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Krankenhauseinweisung: Ablehnung und Schadenserstzansprüche

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Az.: 5 U 25/01

Urteil vom 20.08.2002

Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az.: 5 O 180/01


In dem Rechtsstreit wegen Schmerzengeldes (Arzthaftung) hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2002 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. August 2001 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8 000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2001 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14 000,00 € vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten, einem niedergelassenen Allgemeinmediziner, die Zahlung von Schmerzensgeld.

Der Kläger, geboren am … 1951, litt am 12. September 2000 bei bekannten Vorerkrankungen einer Lungensarkoidose, Stadium III, und Diabetes mellitus Typ II, unter starken Kopfschmerzen, Übelkeit und Fieber. Bei einem Hausbesuch diagnostizierte der Beklagte einen Virusinfekt („Grippe“) und injizierte Novaminsulfon und Metoclopramid.

Am Morgen des 14. September 2000 machte der Beklagte auf Anforderung der Ehefrau des Klägers einen erneuten Hausbesuch. Die Ehefrau des Klägers berichtete von Verwirrtheitszuständen des Klägers in der vorangegangenen Nacht. Der Beklagte injizierte nochmals Novaminsulfon. Eine vom Beklagten empfohlene Krankenhauseinweisung lehnte der Kläger ab.

Am frühen Nachmittag des gleichen Tages suchte der Beklagte den Kläger nochmals zu Hause auf und vereinbarte einen weiteren Hausbesuch für den Abend desselben Tages. Letzterer wurde vom Kläger fernmündlich abgesagt, da es ihm wesentlich besser ginge.

Am Morgen des 15. September 2000 war der Kläger nicht mehr ansprechbar, so dass der Beklagte seine Einlieferung in die neurologische Klinik des Klinikums L… veranlasste. Dort wurde eine Meningoencephalitis diagnostiziert. Nach Verschlechterung des Zustandes des Klägers wurde er vom 16. September bis 26. September 2000 in der neurologischen Universitätsklinik H… weiterbehandelt, anschließend nochmals bis 17. Oktober 2000 im Klinikum L…

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn zu spät in eine stationäre Krankenhausbehandlung eingewiesen. Insbesondere wegen der erheblichen Verwirrtheitszustände habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass die Ablehnung einer Krankenhauseinweisung ernstlich gemeint gewesen sei. Bei rechtzeitiger Krankenhauseinweisung wäre es nicht zu der dramatischen Entwicklung der Erkrankung gekommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 15.000,00 DM, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab Klagestellung verlangt.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat dazu geltend gemacht, am 12. September 2000 hätten keine Anzeichen für eine Meningitiserkrankung bestanden. Bei seinem Kontrollbesuch am frühen Nachmittag des 14. September 2000 sei es dem Kläger ersichtlich besser gegangen, eine vorsorgliche Krankenhauseinweisung habe er erneut abgelehnt. Der spätere Verlauf der Erkrankung sei auch nicht auf eine zu späte Krankenhauseinweisung zurückzuführen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägervortrag eine vollständige und logisch nachvollziehbare Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen insbesondere dazu, welche Leiden ihm bei einer früheren Krankenhauseinweisung erspart geblieben wäre, vermissen lasse. Ein Schmerzensgeldanspruch scheide auch deshalb aus, weil der Beklagte die empfohlene Krankenhauseinweisung ausdrücklich abgelehnt habe.

Der Kläger verfolgt sein Klageziel in der Berufungsinstanz weiter.

Erträgt noch vor, das Verfahren erster Instanz leide an einem wesentlichen Mangel. Die Kammer habe zuvor in der mündlichen Verhandlung den – nicht ins Protokoll aufgenommene – Hinweis gegeben, die Klagebegründung sei nicht ausreichend substantiiert. Gleichwohl sei dem Kläger weder ein Nachschubrecht eingeräumt noch der Rechtsstreit vertagt, sondern die Klage im Anschluss an die mündliche Verhandlung abgewiesen worden.

Unabhängig hiervon sei der Sachvortrag des Klägers hinreichend. Wegen der bekannten Vorerkrankungen habe der Beklagte nicht ohne weitere Diagnostik von einer Grippe ausgehen dürfen. Der Beklagte habe wissen müssen, dass insbesondere bei immunsupprimierten Patienten wie dem Beklagten Infektionskrankheiten häufig fulminant verliefen. Es sei daher bereits am 12. September 2000 eine Einweisung ins Krankenhaus geboten gewesen. Eine solche habe der Beklagte überhaupt nicht in Betracht gezogen. Der Ehefrau des Klägers gegenüber habe der Beklagte am Morgen des 14. September 2000 auf die Frage, ob eine weitere ambulante Behandlung möglich sei, geantwortet, dass er es verantworten könne, dass der Kläger noch einen Tag zu Hause bleibe. Auf die Ablehnung einer Krankenhauseinweisung durch den Kläger könne er sich unter diesen Umständen nicht berufen.

Eine rechtzeitige Einweisung hätte den Verlauf der Meningoencaphalitis aufhalten, womöglich sogar deren Ausbildung verhindern können.

Es sei davon auszugehen, dass dann die schweren Folgen der Erkrankung, insbesondere, dass der Kläger das Bewusstsein verloren habe, intubiert werden musste, fünf Wochen lang stationär behandelt und im Anschluss daran noch eine Reha-Maßnahme durchleiden musste, vermieden worden wäre.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt den Berufungsangriffen entgegen.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 5. Februar 2002, teilweise geändert durch Beschluss vom 12. April 2002, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Universitäts-Professors Dr. med. H… vom 7. Mai 2002, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 127 ff d.A.). Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch besteht sowohl dem Grunde als auch der erstrebten Höhe nach.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das erstinstanzliche Verfahren den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil ihm die Kammer keine Gelegenheit eingeräumt hat, auf ihre Hinweise im Termin vom 15. August 2001 – obgleich ein Vertagungsantrag vom Kläger nicht gestellt wurde – noch ergänzend vorzutragen. Jedenfalls erscheint dem Senat eine eigene Sachentscheidung (§ 540 ZPO a.F.) vorliegend angezeigt.

Der Beklagte schuldet dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld gemäß den §§ 823, 847 BGB. Die ärztliche Behandlung des Klägers durch den Beklagten in der Zeit vom 12.-14. September 2000 entsprach nicht dem medizinischen Standard.

Danach sind erforderliche Befunderhebungsmaßnahmen grundsätzlich so schnell wie möglich durchzuführen, um frühzeitig und ohne Verzögerung mit einer wirksamen Behandlung beginnen zu können (vgl. etwa Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Teil B, Rdnr. 65 unter Hinweis auf OLG Hamm, Versicherungsrecht 1999, 845).

Im vorliegenden Fall hätte eine weitere Abklärung der Krankheitsursachen beim Beklagten durch Krankenhauseinweisung am Morgen des 14. September 2000 erfolgen müssen. Nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Univ.-Prof. Dr. H… vom 7. Mai 2002 bestand nach dem Auftreten von Verwirrtheitszuständen beim Kläger in der Nacht zum 14. September 2000 für den Beklagten die ärztliche Pflicht, eine weitergehende Diagnostik in einem Krankenhaus zu veranlassen.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe dem Kläger eine Krankenhauseinweisung empfohlen, eine solche sei vom Kläger abgelehnt worden.

Die Weigerung eines Patienten, Untersuchungen vornehmen zu lassen bzw. einer dafür erforderlichen Krankenhauseinweisung zu folgen, wenn dies zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist rechtlich nur dann beachtlich, wenn der behandelnde Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen hat (BGH VersR 1997, 1357; vgl. auch OLG Köln, VersR 2000, 102).

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An den notwendigen Hinweisen des Beklagten gegenüber dem Kläger fehlt es im vorliegenden Fall. Nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten ist Verwirrtheit als Symptom, das zu einer von dem Beklagten diagnostizierten Grippe hinzutritt, stets alarmierend. Sie könne eine Enzephalitis (Hirnentzündung) oder Meningo-Enzephalitis (Entzündung von Hirn und Hirnhäuten) anzeigen. Beide Situationen seien sofort als Notfall stationär im Krankenhaus behandlungspflichtig. Ein Verweilen zu Hause oder nur eine Verzögerung der stationären Einweisung sei ärztlich nicht vertretbar. Beide Krankheitsformen könnten mit unspezifischen Symptomen, die einer Grippe gleichen oder ähneln, beginnen. Dieses Wissen gehöre zu den ärztlichen Grundkenntnissen, die von einem Arzt für Allgemeinmedizin beherrscht werden müssten. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit langem an einer Lungensarkoidose erkrankt sei und wegen täglichen Kortisongaben von 5 mg sowie einem Diabetes mellitus besonders dem Risiko, schwere Infektionskomplikationen zu erleiden, ausgesetzt gewesen sei. Die Diagnose Enzephalitis habe sich vorliegend geradezu aufdrängen müssen, wobei die dafür maßgebliche Ursache – Virusinfekt, bakterieller Infekt oder Sarkoidose – völlig nachrangig gewesen sei.

Unter diesen vom Sachverständigen überzeigend geschilderten Voraussetzungen war die vom Beklagten geäußerte Empfehlung, seiner Krankenhauseinweisung zur Abklärung des Verdachts einer „zerebralen Sarkoidose“ Folge zu leisten, nicht hinreichend deutlich. Der Beklagte hätte dem Kläger die bestehenden Risiken und die Dringlichkeit weiterer diagnostischer Maßnahmen deutlich vor Augen führen müssen.

Ein eventueller Diagnosefehler könnte den Beklagten nicht entlasten, da dieser vorliegend für einen niedergelassenen Arzt schlechthin nicht mehr verständlich wäre.

Auf der Grundlage des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens ist davon auszugehen, dass eine um 24 Stunden früher erfolgte Behandlung mit antibakteriellen Antibiotika vorliegend eine Verstärkung und Ausweitung der Infektion eingedämmt oder verhindert hätte. Dies ergibt sich überzeugend daraus, dass nach dem Bericht des Universitätsklinikums H… die Infektion gut auf die verabreichten Antibiotika angesprochen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die stationäre Krankenhausbehandlung des Klägers bei früherem Beginn der Behandlung wesentlich auf einen Zeitraum bis zehn Tage verkürzt und die schwere Folgen des Krankheitsverlaufes – respiratorische Insuffizienz in Folge einer Pneumonie mit Intubation über mehrere Tage und Sommnolenz – vermieden worden wären. Bestehende Zweifel insoweit gehen zu Lasten des Beklagten (Beweislastumkehr infolge groben Behandlungsfehlers).

Für die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist die Dauer der möglichen Verkürzung des stationären Krankenhausaufenthaltes, die Vermeidbarkeit der anschließenden Reha-Maßnahme wegen der erlittenen Lähmungssymptome und Sprachschwierigkeiten sowie durch die schwere Verlaufsform der Krankheit erlittenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Bleibende Folgen hat der Kläger hingegen nicht erlitten. Insgesamt erscheint der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 8 000,00 € angemessen aber auch ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe dafür, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben.

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