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Kreditkarte im Autoliegen gelassen – Haftung bei Missbrauch

Verlorene Kreditkarte im Auto – Verantwortung bei Missbrauch

Im Juni 2020 fällte das Amtsgericht Düsseldorf ein Urteil (Az.: 36 C 4/20) in einem Fall, in dem eine Kreditkarte im Fahrzeug zurückgelassen wurde und anschließend missbraucht wurde. Die Klägerin hatte die Beklagte, welche die Kreditkarte ausstellte, auf Schadenersatz verklagt. Das Kernproblem dieses Rechtsstreits war die Frage, wer die Verantwortung für den durch den Missbrauch der Kreditkarte entstandenen Schaden trägt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 36 C 4/20 >>>

Die Sachlage

Die Klägerin ließ ihre Kreditkarte im Fahrzeug liegen, wo sie entwendet und in der Folge missbraucht wurde. Sie behauptete, dass die Beklagte – die Bank, die die Karte ausstellte – verantwortlich sei, da sie ihrer Meinung nach nicht ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen habe. Dies wurde von der Beklagten bestritten, die darauf hinwies, dass die Sicherheitsmaßnahmen für die ausgegebenen Karten dem allgemein üblichen Standard entsprachen.

Prüfung der Sicherheitsmaßnahmen

Das Gericht hatte die Aufgabe, zu prüfen, ob die von der Beklagten getroffenen Sicherheitsmaßnahmen ausreichend waren. Hierbei wurde klargestellt, dass nicht der höchstmögliche Sicherheitsstandard, sondern die Wahrung aller unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen erwartet wird. Das Gericht konnte keine Verletzung dieser Maßnahmen durch die Beklagte feststellen.

Beweislast und Anscheinsbeweis

Ein wichtiger Aspekt dieses Falles war auch die Frage der Beweislast und des Anscheinsbeweises. Die Klägerin hatte die Beweispflicht dafür, dass die Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten unzureichend waren. Es gelang ihr jedoch nicht, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das Gericht folgte dem Grundsatz, dass derjenige, der ein Sicherheitsversprechen gibt, beweisen muss, dass er es eingehalten hat.

Urteil und Konsequenzen

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. In der Konsequenz bedeutet dies, dass jeder Karteninhaber für die sichere Aufbewahrung seiner Kreditkarte verantwortlich ist. Lässt man sie unvorsichtig liegen, muss man bei einem Missbrauch der Karte mit finanziellen Verlusten rechnen, für die die ausstellende Bank nicht haftbar gemacht werden kann.


Das vorliegende Urteil

AG Düsseldorf – Az.: 36 C 4/20 – Urteil vom 09.06.2020

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 19.05.2020 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kreditkartenvertrag.

Kreditkarte im Autoliegen gelassen – Haftung bei Missbrauch
Verlorene Kreditkarte: Gericht entscheidet, Karteninhaber trägt die Verantwortung bei Missbrauch, nicht die ausstellende Bank. Sorgfaltspflicht ist gefragt. (Symbolfoto: AT Production /Shutterstock.com)

Die Klägerin verfügt als Kundin der Beklagten über eine Kreditkarte mit der Nr. #####/####. Einbezogen in den Vertrag sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags im Jahr 2008 galten, sowie Ergänzungen aus dem Jahr 2019.

In der Zeit vom 10.05.2019 bis 20.05.2019 hielt sich die Klägerin urlaubsbedingt auf Mallorca auf. Während dieser Zeit kam es zu Bargeldabhebungen unter Verwendung der PIN der Klägerin i.H.v. 3.885,40 EUR. Daneben wurden Gebühren von 170,91 EUR berechnet. Zu der Wohnung, welche die Klägerin mit ihrem Ehemann während des Urlaubs bewohnte hatten zumindest ein Immobilienmakler und dessen Mitarbeiter Zugang, weil sie über Schlüssel verfügten.

Die Klägerin meldete den Verlust der Kreditkarte nach Urlaubsrückkehr bei der Polizei und ließ die Karte sperren. Gegenüber der Polizei teilte sie telefonisch mit, dass die Karte vermutlich aus dem Auto gestohlen worden sei, wo sie ihre Tasche habe liegen lassen. Diese sei zwar abgedeckt gewesen, vermutlich jedoch nicht geschützt genug.

Die Beklagte lehnte eine Erstattung des gesamten Betrags ab. Auch nach anwaltlicher Aufforderung unter Fristsetzung bis zum 15.06.2019 erfolgte keine Erstattung.

Die Klägerin behauptet, sie habe ihre Geheimnummer nicht gemeinsam mit der Karte aufbewahrt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.065,31 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 170,91 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, gegen die Klägerin spreche ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass die Karte nicht getrennt von der PIN aufbewahrt worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin auch dadurch grob fahrlässig gehandelt, dass sie – wie gegenüber der Polizei angegeben – die Karte in einem Kfz aufbewahrt habe. Selbst wenn sich die Karte in der Wohnung befunden haben sollte, sei dies als grob fahrlässig anzusehen, weil der Klägerin bekannt gewesen sei, dass weitere Personen zu dieser Wohnung Zutritt hatten.

Die Klägerin hat zunächst Klage vor dem örtlich unzuständigen Amtsgericht Duisburg erhoben. Auf Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen worden. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgt ein solcher nicht aus §§ 675 u, 812 BGB. Denn einem etwaigen Anspruch der Klägerin steht jedenfalls ein ebensolcher Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 675 v Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB gegenüber, der den klägerischen Anspruch zu Fall bringt (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).

1.

Die Klägerin hat ihre Pflichten aus den streitgegenständlichen Verträgen im Sinne des § 675 v Abs. 3 BGB wenigstens grob fahrlässig verletzt, weshalb sie – einen Anspruch nach §§ 675 u, 812 BGB unterstellt – zur sofortigen Rückzahlung der geltend gemachten Beträge verpflichtet ist.

a)

Die Klägerin hat ihre Pflicht zur sorgsamen Aufbewahrung der Karten verletzt, indem sie die streitgegenständliche Karte während des Urlaubs auf Mallorca – was die Klägerin gegenüber der Polizei nach ihrer Urlaubsrückkehr angab – in einem Auto liegen ließ, aus welchem diese vermutlich entwendet wurde. In den einbezogenen AGB der Beklagten (Ziffer 5.1.14 Abs. 2) ist ausdrücklich geregelt, dass die Karte nicht in einem Fahrzeug aufbewahrt werden darf. Zwar trägt die anwaltlich vertretene Klägerin insoweit ohne ordnungsgemäßen (s. dazu sogleich unter b)) Beweisantritt abweichend vor, die Karte sei während des Urlaubs auf Mallorca nicht sichtbar in einer Schublade in einer Wohnung aufbewahrt worden, zu welcher neben dem befreundeten Immobilienmakler auch dessen Mitarbeiter Zugang hatten. Dieser Vortrag ist – abgesehen von dem fehlenden ordnungsgemäßen Beweisantritt – vor dem Hintergrund der Angaben gegenüber der Polizei als widersprüchlich und damit unbeachtlich anzusehen. Denn – wie ausgeführt – gab die Klägerin gegenüber der Polizei an, sie gehe davon aus, die Karten seien vermutlich während ihres Urlaubs aus dem Auto entwendet worden sei, wo ihre Tasche eine Zeitlang – wohl nicht ausreichend geschützt – gelegen habe.

b)

Selbst wenn darin indes noch keine grob fahrlässige Pflichtverletzung zu sehen bzw. der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift beachtlich sein sollte, hat die Klägerin aber jedenfalls gegen ihre Pflicht aus Ziff. 5.1.14 der AGB zur Geheimhaltung der PIN der streitgegenständlichen Karten verstoßen.

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Zwar liegt insoweit die Beweislast grundsätzlich auf Beklagtenseite. Zu Lasten der Klägerin streitet jedoch der Anscheinsbeweis einer grob vertragswidrigen Aufbewahrung der PIN. Denn wenn wie vorliegend zeitnah nach dem – vermeintlichen – Diebstahl bspw. einer EC-Karte mit dieser Originalkarte unter Verwendung der korrekten PIN Bargeld abgehoben wird, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der Karte notiert oder diese PIN bei ihr aufbewahrt hat, denn es kann ohne weitere Anhaltspunkte grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass der – vermeintliche – Täter die PIN binnen kurzer Frist auf technische Weise auslesen konnte (vgl. BGHZ 160, 308; BGH NJW 2012, 1277).

Dieser Anscheinsbeweis ist hier auch anwendbar. Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit ist ein „ausreichendes Sicherheitsniveau“ der kartenausgebenden Bank (vgl. BGHZ 170, 18; BGH, NJW 2012, 1277). Mit diesem Begriff ist weniger als die „größtmögliche Sicherheit“ (also die Durchführung aller technischen Sicherheitsmaßnahmen vollkommen unabhängig von Aufwand und Praktikabilität) gemeint, sondern nur die Wahrung aller unter Abwägung von Aufwand und Nutzen zumutbarer Sicherheitsmaßnahmen. Dass diese Sicherheitsmaßnahmen seitens der Beklagten bezüglich der von ihr ausgegebenen streitgegenständlichen Karten verletzt wurden, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr handelt es sich um die üblicherweise im Rahmen derartiger Verträge verwandten Karten.

Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere ist ihr der Nachweis eines atypischen Geschehensablaufs nicht gelungen. Erst dann hätte die Beklagte die Pflicht zum Vollbeweis für die grobe Fahrlässigkeit getroffen (vgl. BGH a.a.O.).

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass keine weitere Person Kenntnis von der PIN gehabt habe und der Aufbewahrungsort in der eigenen Wohnung nicht einmal ihrem Ehemann bekannt gewesen sei, ist sie beweisfällig geblieben. Es liegt insoweit kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor, da lediglich Beweis angeboten wird durch „Zeugnis N.N.“ Dies stellt nach keinen zulässigen Beweisantritt i.S.v. § 373 ZPO dar (BGH NZI 2015, 191). Ein gerichtlicher Hinweis war insoweit nicht erforderlich (vgl. nur von Selle in: BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand 01.03.2020, § 139 Rn. 28.1). Denn der Klägerin war ausweislich der Klageschrift die Beweisbedürftigkeit der Tatsache bekannt; der Zusatz „N.N.“ stellt insoweit die Selbstmahnung dar, das Beweisangebot zu vervollständigen, was – auch auf das ausdrückliche Bestreiten des klägerischen Vortrags in der Klageerwiderung – nicht erfolgt ist.

2.

Mangels Bestands des Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Rechtsgebiet: Bankrecht

    Im Text ist die Haftung bei Missbrauch einer im Auto liegen gelassenen Kreditkarte das Hauptthema. Das Bankrecht kommt hier zum Tragen, da es sich um die Nutzung und den Umgang mit einem Bankprodukt, der Kreditkarte, handelt. Dieses Rechtsgebiet regelt die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden sowie die Beziehungen zwischen den Banken untereinander.

  2. Rechtsnorm: § 675 BGB

    § 675 BGB („Geschäftsbesorgung“) ist in diesem Fall relevant, da er sich auf die Haftung bei unbefugter Nutzung eines Zahlungsmittels (in diesem Fall einer Kreditkarte) bezieht. Gemäß dieser Norm hat der Beauftragte, d.h. die Bank, die Pflicht, das übertragene Geschäft entsprechend den Anweisungen des Beauftragenden (dem Kunden) zu führen. Wenn die Karte ohne Zustimmung des Inhabers verwendet wird, kann diese Norm zur Anwendung kommen.

  3. Rechtsnorm: § 812 BGB

    § 812 BGB („Etwas erlangt“) betrifft die ungerechtfertigte Bereicherung. Wenn jemand durch die unerlaubte Nutzung einer Kreditkarte Geld erhält, ohne rechtlich dazu berechtigt zu sein, kann der rechtmäßige Eigentümer gemäß § 812 BGB die Rückgabe des ungerechtfertigt erlangten Geldes verlangen.

  4. Rechtsgebiet: Strafrecht

    Das Strafrecht ist relevant, weil der Diebstahl der Kreditkarte und die nachfolgende rechtswidrige Nutzung strafrechtlich relevant sind. Je nach den Umständen könnte dies als Betrug gemäß § 263 StGB oder als Computerbetrug gemäß § 263a StGB gewertet werden. Diese Straftatbestände können bei unerlaubter Nutzung von Bankkarten zur Anwendung kommen.

  5. Rechtsnorm: § 128 Abs. 2 ZPO

    § 128 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt zur Anwendung, da die Parteien dem schriftlichen Verfahren zugestimmt haben. Dieser Paragraph ermöglicht ein Verfahren, in dem die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze ersetzt wird.

  6. Rechtsgebiet: AGB-Recht

    Es wird auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank Bezug genommen, insbesondere auf die Regelung, dass die Karte nicht in einem Fahrzeug aufbewahrt werden darf. AGB sind Bestandteil des Vertragsrechts und ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit unterliegen bestimmten rechtlichen Bedingungen (§§ 305 ff. BGB).

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