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Krankenhaushaftung bei Verlust der Zahnprothese eines Patienten

AG Nürnberg – Az.: 9 C 867/21 – Urteil vom 23.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.918,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Kanzlei … in Höhe von 136,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.150,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die daraus resultieren, dass der Beklagten im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts die Zahnprothese des Klägers abhandenkam.

Krankenhaushaftung bei Verlust der Zahnprothese eines Patienten
(Symbolfoto: ichefboy/Shutterstock.com)

Im Zeitraum 27.07.2020 bis 03.08.2020 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung bei der Beklagten, um eine notwendige Operation am 03.08.2020 durchführen zu lassen. Vor der Operation befand sich der Kläger auf der Station B2; danach wurde er auf die Station C2 verlegt. Im Zuge der Vorbereitung auf die Operation wurde er durch eine Mitarbeiterin der Beklagten angewiesen, die Zahnprothese zu entnehmen und diese in eine extra dafür bestimmte Schale zu legen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger nicht bekannt, dass er nach der Operation verlegt würde. Nach der Verlegung auf die Station C2 wurden dem Kläger alle ursprünglich übergebenen Wertgegenstände ausgehändigt mit Ausnahme der Zahnprothese. Diese war nicht mehr auffindbar. Der Kläger hatte sich diese Prothese im Mai 2019 anfertigen lassen. Auf die Anlage K6 wird Bezug genommen.

Am 05.08.2020 wurde die Beklagte durch die Ehefrau des Klägers auf den Sachverhalt hingewiesen und aufgefordert schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, vgl. Anlage K1. Nachdem dies zu keinem Fortgang führte, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung. Mit Schreiben vom 24.09.2020, vgl. Anlage K2, übersandte der Prozessbevollmächtigte einen Kostenvoranschlag der Zahnärztin des Klägers an die Beklagte. Dabei wurde auch darüber informiert, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits acht Wochen ohne Zahnprothese auskommen musste und Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme hätte. Die Versicherung der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab und verwies auf die gesetzliche Krankenversicherung, welche ihrer Auffassung nach vorleistungspflichtig sei.

Der Kläger ließ im Oktober/November 2020 eine neue Zahnprothese anfertigen. Dabei stellte die Zahnärztin ihm Kosten in Höhe von 1.393,50 €, vgl. Anlage K4, in Rechnung, die er auch zahlte. Die Rechnung wurde im Nachhinein an die Haftpflichtversicherung der Beklagten übersandt mit der Aufforderung zum Kostenersatz sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 706 € zuzüglich Unkostenpauschale in Höhe von 25 €. Darüber hinaus wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten aufgefordert, die Kosten für die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu ersetzen, vgl. Anlage K5. Dies lehnte die Versicherung erneut ab.

Der Kläger behauptet, dass die fehlende Zahnprothese ihn in seiner Lebensqualität eingeschränkt habe; unter anderem habe er Schmerzen bei der Nahrungsaufnahme gehabt. Zudem seien die Kosten für die Neuanfertigung der Zahnprothese mit 1.393,50 € erforderlich und angemessen gewesen. Diese habe er auch voll vorgestreckt und nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgewickelt. Des Weiteren trägt er vor, dass der Eigenanteil, vgl. Anlage K6, bereits beglichen sei. Daneben seien ihm die Rechtsanwaltskosten in Rechnung gestellt und auch von ihm beglichen worden.

Er vertritt die Rechtsansicht, ihm stehe neben dem Schadensersatzanspruch u.a. auch Schmerzensgeld zu.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.124,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.12.20 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Kanzlei … in Höhe von 174,75 € € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, es sei davon auszugehen, dass die gesetzliche Krankenversicherung entsprechend dem eingeholten Heil- und Kostenplan einen Teil der Kosten getragen hätte. Deshalb vertritt die Beklagte die Rechtsansicht, der Kläger sei infolge eines Forderungsüberganges gar nicht Anspruchsinhaber. Sie meint auch, dass der Kläger ihr Verschulden zu beweisen habe und dass eine Pflichtverletzung nicht erkennbar sei. Zudem sei die Beklagte gar nicht ersatzpflichtig, weil der Kläger vorrangig seine gesetzliche Krankenkasse in Anspruch nehmen müsse. Jedenfalls müsse sich der Kläger ein Mitverschulden deshalb anrechnen lassen, weil er mit der Neuanfertigung einer neuen Prothese lang gewartet habe. Im Übrigen wird bezüglich der Rechtsanwaltskosten und Unkostenpauschale auf den Schriftsatz vom 01.04.2021 verwiesen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Vervollständigung auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Das AG Nürnberg ist gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17, 29 ZPO örtlich zuständig.

B.

Die Klage ist überwiegend begründet.

I.

Es besteht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 630a I, 280 I, 241 II BGB in Höhe von 1.918,50 €, weil der Verlust der ihr zur Aufbewahrung übergebenen Zahnprothese eine Pflichtverletzung darstellt, die die Beklagte zu vertreten hat. Denn gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Schuldner bei einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses für den dadurch verursachten Schaden, es sei denn, der kann gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beweisen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Die Beklagte hat aber schuldhaft eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, nämlich die Pflicht, die ihr anvertrauten Sachen sorgsam zu behandeln, verletzt. Eine Exkulpation ist nicht ersichtlich.

1.

Die Parteien schlossen einen Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a I BGB über die Operation des Klägers, §§ 145, 147 BGB. Dieser verpflichtet die Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme bezüglich der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils, § 241 II BGB. Die vorübergehende Lagerung der Zahnprothese ist als Teil dieses einheitlichen Vertrages erfasst, weil der Aufenthalt, die Herausnahme der Prothese und die Operation in untrennbaren funktionalen Zusammenhang stehen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung stellt dabei eine Schutzpflicht i.S.d. § 241 II BGB dar und ist insbesondere deshalb kein hiervon losgelöstes bloßes Gefälligkeitsverhältnis, weil sich der Kläger für die Beklagte erkennbar in deren Obhut befand und deshalb von ihr abhängig war. Dem Kläger wurde auch keine anderweitige und sichere Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Gegen die bloße Gefälligkeit spricht auch, dass die Rückgabe seiner Zahnprothese und damit u.a. die schmerzfreie, selbstständigen Nahrungsaufnahme erkennbar von erheblichem Wert für den Kläger war und dieser auf die Aufbewahrungszusage der Mitarbeiterin vertraute (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 57. Ed. 1.2.2021, § 241 BGB, Rn. 18).

2.

Die Beklagte verletzte diese Pflicht gegenüber dem Eigentum und der Interessen des Klägers im Sinne des § 241 II Var. 2, 3 BGB, weil die zur Aufbewahrung übergebene Zahnprothese abhandengekommen und nicht mehr auffindbar ist.

3.

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten, weil ihr das Vertretenmüssen des Mitarbeiters als Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird, §§ 278 S. 1 Alt. 2, 276 I 1 BGB. Gemäß der Beweislastregel des § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen – entgegen der Auffassung der Beklagten – gesetzlich vermutet (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021, § 280 BGB Rn. 31). Entlastende Umstände wurden durch die Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr spricht gerade das äußere Geschehen für ein positives Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten. Denn der Kläger wurde durch diese angewiesen, die Prothese zu entnehmen. Er wurde dann durch die Mitarbeiter auf eine andere Station verlegt. Dabei wurden ihm nicht alle Gegenstände aus dem alten Zimmer in das neue Zimmer überbracht. Nachdem der Kläger zuvor eine Operation hatte, war es sicherlich nicht die Aufgabe des Klägers, dies sicherzustellen.

4.

Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Einwand, dass der Kläger erst nach drei Monaten eine neue Zahnprothese beschafft habe und dies ein Mitverschulden begründe, ist vollumfänglich abwegig. Dass die Versicherung einerseits zunächst ohne ausdrücklichen Vorbehalt von einer Einstandspflicht ausging und dies auch dem Kläger mitteilte, vgl. Anlage K 3, dann aber andererseits jede weitere Kooperation versagte, kann ihm nicht angelastet werden. Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschaffung der neuen Prothese eine für den Kläger erhebliche finanzielle Anstrengung darstellte. Vor diesem Hintergrund ist das zunächst erfolgte Zuwarten auf eine Regulierung der Beklagten oder deren Versicherung nachvollziehbar. Nach deren Ausbleiben ist dann der Kläger – ohne dazu verpflichtet zu sein – in Vorleistung gegangen und hat eine neue Prothese selbst beschafft.

5.

Gem. §§ 249 II 1, 250 S. 1, 2 BGB steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Geld in Höhe von 1.393,50 € für die Herstellung einer neuen Zahnprothese zu, weil die zu vertretende Pflichtverletzung äquivalent kausal für den Schaden ist.

a)

Dabei findet bei der Bestimmung der Schadenshöhe kein Abzug „neu für alt“ statt.

aa)

Wird durch die Naturalrestitution der Geschädigte am Ende besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis steht, ist dieser Vorteil grds. dadurch auszugleichen, dass ein Wertverbesserungsabzug bzw. Vorteilsausgleich (Abzug „neu für alt“) vorgenommen wird (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 249 BGB Rn. 348ff). Dieser Ausgleich erfolgt dabei nach Wertungsgesichtspunkten. Ein solcher Ausgleich kann unzumutbar sein, wenn zum Beispiel der Geschädigte nicht über ausreichend Eigenmittel für die Ersatzbeschaffung verfügt oder die Beseitigung eines arglistig verschwiegenen Mangels erfolgt (Oetker, aaO, Rn. 348). Er kommt jedenfalls nur für Sachen in Betracht, nicht hingegen bei Gesundheits- oder Personenschäden. (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn. 348).

bb)

Die Prothese hat eine solche Sachqualität und ist bzw. war eigentumsfähig. Zwar ist bei mit dem Körper fest verbundenen künstlichen Körperteilen wie z.B. Gelenkprothesen oder Zahnimplantaten mit dem Einfügen und „Verbinden“ mit dem Körper die Sacheigenschaft beendet (Messner in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2021, § 90 BGB, Rn. 21). Bei bloßen Hilfsmitteln, auf die der Nutzer zwar angewiesen ist, um sich einem körperlich gesunden Menschen gleich betätigen zu können, die aber mit dem Körper nicht organisch verbunden werden (z.B. herausnehmbaren Zahnprothesen), besteht die Sachqualität jedoch fort (Messner, aaO, Rn. 22).

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Hier handelte es sich um eine herausnehmbare Zahnprothese, die also gerade nicht organisch oder anderweitig fest mit dem Körper des Klägers verbunden war. Vielmehr zeigt gerade der Fall, dass diese jederzeit auch wieder herausnehmbar war.

cc)

Ein Vorteilsausgleich ist aber unter Wertungsgesichtspunkten nicht veranlasst. Hintergrund ist letztlich – wie ausgeführt – die Frage, inwieweit der Geschädigte durch das Schadensereignis besser gestellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Prothese wie alle Gegenstände einer Abnutzung unterliegt und damit „kein ewiges Leben“ hat. Eine Prothese kann nach Ablauf einer bestimmten Zeit kaputt gehen. Außerdem können sich Veränderung im Oralbereich des Patienten ergeben, die eine Anpassung oder sogar Neuanfertigung erforderlich machen. Zu berücksichtigen ist dabei zwar, dass individuell angefertigte Prothesen keinen Handelswert haben, weil sie – anders als z.B. Gebrauchtfahrzeuge – gerade nicht auf einem Gebrauchtmarkt gekauft und verkauft werden. Denn jede Prothese muss individuell angefertigt und eingepasst werden. Das allein lässt aber den Vorteilsausgleich nicht entfallen, weil dieser beispielsweise auch für in ein Bauwerk individuell eingefügte Bauteile gilt, die nach ihrer Entfernung auch nicht mehr handelbar wären.

Relevant ist hier aber ein anderer Gesichtspunkt. Denn ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger eine von seiner gesetzlichen Krankenkasse (mit-)finanzierte Prothese gehabt. Diese hätte sicherlich noch viele Jahre genutzt werden können. Nach Ablauf der Nutzungszeit wäre dann u.U. eine neue Prothese notwendig geworden. Diese wäre dann aber wiederum von der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend gezahlt worden. Der Kläger selbst hätte dann nur seinen Eigenanteil tragen müssen – wie er ihn auch im Mai 2019 bei der Erstanfertigung tragen musste. Dabei zahlte die Krankenkasse den sog. gesetzlichen Festzuschuss und der Kläger den Eigenanteil. Der Abzug „Neu-für-alt“ bezieht sich aber nur auf die Materialkosten und gerade nicht die Arbeitsleistung. Der Festzuschuss hingegen differenziert nicht zwischen Material- und Lohnkosten (bzw. Honoraranteil). Insoweit kann das Gericht einen allein auf das Material bezogenen Abzug „neu für alt“ gar nicht bilden, weil bei diesem der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse herausgerechnet werden müsste. Denn nur in Höhe des verbleibenden Anteils wäre überhaupt eine Bereicherung des Klägers denkbar. Denn hätte der Kläger die verlustige Prothese noch einige Jahre getragen und erst dann eine neue anfertigen lassen müssen, wäre dann sein Eigenanteil zu zahlen gewesen. Der Vorteil, der im Rahmen des Abzugs „neu für alt“ ausgeglichen werden soll, besteht aber letztlich darin, dass sich diese zukünftigen Neuanfertigungskosten um mind. 15 Monate weiter in die Zukunft verlagern werden, weil jetzt der Kläger eine neue Prothese erhält. Inwieweit der Kläger aber in der /fernen) Zukunft dann an den Kosten der neuen Prothese beteiligt wird (Eigenanteil) und inwieweit darin dann Materialkosten enthalten sind, kann derzeit nicht beurteilt werden. Daher kann auch kein solcher Abzug vorgenommen werden.

b)

Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, seine gesetzliche Krankenkasse vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Tatsache, dass eine solche Leistungspflicht eines Dritten besteht, soll nämlich nicht dem Schädiger, sondern nur dem Geschädigten zugute kommen (Oetker, aaO, Rn. 254). Daher erfolgt in solchen Fällen in der Regel keine Anrechnung. Das gilt insbes. bei Krankenversicherungen (Oetker, aaO, Rn. 260). Darüber hinaus hatte der Kläger hier keine Leistung seiner gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen, weil ausweislich der Anlage K4 der Kläger eine privatzahnärztliche Abrechnung vorgenommen hatte. Eine Geltendmachung gegenüber der eigenen Krankenversicherung war gerade nicht erfolgt.

c)

Die Kosten ausweislich der Anlage K4 sind auch angemessen und erforderlich. Eine Beweisaufnahme war darüber nicht veranlasst. Denn nach dem sog. subjektbezogenen Schadensbegriff darf der Geschädigte die Kosten der von ihm beauftragten Werkstatt bzw. hier Zahnärztin dann für angemessen erachten, wenn er selbst die Rechnung vollständig bezahlt und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Kosten für angemessen erachtet (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13; Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, jeweils zitiert nach Juris). Würden dann Kosten durch die Zahnärztin berechnet werden, die nicht objektiv erforderlich waren, wäre dies nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. Werkstattrisiko, die hier übertragen werden kann, nur dann relevant, wenn für den Geschädigten erkennbar Positionen abgerechnet werden, die entweder nicht erbracht wurden oder nichts mit dem Schaden zu tun haben.

Das war hier nicht der Fall. Vielmehr zeigt der Vergleich der Rechnungen der Anlagen K4 und K6, dass jeweils vergleichbare Leistungen abgerechnet wurden. Der Unterschied von 405,29 € resultiert dabei offensichtlich auf dem Unterschied zwischen gesetzlichen und privaten Abrechnungen. Denn die erste Rechnung bezog sich auf eine Abrechnung gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung, also auf Basis von BEMA-Leistungen. Die hier streitgegenständliche Rechnung basiert auf dem GOZ-Katalog. Damit sind die höheren Kosten nachvollziehbar erklärbar. Für den Geschädigten erkennbare Zuvielabrechnungen bestehen aber nicht und sind von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Aufgrund der beschriebenen Indizwirkung der vollständig bezahlten Rechnung schätzt daher das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO den Sachschaden auf 1.393,50 €.

6.

Des Weiteren steht dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu, § 253 I, II BGB, weil der Kläger drei Monate ohne Zahnprothese leben musste, und dies die Lebensqualität stark beeinträchtigt (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 17.11.1995, Az. 4 W 478/95; vgl. Hacks/Wellner/Frank Häcker: Schmerzensgeld Beträge 2021, 39. Aufl., 2020, lfd Nr. 109). Ein Personen- bzw. Gesundheitsschaden liegt in den durch den Verlust der Prothese bedingten Folgen, insbes. der schmerzhaften bzw. nur eingeschränkten Nahrungsaufnahmemöglichkeiten und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die erneute zahnärztliche Behandlung bei der Neuherstellung der Prothese. Ausweislich der Rechnung der Zahnärztin (K4) musste sich der Kläger jedenfalls an 2 Tagen einer erneuten zahnärztlichen Behandlung unterziehen, am 13.10.2020 und am 02.11.2020. Außerdem war nachvollziehbar dargelegt, dass die Nahrungsauswahl lediglich auf weiche Nahrung beschränkt und die Nahrungsaufnahme an sich ohne die Zahnprothese mit vier verbliebenen Zähnen im Oberkiefer Schmerzen bereitete. Außerdem war es nachvollziehbar, dass zum einen ohne eine Prothese im Unterkiefer der optische Eindruck beim Kläger im sozialen Umgang mit anderen erheblich beeinträchtigt war. Außerdem legte der Kläger nachvollziehbar dar, dass beim Reden ein unbeabsichtigtes Anspucken anderer Personen erfolgte, was nicht nur unangenehm sondern während der CoViD-19-Pandemie auch durchaus gefährlich für Dritte empfunden werden konnte. Dem gegenüber war das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten als fahrlässig einzustufen. Unter Abwägung von Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 500 € für angemessen aber auch ausreichend. Im Vergleich zu dem Fall des OLG Thüringen musste sich die dortige Frau mehreren zahnärztlichen Behandlungen unterziehen (6x), die überdies sehr schmerzhaft waren. Dazu hatte der Kläger hier nichts weiter vorgetragen. Der Zeitraum von 3 Monaten ist zwar keinesfalls unerheblich, rechtfertigt aber kein höheres Ausgleichsinteresse.

7.

Des Weiteren besteht ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,30 € zzgl. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2020 gem. §§ 280 I, II, 286 I 1, 250 BGB, weil die Beklagte nach der Ablehnung ihrer Haftpflichtversicherung im Verzug war, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Darüber hinaus folgt der Anspruch auch direkt aus §§ 280 Abs. 1, 630a BGB. Allerdings war der Gegenstandswert unter 2.000 €. Nachdem der Prozessbevollmächtigte lediglich die 0,65-Gebühr geltend machte, war der Betrag entsprechend umzurechnen.

8.

Ein pauschalisierter Anspruch auf Ersatz der Unkosten besteht zwar grundsätzlich nicht, ausnahmsweise gilt etwas anderes nur für Verkehrsunfälle (vgl.Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/ Jahnke, 26. Aufl. 2020, BGB § 249 Rn. 250). Allerdings hatte der Kläger dargelegt, dass er zum einen direkt mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten und der Beklagten selbst korrespondiert hatte. Darüber hinaus hatte er Aufwendungen, um mit seinem Prozessbevollmächtigten zu kommunizieren. Außerdem musste er mind. 2x zu seiner Zahnärztin sich begeben, um die neue Prothese anfertigen zu lassen. Angesichts dieser konkreten Aufwendungen schätzt das Gericht die Unkosten mit 25 €.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn das Unterliegen des Klägers war geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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