Amtsgericht Frankfurt
Az.: 22 C 2368/08-50, 33 C 3368/08
Urteil vom 13.03.2009
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.480,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 19.4.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer im Erdgeschoss links … gelegenen Wohnung. Das Mietverhältnis begann am 1.8.1999. Der Ehemann der Beklagten wurde per 15.12.2006 aus dem Mietverhältnis entlassen. Unmittelbar vor der Wohnung liegt von Anfang an ein Kinderspielplatz.
Die Beklagte und ihr Ehemann behielten bereits in der Vergangenheit Teile der Miete wegen vom Kinderspielplatz ausgehender Lärmbelästigungen ein. Die bis 15.12.2006 einbehaltenen Mieten sind Gegenstand eines gesonderten Mahnverfahrens.
Die monatliche Gesamtmiete betrug seit Februar bis einschließlich Dezember 2006 597,56 Euro, in der Zeit von Januar 2007 bis einschließlich November 2007 587,56 Euro und ab Dezember 2007 610,59 Euro. Wie mittlerweile unstreitig ist, leistete die Beklagte in der Zeit vom 15.12.2006 bis einschließlich Januar 2008 die in der Aufstellung der Klägerin aufgelisteten Zahlungen. Unter Berücksichtigung von Gutschriften von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen ermittelt die Klägerin für diesen Zeitraum einen Rückstand in Höhe der Klageforderung. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt dieser Aufstellung (Bl. 94 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.480,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 19.4.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, zu Beginn des Mietverhältnisses sei von einem Aushilfshausmeister erklärt worden, der Spielplatz würde verlegt werden. Auf dem Kinderspielplatz würden sich tagsüber nicht nur Kinder, sondern auch Jugendliche und deren Eltern aufhalten. Insbesondere in Abendstunden würden sich dort Erwachsene und Betrunkene aufhalten, die dort nächtliche Gelage abhielten. Hierdurch würden permanente Störungen verursacht, wie sich diese im Einzelnen aus den Lärmprotokollen ergeben.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird verwiesen auf die Lärmprotokolle (Bl. 41 ff, Bl. 72 ff d. A.) und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der in der Zeit vom 15.12.2006 bis einschließlich Januar 2008 einbehaltenen Mieten verlangen, weil die Beklagte diese schuldig geblieben ist (§ 535 BGB). Denn die vertraglich vereinbarte Miete war während dieses Zeitraums nicht wegen Mängeln, die die Tauglichkeit der Wohnung zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt haben, gemindert (§ 536 BGB).
Der Umstand, dass ein Kinderspielplatz vorhanden ist, der als solcher genutzt wird, stellt keinen Mangel dar, ohne dass die Intensität des dadurch zwangsläufig verursachten Geräuschpegels erörtert werden muss. Wohnhäuser und Wohnbereiche, die mit Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und ähnlichem ausgestattet sind, sind „kinderfreundlich“. Solche Wohnungen werden gerade von jungen Familien mit Kindern bevorzugt gesucht. Je mehr Kinder, die denknotwendig im Laufe der Jahre zu Jugendlichen und jungen Erwachsenen heranwachsen, dort leben, desto höher ist die Geräuschkulisse, weil dies in der Natur der Sache liegt. Dies gilt auch dann, wenn diese Geräuschkulisse von einem durchschnittlichen Erwachsenen als „unerträglich“ empfunden wird. Eine kinderfreundliche Umgebung, die schon aus gesellschaftspolitischen Gründen dringend benötigt wird, muss solche Erscheinungen als sozialadäquat hinnehmen.
Im Übrigen könnte eine strikte Einhaltung von Ruhezeiten oder auch nur eine Reduzierung des Geräuschpegels allenfalls dann gewährleistet werden, wenn die Wohnbereiche konsequent und strikt überwacht werden würden. Dass ein solches Vorgehen unverhältnismäßig ist und von der Klägerin und auch von niemandem anderen verlangt werden kann, bedarf dabei keiner Erörterung. Dass ein solches Vorgehen aus guten Gründen darüber hinaus nicht erstrebenswert ist, bedarf erst Recht keiner Erörterung.
Soweit die Beklagte darüber hinaus beanstandet, dass der Kinderspielplatz auch nicht bestimmungsgemäß von Erwachsenen und Jugendlichen genutzt wird, führt auch dies nicht zu einer Minderung der Miete. Die Beklagte hat den Mietvertrag in Kenntnis des Kinderspielplatzes abgeschlossen. Dass Kinderspielplätze dazu einladen, als Treffpunkte für Jugendliche und Erwachsene zu dienen, um dort auch außerhalb von Ruhezeiten Lärm verursachenden Aktivitäten nachzugehen, ist allgemein bekannt. Mit solchen Erscheinungen muss die Beklagte deshalb rechnen. Sie kann sich deshalb nicht auf Minderung berufen (§ 536 b BGB). Soweit die Beklagte behauptet, ein Aushilfshausmeister habe zu Beginn des Mietverhältnisses erklärt, der Spielplatz solle verlegt werden, so ist dies zunächst unsubstantiiert. Ungeachtet dessen haben solche Erklärungen eines Aushilfshausmeisters keinerlei rechtsgeschäftlichen Inhalt. Hinzu tritt, dass ein Hausmeister auch nicht befugt ist, solche Erklärungen abzugeben. Die Klägerin wäre an eine solche Erklärung deshalb nicht gebunden.
Die zugesprochenen Zinsen sind begründet gemäß §§ 288, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.