AMTSGERICHT ERFURT
Az.: 222 C 1033/99
Urteil vom 22.03.2000
In dem Rechtsstreit wegen Forderung das Amtsgericht Erfurt
Richter am Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 22.03.2000 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Tatbestand entfällt gemäß § 495 a ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber begründet.
Durch den form- und fristgerechten Einspruch wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des Versäumnisurteils befand (§ 342 ZPO).
In der Sache selbst war der Klage kein Erfolg beschieden, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Mietzinsen gemäß § 535 S. 2 BGB nicht zusteht-
Die Beklagte hat zulässigerweise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, den Mietzins wegen eines Mangels der Mietsache zu mindern (§ 537 BGB).
Die Mietsache ist mangelbehaft, denn mit der geänderten Verkehrsführung ist eine erhebliche Lärmbelästigung verbunden die insbesondere auch die Wohnung der Beklagten betrifft. Diese Lärmbelästigung haftet somit auch dem Mietobjekt an. Unbeachtlich ist nach Auffassung des Gerichtes in diesem Zusammenhang, dass die Mehrbelastung durch den Verkehrslärm aufgrund einer hoheitlichen Baumaßnahme entstanden ist insoweit bleibt es dem Kläger ggf. unbenommen, Regress zu nehmen.
Die vom Kläger eingeforderte Summe in Höhe von 486,00 DM (= monatliche Mietminderung um 13,5 % für fünf Monate) konnte die Beklagte berechtigterweise nach dem Vorgenannten einbehalten.
Das Gericht ist unter Zugrundelegung folgender Tatsachen zu einer Schätzung der Minderungsquote gemäß. § 28 7 ZPO gelangt: Die war vor Beginn der geänderten Verkehrsführung und der umfangreichen Baumaßnahmen eine nur sehr gering befahrene Straße. Die Stichstraße zur …, nämlich die …, stellte zuvor eine nach Süden verlaufende Sackgasse dar, in der lediglich Anwohnerverkehr herrschte. Insbesondere befand sich an der Ecke … keinerlei Lichtzeichenanlage, die zwangsläufig eine zusätzliche Lärmbelastung durch an- und abfahrende Fahrzeuge verursacht. Weiterhin war auf der … und auf der Ottostraße Schwerlastverkehr nur ganz ausnahmsweise anzutreffen. Infolge der Großbaustelle hat sich diese Befahrung durch Schwerlastfahrzeuge drastisch erhöht. Im übrigen hat sich auch der gesamte Verkehrsfluss in erheblichem Maße erhöht, da die Verbindung … und … nunmehr zur Ortsumfahrung über den Stadtring dient. Vormals handelte es sich hierbei um die Bundesstraße 4 Richtung Norden bzw. Süden, die natürlich mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen belastet war und nunmehr an der von der Klägerin gemieteten Wohnung vorbeigeleitet wird. Erschwerend kommt – wie bereits ausgeführt – hinzu, dass eben aufgrund der dort befindlichen Lichtzeichenanlage eine gesteigerte Lärmbelästigung durch anfahrende PKW’s und LKW’s vorhanden ist.
Diese Tatsachen sind sämtlichst gerichtsbekannt. Auf all diese Tatsachen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Von daher war die von der Beklagten vorgenommene Minderungsquote durchaus angemessen; das Gericht gelangt zu der Auffassung, dass diese Quote für den geltend gemachten Zeitraum eher noch im unteren Bereich angesiedelt ist.
Aus den vorgenannten Gründen war das Versäumnisurteil insgesamt aufrechtzuerhalten.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreites beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.