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Unerlaubte Telefonwerbung – Nichtigkeit des Telekommunikationsvertrages

AG Lahr – Az.: 5 C 246/13 – Urteil vom 23.07.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 317,74 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Forderungen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Telefonvertrag geltend.

Unerlaubte Telefonwerbung – Nichtigkeit des Telekommunikationsvertrages
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Am 14.10.2009 erteilte die Beklagte der Klägerin fernmündlich den Auftrag, einen Tarifwechsel auf den Tarif … mit einer monatlichen Tarifgebühr in Höhe von 22,90 € zzgl. der Grundgebühr der Deutschen Telekom AG sowie eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vorzunehmen. Hierzu wird im Übrigen auf den Tonbandmitschnitt vom 14.10.2009 verwiesen. Seit Beginn der Vertragsbeziehung hatte die Beklagte Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen und zunächst 11 ihr gestellte Rechnungen gezahlt. Die ihr durch die Klägerin für die Abrechnungszeiträume vom 04.09.2010 bis 18.12.2010 gestellten 4 Rechnungen blieben unbezahlt. Die Klägerin mahnte die Zahlung der von ihr gestellten Rechnungen wiederholt an. Aufgrund der andauernden Zahlungsweigerung stellte die Klägerin ihre Leistungen zum 18.12.2010 ein und machte einen pauschalierten Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 237,96 € geltend.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe im Anschluss an die telefonische Auftragserteilung eine schriftliche Auftragsbestätigung der Klägerin vom 15.10.2009 erhalten, in welcher die Beklagte nochmals alle Tarifdetails einsehen konnte und über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt worden sei. Von dem Widerrufsrecht habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Für den Anruf bei der Beklagten habe das Einverständnis der Beklagten vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Telefonkosten in Höhe von 79,78 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 237,96 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, sie habe die Klägerin am 17.07.2010 über die Vertragsbeendigung mit der Telekom zum Stichtag 14.09.2010 informiert, da der Telekomvertrag Grundlage für die Preselection sei. Es handele sich damit um einen unlauteren Koppelvertrag. Die Beklagte habe weder eine schriftliche Auftragsbestätigung, noch die Widerrufsbelehrung erhalten. Ein Widerruf sei in dem Schreiben der Beklagten vom 30.11.2010 (Anlage B 2) zu sehen. Vorsorglich wurde der Vertrag mit Schriftsatz vom 11.03.2014 widerrufen. Weiter trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe sie arglistig getäuscht. Der Klägerin sei es mit dem Telefonanruf ausschließlich um eigene wirtschaftliche Vorteile gegangen. Der Vertrag sei ausschließlich für die Klägerin vorteilhaft gewesen, für die Beklagte habe er ausschließlich finanzielle Nachteile zur Folge gehabt. Weiter liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vor, der zur Nichtigkeit des nachfolgend geschlossenen Vertrages führe.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 317,74 €.

1. Zuletzt unstreitig erteilte die Beklagte der Klägerin fernmündlich den Auftrag, einen Tarifwechsel auf den Tarif … mit einer monatlichen Tarifgebühr von 22,90 € sowie einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vorzunehmen. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagten ordnungsgemäß Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 79,78 € ausgestellt wurden und dass der Klägerin ein Schaden in Höhe von 237,96 € entstanden ist.

2. Der Vertrag wurde nicht wirksam durch Schreiben der Beklagten vom 17.07.2010 zum 14.09.2010 beendet. Die Beklagte gab als Kündigungsgrund an, dass sie den „Koppelungsvertrag“ kündige, da der Telekomvertrag ende. In dem Telefonat vom 14.10.2009 wurde sie ausdrücklich daraufhingewiesen, dass sie von P. und nicht der Telekom angerufen wurde. Eine Verknüpfung zwischen dem streitgegenständlichen Vertrag und dem Telekomvertrag wurde, trotz Hinweis des Gerichts, nicht dargelegt. Es war eine eigenständige Entscheidung der Beklagte den Telekomvertrag zu kündigen, bzw. diesen nicht zu verlängern, hierauf hatte die Klägerin keinen Einfluss.

3. Der Vertrag wurde weder durch die Schreiben vom 27.04.2010 oder vom 30.11.2010, noch durch Schriftsatz vom 11.03.2014 wirksam widerrufen, da die zweiwöchige Widerrufsfrist abgelaufen war. Die Beklagte hat die Widerrufsbelehrung zusammen mit der Auftragsbestätigung vom 15.10.2009 (Anlage K 2, Aktenseite 43 f.) erhalten. Zwar hat die Beklagte den Erhalt bestritten. In ihrer Kündigung, die als Anlage K 5 vorgelegt wurde, bittet sie aber um „Reaktivierung der Auftragsbestätigung vom 15.10.09“. Trotz Hinweis des Gerichts hat sie kein anderes Schreiben mit selbem Datum vorgelegt, auf das sie sich bezog und das keine Widerrufsbelehrung enthielt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte die gesamte Auftragsbestätigung und somit auch die Widerrufsbelehrung erhalten hat. Diese ist durchlaufend nummeriert und inhaltlich nehmen die verschiedenen Seiten aufeinander Bezug, insbesondere nimmt die 1. Seite auf die Tarifübersicht der 2. Seite Bezug.

4. Die Beklagte konnte den Vertrag mit Schriftsatz vom 11.03.2014 nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten, § 123 BGB. Jedenfalls war die Jahresfrist des § 124 BGB abgelaufen. Das Anfechtungsrecht setzt voraus, dass die Beklagte durch Vorspielung oder Entstellung von Tatsachen getäuscht wurde. Die Beklagte stützt die Anfechtung darauf, dass es der Klägerin ausschließlich um eigene wirtschaftliche Vorteile ging, der Vertrag ausschließlich für die Klägerin vorteilhaft sei und für die Beklagte nur wirtschaftliche Nachteile habe. Dies führt nicht zu einer Täuschung. Der Beklagten wurden bei Vertragsschluss alle Konditionen genannt, von denen, soweit vorgetragen, auch nicht abgewichen wurde. Vorausgesetzt, der Vertragsschluss war tatsächlich für die Beklagte wirtschaftlich ungünstig, so ist kein Grundsatz ersichtlich, der einen solchen Vertragsschluss verbietet. Im Gegenteil muss es möglich sein, auch solche Verträge zu schließen, die „objektiv“ unsinnig sind. Der Vertragspartner hat keine Pflicht, hier mäßigend einzugreifend, so lange die Grundlagen offengelegt sind.

Unstreitig kamen über die Klägerin Verbindungen der Beklagten zustande und die Beklagte nutzte den Vertrag. Sie bezahlte 11 Rechnungen. Die Jahresfrist des § 124 BGB stellt eine Ausschlussfrist dar und ist von Amts wegen zu beachten. Sie beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, § 124 Abs. 2 S. 1 BGB. Da der Vertragsschluss 2009 erfolgte und die Klägerin die ersten Rechnungen 2009 bzw. 2010 erhielt, war ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst, was für einen Vertrag sie abgeschlossen hatte. Sie wusste, welche Leistungen sie von der Klägerin zu welchem Preis erhielt und auch, was sie benötigte. Soweit die Beklagte von einem späteren Zeitpunkt ausgeht, ist unklar, welche Umstände noch hinzukommen konnten. Die Jahresfrist war am 11.03.2014 abgelaufen. Die früheren Schreiben enthielten keine Anfechtung und konnten auch nicht so ausgelegt werden.

5. Der Vertrag ist nicht wegen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nichtig iSv § 134 BGB. Soweit die Klägerin vorträgt, das Einverständnis der Beklagten habe vorgelegt, hat sie dies trotz Hinweis des Gerichts nicht bewiesen.

Im vorliegenden Fall betrifft das wettbewerbswidrige Verhalten lediglich die Vertragsanbahnung, daher ist der daraufhin geschlossene Vertrag wirksam. Hierüber besteht, soweit ersichtlich, in der Literatur Einstimmigkeit (so etwa: Ellenberger in Palandt, 71. Aufl., § 134, Rn. 24; Nassall in jurisPK-BGB, 6 Aufl., § 134 BGB, Rn. 207 je unter Berufung auf BGHZ 110, 175; H. Palm/A. Arnold in Erman BGB, 14. Aufl., § 134 BGB, Rn. 99; Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB 6. Aufl., § 134 BGB, Rn. 67 auch unter Berufung auf BGHZ 123, 330).

In der Rechtsprechung neueren Datums setzt sich, soweit ersichtlich, ausschließlich das Urteil des AG Bremen vom 21. November 2013, Az. 9 C 573/12 mit dieser Frage auseinander. Soweit es zu dem Schluß kommt, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei ein Verbotsgesetz, ist ihm darin nicht zu folgen.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach Sinn und Zweck der jeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGH, Urteil vom 30.04.1992, Az. III ZR 151/91). Bezweckt das Verbot nicht, das Geschäft als solches zu untersagen, sondern wendet es sich lediglich gegen die Umstände seines Zustandekommens, so handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift und nicht um ein Verbotsgesetz. (Armbrüster Münchener Kommentar zum BGB 6. Aufl., § 134 BGB, Rn.42). Im vorliegenden Fall soll nicht der wirtschaftliche Erfolg, also Abschluss eines Preselectionvertrages, verboten werden. Auch soll nicht grundsätzlich ein Vertragsschluss über ausschließliche Benutzung von Telekommunikationsmitteln verboten werden. Sanktioniert werden soll nur, wenn der Anruf ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verbrauchers erfolgte. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung entnehmen.

Der Wortlaut, der nur als ein Auslegungskriterium unter mehreren herangezogen werden kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass unzulässig insofern nach dem Schutzzweck des Gesetzes nur im Sinne von unwirksam ausgelegt werden könne. Dies steht im Widerspruch zur Kommentierung von Ellenberger in Palandt, § 134 BGB Rn. 6a, wonach dann in der Regel kein gesetzliches Verbot vorliegt.

Auch soweit das Gericht davon ausgeht, die Nichtigkeit des Vertrages sei insbesondere bei Abschluss von Telekommunikationsverträgen sachgerecht, überzeugt dies nicht. § 134 BGB schränkt die Privatautonomie zum Schutze der Allgemeinheit ein. In der Regelung schlägt sich das Prinzip nieder, dass es Vertragsfreiheit nur in den Grenzen der ihr vorgegebenen Rechtsordnung geben kann. Deshalb wird einem Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt – unabhängig vom Willen der Beteiligten (BGHZ 58, 235) – die Wirksamkeit versagt (H. Palm/A. Arnold in Erman BGB, 14. Aufl., § 134 BGB Rn.1). Daraus folgt, dass sich der Verbraucher bei einem für ihn wirtschaftlichen Vertragsschluss dem Fall ausgesetzt sehen kann, dass sich der Unternehmer auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft. Eine Nichtigkeit, die nur ein Vertragspartner geltend machen kann ist dem deutschen Recht fremd. Diese Folge kann aber nicht im Interesse des Verbrauchers liegen.

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Soweit das Gericht zu Recht daraufhinweist, dass ein Einbezug von AGB bei einem telefonischen Vertragsschluss kaum möglich ist, trifft dies zu. Dies hat jedoch zum Ergebnis, dass sich der Verwender nicht auf diese berufen kann. Der Verbraucher ist somit ausreichend geschützt, einer Nichtigkeit bedarf es nicht.

Das Gericht sieht den vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutz nur gewährleistet, wenn ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Die Ausgestaltung dieses Schutzes obliegt dem Gesetzgeber. Dieser hätte, gerade bei der Neufassung des § 312 a BGB als Folge eines Verstoßes die Nichtigkeit im BGB verankern können. Auch aus der im vorliegenden Fall zitierten Rechtsprechung der Beklagten, der Abmahnungen zu Grunde lagen, folgt, dass dieses Instrument Wirkung zeigt. Das BGB folgt dem Grundsatz des mündigen Verbrauchers. Soweit das Gericht den Schutz der §§ 312b, 355 BGB nicht als ausreichend ansieht, da an die Werbebotschaften geglaubt werde, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246 b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB. Dann liegen dem Verbraucher aber alle Informationen vor, die dieser zu Bewertung des Vertrages benötigt.

II.

Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

 

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