OLG Koblenz
Az.: 11 WF 463/02
Beschluss vom 25.09.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die Kosten einer Klassenfahrt und eines vorübergehenden Nachhilfeunterrichts eines Kindes können dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber als Sonderbedarf (= unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Unterhaltsbedarf) geltend gemacht werden. Da diese Aufwendungen in der Regel nicht vorhersehbar sind und daher bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden können.
Sachverhalt:
Der beklagte Vater ist gegenüber seinen beiden Töchtern, die bei der Mutter leben, unterhaltspflichtig. Die Mädchen benötigten Nachhilfeunterricht, für den monatliche Kosten von jeweils über 100 Euro anfallen. Eines der Mädchen nahm an Klassenfahrten teil, wofür Kosten von über 100 DM und 500 DM entstanden sind. Der Vater verweigerte die Zahlung der hälftigen Kosten.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des OLG Koblenz handelt es sich bei den Kosten für den Nachhilfeunterricht und die Klassenfahrten um Sonderbedarf, da die Kosten hierfür nicht vorhersehbar waren. Dies gilt für die Kosten für den Nachhilfeunterricht jedoch nur insoweit, wenn sie keinen Dauerzustand darstellen, sondern lediglich zeitlich begrenzt zur Überbrückung von vorübergehenden Schulschwierigkeiten benötigt werden.