Oberlandesgericht Brandenburg
Az: (2Z) 53 Ss OWi 495/10 (238/10)
Beschluss vom 02.08.2011
In der Bußgeldsache w e g e n fahrlässigen Parkens ohne vorgeschriebene Parkscheibe hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 2. August 2011 b e s c h l o s s e n :
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Cottbus hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkens ohne Benutzung einer vorgeschriebenen Parkscheibe eine Geldbuße von 5 € verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen parkte der Betroffene mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen 11.59 Uhr in der … Straße in …. Dort war durch Zeichen 314 und entsprechendes Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben. Der Betroffene legte im Fahrzeug lediglich eine kleine Parkscheibe mit einer Größe von 4 cm x 6 cm aus.
Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Wesentlichen, dass der bloße Verstoß gegen die Größenbestimmung einer Parkscheibe nicht bußgeldbewehrt sei.
II.
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO verstoßen und damit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 13 OWiG ordnungswidrig gehandelt hat: Er hat sein Fahrzeug geparkt, obwohl darin eine durch entsprechendes Zusatz-zeichen vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut lesbar im Sinne der Norm angebracht war. § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO schreibt aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf „Bild 318“ die Verwendung einer dem Bild 318 (Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11, zu § 42 Abs. 2 StVO) entsprechenden Parkscheibe vor, die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweist. Damit ist der Begriff „Parkscheibe“ gesetzlich definiert. Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen. Dies gilt jedenfalls für den vom Betroffenen verwendeten Parknach-weis, der zwar in seiner Gestalt einer Parkscheibe nach der Straßenverkehrsordnung entspricht, jedoch nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen lediglich 40 mm x 60 mm und damit um ein Vielfaches kleiner ist. Es entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass eine Parkscheibe eine gewisse Mindestgrößte aufzuweisen hat, die ein problemloses Ablesen der eingestellten Zeit ermöglicht und eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Höchstparkdauer durch die Beachtung einheitlich normierter Vorkehrungen zuverlässig zu gewährleisten vermag.
Entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung genügt auch ein am Fahrzeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO (vgl. AG Winsen NZV 1994, 293). Ferner ist anerkannt, dass beim Parken ohne Benutzung einer vorgeschriebenen Parkscheibe auch dann ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO vorliegt, wenn sich der Fahrzeugführer an die vorgeschriebene zeitliche Beschränkung hält (vgl. BayObLG NJW 1965, 60, 61; OLG Düsseldorf – Beschl. v. 16. Mai 1989 – 5 Ss OWi 190/89, zit. nach Juris).
Das Amtsgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler fahrlässiges Handeln des Betroffenen zugrunde gelegt: Jedenfalls im Hinblick auf die Verwendung eines hier deutlich von dem vorgeschriebenen Muster der Parkscheibe abweichenden, erheblich kleineren Parknachweises liegt ein objektiv und subjektiv sorgfaltspflichtwidriges Handeln bei der Beachtung der geltenden Parkvorschriften auf der Hand. Das Fehlen gesonderter Feststellungen zur inneren Tatseite erweist sich insoweit als unschädlich.
Da der Betroffene eine um ein Vielfaches kleinere Parkscheibe verwendet hat als vorgeschrieben, bedarf der Normbefehl des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks keiner Einschränkungen, weil die Verhängung eines Bußgeldes bei dieser Sachlage nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.