Amtsgericht Bremen
Az: 9 C 5/14
Urteil vom 23.10.2014
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,33 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 666,66 € jeweils zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 sämtlicher weiterer Schäden aufgrund des am 10.07.2010 im Stadionbad erlittenen Unfalls zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Schäden geltend.
Am 10.07.2010 besuchte der 1993 geborene Kläger das Freibad der Beklagten am W… Zu jener Zeit befand sich im Nichtschwimmerbereich eine mittig an einer Kette verankerte Schwimmkrake; auf Lichtbild Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.08.2014 wies die Beklagte Ersatzansprüche, die klägerseits im Zusammenhang mit einem Badeunfall geltend gemacht wurden, zurück.
Der Kläger trägt vor, dass er am 10.07.2010 gegen 18 Uhr neben der Schwimmkrake im Wasserbecken gestanden habe. Auf dem Kopf der Krake hätten sich 5 Freibadbesucher befunden. An der gegenüberliegenden Seite sei die Krake sodann von weitere Gästen angehoben worden. Infolge des Sturzes der vom Kopf der Krake herunter fallenden Schwimmbadbesucher sei dem Kläger ein Teilstück seines mittleren Schneidezahns im linken Oberkiefer (Nr. 21) heraus geschlagen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte wegen Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von wenigstens 1.500 € und Erstattung des für die Überkronung des Zahnstücks aufgebrachten Eigenanteils in Höhe von 366,50 € schulde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 366,50 € sowie ein Schmerzensgeld jeweils zzgl Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2010 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden aufgrund des am 10.07.2010 im Stadionbad erlittenen Unfalls zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass ein seitliches Anheben des Spielgeräts nicht möglich sei; ein grob fahrlässiges Fehlverhalten Dritter wäre ihr im Übrigen nicht zuzurechnen. Die Krake berge bei normalem Gebrauch kein nennenswertes Gefährdungspotential. Der Kläger habe am fraglichen Tag lediglich den Verlust eines Zahnstücks gemeldet, das unauffindbar geblieben sei.
Das Gericht hat nach persönlicher Anhörung des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K…, P…, M… und S… Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 25.09.2014 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Erstattungs- und Schmerzensgeldanspruch in titulierter Höhe zu (§§ 823 I, 249, 253 II BGB bzw. § 280 I BGB).
Unstreitig war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls zahlender Besucher des Freibads. Der Beklagten oblag insofern die Nebenpflicht, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Klägers angemessen zu schützen. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich im Einzelfall auch auf ein absehbares Fehlverhalten Dritter (vgl. Palandt, 73. A., § 823, Rn. 214). Es ist anerkannt, dass ein Freibadbetreiber das Springen vom Beckenrand durch Schwimmbadbesucher ggf. zu unterbinden hat. Der Bademeister muss zumindest bei wiederholten Kopfsprüngen in nicht ausreichende Wassertiefe zum Schutze der springenden und der schwimmenden Badegäste eingreifen (vgl. LG Berlin, VersR 2003, 605; BGH NJW 1980, 1159; Brandenburgisches OLG ZfSch 2000,287). Der Betreiber hat darauf zu achten, dass zur Verfügung gestellte Anlagen bestimmungsgemäß eingesetzt werden (vgl. Palandt, a.a.O.).
Vorliegend hat der seinerzeit Badeaufsicht führende Zeuge P… ausgeführt: „Es ist gelegentlich auch zu beobachten, dass Badegäste die Krake kippen […] da es ja nass ist auf der Krakenoberfläche, rutscht man dann schon leicht runter. Es gibt keine Anweisung, das Verhalten der Kinder einzuschränken […] Es ist ja gerade Sinn und Zweck der Krake, dass Kinder darauf klettern und auch runterspringen“. Der Zeuge M… sagte aus: „Ein gewisses Spielen und Schubsen und Rangeln findet auf diesen Spielgeräten natürlich statt“.
Die Beklagte trug zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des streitgegenständlichen Spielgeräts gemäß Herstellerangabe bzw. zu einer etwaigen TÜV-Prüfung oder sonstigen Kontrollen nicht vor (vgl. zur Prüfungspflicht von Spielgeräten in Freibädern Möhlenkamp, VersR 2012, 833, 836). Insbesondere wurde nicht vorgetragen, dass die Krake auch im Nichtschwimmerbecken bei einer Wassertiefe von ca. 1.40m verwendet werden darf und in diesem Fall für (Kopf)Sprünge von aufrecht auf dem Krakenkopf stehende oder sitzende Besucher geeignet ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Verwendung der Krake im Nichtschwimmerbereich – unter der Prämisse, dass die Beklagte das unkontrollierte Toben von Kindern auf der Krake gestattete – als Schaffung einer haftungsbegründende Gefahrenquelle zu bewerten: Wenn Kinder entgegen der üblichen Hinweise wiederholt vom Beckenrand in ein Nichtschwimmerbecken springen, muss die Badeaufsicht eingreifen. Folglich hat sie erst recht einzugreifen, wenn der Betreiber durch ein entsprechendes „Spielgerät“ zu Sprüngen in das Nichtschwimmerbecken animiert. Da das Gefährdungsrisiko evident ist, kommt es nicht darauf an, ob es im Zusammenhang mit der Anlagenbenutzung in der Vergangenheit bereits vergleichbare Verletzungsfälle gegeben hat. Aus Bl. 6, 7 d.A. ist ersichtlich, das ein auf der Krake stehender Badegast höher über der Wasseroberfläche steht, als ein am Beckenrand stehender Besucher. Anders als vom Beckenrand ist ein kontrolliertes Abspringen von der glitschigen Krake nicht möglich. Der Spielspaß dieses Geräts scheint gerade darin zu liegen, sich gegenseitig vom Krakenkörper ins Wasser zu befördern, sei es durch unmittelbares Schieben, Schubsen und Ziehen oder mittelbar durch Anheben oder Drehen der Krake. Wenn ein Kind aufrecht auf dem Krakenkörper, insbesondere dem mittigen Krakenkopf steht, wird es unter Umständen kopfüber aus einer Höhe von über 1 Meter in das Nichtschwimmerbecken fallen. Erfahrungsgemäß werden direkt neben der Krake andere Kinder im Wasser stehen. Somit birgt der weitestgehend unbeaufsichtigte Gebrauch der Krake das naheliegende Risiko, dass sich auf der Krake tobende Kinder bzw. neben der Krake im Wasser stehende oder schwimmende Badegäste erheblich verletzen.
Insofern unterscheidet sich der Gebrauch der Krake auch von sonstigen anerkannten Spaßanlagen wie etwa der Wasserrutsche (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 184). Denn eine Wasserrutsche ist mit entsprechenden Warnhinweisen versehen und auf ein kontrolliertes, zeitlich versetztes Rutschen in vorgeschriebener Körperhaltung ausgerichtet. Der besondere Spaßfaktor der Krake ist dagegen – aus der Kinderperspektive – auf die nicht kontrollierbare Rangelei um die besten Plätze ausgerichtet.
Da die Beklagte das andauernde Herumtollen auf der Krake nicht untersagte und insofern zumindest leicht fahrlässig handelte, kommt es auf die Frage der hinreichenden Anlagenverankerung nicht mehr entscheidend an.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Verletzungsrisiko für jeden sich der Anlage nähernden Badegast erkennbar war (siehe aber unten zum Mitverschulden). Da die Krake im Nichtschwimmerbereich verankert wurde, zielte sie insbesondere auf die Benutzung durch 6-12 jährige Kinder ab. Diese können das Gefahrenpotential der Anlage vorab jedoch nicht zutreffend einschätzen.
Das Gericht ist hinreichend überzeugt, dass der Kläger ein Teilstück seines Zahnes infolge des Sturzes eines Badegastes im Bereich der Krake verlor (§ 286 ZPO):
Zwar gibt es keine Zeugen, die den Unfall unmittelbar beobachtet hätten. Der Zeuge M…, Mitarbeiter der Beklagten, bestätigte jedoch, dass der Kläger einen „abgebrochenen Zahn“ gehabt habe. Die sachverständige Zeugin K… bestätigte, dass bei der taggleichen Vorstellung des Klägers in der Praxis eine frische Verletzung vorlag. Die Zeugin S… gab an, dass der Kläger im Schwimmbad zunächst unverletzt war und sich sodann zur Krake begeben habe. Der Kläger wirkte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überzeugend. Er gab an, dass drei, vier Leute, die sich auf der Krake befanden, von dieser herunter gefallen seien. Nachdem der Kläger unter Wasser geraten war, bemerkte er das Fehlen eines Teilstücks des Zahns. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der Kläger im Freibad die von der Badeaufsicht registrierte Absplitterung anderweitig zugezogen haben sollte.
Somit schuldet die Beklagte Erstattung des Eigenanteils hinsichtlich der zurechenbar veranlassten Überkronung des beschädigten Zahns. Ausweislich der Rechnung vom 25.03.2011 (Bl. 9 d.A.) belaufen sich die Kosten auf 366,50 €. Dass die Rechnung an den unterhaltspflichtigen Vater des seinerzeit minderjährigen Klägers adressiert wurde, ist unerheblich. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € ist jedoch übersetzt; angemessen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € (vgl. AG Staufen, VersR 1994, 994: 350 DM für abgebrochenes Backenzahnstück, OLG München, NJW-RR 2013, 800: 1.500,00 € bei (Total)Verlust eines Schneidezahns nebst Kopfverletzung). Da möglicherweise kausal verursachte und derzeit nicht bezifferbare Spätschäden auftreten könnten, besteht aus Gründen des Verjährungsrisikos ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO.
Den seinerzeit fast 17 Jahre alte Kläger hat sich ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen zu lassen. Letztendlich ist jedem Heranwachsenden beim Betreten eines Schwimmbades bewusst, dass es in Freibädern im Bereich der Spielgeräte oftmals zu Rangeleien, Stürzen und regelwidrigen Sprüngen kommt. Der Kläger wusste, dass sich auf der Krake andere Besucher befanden, zumal er angab, vor dem Unfall auf einem der Krakenarme gesessen zu haben. Dass die anderen Besucher zu Fall kommen könnten oder absichtlich herabrutschen würden, hat der Kläger offenbar in Kauf genommen. Zumindest suchte er bewusst die Nähe zur Krake („ich wollte mir die Krake mal von Näherem ansehen“), obgleich sich diese für den Kläger als erkennbarer Gefahrenquelle darstellte. Da eine Beteiligung des Klägers an den Rangeleien auf der Krake nicht ersichtlich ist, erscheint ein Mitverschuldensanteil von 1/3 angesichts des Alters des Klägers angezeigt.
Die Beklagte schuldet ab dem Zeitpunkt der ernsthaften Erfüllungsverweigerung Verzinsung gemäß den §§ 288 I, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 92, 709, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.