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Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund

LG Stendal – Az.: 22 S 104/18 – Urteil vom 14.11.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 30. Oktober 2018 – 3 C 677/18 (3.4) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vom 10. Januar 2000 in der geänderten Fassung vom 26. Mai 2016 mit der Vertragsnummer xxxx002501 (zwischenzeitlich geändert in yyy02501) und der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Kündigung vom 05. Dezember 2016 nicht aufgelöst wurde und über den 11. April 2017 hinaus, voraussichtlich bis zum 10. Januar 2099, fortbesteht, soweit der Kläger den Vertrag nicht vorher kündigt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung gegenüber dem Rechtsanwalt RA KL zur Leistung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr freizustellen durch Zahlung des Betrages in Höhe von 147,56 Euro an den Rechtsanwalt RA KL nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18. November 2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten mit seiner unter dem 17. November 2017 zugestellten Klage die Fortsetzung von zwei Prämiensparverträgen.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten am 03. September 1998 einen Sparvertrag mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ und der Vertragsnummer xxxx00622 (zwischenzeitlich geändert in yyy000622). Vertragsinhalt war eine monatliche Sparrate des Klägers und seiner Ehefrau von 100,00 DM mit einer variablen jährlichen Verzinsung des Guthabens. Gleichzeitig verpflichtete sich die Beklagte, am Ende jedes Jahres auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeträge des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres eine fest vereinbarte Prämie zu zahlen. Diese Prämie betrug ab dem dritten Jahr 3 % der Jahresprämie und stieg bis zur Vollendung des 15. Vertragsjahres auf die höchste Stufe, welche 50 % der Jahresprämie betrug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Sparvertrages wird auf die Anlage Kl1.1-1 zur Klageschrift vom 23. Oktober 2017 (Band I, Blatt 35-36 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger und seine Ehefrau übernahmen weiter zum 26. Mai 2016 einen „Prämiensparvertrag flexibel“ des Herrn KK mit der Beklagten (vgl. Anlage Kl1-2-1, Band I, Blatt 44 ff d.A.) vom 10. Januar 2000 mit der Vertragsnummer xxxx002501 (zwischenzeitlich geändert in yyy02501). Die Übernahmevereinbarung mit der Beklagten enthält unter anderem folgende Regelungen:

„3. Festlegung Prämie

3.1

Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie auf die vertragsmäßig geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres. Das Sparjahr beginnt mit dem Vertragsabschlussdatum und endet jeweils taggenau nach Ablauf eines Jahres.

3.2

Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.

4. Vertragsdauer

Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen.

 

7. Beendigung des Sparvertrages

7.1 Kündigung

Es gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

7.2 Kündigungssperrfrist

Der Sparvertrag kann jederzeit – jedoch nicht vor Ablauf von – Monaten nach Vertragsbeginn – gekündigt werden.

7.3 Verfügung nach Kündigung

Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Sparvertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt.

7.4 Vorzeitige Verfügung über das Sparguthaben

Wird das Sparguthaben mit Zustimmung der Sparkasse ganz oder teilweise ohne Kündigung, also vorzeitig, zurückgezahlt, so bewirkt das die Beendigung des Sparvertrages. Die Berechtigung der Sparkasse zur Berechnung eines Vorfälligkeitsentgelts oder von Vorschusszinsen bleibt unberührt.

7.5 bei vorzeitiger Beendigung des Sparvertrages erhält der Sparer keine Prämie.

7.6 Fälligkeit

Nach Laufzeitende wird das Sparguthaben als Spareinlage mit 3-monatiger Kündigungsfrist weitergeführt. Für Höhe und Anpassung des variablen Zinssatzes gilt Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr.

8. Unterbrechung

Wenn der Sparer die vereinbarten laufenden Sparverträge nicht innerhalb der Nachholfrist von 3 Monaten erbringt, wird der Sparvertrag unterbrochen. Weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr möglich. Das vorhandene Sparguthaben wird zu den Bedingungen dieses Vertrages bis zum Ende der Laufzeit weitergeführt, sofern keine vorherige Beendigung des Vertrages erfolgt.“

Ziffer 3.2 weist eine Prämienstaffel über 99 Jahre aus. Die Höchstprämie von 50 % wird ab dem 15. Sparjahr erreicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage Kl1-2-2 zur Klageschrift vom Oktober 2017 (Band I, Blatt 45 f der Akte) verwiesen.

Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin in die jeweiligen Vertragsverhältnisse wirksam einbezogen worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Die AGB-Sparkassen der Beklagten mit Stand 21. März 2016 enthalten in Nr. 26 Abs. 1 folgende Regelung:

„(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsreglung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelnen Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.“

Die Beklagte kündigte die beiden Prämiensparverträge jeweils mit Schreiben vom 05. Dezember 2016 (Anlagen Kl1.1-5 und Kl1.2-3, Band I, Blatt 42 f und 48 f d.A.) unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld mit Wirkung zum 03. bzw. 11. April 2017. Der Kläger und seine Ehefrau widersprachen den Kündigungen und verlangten die Fortsetzung der Verträge. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das Amtsgericht Stendal hat die Klage auf Feststellung, dass die Verträge ungekündigt fortbestehen, abgewiesen.

Wegen der weiteren erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 30. Oktober 2018 Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Vertragsfortsetzung beider Prämiensparverträge. Hinsichtlich des übernommenen Sparvertrages Nr. xxxx002501 fehle es an einem unbefristeten Darlehensvertrag, so dass ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB a.F. nicht bestehe. Die Parteien hätten in Nr. 4 des Vertrages vom 26. Mai 2016 eine Laufzeitvereinbarung von 1188 Monaten getroffen. Hieran sei die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB festzuhalten.

Der Kläger vertieft im Übrigen sein bereits erstinstanzlich gehaltenes Vorbringen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Stendal vom 30. Oktober 2018 – 3 C 677/18 (3.4) –

1. festzustellen, dass

1.1 der Sparvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger und seiner Ehefrau vom 03. September 1998 mit der Vertragsnummer xxxx00622 (zwischenzeitlich geändert in yyy000622) unter Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Kündigung vom 05. Dezember 2016 nicht aufgelöst wurde und über den 03. April 2017 hinaus, voraussichtlich bis zum 02. September 2023, fortbesteht, soweit der Kläger den Vertrag nicht zuvor kündigt;

1.2 der Sparvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger und seiner Ehefrau vom 10. Januar 2000 in der geänderten Fassung vom 26. Mai 2016 mit der Vertragsnummer xxxx002501 (zwischenzeitlich geändert in yyy0002501; richtig: (vgl. Anlage Kl1-2-1 zur Klageschrift) yyy02501) unter der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Kündigung vom 05. Dezember 2016 nicht aufgelöst wurde und über den 11. April 2017 hinaus, voraussichtlich bis zum 10. Januar 2099, fortbesteht, soweit der Kläger den Vertrag nicht zuvor kündigt;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung gegenüber dem Rechtsanwalt RA KL zur Leistung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr freizustellen durch Zahlung des Betrages i.H.v. 255,85 Euro an den Rechtsanwalt RA KL nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält unter Beweisantritt weiteres Vorbringen zur Frage der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in die jeweiligen Vertragsverhältnisse. Hinsichtlich des übernommenen Sparvertrages liege keine Laufzeitvereinbarung i.S.d. § 488 Abs. 3 BGB a.F. vor. Der unter Punkt 4. „Vertragsdauer“ angegebene Parameter für eine Laufzeit folge lediglich daraus, dass bei unbefristeten Sparverträgen das Datenverarbeitungssystem der Beklagten die Verträge automatisch mit einer Laufzeit von 99 Jahren (1188 Monaten) beziffere, was Kennzeichen für unbefristete Verträge sei. Hinsichtlich der Vereinbarung einer Laufzeit von 1188 Monaten habe seitens keiner Partei ein Rechtsbindungswille vorgelegen. Etwaige Laufzeiten seien auch nicht Gegenstand des Kundengespräches vom 26. Mai 2016 gewesen. Es sei auch lediglich ein Gläubigerwechsel und keine Vertragsänderung vereinbart worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen.

II.

A/ Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg und führt zu einer entsprechenden Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Die auf Feststellung des Fortbestehens der Sparverträge gerichteten Feststellungsklagen (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2017, XI ZR 469/16, Rn 13 – zitiert nach Juris) sind zulässig. Es besteht vorliegend zwar eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im Sinne von § 62 ZPO, da im Streit über den Bestand eines Rechtsverhältnisses alle an ihm Beteiligten auf der Aktiv- oder Passivseite Partei sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2002, XII ZR 234/99, Rn 12 f – zitiert nach Juris; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn 11, 21 m.w.N.). Dem ist aufgrund der wirksamen Ermächtigung des Klägers durch seine Ehefrau zur Prozessführung auch in ihrem Namen indes Rechnung getragen. Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft, nämlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers, das Fehlen schutzwürdiger Belange der Beklagten, die Überlassungsfähigkeit der Rechtsausübung und die Offenlegung der Prozessstandschaft sind gegeben.

2. Die zulässigen Feststellungsanträge sind auch teilweise begründet, nämlich im Hinblick auf den Prämiensparvertrag Nr. yyy02501. Hinsichtlich des Prämiensparvertrages Nr. yyy000622 hat die Berufung hingegen keinen Erfolg.

2.1. Sparvertrag Nr. yyy000622 (vormals xxxx00622) vom 03. September 1998

Der Prämiensparvertrag vom 03. September 1998 besteht nicht fort. Er ist vielmehr durch die Kündigung der der Beklagten vom 05. Dezember 2016 wirksam zum 03. April 2017 beendet worden.

Dahingestellt bleiben kann, ob die AGB der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind. Im Falle der wirksamen Einbeziehung folgt das Recht der Beklagten zur Kündigung aus Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB. Im Falle einer nicht wirksamen Einbeziehung ergibt sich eine Kündigungsbefugnis aus §§ 700 Abs. 1 S. 3, 696 S. 1, 242 BGB.

In zeitlicher Hinsicht ist auf den im September 1998 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 01. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Der von dem Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossene Sparvertrag unterliegt nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff BGB, sondern dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 Rn 23 m.w.N. – zitiert nach Juris).

Der Sparvertrag ist vorliegend unbefristet geschlossen worden, so dass Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. § 696 S. 1 BGB Anwendung findet.

a) Für eine Vereinbarung einer Laufzeit i.S.d. Nr. 26 Abs.1 AGB-Sparkassen bzw. einer Aufbewahrungszeit i.S.d. § 696 S.2 BGB ist der Kläger darlegungs- und beweisfällig geblieben. Das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch über das Ende des 15. Sparjahres hinaus nicht abbedungen worden.

Aus dem Wortlaut des Vertrages ergibt sich keine ausdrückliche Vereinbarung einer Lauf- bzw. Aufbewahrungszeit. Der Umstand, dass die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise auf bis zu 50 v.H. ab dem 15. Sparjahr steigen sollten, führt gleichfalls nicht zu einer Vereinbarung einer Lauf- bzw. Aufbewahrungszeit. Er lässt für sich lediglich den Schluss auf einen Ausschluss des Kündigungsrechtes des Darlehensgebers bis zum Ende des 15. Sparjahres, nicht jedoch darüber hinaus zu (vgl. BGH aaO Rn 41). Nach dem Inhalt des Vertragsantragsformulares (vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2018) sowie des Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 03. September 1998 (vgl. Anlage Kl1.1-1 zur Klageschrift) hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt war der Sparvertrag zwar nicht automatisch beendet, sondern lief weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bzw. §§ 700 Abs. 1 S. 3, 696 S. 1, 242 BGB (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 49 – zitiert nach Juris) bei Vorliegen eines sachlichen Grundes und unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu.

Anders als in der sogenannten Scala-Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15 – zitiert nach Juris) fehlt es vorliegend an einer vertraglichen Vereinbarung einer 25-jährigen Einzahlungszeit. Unabhängig davon schließt der Vertragszweck eine ordentliche Kündigung der Beklagten nicht über die Dauer von 15 Jahren hinaus aus. Vertragszweck des streitgegenständlichen Sparvertrages war zwar das langfristige Einlegen und Ansammeln von Vermögen. Insbesondere mit der Bonuszinsstaffel wurde ein Anreiz für eine langfristige Vermögensüberlassung geschaffen. Der Vertragszweck des Ansammelns von Vermögen durch regelmäßige Ansparvorgänge wird aber auch erreicht, wenn die Einlage zumindest 15 Jahre stehen gelassen wird, da der Sparer bereits ab der Vollendung des dritten Sparjahres jährlich eine steigende Prämie erhält (vgl. OLG Naumburg aaO; bestätigend BGH aaO Rn 42).

Etwas Anderes könnte zwar gelten, wenn der Sparer für die Bank erkennbar den Sparvertrag auf der Grundlage einer Beispielsrechnung der Bank abschließt, um innerhalb von 25 Jahren einen deutlich höheren Ertrag als bei anderen Spareinlagen zu erzielen (vgl. OLG Naumburg aaO). Der Kläger hat dies indes nicht vorgetragen. Nach seinem Vortrag hat eine bloße Produkterläuterung stattgefunden, andere Spareinlagen waren nicht Gegenstand des Gesprächs mit der Mitarbeiterin der Beklagten. Die nachträglichen Berechnungen der Verbraucherzentrale sind insofern unerheblich.

Aus dem unstreitig von der Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau überreichten Kapitalentwicklungsplan über einen Zeitraum von 25 Jahren (Anlage Kl 1.1-2 zur Klageschrift), der Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers keine Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses für die Beklagte über einen Zeitraum von 25 Jahren.

Eine Vereinbarung über einen Ausschluss der Kündigung durch die Beklagte für die Dauer von 25 Jahren wird durch den Kläger schon nicht schlüssig behauptet. Aus dem klägerischen Vortrag folgt nicht, dass der Kläger und seine Ehefrau das Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten dahin verstehen durften, dass sich die Beklagte für 25 Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit binden wollte. Insbesondere ist nicht dargetan, aufgrund welcher Erklärungen der Mitarbeiterin der Beklagten der Kläger und seine Ehefrau die Berechnungen als verbindlich und nicht als bloße Möglichkeit, nach 25 Jahren ein bestimmtes Kapital zu erreichen, verstehen mussten. Für ein bloßes Rechenbeispiel spricht auf der Anlage Kl1.1-1 zur Klageschrift auch der Zusatz: „Dieses Beispiel ist unverbindlich und freibleibend.“

Hinsichtlich des Werbeflyers (Anlage K-A-1 zur Klageschrift) hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargetan, dass der eingereichte Flyer (Anlage K-A-1 zur Klageschrift) den hier maßgebenden Vertragsverhandlungen tatsächlich zugrunde lag. Unabhängig davon ergibt sich auch aus diesem kein konkludenter Kündigungsausschluss für die Beklagte. Dazu, ob und wann die Beklagte den Prämiensparvertrag kündigen kann, verhält sich der Flyer nicht. Aus dem Werbeflyer ergibt sich zwar ebenfalls eine Berechnung des angesparten Kapitals in einem Zeitraum von 25 Jahren. Schon aus dem Text des Flyers folgt, dass es sich nur um Berechnungsbeispiele handelt („Beispiele“, „bis zu 25 Jahre Laufzeit“). Die Formulierung „Laufzeit nach Wunsch“ und „je nach Laufzeit“ durften der Kläger und seine Ehefrau nur so verstehen, dass sie den Vertrag jederzeit kündigen konnten, nicht aber, dass die Beklagte auf die eigene Möglichkeit der Kündigung des nach seinem Wortlaut nicht befristeten Vertrages über den Zeitpunkt des Erreichens der Höchstprämie hinaus verzichten wollte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018 aaO Rn 60; bestätigend BGH aaO Rn 43 – jeweils zitiert nach Juris).

Soweit der Kläger behauptet, es sei beabsichtigt gewesen, mit dem Sparvertrag Rücklagen für das Rentenalter zu bilden, ist schon nicht vorgetragen, dass diese Absicht für die Mitarbeiterin der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen erkennbar war. Darüber hinaus wird eine Rücklage auch bei einem kürzeren Stehenlassen der Einlage als 25 Jahre gebildet. Auf die obigen Ausführungen zur Vermögensbildung durch den Sparvertrag wird verwiesen.

b) Der für eine wirksame Kündigung der Beklagten nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auch im Rahmen des Rücknahmeverlangens gemäß § 696 S. 1 BGB erforderliche sachliche Grund lag gleichfalls vor.

Ein sachgerechter Grund für eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart zu bewerten sind, dass ein neutraler Beobachter das Verhalten der Sparkasse für nachvollziehbar und nach der Sachlage für angemessen hält (vgl. Bunte in: AGB-Banken, 4. Aufl., Nr. 26 AGB-Sparkassen Rn 85a). Die Kündigung muss aus kaufmännischer Sicht nachvollziehbar sein (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018 aaO Rn 64; bestätigend BGH aaO Rn 45 – jeweils zitiert nach Juris).

Die Kündigung wegen des seit Jahren anhaltenden – unstreitigen – Niedrig- und Negativzinsumfeldes in der Eurozone stellt einen sachlichen Grund zur Kündigung der Prämiensparverträge dar. Auch wenn die Sparkassen das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung fördern sollen, haben sie ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 SpkG LSA). Sie unterliegen der Bankenaufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und damit der Überprüfung und Beurteilung, ob die von ihnen geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie die Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten (vgl. § 6b Abs. 2 KWG). Nach kaufmännischen Grundsätzen rechtfertigt sich die Fortführung des nach heutigen Maßstäben hochverzinslichen Anlageprodukts aus 1998 wegen der fehlenden Refinanzierungsmöglichkeit nicht mehr (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 21. Februar 2018, 5 U 139/17 Rn 50; OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 64; bestätigend BGH aaO – jeweils zitiert nach Juris). Seit dem 10. März 2016 lag der Hauptrefinanzierungssatz bei 0,0 %, der EZB-Leitzins für Einlagen bei -0,4 %. Die nach den Prämiensparverträgen des Klägers und seiner Ehefrau jeweils auszuzahlende Jahresprämie entsprach hingegen 2016 einem Zinssatz von 2,73 % p.a.. Der Beklagten kann es unter diesen Umständen, jedenfalls wenn der Kunde wie vorliegend bereits ein erhebliches Vermögen hat ansparen können, nach kaufmännischen Grundsätzen nicht verwehrt sein, sich von den nunmehr für sie verlustreichen Prämiensparverträgen zu trennen. Auf die Möglichkeit einer Anpassung der Konditionen des Prämiensparvertrages musste sie sich bei den dargelegten fehlenden Refinanzierungsmöglichkeiten nicht verweisen lassen (vgl. OLG Naumburg aaO).

Die Beklagte konnte daher am 05. Dezember 2016 – rund 3 Jahre und 3 Monate nach dem erstmaligen Erreichen der Höchstprämie – den streitgegenständlichen Prämiensparvertrag vom 03. September 1998 wirksam mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen.

2.2. Sparvertrag yyy02501 (vormals xxxx002501 vom 11. Januar 2000/Sparvertrag des KK, per 26. Mai 2016 von dem Kläger und seiner Ehefrau aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Beklagten übernommen).

Der Prämiensparvertrag yyy02501 besteht hingegen fort, und zwar bei regulärer Vertragsdauer bis voraussichtlich zum 10. Januar 2099. Vor dem 10. Januar 2099 kann er nur durch ordentliche Kündigung des Klägers, nicht auch durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet werden. Eine außerordentliche Kündigung bleibt der Beklagten hingegen – auch künftig – unbenommen.

Der Beklagten steht weder ein Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen noch nach §§ 700 Abs. 1 S.3, 696 S. 2 BGB bzw. §§ 700 Abs. 1 S. 3, 696 S. 1, 242 BGB zur Seite, so dass auch hier dahinstehen kann, ob die AGB der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind.

Aufgrund der in dem von der Beklagten verwendeten Übernahmeformular, der hierin festgeschriebenen Vertragsdauer von 1188 Monaten sowie der vereinbarten Prämienstaffel bis zum 99. Sparjahr liegt eine Vereinbarung einer Laufzeit i.S.d. Nr. 26 Abs. 1 AGB bzw. einer Aufbewahrungszeit i.S.d. § 696 S. 2 BGB und kann der Sparvertrag vor diesem Zeitpunkt von der Beklagten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Da ein solcher hier nicht vorlag, ist der Sparvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 05. Dezember 2016 nicht wirksam beendet worden.

 

Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular, bei dem es sich um einen Vordruck der Beklagten und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH aaO Rn 28 m.w.N.; st. Rspr.). Individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind daher nicht zu berücksichtigen. Legen die Parteien der Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist aber diese maßgebend (vgl. BGH, NJW 2009, 3422; NJW-RR 2010, 63; NJW-RR 2016, 526).

Nach der oben gebotenen objektiven Auslegung durften der Kläger und seine Ehefrau die Vereinbarung dahingehend verstehen, dass nach Ziffer 4 des Vertrages eine Laufzeit bzw. Aufbewahrungszeit von 1188 Monaten vereinbart worden ist und die Beklagte in dieser Zeit die in Ziffer 3.3 genannten Prämien schuldete (vgl. Ziffer 3.2. „Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführten Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.“). Das Kündigungsrecht nach Ziffer 7.1 der Vereinbarung der Parteien vom 26. Mai 2016 betrifft nach dem Gesamtzusammenhang allein das Kündigungsrecht des Klägers und seiner Ehefrau als Sparer und Gläubiger, nicht die Beklagte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16. Mai 2018, 5 U 29/18 Rn 50 – zitiert nach Juris, für eine vergleichbare Regelung; bestätigend BGH aaO). Der Beklagten sollte hingegen nach dem Vertragsinhalt erst nach diesem Zeitpunkt ein Recht zu ordentlichen Kündigung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zustehen (vgl. Ziffer 7.6).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich nach der Vertragsgestaltung kein Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nach Erreichen des 15. Sparjahres. Anders als in der von dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 (XI ZR 345/18) zu entscheidenden Fallkonstellation war hier nach dem von der Beklagten verwandten Vertragsformular eine Regelung zur Laufzeit des Vertrages getroffen worden. Darüber hinaus war eine Prämienstaffel für 99 und nicht lediglich für 15 Jahre fest vereinbart. Die vertraglichen Vereinbarungen sind jedoch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes gerade maßgebend (vgl. insbesondere BGH aaO Rn 37, 39, 40, 41,43). Die von der Beklagten zitierten Passagen der Entscheidung sind in diesem Kontext zu sehen.

Dass die Parteien den Vertragsklauseln übereinstimmend eine abweichende Bedeutung zugemessen hätten, wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. Auch nach eigenem Vorbringen waren die Laufzeit von 99 Jahren und auch die Prämienstaffel überhaupt nicht Gegenstand der Gespräche der Parteien im Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung vom 26. Mai 2016.

Soweit sich die Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen im Zusammenhang mit der in Vereinbarung vom 26. Mai 2016 genannten Laufzeit von 99 Jahren beruft, unterliegt dieses Vorbringen bereits dem sogenannten Novenausschluss nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO, denn der insofern maßgebende Inhalt der Vereinbarung vom 26. Mai 2016 war bereits mit der Klageschrift vorgetragen worden. Es ist zudem nicht dargetan, dass die Beklagte ihren fehlenden Rechtsbindungswillen dem Kläger und seiner Ehefrau offenbart hätte, weshalb er gemäß § 116 BGB unbeachtlich ist. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es habe unverändert bei den bisherigen vertraglichen Regelungen bleiben sollen. Das verwandte Vertragsformular ist von ihr selbst gestellt worden. Es wäre ihr unbenommen gewesen, lediglich einen Gläubigerwechsel ohne weitere vertragliche Vereinbarungen vorzunehmen. Ebenso hätte sie durch ihre eigene EDV vorgegebene Passagen entsprechend ändern können.

Die Beklagte hat ihre Willenserklärungen aus der Vereinbarung vom 26. Mai 2016 auch zu keinem Zeitpunkt gemäß §§ 119 ff BGB angefochten.

Selbst wenn man den Sparvertrag aufgrund des Umstandes, dass dieser auch mit Ablauf der 99 Jahre nicht automatisch endete, sondern weiterlief und nunmehr ordentlich gekündigt werden konnte, als unbefristet i.S.d Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ansähe bzw. § 696 S. 1 BGB statt § 696 S. 2 BGB für anwendbar erachtete, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn dann läge jedenfalls in dem Versprechen der Zahlung einer Sparprämie bis zum 99. Sparjahr ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für diesen – immer noch begrenzten und nicht etwa ewigen – Zeitraum (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18 Rn 37-41, – zitiert nach Juris). Die Vorschrift des § 700 Abs.1 S.3 BGB, die dem Hinterleger ein jederzeitiges Rückforderungsrecht nach § 695 S.1 BGB einräumt, ist auch ohne weiteres abdingbar (vgl. BGH aaO Rn 31 – zitiert nach Juris). Auch in diesem Fall wäre der Sparvertrag für die Beklagte vor Ablauf des 99. Sparjahres nur aus wichtigem Grund kündbar.

Die Ausführungen in den Urteilen des Landgerichts Zwickau vom 25. Oktober 2018, 4 O 70/18 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 08. April 2019), und des Landgerichts Halle vom 20. Mai 2019, 4 S 14/18 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2019), wobei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 – erst im Anschluss der Verkündungstermine ergangen bzw. mit Urteilsgründen veröffentlich worden ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Dass vorliegend beide Parteien objektiv die Erklärungen abgegeben haben, die in der Vertragsurkunde vom 26. Mai 2016 enthalten sind, ist unstreitig. Es kommt nach Auffassung der Kammer auch nicht auf die Auslegung des anfänglichen Vertrages, sondern auf die Auslegung der konkret zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung an, wobei weiterhin zu berücksichtigen ist, dass es sich um AGB der Beklagten handelt. Ob den Ausführungen des Landgerichts Zwickau zum fehlenden Rechtsbindungswillen zu folgen ist, mag dahinstehen, denn sie beruhen jedenfalls auf einer anderen Sachverhaltsdarstellung nebst Beweisaufnahme. Die von dem Landgericht Halle angenommene Wertung, Nr. 7.2 der Übernahmevereinbarung berechtigte auch die Beklagte zur jederzeitigen Kündigung, steht nach Auffassung der Kammer nicht in Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

b) Die Beklagte konnte den Sparvertrag auch nicht aus wichtigem Grund kündigen. Das Recht des Verwahrers, die Rücknahme aus wichtigem Grund zu verlangen, kann weder bei befristetem noch bei unbefristeten Verwahrungsvertrag wirksam abbedungen werden. Insoweit handelt es sich um einen allgemeinen, für die außerordentliche Kündigung aller Dauerschuldverhältnisse geltenden Rechtsgedanken, der vertraglich nicht abbedungen werden kann. Dass die Fortsetzung eines unzumutbar gewordenen Dauerschuldverhältnisses niemand abverlangt werden kann, folgt letztlich schon aus § 242 BGB (vgl. Heussler in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 696 Rn 2 m.w.N.).

Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag für den betroffenen Vertragspartner zu untragbaren, mir Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015, XI ZR 193/14 – zitiert nach Juris). Nach diesen Maßgaben kann eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für die Beklagte vorliegend nicht bejaht werden. Die Beklagte hat hier nach der eigenen Vertragsgestaltung das Refinanzierungsrisiko und das Risiko der Zinsentwicklung für einen Zeitraum von 99 Jahren übernommen, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, jenes – aus ihrer Sicht – angemessener abzusichern. Die negative Zinsentwicklung – die der Beklagten zudem bei Abschluss der Übernahmevereinbarung bereits bekannt war – kann daher zwar zur Begründung eines sachlichen, nicht aber zur Begründung eines wichtigen Grundes angenommen werden (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, 9 U 31/15 – zitiert nach Juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 314 Rn 7 m.w.N.). Für eine schwerwiegende Bedrohung essenzieller Interessen der Beklagten, wie zum Beispiel deren wirtschaftliche Existenz, ist nichts dargetan.

3. Die Entscheidung über die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 519).

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung – nicht schon jede Abweichung der Berufungsgerichte untereinander begründet eine solche (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 543 Rn 11) – noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

Berichtigungsbeschluss vom 28. November 2019

Das Urteil vom 14. November 2019 – 22 S 104/18 – wird dahin berichtigt, dass der Tenor, erster Absatz, wie folgt lautet.

Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger und seiner Ehefrau vom 10. Januar 2000 in der geänderten Fassung vom 26. Mai 2016 mit der Vertragsnummer xxxx0002501 (zwischenzeitlich geändert in yyy002501) und der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Kündigung vom 05. Dezember 2016 nicht aufgelöst wurde und über den 11. April 2017 hinaus, voraussichtlich bis zum 10. Januar 2099, fortbesteht, soweit der Kläger den Vertrag nicht vorher kündigt.

Gründe:

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen.

Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils.

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