Skip to content

Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht sind von Unterhaltszahlungen nicht abgedeckt!

OLG Koblenz

Az.: 11 WF 463/02

Beschluss vom 25.09.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Die Kosten einer Klassenfahrt und eines vorübergehenden Nachhilfeunterrichts eines Kindes können dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber als Sonderbedarf (= unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Unterhaltsbedarf) geltend gemacht werden. Da diese Aufwendungen in der Regel nicht vorhersehbar sind und daher bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden können.


Sachverhalt:

Der beklagte Vater ist gegenüber seinen beiden Töchtern, die bei der Mutter leben, unterhaltspflichtig. Die Mädchen benötigten Nachhilfeunterricht, für den monatliche Kosten von jeweils über 100 Euro anfallen. Eines der Mädchen nahm an Klassenfahrten teil, wofür Kosten von über 100 DM und 500 DM entstanden sind. Der Vater verweigerte die Zahlung der hälftigen Kosten.

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des OLG Koblenz handelt es sich bei den Kosten für den Nachhilfeunterricht und die Klassenfahrten um Sonderbedarf, da die Kosten hierfür nicht vorhersehbar waren. Dies gilt für die Kosten für den Nachhilfeunterricht jedoch nur insoweit, wenn sie keinen Dauerzustand darstellen, sondern lediglich zeitlich begrenzt zur Überbrückung von vorübergehenden Schulschwierigkeiten benötigt werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos