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Kfz-Leasingvertrag – Rückabwicklung nach Widerruf

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 330/19 – Urteil vom 16.06.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.793,24 €

Gründe

I.

Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten als Leasinggeberin im Januar 2017 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug M. . Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 18 Monaten ausgestaltet und sah eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 1.260,50 € (ohne Umsatzsteuer) sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 405,18 € (inkl. Umsatzsteuer) vor. Der im Vertrag ausgewiesene Sollzins war negativ und betrug -12,59 %, der effektive Jahreszins war mit -11,89 % angegeben.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung. Im Dezember 2018 gab der Kläger das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrages zurück.

Der Kläger macht gegen die Beklagte seine mit 8.793,24 € bezifferten Zahlungsansprüche aus dem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis nebst Zinsen sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass sein ursprünglich gestellter Feststellungsantrag zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leasingvertrages erledigt hat und dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zur Rückgabe am 14. Dezember 2018 in Annahmeverzug befand.

Die Beklagte hält den Widerruf für verfristet und verwirkt. Sie verteidigt sich hilfsweise mit einer Aufrechnung, mit der sie ihren Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs geltend macht, den sie mit 30.174,79 € beziffert.

Das Landgericht hat die Klage – vor der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 2019 – 6 U 232/18 – abgewiesen, weil die Frist für den Widerruf bei Abgabe der darauf gerichteten Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Der Vertrag enthalte alle für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Angaben.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Der Senat hat mit Verfügung vom 27. September 2019 unter Bezugnahme auf seine vorgenannte Entscheidung auf Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer entgeltlichen Finanzierungshilfe hingewiesen.

Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers wäre bei Abgabe der Widerrufserklärung jedenfalls verfristet gewesen.

Dem Kläger stand beim streitgegenständlichen Leasingvertrag bereits kein Widerrufsrecht zu (1.).

Selbst wenn dem Kläger jedoch ein Widerrufsrecht zugestanden haben sollte, wäre es bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen (2.).

1. Dem Kläger stand von Anfang an kein Widerrufsrecht zu. Bei Kilometerleasingverträgen wie dem streitgegenständlichen handelt es sich nicht um Finanzierungshilfen im Sinne der §§ 506 bzw. 515 BGB (vgl. zur Begründung ausführlich Senatsurteile vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 –, Rn. 20 ff., juris; vom 19. November 2019 – 6 U 247/18 –; OLG München, Beschluss vom 30. März 2020 – 32 U 5462/19 –, Rn. 23 ff., juris).

Soweit sich der Kläger demgegenüber auf die Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 – 24 U 15/12 –, juris) beruft, setzen sich die genannten Urteile des Senats damit bereits auseinander; auch insoweit kann daher auf die dortige Begründung verwiesen werden.

2. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht entscheidend an. Denn auch wenn man den streitgegenständlichen Leasingvertrag als Finanzierungshilfe i. S. d. §§ 506 ff. BGB einordnen würde, wäre ein dann bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht des Klägers bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits verfristet gewesen.

a) Wollte man Kilometerleasingverträge der streitgegenständlichen Art als Finanzierungshilfe einordnen, stünde dem Kläger vorliegend ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 515, 514 Abs. 2, 355 BGB – nicht, wie der Kläger meint, aus §§ 506, 495 Abs. 1, 355 BGB – zu.

§ 506 BGB setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelt. Dabei schließt es das Erfordernis der Entgeltlichkeit aus, Formen des sogenannten Null-Leasings, bei denen der Leasingnehmer keinen besonderen Leasingzins als Entgelt für die Vorfinanzierung der Investition durch den Leasinggeber zu erbringen hat, unter § 506 Abs. 2 BGB zu subsumieren (Schürnbrand/Weber, Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 26).

Erst recht lässt sich Entgeltlichkeit nicht feststellen, wo – wie vorliegend mit einem Zins von -12,59% – ein negativer Vertragszins vereinbart ist (Haertlein in BeckOGK, Stand 1.5.2020, § 509 Rn. 39; Senatsurteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 232/18 –, Rn. 12, juris).

b)

Damit ergeben sich die Voraussetzungen des Laufs der gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB vierzehntägigen Widerrufsfrist aus §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356d S. 1, 514 Abs. 2 S. 3 BGB, Art. 246 Abs. 3 EGBGB.

Sie sind mit den von der Beklagten erteilten Informationen erfüllt.

aa) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist zunächst i. S. d. Art. 246 Abs. 3 S. 2 EGBGB optisch deutlich gestaltet.

Durch die Einrahmung und die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ ist sie im Vertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Maßgebend ist, dass die Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 27 f., juris, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB).

Dem genügt die übersichtlich gestaltete und ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbare Widerrufsinformation der Beklagten. Unschädlich ist dabei, dass die Informationen unter der Überschrift „Widerrufsinformation“ gegeben werden; die Verwendung gerade des Begriffs „Widerrufsbelehrung“ setzt Art. 246 Abs. 3 EGBGB nicht voraus.

bb) Die erteilte Belehrung enthält außerdem den gemäß Art. 246 Abs. 3 S. 3 EGBGB notwendigen Mindestbestand an Informationen.

(1) Der nach Art. 246 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 EGBGB erforderliche Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts findet sich im ersten Satz der Informationen (“Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung […] widerrufen“).

(2) Die nach Nrn. 2, 3 der genannten Vorschrift notwendigen Hinweise darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und gegenüber dem Unternehmer erfolgt nebst ladungsfähiger Anschrift des Adressaten finden sich wiederum im ersten Satz der Informationen (“[…] kann ohne Angabe von Gründen […] widerrufen“) bzw. in deren letztem Satz zur Unterüberschrift „Widerrufsrecht“ (“Der Widerruf ist zu richten an: […]“ nebst Adresse der Beklagten).

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(3) Die gemäß Art. 246 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Hinweise darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, sowie zu Dauer und Beginn der Widerrufsfrist finden sich im vorletzten (“Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung […]“) bzw. ersten und zweiten Satz (“[…] kann […] innerhalb von 14 Tagen […] widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages […]“) der Informationen zum Widerrufsrecht.

Die Regelung einer Bindungsfrist unter Ziff. I. der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss und Kaufvertrag“ ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von zwei Wochen aufkommen zu lassen. Die Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch den Leasinggeber endet, wogegen die Widerrufsbelehrung in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt.

Auch der weitere Hinweis unter Ziff. I.1. der AGB, dass der Leasingvertrag abgeschlossen ist, wenn der Leasinggeber die Annahme des Antrages bestätigt, ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von zwei Wochen aufkommen zu lassen. Eine Verpflichtung zur Information des Verbrauchers über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber nimmt hin, dass der Verbraucher gegebenenfalls keine Kenntnis davon hat, wann der Vertrag zustande gekommen ist. Das gilt etwa auch in dem Fall, dass der Verbraucher ein Angebot des Unternehmers annimmt, der Verbraucher aber nicht weiß, wann seine Annahmeerklärung dem Unternehmer zugeht (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 – 31 U 15/16 –, Rn. 14, juris). Ebenso in der Konstellation, in welcher der Verbraucher dem Unternehmer ein Angebot unterbreitet und auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 355 Rn. 10, unter Verweis auf Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf v § 145 Rn. 4).

cc) Die dem Kläger erteilte Belehrung ist auch nicht dadurch nicht ordnungsgemäß, dass sie mit einem Verweis auf die Erteilung von Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für den Fristlauf über die gemäß Art. 246 Abs. 3 EGBGB notwendigen Hinweise weitere, im konkreten Fall wegen der Unentgeltlichkeit der – hier unterstellt – Finanzierungshilfe nicht einschlägige Informationen enthält.

(1) Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Eine Widerrufsbelehrung wird deshalb nicht schon dadurch unwirksam, dass sie Elemente enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 – Rn. 49 ff., m.w.N.; vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, jeweils juris). Mit einer solchen Sammelbelehrung kann sich der Unternehmer lediglich nicht mehr auf eine sonst möglicherweise bestehende Gesetzlichkeitsfiktion berufen (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2019 – 6 U 214/18, nicht veröffentlicht – unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 – juris); darum geht es jedoch vorliegend nicht.

(2) Die Belehrung wird durch die fraglichen Elemente auch nicht undeutlich.

Nach der in den gesetzlichen Mustern zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des deutschen Gesetzgebers – europarechtliche Implikationen ergeben sich vorliegend schon deshalb nicht, weil Leasingverträge der hier in Rede stehenden Art außerhalb des Anwendungsbereichs der Verbraucherkreditrichtlinie liegen, vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie; auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, juris, ist damit ohne Relevanz – ist eine Widerrufsinformation auch dann klar und verständlich, wenn sich daraus für den Verbraucher die Notwendigkeit ergibt, einen Verweis auf gesetzliche Vorschriften nachzuvollziehen und die in seinem konkreten Fall erforderlichen Pflichtangaben durch Subsumtion unter die vom Verweis in Bezug genommenen Vorschriften festzustellen.

Es kommt daher nicht in Betracht, eine Widerrufsbelehrung als undeutlich zu qualifizieren, in deren Rahmen der Verbraucher in gleicher, darüber nicht hinausgehender Weise anhand der gesetzlichen Vorschriften nachvollziehen muss und ohne weiteres nachvollziehen kann, dass der fragliche Abschnitt für ihn nicht einschlägig ist; der Unternehmer muss insoweit nicht deutlicher sein, als das Gesetz selbst (vgl. zu aus dem Gesetz übernommenen Formulierungen BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris).

Das gilt gerade bei der hier in Rede stehenden unentgeltlichen Finanzierungshilfe in besonderer Weise, da die von der Belehrung über § 492 Abs. 2 BGB in Bezug genommenen Vorschriften des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB (nur) eine Regelung zu entgeltlichen Finanzierungshilfen enthalten und dadurch für den Verbraucher deutlich wird, dass – auch in der Sache für ihn plausibel – bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen keine weiteren Anforderungen gelten.

(3) Offen bleiben kann, ob die Parteien immerhin bezüglich der in der Widerrufsbelehrung in einem Klammerzusatz genannten Angaben vertraglich vereinbart haben, dass der Fristlauf von der Erteilung dieser Angaben abhängig sein sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 29); denn die fraglichen Angaben finden sich sämtlich im Vertrag.

dd) Weiter ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie in ihrem Abschnitt zu den Widerrufsfolgen Fehler aufweisen würde.

(1) Soweit dort auf eine Verpflichtung zur Zahlung von Sollzinsen verwiesen wird, kann offen bleiben, ob eine solche Verpflichtung bei entgeltlichen Finanzierungshilfen bestünde. Indem vorliegend ein negativer Vertragszins vereinbart ist, wird aus diesem Verweis auf den vereinbarten Sollzins, zumal in Zusammenschau damit, dass der pro Tag zu zahlende Zins – davon ausgehend zutreffend – im Folgenden mit 0,00 Euro angegeben ist, für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, deutlich, dass eine Verpflichtung zur Zinszahlung in seinem Fall nicht besteht.

(2) Soweit im Abschnitt zu den Widerrufsfolgen auf eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers hingewiesen wird, ist auch dieser Hinweis zutreffend (ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 –, Rn. 71 ff., juris).

ee) Zuletzt ist es unschädlich, dass die AGB der Beklagten möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Beschränkungen der Befugnis des Leasingnehmers zu Aufrechnung und Zurückbehaltung enthalten.

Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 53, juris).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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