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Nachbarklage gegen Wohnbebauung – Gebot der Rücksichtnahme

VG München –  Az.: M 9 K 13.5392 – Urteil vom 23.07.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen.

Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Nachbargrundstück.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und dem Vortrag der Parteien wird zunächst auf die Darstellungen in den Beschlüssen der Kammer vom 5. Februar 2014 im Eilverfahren M 9 SN 13.5393 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 im Beschwerdeverfahren 1 CS 14.397 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom …. November 2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten in der Hauptsache Klage erheben und beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen vom …. November 2013 aufzuheben.

Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) wurde der zeitgleich mit der Klage gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Mit Beschluss vom 10. April 2014 (1 CS 14.397) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Kammer auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom …. November 2013 an. Auf die Begründung der jeweiligen Beschlüsse wird Bezug genommen.

Der Kläger ließ unter Hinweis auf den Beschluss der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergänzend vortragen, dass der Kernbereich des Gevierts bislang von Parkverkehr freigehalten sei. Grundstücke, auf denen private Zufahrten zu Stellplätzen vorhanden seien, lägen nicht in diesem Bereich, sondern am Rand des zu betrachtenden Gebiets. Dass der Kläger auch im Norden seines Grundstücks eine Ruhezone habe, obliege seiner freien Entscheidung. Der Beigeladene könne nicht vorschreiben, wo der Kläger seinen Gartenbereich anordne. Die lange Zufahrt, die schwere Einsehbarkeit und die zu überwindende Steigung würden zu großem Rangieraufwand und einer damit einhergehenden erhöhten Immissionsbelastung des klägerischen Grundstücks führen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Auch der Beigeladene beantragte die Klageabweisung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. Juli 2014. Auf die Feststellungen beim Augenschein in der Niederschrift vom 23. Juli 2014 wird Bezug genommen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 9 SN 13.5393 sowie 1 CS 14.397 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.

Wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt ist für die Frage, ob Nachbarrechte verletzt sind, nur die Situierung der Stellplätze und die damit einhergehenden Auswirkungen für das Grundstück des Klägers von Bedeutung, da sich das Vorhaben nach seiner Art in die Umgebungsbebauung einfügt und von ihm keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeht.

2. Nur durch die Situierung der Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks und deren Erschließung über eine Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze zum Kläger könnte sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Kläger ergeben. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst unzumutbar wären.

Für eine solche Verletzung des Rücksichtnahmegebots bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins keine Anhaltspunkte, da durch die teilweise Anordnung der Stellplätze an der Nordseite des Vorhabensgrundstücks FlNr. 1425/15 Gemarkung … nicht erstmalig Parkverkehr in einen geschützten Ruhebereich des maßgeblichen Gevierts hineingetragen wird.

a) Bezüglich der Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Situierung eines Teils der Stellplätze im von der …-Straße abgewandten nördlichen Grundstücksbereich und der Erstellung einer Zufahrt an der Ostseite des Baugrundstücks an der Grenze zum Antragsteller ist zunächst festzuhalten, dass wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) die Nachbarschaft die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehende Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinnehmen muss (BVerwG B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 7; BayVGH B.v. 9.9.2009 – 2 CS 09.1977 – juris Rn. 2).

Damit sind grundsätzlich mindestens die Stellplätze und Garagen zulässig, die nach den Vorschriften der Landesbauordnungen und den von den Ländern herausgegebenen Richtzahlen für den Stellplatzbedarf von Kfz hergestellt werden müssen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, Rn. 6 zu § 12). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der in Wohngebieten ausgelöste Kfz-Lärm erfahrungsgemäß stets gleichartigen Lärm verursacht.

b) Ausnahmsweise können es besondere Umstände des Einzelfalls wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht von Stellplätzen zu Gunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an einer Grundstücksgrenze in Betracht (BVerwG B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – juris Rn. 7). Wie bereits im Eilverfahren ausgeführt, hat der Nachbar keinen Anspruch auf eine optimale städtebauliche Planung des Nachbargrundstücks im Sinne einer „Idealerschließung“. Vielmehr beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung auf die Frage, ob die vom Bauherrn gewählte Lösung Nachbarrechte verletzt. Dabei kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist dabei nicht möglich (BVerwG, a.a.O.).

3. Der gerichtliche Augenschein hat die von der Kammer bereits im Eilverfahren vertretene Auffassung, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers führt, bestätigt. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Februar 2014 Bezug genommen.

Durch das Vorhaben des Beigeladenen wird – wie auch der Augenschein ergeben hat – damit nicht erstmalig Parkverkehr in den Ruhebereich des Gevierts hineingetragen (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris Rn. 9).

a) In der näheren Umgebung des Baugrundstücks sind mehrere Garagen und Stellplätze mit Zufahrten in die rückwärtigen Grundstücksbereiche und an Grundstücksgrenzen vorhanden. Die Situierung dieser Anlagen ist durch die teils dichte und mehrreihige Bebauung im Geviert bedingt.

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Die Kammer folgt bei der Beurteilung der maßgeblichen Umgebung der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. April 2014, nach der bei der Beurteilung der maßgeblichen Umgebung nur der Bereich südlich und östlich der … Straße, nördlich der …-Straße und westlich der …straße ins Auge zu nehmen ist.

b) Bei der Frage einer bestehenden Vorbelastung oder Vorprägung durch rückwärtige Stellplätze ist aber, anders als nach summarischer Prüfung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommen, eine isolierte Betrachtung des klägerischen Grundstücks nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich, da die Verhältnisse im gesamten Geviert vergleichbar mit dem genehmigten Vorhaben sind.

Dies wird bestätigt durch die im Beschluss vom 10. April 2014 zitierte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2013. Darin ist ausdrücklich darauf abgestellt, dass es darauf ankommt, ob bereits in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für Stellplatz- und/oder Garagenanlagen bestehen. Das OVG führt aus, dass bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen maßgeblich darauf ankommt, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch Kfz-bedingte Immissionen vorgeprägt ist. Befinden sich in der Nachbarschaft entsprechende Vorbilder für die jeweilige Stellplatz- oder Garagenanlageanlage, kann der durch sie betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht darauf vertrauen, seinen Gartenbereich auf Dauer als von Kfz-bedingten Immissionen freie Ruhezone nutzen zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 30.8.2013 – 7 B 252/13 – juris Rn. 5). Diese Auffassung beinhaltet – bei entsprechender Vorprägung der Umgebung – auch die Möglichkeit einer erstmaligen Beeinträchtigung eines Grundstücksnachbarn.

Auch andere Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellen darauf ab, ob erstmals eine erhebliche Unruhe in einen bisherigen Ruhebereich des Bauquartiers hinein getragen wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 – 15 CS 10.982 – juris; B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris Rn. 18).

c) Wie der Augenschein ergeben hat, befinden sich in der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers zahlreiche rückwärtige oberirdische Stellplatzanlagen und rückwärtig angeordnete Garagenhöfe, die an Gärten angrenzen.

Richtig ist zwar, dass die Anwesen …-Straße Nr. …, …, …, …, … sowie das Anwesen des Klägers Nr. … und … südlich von der …-Straße erschlossen werden und die Stellplätze auf diesen Anwesen straßennah gelegen sind. Im maßgeblichen Geviert gibt es als Folge der Bebauung in zweiter Reihe keinen geschützten von der Erschließungsstraße abgewandten rückwärtigen Ruhebereich, aber viele Stellplätze. Eine solche einheitliche Ruhezone fehlt, da es im gesamten Geviert keinen einheitlich schutzwürdigen Gartenbereich gibt. Dies ist auch bedingt durch die uneinheitliche, aber dichte Bebauung und die Notwendigkeit der Erschließung rückwärtiger Bereiche durch Stichstraßen, die zu einer uneinheitlichen Anordnung von Stellplatz- und Gartenbereichen geführt hat. Aufgrund der fortschreitenden baulichen Entwicklung und Nachverdichtung, die offenkundig in ihrer Bedeutung über die Erhaltung eines inneren Ruhebereichs im Geviert gestellt worden ist, weist eine Vielzahl der Anwesen keinen rückwärtigen Ruhebereich auf, während andere Gartenbereiche bislang nicht an rückwärtige Stellplätze angrenzen. Aus diesen Verhältnissen ist keine einheitliche Ruhezone ablesbar.

d) Nach den Ergebnissen des Augenscheins sind es vor allem folgende Grundstücke, auf denen sich kein von Parkplatzverkehr freigehaltener geschützter rückwärtiger Gartenbereich befindet:

So besteht auf dem Anwesen … Straße … (FlNr. 1425/2) eine von ihrer Dimensionierung her mit der vom beigeladenen Bauherrn vergleichbare Garagenanlage. Die Zufahrt zu der im Nordosten dieses Grundstücks gelegenen Garage verläuft auf privatem Grund an der Grenze zum Anwesen … Straße … und dessen rückwärtigem, von der … Straße abgewandten Gartenbereich. Der Garagenhof befindet sich auch in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gartenbereich der Anwesen …straße … und …. Eine Anordnung der Stellplätze unmittelbar an der nordwestlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 1425/2 im Anschluss an die Stichstraße ist nicht erfolgt.

Die westliche der von der … Straße abzweigenden Stichstraßen erschließt Wohngrundstücke in zweiter Reihe. Im weiteren Verlauf dieser Anwesen … Straße … und … werden auf den Grundstücken selbst über mehrere Meter lange Zufahrten, die südlich der Gartenbereiche der Anwesen … Straße … und … verlaufen, mehrere Stellplätze erschlossen. Auch diese sind nicht unmittelbar an der Stichstraße, über die die Grundstücke erschlossen sind, situiert.

Auch das Anwesen … Straße … hat eine längere Zufahrt, über die eine Garage, die im von der Straße abgewandten östlichen Grundstücksbereich liegt, erschlossen wird.

e) Aus Sicht der Kammer spielt es für die Belastung durch notwendige Stellplätze auch keine Rolle, ob es sich um Zufahrten auf privatem oder öffentlichem Grund handelt, da maßgeblich nur das Vorhandensein eines rückwärtigen, von Stellplatzverkehr freigehaltenen Garten- und Ruhebereichs ist.

Im Übrigen liegen aber gerade die Zufahrten auf den Grundstücken FlNrn. 1425/7, 1425/6 1425/2 (Anwesen … Straße …, … und …), die von den Stichstraßen abzweigen und entlang rückwärtiger Gartenbereiche der FlNrn. 1425/8, 1425/5 und 1425/2 (Anwesen … Straße …, … und …) verlaufen, auf privatem Grund. Auch bei den genannten Grundstücken hätten die Stellplätze unmittelbar an den Stichstraßen situiert werden können.

Zudem ergab der Augenschein, dass gerade auch die Zufahrt auf dem Anwesen … Straße … und … nicht auf öffentlichem Grund, sondern dem Baugrundstück selbst verläuft. Diese über knapp 20 Meter verlaufende Zufahrt, die auf dem Luftbild, das sich in den Behördenakten befindet, nicht erkennbar war, verläuft unmittelbar entlang der Gartenzone der Anwesen … Straße … und … und erschließt eine Garage und einen Carport im nordwestlichen Teil des Anwesens … Straße …, wobei sich die Zufahrt entlang des von der … Straße abgewandten rückwärtigen Grundstücksbereichs der Anwesen … Straße … und … und damit im rückwärtigen Gartenbereich dieser Grundstücke befindet. Auch die Zufahrten zu den Anwesen …straße … und … erschließen rückwärtig gelegene Garagen. Gerade die Zufahrt auf dem Anwesen …straße … verläuft an der gesamten Grenze zum benachbarten Anwesen …straße … und erschließt eine größere Garage mit mehreren Stellplätzen.

f) Die aufgeführten Fälle zeigen, dass das Vorhaben des beigeladenen Bauherrn nicht die erste Zufahrt darstellt, die auf privater Fläche in rückwärtigen Bereichen angeordnete Stellplätze erschließt. Vielmehr sind das Vorhabensgrundstück und das Klägergrundstück bisher eher die Ausnahme im Geviert gewesen, da dort die Nachverdichtung erst begonnen hat.

Dabei ist es unerheblich, ob von diesen bereits bestehenden Zufahrten Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgehen, da – wie ausgeführt – nicht allein die bisherige Situation auf dem Klägergrundstück eine Rolle spielt, sondern die Frage, ob – bezogen auf das gesamte in den Blick zu nehmende Gebiet – eine einheitliche, schutzwürdige rückwärtige Gartenzone ablesbar ist.

4. Es ist auch nicht zu erwarten, dass es durch die ausschließlich der Wohnnutzung zugeordneten Parkplätze zu einem unzumutbaren Park- oder Rangierverkehr kommt.

a) Wie der Augenschein ergeben hat, ist der Freiraum vor den rückwärtigen Garagen und Stellplätzen so großzügig dimensioniert, dass nicht mit starken Rangierbewegungen bei der Nutzung der Garagen und Stellplätze zu rechnen ist. Ebenso wenig wird es allein schon wegen der geringen Anzahl an Fahrbewegungen, die durch die private Stellplatznutzung veranlasst sind, vorkommen, dass es auf der Zufahrt selbst zu Begegnungsverkehr kommt.

b) Auch für eine durch die besondere Gestaltung der Zufahrt entstehende unzumutbare Lärmbelastung bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.

Die Einsehbarkeit der gerade an der Grenze verlaufenden Zufahrt ist so gut, dass selbst in dem seltenen Fall, dass zeitgleich ein Pkw die Stellplatzanlage verlässt und ein anderer in die Anlage einfahren will, dies bereits so früh zu erkennen ist, dass ein Fahrzeug warten kann, so dass es praktisch nie zu der Konstellation kommen kann, dass ein Rückwärtsfahren zum Freimachen der Zufahrt erforderlich wird, weil das entgegenkommende Fahrzeug zu spät erkannt wird.

c) Durch die weitgehende Angleichung der Höhen des Baugrundstücks an das des Klägers besteht auch keine starke Steigung an der Zufahrt, die zu einer erhöhten Lärmbelastung des Klägers führen könnte.

d) In die vorzunehmende Gesamtbetrachtung ist zudem einzustellen, dass die genehmigten Bauvorlagen – soweit möglich – eine Verteilung der notwendigen Stellplätze auf die Südseite, die Nordwest- und Nordostseite des Grundstücks vorsehen. Acht Stellplätze werden über die Zufahrt entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers angefahren, der Rest ist zur …-Straße hin orientiert.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass auf dem Vorhabensgrundstück ausschließlich Wohnnutzung genehmigt ist, so dass sich die Fahrzeugbewegungen sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit in Grenzen halten werden.

e) Die nicht näher substantiierte Behauptung des Bevollmächtigten des Antragstellers, die streitgegenständlichen Stellplätze und die Zufahrt würden Immissionen verursachen, welche die nach TA Lärm und TA Luft geltenden Richtwerte überschreiten würden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Regelwerke entfalten für Stellplätze keine unmittelbaren rechtlichen Bindungen und können nicht schematisch zur Beurteilung herangezogen werden, schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (so im Ergebnis auch Geiger, in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, 79. EL, September 2013, Teil E, Rn. 93; BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten als erstattungsfähig anzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Umgekehrt verhält es sich beim Beigeladenen zu 2., der keinen Antrag gestellt und somit seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013).

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