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Karrieresprung nach Scheidung wirkt sich nicht auf die Höhe des Unterhalts aus!

OLG Nürnberg

Az.: 7 WF 3447/03

Urteil vom 01.12.2003

Vorinstanz:  AG Nürnberg – Az.: 111 F 1651/03


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):

Wird der Unterhaltspflichtige nach einer Scheidung befördert, so führen die höheren Einkünfte nur dann zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten, wenn die Beförderung bereits im Zeitpunkt der Trennung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten war. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Erwartung auf diese höheren Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.


Sachverhalt:

Im Zeitraum von 1995 bis 1997 hat der Beklagte an einer Fortbildungsmaßnahme zum Sonderschullehrer teilgenommen, er war bisher als Hauptschullehrer tätig. Ab 1998 war er als Sonderschullehrer tätig. Im Juni 2000 trennten sich beide Ehegatten. Seit Juli 2002 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Im Oktober 2002 wurde der Beklagte zum Konrektor befördert. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 2002 und legt hierbei das neue Gehalt des Beklagten zugrunde.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Zugrundelegung der Sonderschullehrer-Bezüge des Beklagten. Bei der Beförderung zum Konrektor handelt es sich insoweit nicht um eine übliche „Regelbeförderung“, sondern um einen Karrieresprung. Nach einer Beförderung erzielte Einkünfte sind in die maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse nicht einzubeziehen, wenn das Einkommen nach der Trennung eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen hat. Als eine vom Normalverlauf abweichende Entwicklung muss auch ein Karrieresprung gesehen werden, der zum Zeitpunkt der Trennung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.


Urteil im Volltext:

In der Familiensache erläßt das Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen, folgenden B e s c h l u ß :

Die Beschwerde der Klägerin ge­gen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 16.09.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die  Parteien sind  seit 25.07.2002  rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist die am 21.11.1986 geborene Tochter hervorgegangen.

Der Beklagte war während des Zusammenlebens der Parteien zunächst als Hauptschullehrer (Besoldungsgruppe A 12) an der Schule zur individuellen Sprachförderung  absolvierte er ein Studium der Sonderpädagogig als Nachqualifikatisen erfolgreicher Beendigung wurde er im Februar 1998 zum Son­derschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) ernannt.

Im Juni des Jahres 2000 kam es zur Trennung der Parteien.

Ab September 2001 übernahm der Beklagte – ob ganz oder zusam­men mit anderen Kollegen, ist zwischen den Parteien streitig -die Aufgaben des im Sommer 2001 in Ruhestand gegangenen Konrektors seiner Schule und nahm diese während des gesamten Schuljahres 2001/2002 wahr.

Im Oktober oder November 2002 wurde der Beklagte schließlich zum Konrektor (Besoldungsstufe A 14 L) an seiner Schule be­fördert.

Mit einer am 13.05.2003 beim Amtsgericht eingegangenen Klage vom 12.05.2003 hat die Klägerin den Beklagten auf nacheheli­chen Unterhalt für die Zeit ab August 2002 in Anspruch ge­nommen.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ab  01.06.2003 einen monatlichen Unterhalt  in Höhe  von 440 Euro sowie (für die  Zeit von August 2002  bis Mai 2003) einen Unter­haltsrückstand von 1.811 Euro zu bezahlen.

Zur Begründung ihrer Ansprüche für, die Zeit ab Oktober 2002 hat sie ein Einkommen des Beklagten als Konrektor in Höhe von 3.370,16 Euro monatlich netto zugrundegelegt.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2003 hat die Klägerin um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihren Antrag nachgesucht und ausge­führt, daß das Hauptsacheverfahren nur für den Fall der Bewil­ligung von Prozeßkostenhilfe durchgeführt werden solle.

Mit Beschluß vom 16.09.2003 hat das Amtsgericht – Familienge­richt – Nürnberg

der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf einen nachehelichen Un­terhalt ab 01.07.2003 in Höhe von monatlich 307,09 Euro und für die Zeit von August 2002 bis einschließlich Juni 2003 auf einen rückständigen Unterhalt von monatlich 317,59 Euro abzüglich geleisteter Zahlungen bezieht, und den Prozeßkostenhilfeantrag im übrigen zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat in dem Beschluß die Auffassung vertreten, daß als eheprägend nicht das Einkommen des Beklagten als Konrektor, sondern nur die Bezüge eines Sonderschullehrers mit der Besoldungsgruppe A 13 angesetzt werden könnten und letzte­re mit 2.801,37 Euro netto angenommen.

Das Amtsgericht  hat im übrigen angeordnet,  daß die Klägerin auf  die Prozeßkosten monatliche Raten  in Höhe von 395 Euro, fällig erstmals am 01.11.2003, zu bezahlen hat.

Gegen diesen ihr am 01.10.2003 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit einem am 23.10.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 22.10.2003 Beschwerde eingelegt.

Mit dieser hat sie zum einen geltend gemacht, daß die monat­lichen Raten auf 135 Euro zu ermäßigen seien. Diesem Begehren ist das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluß vom 04.10.2003 nachgekommen.

Im übrigen beantragt die Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe entsprechend dem von ihr eingereichten Klageentwurf vom 12.05.2003 zu bewilligen.

Insoweit macht sie geltend, daß entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes die Einkünfte des Beklagten als Konrektor als eheprägend anzusehen und bei der Bedarfsermittlung zu berück­sichtigen seien.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen.

II.

Die – nach der teilweisen Abhilfe hinsichtlich der Höhe der Raten – verbleibende zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin stützt ihren über die bewilligte Prozeßkosten­hilfe hinausgehenden Antrag in ihrer Beschwerde allein auf das Argument, daß die seit Oktober 2002 ausgeübte Tätigkeit des Beklagten als Konrektor mit dem damit verbundenen höheren Einkommen „den ehelichen Lebensverhältnissen zuzuordnen“ sei, weil die Beförderung zur Zeit der Scheidung derart wahrschein­lich gewesen sei, daß die Ehegatten darauf ihre Lebensverhält­nisse bereits hätten einstellen können.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, daß es sich bei der Beförderung des Beklagten vom Sonderschullehrer (A 13) zum Konrektor (A 14 L) nicht um eine in dem vom Beklagten ausge­übten Beruf des Lehrers an einer Sonderschule übliche Regelbe­förderung handelt, die die ehelichen Lebensverhältnisse ohne weiteres auch dann prägt, wenn sie nach der Scheidung erfolgt (vgl. dazu etwa Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, Seite 512). Dies ergibt sich – ähnlich wie etwa im richterlichen Dienst im Verhältnis einer’R 2- zu einer R 3-Stelle (vgl. dazu etwa OLG Gelle, FamRZ 1999, 858) – bereits aus der – im Verhältnis zu den Lehrerplanstellen insgesamt – verhältnismäßig geringen Zahl von Stellen als Konrektor.

Die Beförderung des Beklagten ist daher – wie wohl auch von den Parteien übereinstimmend gesehen – als ein Karrieresprung zu beurteilen.

Die Einbeziehung der vom Beklagten nach der Beförderung tat­sächlich erzielten Einkünfte in die für die Bedarfsberechnung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse würde zum einen vor­aussetzen, daß der Beförderung eine Entwicklung zugrundelag, die aus der Sicht der Scheidung bzw. der, Rechtskraft des Scheidungsurteils – hier 25.07.2002 – mit hoher Wahrschein­lichkeit zu erwarten war, und daß diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. etwa BGH, FamRZ 1986, 783, 785; BGH, FamRZ 1987, 459, 460; Wendl/Stau-digl/Gerhardt, a.a.O., Seite 527, 528).

Insoweit beruft sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegrün­dung vor allem darauf, daß die vertretungsweise Ausübung der Stelle des in den Ruhestand getretenen Konrektors durch den Beklagten seit dem Herbst 2001 aus der Sicht des 25.07.2002 die erforderliche Wahrscheinlichkeit und Vorhersehbarkeit der wenige Wochen später tatsächlich erfolgten Beförderung begrün­det hätte. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit der Beförderung im Oktober/November 2002 aus der Sicht des 25.07.2002 wohl auch noch davon beeinflußt worden ist, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bewerbung seitens des Beklagten vorlag, wäre das Vorbringen der Klägerin möglicherweise dann erfolgverspre­chend, wenn die Wahrscheinlichkeit der Beförderung ausschließ­lich vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung her zu beur­teilen wäre.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa FamRZ 1982, 576, 578; FamRZ 1987, 913, 915), die dieser jedenfalls für die Frage von Einkommenssteigerungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen nicht aufgegeben hat, und der auch die Literatur weiter folgt (vgl. etwa Wendl/Staudigl/Gerhardt, a.a.O., Seite 505, 513, 514),. ist die Scheidung nämlich dann nicht als der für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgebliche Zeitpunkt anzusehen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Trennung, aber vor der Scheidung, , eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung genommen hat. Soweit die Einkommens­verhältnisse dadurch einen – im Verhältnis zur Zeit des Zusam­menlebens – ungewöhnlichen Aufschwung genommen haben, soll der Unterhaltsberechtigte daran keinen Anteil haben (vgl. etwa BGH, FamRZ 1982, 578). Als eine vom Normalverlauf abweichende Entwicklung muß aber auch ein Karrieresprung gesehen werden, der aus der Sicht des Zeitpunktes der Trennung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. etwa Wendl/Stau-digl/Gerhardt, a.a.O., Seite 514).

Wenn damit  aber die  Einbeziehung eines  nach der Trennung, aber vor der  Scheidung liegenden Karrieresprungs von dessen Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Trennung abhängt, dann muß dies  erst recht  gelten, wenn der Karrieresprung – wie hier -erst nach der Scheidung stattfindet.

Damit hängt die Einbeziehung der Bezüge des Beklagten als Kon­rektor in die ehelichen Lebensverhältnisse, davon ab, ob die im Oktober oder November 2002 erfolgte Beförderung auf einer Ent­wicklung beruht, die bereits bei der Trennung im Juni 2000 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit in diesem Zeitpunkt kann die Ausübung des Postens des Konrektors seit Herbst 2001 nicht herangezogen werden, weil nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, daß diese im Sommer 2000 bereits geplant; war oder überhaupt im Raum stand.

Aus der Ende 1997 abgeschlossenen berufsbegleitenden Ausbil­dung des Beklagten (vom Hauptschullehrer) zum Sonderschulleh­rer läßt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der späte­ren Beförderung des Beklagten zum Konrektor an einer Sonder­schule nicht herleiten. Zwar mag diese Ausbildung zum Sonderschullehrer Voraussetzung für die später erfolgte Beförderung zum Konrektor an einer Sonderschule gewesen sein (so auch die vom Beklagten vorgelegte Bestätigung der Regierung von 9MMHMIHB vom 03.07.2003, vgl. Bl. 56 d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß bereits zum Zeitpunkt der Trennung mit der zu ver­langenden hohen Wahrscheinlichkeit die spätere Beförderung zum Konrektor zu erwarten war oder der Beklagte auch nur eine – im Verhältnis zu anderen Sonderschullehrern – erhöhte Chance auf diesen Posten hatte, sind aber nicht vorgetragen oder ersicht­lich. Auch in der Bestätigung der Regierung von V vom 03.07.2003 ist insoweit ausgeführt, daß die Bewerber mit sonderpädagogischer Ausbildung nach ihrer Qualifikation ausge­wählt werden und ein. Zusammenhang von Nachqualifikation und Beförderung zum Sonderschulkonrektor nicht gegeben ist.

Da damit entgegen der Argumentation der Klägerin in der Beschwerdebegründung auf das Einkommen des Beklagten als Kon­rektor nicht abgestellt werden kann,und die Klägerin sonstige Einwände gegen die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts nicht erhoben hat, kann nicht von einer hinreichenden Erfolgsaus­sicht der beabsichtigten Klage über den im angefochtenen Be­schluß des Amtsgerichts berücksichtigten Umfang hinaus ausge­gangen werden. Die Beschwerde der Klägerin war deshalb als un­begründet zurückzuweisen.

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