LG Osnabrück
Az: 15 Qs 29/09, 15 Qs 144 Js 81819/08 – 29/09
Beschluß vom 20.03.2009
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 13.02.2009 (Az.: 22 OWi 218/08) wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe
Mit Bescheid vom 06.03.2008 erließ der Landkreis E. gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid über ein Bußgeld in Höhe von 5,- Euro. In dem Bescheid wurde der Betroffenen ein Verstoß gegen § 13 StVO (Falsches Parken) vorgeworfen.
Auf den hiergegen eingelegten Einspruch wurde die Betroffene nach Durchführung der Hauptverhandlung am 07.11.2009 durch das Amtsgericht Lingen auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen auferlegt wurden, freigesprochen. Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 25.11.2008 wurde vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Lingen unter Bezugnahme auf § 109 a OWiG und entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors zurückgewiesen.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die durch die Beauftragung des Verteidigers angefallenen Kosten sind vorliegend im Hinblick auf § 109 a Abs.1 OWiG keine notwendigen Auslagen. Für die Betroffene war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht geboten, da vorliegend Sach- und Rechtslage sehr einfach gelagert waren. Es ging allein darum, ob die Behauptung des Betroffenen, im Besitz eine entsprechenden Parkschein gelöst und sichtbar in das im Fahrzeug gelegt zu haben, zutreffend war. Diese einfache Sach- und Rechtslage wurde nicht dadurch schwierig, dass die Verwaltungsbehörde der Betroffenen offenbar nicht glaubte und im gerichtlichen Verfahren 2 Zeugen gehört wurden. Dies belegt auch die Dauer der Hauptverhandlung von insgesamt nur 20 Minuten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Betroffene nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre Einlassung im Einspruchs- und im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenso selbstständig vorzubringen wie sie es im Anhörungsverfahren getan hatte. Es bedurfte insbesondere auch nicht der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, um – nach Einlegung des Einspruchs – eine Kopie des Parkscheins zu übersenden.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sache für die Betroffene eine solche Bedeutung hatte, dass die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin geboten war.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Verteidigerkosten auch nicht aus Billigkeitserwägungen heraus. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Verfahren von Seiten der Verwaltungsbehörde unnötig verkompliziert worden sei soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs.1 StPO.