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Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen – Ausnahmegenehmigung

§ 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV

VG Cottbus – Az.: 3 L 215/20 – Beschluss vom 12.05.2020

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Versammlung „Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen“ am 12. Mai 2020 auf dem A… in C… in der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV unter folgenden Auflagen zu erteilen:

1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer einschließlich des Antragstellers und der einzusetzenden Ordner ist auf maximal 50 Personen zu beschränken.

2. Der Zugang zur Versammlungsfläche ist durch ein Absperrband zu regeln.

3. Die Versammlungsteilnehmer haben während der Versammlung voneinander einen Abstand von 2 m zu halten.

4. Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

5. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Einhaltung der Auflagen sind sechs Ordner einzusetzen.

6. Der Antragsteller hat die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn sich Versammlungsteilnehmer nicht an die Auflagen halten oder sich der Versammlung zuzurechnende Personen in der Nähe des Versammlungsortes versammeln sowie wenn er von der Polizei hierzu aufgefordert wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen - Ausnahmegenehmigung
Symbolfoto: Von Atlas Studio /Shutterstock.com

Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Mai 2020 gegen die Verbotsverfügung im Bescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2020 wiederherzustellen, bedarf zunächst der Auslegung, §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller möchte erreichen, dass die für heute geplante Versammlung auf dem A… in C… durchgeführt werden darf. Entgegen des Wortlauts des gestellten Antrags ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft, da der Antragsteller das von ihm verfolgte Ziel damit nicht erreichen kann. Der angegriffene Bescheid vom 11. Mai 2020, mit dem ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung versagt wird, enthält keine Verfügung, durch die die angemeldete Versammlung verboten wird. Der mit einem gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angestrebte Suspensiveffekt des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2020 hätte nicht zur Folge, dass die geplante Versammlung erlaubt ist. Denn diese ist bereits aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 untersagt. Der Antragsteller darf sie hiernach nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV durchführen. Ein solches in einem Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgendes Begehren ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend zu machen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 – 15 E 1640/20 –, juris Rn. 16).

Der Antrag des Antragstellers ist sinngemäß dahingehend auszulegen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm zur Durchführung der Versammlung „Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen“ am 12. Mai 2020 auf dem A… in C… in der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Der so verstandene Antrag hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages setzt nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Rechts (Anordnungsanspruch), für den er einstweiligen Rechtsschutz begehrt, und die besondere Eilbedürftigkeit des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Zielt der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, kann ihm nur dann stattgegeben werden, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Befriedigung des Anspruchs schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr führen könnte und wenn zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund ist in der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründet. Die vom Antragsteller geplante Versammlung soll bereits heute Abend stattfinden.

Der Antragsteller hat auch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen aus § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV folgenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Danach kann die zuständige Versammlungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Voraussetzungen liegen vor.

Soweit § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur „in besonders begründeten Einzelfällen“ vorsieht, ist zweifelhaft, ob diese Vorgabe mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1 GG im Einklang steht oder diese im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG weit auszulegen ist. Es dürfte den Wesenskern der Versammlungsfreiheit berühren, wenn verlangt würde, dass eine geplante Versammlung sich auch im Hinblick auf Merkmale, die von der Versammlungsfreiheit vorrangig geschützt werden (Inhalt, aber auch Zeitpunkt der Versammlung), als Einzelfall von anderen, „typischen“ Versammlungen unterscheiden muss. Denn Inhalt und Zeitpunkt einer Versammlung sind grundsätzlich vom Versammlungsleiter zu bestimmen und können nur unter sehr engen Voraussetzungen zu einem Verbot oder einer Verschiebung der Veranstaltung führen (VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 – 15 E 1640/20 – juris Rn. 28). Dies kann dahingestellt bleiben, da die vom Antragsteller geplante Versammlung jedenfalls den Anforderungen genügt. Die Versammlung unter dem Motto „Aufhebung der Lockdown-Maßnahmen“ kann in sinnvoller Weise nur während der Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung durchgeführt werden. Sie thematisiert die weitreichenden Einschränkungen durch die genannte Verordnung. Der Antragsteller kann nicht auf eine Verschiebung der Versammlung auf einen ungewissen zukünftigen Zeitpunkt verwiesen werden (ebd. m.w.N.).

Die Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von der Antragstellerin geplanten Versammlung mit Bescheid vom 11. Mai 2020 ist unverhältnismäßig. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar.

Der Antragsgegner hat der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV Rechnung zu tragen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 – juris Rn. 17). Dies gilt umso mehr in Situationen, in denen die repräsentative Demokratie einer besonderen Belastungsprobe ausgesetzt ist und die Möglichkeit zur Äußerung abweichender Ansichten und Kritik in der Öffentlichkeit nur eingeschränkt erfolgen kann. Dabei kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, sein Anliegen nur in den digitalen Medien Geltung zu verschaffen. Es stellt gerade ein Kernelement der Versammlungsfreiheit dar, dem eigenen Anliegen durch physische Präsenz im öffentlichen Raum Wirkung zu verleihen und auf diese Weise eine Vielzahl anderer Menschen darauf aufmerksam zu machen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2020 – 3 B 167/20 – juris Rn. 9 – 10).

Bei Ausübung des ihm in § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV eingeräumten Ermessens muss der Antragsgegner dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung tragen und dabei den derzeit gebotenen hohen Infektionsschutz für die gesamte Bevölkerung mit der hier betroffenen Versammlungsfreiheit in konkrete praktische Konkordanz bringen.

Hiervon ausgehend, ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Ausnahmegenehmigung zu versagen, in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der hier widerstreitenden Rechtsgüter, dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht angemessen.

Der Antragsgegner hat die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung insbesondere auf Verstöße gegen die SARS-CoV-2-EindV bei der Durchführung einer artgleichen Versammlung am 5. Mai 2020 gestützt sowie darauf, dass der Antragsteller nicht dargelegt habe, mit welchen Maßnahmen er bei auftretenden Verstößen nunmehr begegnen wolle. Dies genügt nicht. Der Verweis auf Verstöße in der Vergangenheit lässt keine ausreichend belastbaren Rückschlüsse auf zu erwartende Verstöße im Rahmen der heute geplanten Versammlung zu. Zudem hat der Antragsteller Maßnahmen in Aussicht gestellt, wie er den infektionsschutzrechtlichen Gefahren begegnen wolle. Im Übrigen hat der Antragsgegner Überlegungen zur weiteren Minimierung von Infektionsrisiken anzustellen; die Verantwortung hierfür trifft nicht allein den Antragsteller (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. April 2020 – 20 L 523/20 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Ein der Geltung beider Grundrechte angemessener Interessenausgleich kann dabei durch die ausnahmsweise Genehmigung der Versammlung am 12. Mai 2020 bei gleichzeitiger Erteilung der im Tenor aufgeführten Auflagen herbeigeführt werden.

Durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 50 Personen (Auflage Nr. 1), die zueinander einen Abstand von 2 m einzuhalten haben (Auflage Nr. 3), wird die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus im Wege der Tröpfcheninfektion entgegengewirkt. Auch wenn dieser Abstand gelegentlich geringfügig unterschritten werden sollte, dürfte der von § 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV verlangte Abstand von 1,50 m regelmäßig gewahrt werden. Durch einen einzuhaltenden Abstand von 2 m wird zudem ermöglicht, dass die einzusetzenden Ordner unter Einhaltung der Vorgabe des § 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindV zwischen den Teilnehmern passieren können. Ihr Einsatz (Auflage Nr. 5) dient der Gewährleistung insbesondere der Auflage unter Nr. 4, aber auch der unter Nr. 1 angeordneten maximalen Teilnehmerzahl. Dem trägt auch die unter Nr. 2 erteilte Auflage Rechnung, den Zugang zur Versammlungsfläche durch ein Flatterband zu beschränken. Die Auflagen Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechen im Übrigen den Vorstellungen und Planungen des Antragstellers zur Durchführung der Versammlung.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur eine Versammlungsdauer von einer Stunde beabsichtigt. Hierdurch wird das Risiko einer Ansammlung Schaulustiger oder des Hinzutretens weiterer Teilnehmer begrenzt, zumal die Versammlung am Abend, also zu einem Zeitpunkt stattfinden soll, zu dem die Innenstadt weniger stark frequentiert ist.

Sollte es dennoch zu einem Verstoß der Auflagen kommen, ist der Antragsteller verpflichtet, die Versammlung aufzulösen bzw. einer entsprechenden Aufforderung durch die Polizei nachzukommen (Auflage Nr. 6). Selbst wenn er dem nicht Folge leisten sollte, obliegt es dem Antragsgegner, die Versammlung notfalls selbst aufzulösen.

Das Gericht darf die Auflagen für die Durchführung der Versammlung auch selbst definieren. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO bestimmt das Gericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Diese Gestaltungsbefugnis wird zwar im Allgemeinen dahingehend begrenzt, dass ein Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr erreichen kann, als er in der Hauptsache erreichen könnte. Wird in der Sache eine Genehmigung begehrt, deren Erteilung – wie hier nach § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindämmungsVO – im Ermessen der Behörde steht, kommt daher prinzipiell nur die Verpflichtung zur ermessensfehlerfreien Entscheidung in Betracht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anordnung der Neubescheidung nicht ausreichen würde, um dem Antragsteller den ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG gebührenden effektiven Rechtsschutz zu gewähren. In solchen Fällen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache muss das Gericht selbst die erforderliche und bisher nicht fehlerfrei durchgeführte Abwägung vornehmen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2020 – 15 E 1640/20 – juris Rn. 58 m.w.N.).

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Soweit § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV ein Handeln der Versammlungsbehörde im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt erfordert, steht dem nicht entgegen, dass das Gesundheitsamt seine Zustimmung ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 11. Mai 2020 nicht erteilt hat. Das Gesundheitsamt war insoweit nur als Fachbehörde zu beteiligen, während die eigentliche Entscheidung, insbesondere die Ermessensausübung allein der Versammlungsbehörde obliegt, wovon der Antragsgegner auch selbst auszugehen scheint (vgl. die Antragserwiderung vom 12. Mai 2020).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter Auflagen hat.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung bietet. Eine Halbierung des Streitwerts kommt aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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