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Kettenauffahrunfall – Anscheinsbeweis und Haftungsabwägung


LG Wuppertal

Az: 2 O 398/10

Urteil vom 27.11.2012


Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.207,07 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagten zu je 1/15.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.09.2007 auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Oberhausen in Höhe des Kilometers 115,4 ereignete. An dem Unfall waren das von dem Zeugen X geführte klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….., das von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte Fahrzeug der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen … ..sowie das Fahrzeug des Zeugen E beteiligt. Die Klägerin rechnet ihren Schaden auf Basis fiktiver Reparaturkosten ab. Hierzu beruft sie sich auf die zur Akte gereichten Privatgutachten des Sachverständigen T vom 27.09.2007, 17.09.2011 und 12.11.2011. Auf die Gutachten vom 27.09.2007, 17.09.2011 und 12.11.2011 wird Bezug genommen.

Die Kaskoversicherung der Klägerin zahlte einen Betrag von 8.943,70 EUR an die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei, nachdem sie ihr Fahrzeug verkehrsbedingt vollständig zum Stillstand gebracht hatte, von hinten auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Hierdurch sei sie auf das Fahrzeug des Zeugen E aufgeschoben worden. Für die Klägerin habe ein unabwendbares Ereignis vorgelegen. Soweit ihre Kaskoversicherung den Schaden in Höhe von 8.943,70 EUR reguliert habe, sei die Forderung an die Klägerin rückabgetreten worden. Das Gutachten des Sachverständigen T weise das klägerische Fahrzeug fälschlicherweise als regelbesteuert aus.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.604,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2007 sowie 899,40 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Dieser Betrag setzte sich aus einem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 11.000,00 EUR, Netto-Sachverständigenkosten in Höhe von 1.315,60 EUR, Nutzungsausfall für 16 Tage in Höhe von 1.264,00 EUR sowie einer Schadenspauschale in Höhe von 20,00 EUR zusammen. Mit Schriftsatz vom 23.03.2011, bei Gericht eingegangen am 25.03.2011, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 1.761,30 EUR zurückgenommen mit der Begründung, der Betrag von 13.604,60 EUR habe fälschlicherweise die Mehrwertsteuer enthalten. Mit Schriftsatz vom 14.11.2011, bei Gericht eingegangen am 16.11.2011, hat sie die Schadenshöhe getrennt nach Front- und Heckschaden erneut berechnet. Hierbei sei von einem Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges vor Eintritt des Gesamtschadens von 22.500,00 EUR brutto auszugehen. Der Wiederbeschaffungswert nach Eintritt der Frontschäden beliefe sich auf 15.700,00 EUR. Die Reparaturkosten für die im Heckbereich aufgetretenen Schäden beliefen sich auf 14.602,58 EUR netto. Der Restwert nach dem Heckaufprall belaufe sich auf 11.500,00 EUR.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 17.202,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2007 zu zahlen.

2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin nicht anrechenbare Anwaltsgebühren gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 899,40 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es sei zunächst das klägerische Fahrzeug auf das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen E aufgefahren und der Beklagte zu 1) sodann auf Grund des verkürzten Bremsweges auf das Heck des Klägerfahrzeuges aufgefahren. Eine Haftung der Beklagten käme daher nur für den Heckschaden in Betracht. Aus den Gutachten des Sachverständigen T ließe sich die genaue Schadenshöhe nicht entnehmen, weil sie nicht ausreichend zwischen dem Heck- und dem Frontschaden differenzierten. Überdies könne die Klägerin nur Nettobeträge verlangen, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt sei. Soweit die Klägerin Nutzungsentschädigung geltend mache, sei der Wiederbeschaffungszeitraum mit 16 Tagen zu lang angesetzt. Die Klägerin habe keinen Schaden mehr, weil die Kaskoversicherung der Klägerin den Schaden reguliert habe. Der Klägerin fehle es daher auch an der Aktivlegitimation. Jedenfalls könne die Klägerin nicht auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, weil die Netto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand überstiegen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.05.2011 sowie durch Vernehmung des Zeugen N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.08.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Soweit die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin in Höhe des von der Kaskoversicherung der Klägerin gezahlten Betrages von 8.943,70 EUR rügen, sind die entsprechenden Regressansprüche an die Klägerin abgetreten worden.

Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVersG a.F. gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu. Dabei haften die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach in voller Höhe.

Der streitgegenständliche Unfall – ein Kettenunfall von drei Fahrzeugen auf der A 46 in Solingen in Fahrtrichtung Oberhausen – hat sich bei Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten PKW ereignet.

Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG lag nicht vor.

Der Unfall war für den Beklagten zu 1) auch nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ist die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Sie haben die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht dargelegt. Sie haben nicht behauptet, der Beklagte zu 1) sei im erforderlichen Sicherheitsabstand zum klägerischen Fahrzeug gefahren und die von ihm eingeleitete Bremsung hätte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausgereicht, um rechtzeitig vor dem klägerischen Fahrzeug zum Stehen zu kommen. Sie berufen sich lediglich auf einen verkürzten Bremsweg. Dies begründet jedoch nicht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses.

Der Umfang der Haftung der Beklagten hängt damit vom Ergebnis der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab.

Auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) zu berücksichtigen. Die Betriebsgefahr wird durch ein Verschulden erhöht (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010, Az: I-13 U 125/09).

Bei Auffahrunfällen wie dem hiesigen spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden: Entweder hat der Auffahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten oder er war entgegen § 1 Abs. 1 StVO unaufmerksam oder er hat zu spät reagiert. Zwar gilt der Anscheinsbeweis bei Kettenunfällen – wie dem streitgegenständlichen Unfall – nicht für innerhalb der Kette befindliche Kraftfahrer, weil häufig nicht feststellbar ist, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen aufgeschoben hat. Der Beklagte zu 1) war jedoch das letzte Glied in der Kette. Auf den letzten trifft der Anscheinsbeweis zu (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010, Az: I-13 U 125/09).

Dies gilt jedoch nicht, wenn durch einen Auffahrunfall des Vordermannes der Bremsweg für den letzten Fahrer der Kette unerwartet eine Verkürzung erfahren hat. In diesem Fall ist der Anscheinsbeweis erschüttert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2006, Az: I-1 U 206/05).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich jedoch nicht mehr feststellen, ob der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges zunächst auf das Fahrzeug des Zeugen E aufgefahren ist. Der Zeuge E bekundete, dass der Zeuge X mit dem klägerischen Fahrzeug auf sein Fahrzeug aufgefahren ist. Erst nach diesem ersten Aufprall habe er einen zweiten Aufprall bemerkt. Die Zeugen X und N bekundeten, sie seien durch den Heckaufprall des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) erst auf das Fahrzeug des Zeugen E aufgeschoben worden.

Die Aussagen der Zeugen sind jede für sich glaubhaft. Das Gericht vermag nicht einem der Zeugen mehr Glauben zu schenken als dem anderen.

Letztlich hat auch die Klägerin nach der durchgeführten Beweisaufnahme ihren Schadensersatzanspruch auf den Heckschäden reduziert.

Auf Seiten der Klägerin ist ebenfalls zunächst die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen.

Ein Verschulden der Klägerseite steht hingegen nicht fest, weil letztlich unklar geblieben ist, ob der Zeuge X auf das Fahrzeug des Zeugen E aufgefahren war und es dadurch zu einer Verkürzung des Bremsweges für den Beklagten zu 1) gekommen ist.

Für das Verschulden der Klägerin spricht auch kein Anschein, weil sich das klägerische Fahrzeug innerhalb der Kette der unfallbeteiligten Fahrzeuge befand (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010, Az: I-13 U 125/09).

Die gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt hier eine volle Haftung der Beklagtenseite für die ihr zurechenbaren Schäden. Die Betriebsgefahr auf Klägerseite tritt hinter dem Auffahrverschulden der Beklagten zu 1) zurück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010, Az: I-13 U 125/09).

Die Haftung der Beklagtenseite ist vorliegend jedoch auf die am Fahrzeug entstandenen Heckschäden begrenzt. Denn sofern sich eine Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht feststellen lässt, haftet der Nachfolgende nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010, Az: I-13 U 125/09 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Denn auch nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen X, E und N ließ sich nicht feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte zu 1) an dem Frontschaden des klägerischen Fahrzeuges beteiligt war.

Der Höhe nach kann die Klägerin zunächst den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.693,28 EUR verlangen. Eine Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten kam nicht in Betracht. Denn die Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten kommt nur dann in Betracht, wenn die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht überschreiten (BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 144/09). Ausweislich des Privatgutachtens des Sachverständigen T vom 17.09.2011 beläuft sich der Wiederbeschaffungswert nach Eintritt des Frontschadens auf 15.700,00 EUR brutto. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, war jedoch auf die Nettobeträge abzustellen. Der Mehrwertsteueranteil beläuft sich, weil es sich ausweislich des Gutachtens vom 27.09.2007 um ein regelbesteuertes Fahrzeug handelt, auf 19 % und der Netto-Wiederbeschaffungswert damit auf 13.193,28 EUR. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.2012 vorträgt, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich nicht um ein regelbesteuertes Fahrzeug, konnte dies keine Berücksichtigung finden. Die Parteien und insbesondere die Klägerin waren bis zum klägerischen Schriftsatz vom 26.09.2012 beide unstreitig davon ausgegangen, dass die Berechnung des Schadens mit dem Regelsteuersatz zu erfolgen habe. Noch mit Schriftsatz vom 23.01.2012 trägt die Klägerin selbst, die sich im Übrigen zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruches vollständig auf die Gutachten des Privatsachverständigen T stützt, vor, das verunfallte Fahrzeug werde überwiegend regelbesteuert gehandelt. Dem ist auch die Beklagtenseite nicht entgegen getreten. Den diesbezüglichen Beweisangeboten der Klägerin im Schriftsatz vom 26.09.2012 musste daher gemäß §§ 288, 290 ZPO nicht nachgegangen werden. Vielmehr war die Tatsache der Regelbesteuerung gemäß § 288 ZPO als zugestanden anzusehen.

Weil die Netto-Reparaturkosten für den Heckschaden in Höhe von 14.602,58 EUR den Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.193,28 EUR übersteigen, war die Möglichkeit der Klägerin, ihren Schaden geltend zu machen, auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dieser beläuft sich 1.693,28 EUR (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.193,28 EUR abzüglich Restwert in Höhe von 11.500,00 EUR).

Die entstandenen Gutachterkosten sowie die Pauschale sind den Beklagten gemäß § 287 ZPO zu dem Teil aufzuerlegen, der dem Umfang der von dem Beklagten zu 1) verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihr nicht zugerechnet werden können, entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2010 – I-13 U 125/09). Es ist also der auf den Heckschaden entfallende Anteil der Reparaturkosten, der sich ausweislich des Gutachtens vom 17.09.2011 auf 14.602,58 EUR belief, ins Verhältnis zu den Gesamtreparaturkosten in Höhe von 23.414,11 EUR (Heckschaden: 14.602,58 EUR zuzüglich Frontschaden: 8.811,53 EUR) zu setzen. Hieraus ergibt sich eine Quote für die Berechnung der weiteren Schadenspositionen von 62 %. Die Beklagten haben also 62 % der Sachverständigenkosten sowie der Pauschale zu tragen. Bei geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.315,60 EUR beläuft sich der zu ersetzende Betrag auf 815,67 EUR. Der Anteil an der Pauschale beträgt 12,40 EUR.

Gleiches gilt für den geltend gemachten Nutzungsausfall. Die Dauer der Nutzungsausfallzeit schätzt das Gericht auf 14 Tage. Ausweislich des Gutachtens vom 27.09.2007 beläuft sich die Wiederbeschaffungszeit auf 12 – 14 Tage. Maßgeblich ist jedoch die Dauer der tatsächlichen unfallbedingten Gebrauchsentbehrung. Der Unfall ereignete sich am 14.09.2007, das erste Gutachten datiert vom 27.09.2007. Der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Vorlage des Gutachtens ist als Mindestausfallzeit anzusetzen. Zu berücksichtigen war ein der Klägerin noch zu gewährender Such- und Überlegungszeitraum von einem Tag.

Bei einer Nutzungsausfalldauer von 14 Tagen und einer unstreitigen Höhe des Tagessatzes von 79,00 EUR beläuft sich die Höhe der Nutzungsentschädigung auf 1.106,00 EUR. Hiervon müssen die Beklagten eine Quote von 62 %, also 685,72 EUR, tragen.

Der Gesamtschaden setzt sich daher wie folgt zusammen: 1.693,28 EUR Wiederbeschaffungsaufwand + 815,67 EUR Sachverständigenkosten + 12,40 EUR Pauschale + 685,72 EUR Nutzungsausfall = 3.207,07 EUR.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2007 unter Fristsetzung bis zum 05.12.2007 zur Zahlung aufgefordert. Verzug ist mithin spätestens am 06.12.2007 eingetreten. Soweit die Klägerin Zinsen nur ab dem 16.12.2007 verlangt, ist dieser Anspruch als Minus in dem weitergehenden Zinsanspruch enthalten.

Der Klägerin steht des Weiteren ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Diese waren nach einem Gegenstandwert von 3.207,07 EUR zu berechnen und belaufen sich mithin auf 359,50 EUR (1,3 x 217 EUR + 20 EUR Pauschale + 19 % Mehrwertsteuer).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

Vom 20.12.2010 bis zum 24.03.2011: 13.604,60 EUR

Vom 25.03.2011 bis zum 15.11.2011: 11.843,00 EUR

Ab dem 16.11.2011: 17.202,18 EUR

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