüchen gegenüber der Klägerin stehen würden, habe eben auch die zur Prüfung und abschließenden Bewertung benötigten Informationen zu enthalten, ob die Klägerin aufgrund der geschlossenen Verträge mit einzelnen Kunden die sich daraus für ihn ergebenden Provisionen aus Folgeverträgen oder Verlängerungsoptionen zutreffend berücksichtigt habe. Hierzu sei die Angabe jedenfalls des Datums der Auftragserteilung, des Umfangs des erteilten Auftrags, der Laufzeit der Verlängerungsoption und deren Ausübung oder Nichtausübung, welche sich auch aus der Angabe über Datum und Inhalt der Auftragsbestätigung sowie aus den Angaben zur Leistungserfüllung und Abrechnung gegenüber dem Kunden sowie Angaben zur vollständigen Abwicklung ergebe, notwendig. Dies alles fehle. Soweit sich das Arbeitsgericht mit dem Bestreiten der Vollständigkeit der Debitorenkonten befasst habe, so beziehe sich dieses Bestreiten nicht darauf, dass die Klägerin nicht alle bei ihr geführten Debitorenkonten vollständig vorgelegt habe. Vielmehr beziehe sich das Bestreiten darauf, dass die Angaben der Klägerin durch Vorlage der Debitorenkonten in Bezug auf Kunden, für die er Provisionsansprüche geltend machen könne, inhaltlich nicht vollständig seien, was sich insbesondere daraus ergebe, dass deren Inhalt keine Angaben über provisionspflichtige Folgeverträge und die Ausübung von Verlängerungsoptionen zu entnehmen seien. Die Berufung der Klägerin könne in der Sache keinen Erfolg haben. Sein Anspruch auf Erteilung von Provisionsabrechnung für die Jahre 2013 bis 2015 sei nicht erfüllt. Bereits erstinstanzlich sei richtiggestellt worden, dass ihm die Jahresübersichten erstmals im Rahmen des von der Klägerin in Bezug genommenen Klageverfahrens schriftsätzlich übermittelt worden seien. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt des elektronischen Speichermediums die Feststellung des Arbeitsgerichts als unzutreffend rüge, die Aufstellung und Unterlagen würden die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Abrechnung nicht erfüllen, so erfolge dies zu Unrecht. Das Arbeitsgericht habe in Bezug auf die zwingenden Voraussetzungen einer Provisionsabrechnung anhand des von der Klägerin exemplarisch vorgelegten Debitorenkontos und Rechnungen des Kunden „X Hotel X“ zutreffend dargelegt, dass der Anspruch auf Abrechnung der Provisionen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 nicht erfüllt sei. Gleichermaßen zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass auch die Aufstellung „Provisionen für neue Kunden C.“ für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 keine Abrechnung i.S.v. § 87c Abs. 1 HGB sei, so dass auch durch diese Vorlage der Abrechnungserteilungsanspruch nicht erfüllt sei. Im Ergebnis fehle es jedenfalls an einer Provisionsabrechnung für die jeweiligen Kunden. Es möge sein, dass die Klägerin die für die Erstellung der Provisionsabrechnung notwendigen Daten auch aus dem von ihr behaupteten Debitorenkonten entnehmen könne. Dann möge sie dies auch tun. Der Hinweis auf Debitorenkonten in ausgedruckter Form stelle jedenfalls keine Provisionsabrechnung dar. Dies habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.

Die Verfahrensakte des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – unter dem Aktenzeichen 11 Ca 952/17 geführten Vorprozesses ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaften Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere jeweils form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, während die Berufung des Beklagten unbegründet ist. Die zulässige Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Der titulierte Anspruch auf Abrechnung der Provisionen für die streitgegenständlichen Jahre 2013 bis 2015 sowie Erstellung eines Buchauszugs über diese Jahre ist erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

I. Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gegen den im Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24. Mai 2018 – 11 Ca 952/17 – titulierten Anspruch des Beklagten auf Abrechnung der von ihm in der Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2013, 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar bis 31. Dezember 2015 verdienten Provisionen sowie Erstellung eines Buchauszugs über diese Zeiträume gemäß § 767 Abs. 1 ZPO statthaft.

Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. Nach formeller Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses ist der Einwand der Erfüllung des titulierten Anspruchs mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (OLG Düsseldorf 20. April 2009 – 24 W 21/09 – Rn. 12, FamRZ 2020, 59; Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl. § 888 Rn. 20). Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine prozessuale Gestaltungsklage, deren Streitgegenstand auf die vollständige oder teilweise Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels gerichtet ist.

Mit der von ihr erhobenen Vollstreckungsgegenklage macht die Klägerin nach der Klagebegründung die Erfüllung des im Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24. Mai 2018 – 11 Ca 952/17 – titulierten Anspruchs auf Abrechnung der Provisionen (Prämien) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 sowie Erstellung eines Buchauszuges über diese Jahre geltend. Zwar ist der ursprüngliche Klageantrag darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung „aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 5. März 2019“ für unzulässig zu erklären. Auch wenn es sich bei dem Zwangsgeldbeschluss als Maßnahme der Zwangsvollstreckung zugleich um einen eigenen Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO handelt, wendet sich die Klägerin mit ihrer Vollstreckungsgegenklage aber ersichtlich nicht etwa nur gegen diese einzelne Vollstreckungsmaßnahme. Vielmehr macht die Klägerin den Erfüllungseinwand gerichtet gegen den im Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24. Mai 2018 titulierten Anspruch für die streitgegenständlichen Jahre 2013 bis 2015 geltend. So hat auch der Beklagte das Klagebegehren verstanden (s. Seite 1 des Schriftsatzes vom 22. November 2019). Das Rechtsschutzziel der Klage ist nach der Klagebegründung eindeutig darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil wegen der reklamierten Erfüllung des titulierten Anspruchs in Bezug auf die Jahre 2013, 2014 und 2015 für unzulässig zu erklären, womit die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 775 Nr. 1 ZPO) und Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses (§ 776 ZPO) erreicht werden kann. Die Vollstreckungsgegenklage ist entsprechend dem nach der Klagebegründung verfolgten Rechtsschutzziel auszulegen. Im Termin vom 12. November 2020 vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausdrücklich bestätigt, dass ihre Klage in diesem Sinne zu verstehen sei und den Klageantrag dementsprechend formuliert.

II. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet.

1. Der titulierte Abrechnungsanspruch für die Jahre 2013 bis 2015 ist erfüllt.

a) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Vollstreckungstitel maßgeblich (BGH 20. Januar 2011 – I ZB 67/09 – Rn. 13, NJW-RR 2011, 470). Im Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24. Mai 2018 – 11 Ca 952/17 – ist die Klägerin (dortige Beklagte) verurteilt worden, die von dem Beklagten (dortiger Kläger) vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 verdienten Provisionen (Prämien) abzurechnen sowie über diese Zeiträume einen Buchauszug zu erstellen. Der titulierte Anspruch ist mithin entsprechend der Provisionsvereinbarung der Parteien, die auf den erzielten Nettojahresumsatz der vom Beklagten gewonnenen Neukunden abstellt, auf eine jahresbezogene Abrechnung der in den aufgeführten Jahreszeiträumen verdienten Provisionen gerichtet. Dabei ist der Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage auf die Jahre 2013 bis 2015 beschränkt, für die die Klägerin die Erfüllung des titulierten Anspruchs geltend macht.

b) Die Klägerin hat dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 6. November 2019 u.a. die Jahresaufstellungen „Provisionen für neue Kunden C.“ für die Jahre 2013, 2014 und 2015 übermittelt. In diesen Jahresaufstellungen sind die einzelnen Kunden (unter Angabe der Kundennummer) und ihr jeweiliger Jahresumsatz aufgeführt. Sodann ist von dem sich danach ergebenden (Gesamt-)Jahresumsatz die vereinbarte Jahresprovision von 0,7 % des aufaddierten (Gesamt-)Jahresumsatzes errechnet, die in den vorgelegten Verdienstabrechnungen als „Prämie“ für das betreffende Jahr ausgewiesen und gezahlt worden ist. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll die Provisionsabrechnung den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen zu prüfen, ob alle Provisionen, auf die er nach der getroffenen Provisionsvereinbarung Anspruch hat, lückenlos erfasst und damit zur Grundlage für die ihm zu erbringenden Zahlungen gemacht worden sind. Zwar enthalten die vorgelegten Provisionsaufstellungen nur pro Jahr und pro Kunden die aufaddierte Summe sämtlicher mit diesem Kunden erzielten Umsätze, aber nicht die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte pro Kunde. Allerdings hat das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Erfüllung des – weitergehenden – Anspruchs des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszuges zutreffend festgestellt, dass die Klägerin für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 die in Bezug auf ihre Kunden geführten Debitorenkonten geordnet nach Jahr und Kunden vorgelegt hat. Danach verfügt der Beklagte aufgrund der ihm von der Klägerin vorgelegten Unterlagen auch über die erforderlichen Informationen zu den einzelnen Umsätzen pro Kunde, die lediglich in der Provisionsaufstellung selbst nicht (nochmals) aufgeführt sind. Eine Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen ist zulässig, sofern sie die Abrechnung nicht ersetzen soll und diese aus sich heraus vollständig und verständlich bleibt. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 6. November 2019 die Provisionsaufstellungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 vorgelegt und in Bezug auf die darin jeweils ausgewiesenen Jahresumsätze der einzelnen Kunden auf die übermittelten Debitorenkonten Bezug genommen, die nach Jahr und Kunden geordnet alle einzelnen Umsätze pro Kunde mit dem sich danach jeweils ergebenden Jahresumsatz des betreffenden Kunden und alle Einzelrechnungen in chronologischer Reihenfolge beinhalten. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte aufgrund der ihm von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über alle Angaben zu den einzelnen Umsätzen pro Kunde in geordneter Form verfügt und den danach in die Provisionsaufstellung übernommenen Jahresumsatz sowie die hiernach gemäß der getroffenen Vereinbarung berechnete Provision nachvollziehen kann, bedurfte es keiner – nochmaligen – Aufnahme aller Einzelangaben in die Provisionsaufstellung. Mithin hat die Klägerin den titulierten Abrechnungsanspruch in Bezug auf die im Vollstreckungstitel angegebenen Jahreszeiträume vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013, 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar bis 31. Dezember 2015 erfüllt.

c) Der Erfüllungseinwand ist auch nicht nach § 767 Abs. 2 BGB präkludiert.

Im Vorprozess hat das Arbeitsgericht nach den Entscheidungsgründen seines Teil-Urteils vom 24. Mai 2018 angenommen, dass die Klägerin (dortige Beklagte) nicht substantiiert dargelegt habe, dass der Beklagte (dortiger Kläger) alljährlich Provisionsabrechnungen von 2007 bis 2015 bereits erhalten habe. Die mit Schriftsatz vom 17. Januar 2018 vorgelegte Auflistung „Provisionen für neue Kunden C.“ betreffe den Zeitraum 2007 bis 2012. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Abrechnung den Anforderungen genüge, weil sie jedenfalls nicht den per Teil-Urteil zugesprochenen Zeitraum des Abrechnungsanspruchs der Kalenderjahre 2013 bis 2017 umfasse.

Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der titulierte Anspruch für die Jahre 2013 bis 2015 aufgrund der nunmehr mit Schreiben vom 06. November 2019, d.h. nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess, vorgelegten Jahresaufstellungen („Provisionen für neue Kunden C.“) und Debitorenkonten (nebst allen Rechnungen) für die Jahre 2013 bis 2015 erfüllt sei. Die behauptete Erfüllung aufgrund der mit Schreiben vom 06. November 2019 vorgelegten Unterlagen ist nicht nach § 767 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der titulierte Anspruch des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2013 bis 2015 erfüllt ist.

Nach dem für den Erfüllungseinwand maßgeblichen Inhalt des Vollstreckungstitels ist der titulierte Anspruch auf die Erstellung eines Buchauszugs „über diese Zeiträume“, d.h. hier über die Zeiträume vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 gerichtet, während die Jahre 2016 und 2017 nicht vom Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage umfasst sind.

Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller – sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers ergebenden – Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall relevant sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (BGH 29. Oktober 2008 – VIII ZR 205/05 – Rn. 14 u. 15, NJW-RR 2009, 821).

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte alle danach in einen Buchauszug aufzunehmenden Informationen mit den übermittelten Debitorenkonten für die streitgegenständlichen Jahre 2013 bis 2015 und diesen jeweils beigefügten Einzelrechnungen in der gebotenen Form erhalten hat. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu II. der Gründe) und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.

Die Klägerin hat dem Beklagten für die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 in Bezug auf alle Kunden, die in den Jahresaufstellungen zur Abrechnung der vereinbarten Provision aufgeführt sind, Debitorenkonten, geordnet nach Jahr und Kunden, übermittelt, denen jeweils auch alle zugehörigen Einzelrechnungen in chronologischer Reihenfolge zugeordnet sind. In den zur Abrechnung der gezahlten Provisionen erstellten Jahresaufstellungen sind die einzelnen Kunden unter Angabe der Kundennummer und ihres Jahresumsatzes aufgeführt. Das hierzu jeweils vorgelegte Debitorenkonto des betreffenden Kunden mit der angegebenen Kundennummer enthält eine geordnete Aufstellung aller Umsatzvorgänge in einem Jahr und den sich danach ergebenden Jahresumsatz des Kunden. Die darin erfassten Umsatzvorgänge sind wiederum auf der Grundlage der Rechnungen an den jeweiligen Kunden erfolgt, die dem betreffenden Debitorenkonto in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den beispielhaft vorgelegten Rechnungen in Bezug auf den Kunden „X Hotel X“ die vom Arbeitsgericht aufgeführten Einzelangaben enthalten. Danach hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die geordnet nach Jahr und Kunden vorgelegten Debitorenkonten und die ihnen jeweils zugeordneten Einzelrechnungen in chronologischer Reihenfolge den an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen genügen und alle relevanten Angaben enthalten, die für die Provisionsansprüche nach der vereinbarten Provisionsregelung von Bedeutung sind. Zwar braucht sich der Handelsvertreter nicht darauf verweisen zu lassen, ihm übersandte Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zusammenzusuchen. Dessen bedarf es hier jedoch aufgrund der übermittelten Unterlagen nicht. Vielmehr verfügt der Beklagte aufgrund der geordnet nach Jahr und Kunden vorgelegten Debitorenkonten nebst den ihnen jeweils zugeordneten Einzelrechnungen in chronologischer Reihenfolge über alle relevanten Angaben zu den Einzelumsätzen und dem sich hiernach ergebenden Jahresumsatz, ohne dass es von seiner Seite einer weiteren Sortierung und/oder Zuordnung von Einzelinformationen zu den jeweiligen Umsätzen bedarf. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird in der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung auf den erzielten Nettojahresumsatz der vom Beklagten gewonnenen Neukunden abgestellt. Es geht daher nicht um Provisionen, die der Beklagte daraus zu beanspruchen hätte, dass er immer wieder einzelne Aufträge mit einem Kunden vermittelt. Maßgebend ist vielmehr allein, dass der Beklagte dem betreffenden Kunden als Neukunden gewonnen hat und welcher Nettojahresumsatz danach mit den betreffenden Kunden erzielt worden ist. In Anbetracht der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass dem Beklagten mit den übermittelten Unterlagen die in einen Buchauszug aufzunehmenden Informationen in geordneter Form so zur Verfügung gestellt worden sind, dass er danach die für die abgerechneten Provisionen maßgeblichen Jahresumsätze der Kunden nachvollziehen und kontrollieren kann. Dass die Klägerin nicht alle bei ihr geführten Debitorenkonten vollständig vorgelegt habe, macht der Beklagte nicht geltend. Soweit er beanstandet, dass den Unterlagen keine Angaben über provisionspflichtige Folgeverträge und die Ausübung von Verlängerungsoptionen zu entnehmen seien, greift diese Rüge nicht durch. In den Jahresaufstellungen ist jeweils angegeben, ab wann welcher Kunde welche Jahresumsätze erzielt hat. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Beklagte für alle aufgeführten Kunden Provisionen für die maximal möglichen vier Jahre erhalten, und zwar unabhängig davon, ob es aufgrund eines Zutuns des Beklagten zu einer Vertragsverlängerung gekommen ist. In den Jahresaufstellungen sind für jeden Kunden neben dem Leistungsbeginn auch die Jahresumsätze der vergangenen Jahre aufgeführt, so dass der Beklagte nachvollziehen kann, welche Jahresumsätze der jeweilige Kunde in dem nach der Provisionsregelung maximal maßgeblichen Zeitraum von vier Jahren erzielt hat. Maßgeblich nach der getroffenen Provisionsabrede ist allein, welche Jahresumsätze der vom Beklagten gewonnene Neukunde im Jahr des Vertragsabschlusses sowie in den folgenden zwei Jahren und der maximal zu berücksichtigenden einmaligen Verlängerung um ein weiteres Jahr, also in maximal vier Jahren erzielt hat. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, ob und ggf. bei welchem Kunden eine nach der Provisionsabrede maßgebliche Vertragsverlängerung in den Jahren 2013 bis 2015 nicht berücksichtigt worden sein soll. Im Hinblick darauf, dass sich der zu erteilende Buchauszug nach dem maßgeblichen Titel und dem Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage nur auf die Jahre 2013, 2014 und 2015 bezieht, kommt es auf Angaben im Hinblick auf Provisionsansprüche für die Folgejahre nicht an. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der Regel keine schriftlichen Verträge mit Angaben über Vertragslaufzeiten geschlossen worden seien und jedenfalls alle Kunden für die maximal möglichen vier Jahre verprovisioniert worden seien, obwohl es nie aufgrund des Zutuns des Beklagten zu einer Vertragsverlängerung über das dritte Vertragsjahr hinaus gekommen sei. Der Beginn der jeweiligen Vertragslaufzeit ist in den Jahresaufstellungen angegeben. Der Kläger hat in keinem einzigen Fall aufgezeigt, bei welchem der von ihm geworbenen Neukunden weitere „Provisionen aus Folgeverträgen oder Verlängerungsoptionen“ im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt noch in Betracht kommen sollen, zumal die getroffene Provisionsabrede auf die tatsächlich erzielten Jahresumsätze in dem von der Klägerin bereits berücksichtigten Zeitraum von maximal vier Jahren abstellt und für die Folgezeit ohnehin kein Provisionsanspruch mehr in Betracht kommt. Mithin hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über die titulierten Zeiträume vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 aufgrund der – nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) – vorgelegten Unterlagen erfüllt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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