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Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer – Im Zuge der Corona-Krise

Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen auch auf Geschäftsführerebene Kurzarbeit einführen?

Wenn es um Arbeitsplatzrationalisierungen oder Kurzarbeitsmaßnahmen geht, ist für gewöhnlich der „untere“ Bereich eines Unternehmens betroffen. Die vermeintlich geringeren Einkommensklassen in einem Unternehmen trifft es für gewöhnlich zuerst, da das Unternehmen in dem unteren Segment eine breitere Masse an Angestellten beschäftigt und dementsprechend auf diese Weise die größtmögliche Einsparung vornehmen kann. Dementsprechend ist auch das allgemeine Meinungsbild „die da oben trifft es nicht!“ geprägt, was jedoch nicht immer der Wahrheit entspricht. Auch in den oberen Bereichen des Unternehmens kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, auch wenn dies eher die Ausnahme darstellt. Wer als Geschäftsführer in einem Unternehmen tätig ist, hat dementsprechend auch keine Garantie darauf, dass die Kurzarbeit nicht drohen kann.

Unter sehr bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen in der Lage, auf der Geschäftsführerebene die Kurzarbeitsmaßnahme einzuführen. Das Sozialgericht in Kassel hat dies mit Urteil vom 23/02/2006 /Aktenzeichen S 11 AL 1435/03) sehr deutlich klargestellt.

kurzarbeitergeld für Geschäftsführer
Symbolfoto: Von Alexander Limbach/Shutterstock.com

Die Abgrenzung zwischen einem nichtselbstständigen und einem selbstständigen Arbeitsverhältnis ist wichtig

Im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsmaßnahme ist grundlegend entscheidend, welches Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zugrunde liegt. Der Gesetzgeber sagt, dass lediglich für diejenigen Arbeitnehmer die Kurzarbeitsmaßnahme beantragt werden kann, welche sich nicht in einem selbstständigen Arbeitsverhältnis befinden. Die Versicherungspflicht ist diesbezüglich ebenfalls entscheidend. Hierbei kommt die Definition eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers zum Tragen.

Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gilt derjenige Arbeitnehmer, der unmittelbar persönlich von dem Arbeitgeber abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit hat die zwingende Erfordernis, dass eine betriebliche Eingliederung in den Arbeitgeberbetrieb erfolgt ist und dass ein direktes Weisungsrecht von dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die zeitliche Ausführung sowie die Art der Ausführung von Arbeitstätigkeiten nebst der Dauer sowie dem Ort besteht (Rechtssprechung des BSG).

Das Weisungsrecht kann zwar durchaus eingeschränkt ausgelegt werden, was nicht selten bei Geschäftsführern von Unternehmen so der Fall ist, allerdings darf es nicht vollständig entfallen. Als maßgeblich gilt, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber fremdbestimmt ist und in seiner Art und Güte in der Betriebsordnung aufgeht. Dies ist bei einer selbstständigen Tätigkeit so nicht der Fall, da diese Tätigkeit nicht unmittelbar dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Der Selbstständige kann

  • die Art der Arbeitsausführung
  • die Zeit der Arbeitsausführung
  • den Ort der Arbeitsausführung

selbst bestimmen und trägt überdies auch das alleinige Unternehmerrisiko. Im Fall von Geschäftsführern ist es dementsprechend auch davon abhängig zu machen, in welcher Art und Güte die Tätigkeit des Geschäftsführers an eine gesellschafterische Entscheidungsmacht geknüpft ist. Überdies macht die aktuell geltende Rechtssprechung die Stellung des Geschäftsführers auch davon abhängig, welche Rechtsform der Arbeitgeber gewählt hat und in welchem Umfang der Geschäftsführer an dem Unternehmen beteiligt ist. Ein selbstständiger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zwingend über den hälftigen Betrag des gesellschaftlichen Stammkapitals verfügen und auch einen maßgeblichen Einfluss auf die gesellschaftlichen Entscheidungen innehaben.

Welche Voraussetzungen müssen für die Kurzarbeit bei einem Geschäftsführer vorliegen?

Im Endeffekt lässt sich die Möglichkeit der Kurzarbeit für Geschäftsführer auf die einfache Formel reduzieren: Derjenige Geschäftsführer, der für das Unternehmen Entscheidungen

  • nicht unabhängig
  • nicht frei eigenständig
  • in das Unternehmen eingegliedert

trifft, ist dementsprechend abhängig von dem Arbeitgeber und hat dementsprechend auch einen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld im Fall einer Kurzarbeitsmaßnahme des Unternehmens. In der gängigen Praxis dürfte dies auf nahezu alle angestellten Geschäftsführer (auch bei sogenannten Fremdgeschäftsführern) so zutreffen. Auch für die sogenannten Gesellschaftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche über einen Gesellschaftsanteil in Höhe von maximal 25 Prozent verfügen, kann diese Rechtssprechung angewandt werden.

Ebenso wie bei jedem anderen Angestellten eines Unternehmens auch muss für einen Geschäftsführer oder geschäftsführenden Gesellschaftsführer die Kurzarbeit bei dem zuständigen Amt angemeldet werden. Es gelten hierbei die gleichen Pflichten des Arbeitgebers wie bei jedem anderen angestellten Arbeitnehmer auch. Der Arbeitgeber muss zunächst erst einmal die Notwendigkeit der Kurzarbeit prüfen und diese in dem Antrag auf Kurzarbeitergeld darlegen. Anders als bei dem „normalen“ angestellten Arbeitnehmer eines Unternehmens kann ein Geschäftsführer eines Unternehmens bzw. geschäftsführenden Gesellschaftsführer der Gesellschaft die Kurzarbeit bzw. das Kurzarbeitergeld für sich selbst beantragen. Hierfür ist es jedoch zunächst erst einmal erforderlich, dass die Stellung des Geschäftsführers in dem Unternehmen genau geprüft wird. Die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung ist hierfür zuständig. Ein entsprechender Antrag auf die Klärung der rechtlichen Stellung des Geschäftsführers in dem Unternehmen kann sowohl auf dem postalischen Weg als auch per E-Mail durch den Geschäftsführer bzw. geschäftsführenden Gesellschaftsführer gestellt werden.

In diesem Antrag ist der Antragssteller natürlich, ebenso wie bei dem normalen Antrag auf das Kurzarbeitergeld für die angestellten Arbeitnehmer des Unternehmens, zur Wahrheit und Sorgfalt verpflichtet. Gerade der Geschäftsführer bzw. geschäftsführende Gesellschaftsführer sollte hierbei eine besonders hohe Aufmerksamkeit bzw. Sorgfalt walten lassen, da er – rechtlich gesehen – den Antrag aus einem Eigeninteresse heraus stellt und sich somit selbst vertritt. Gerade in Zeiten der Corona-Krise, in welcher die Anträge durch das zuständige Amt im Eilverfahren bearbeitet werden, ist die Verlockung für eine „lapidare“ Antragsstellung getreu dem Motto „es wird ja nicht so genau geprüft aktuell“ sehr hoch. Dies ist jedoch ein sehr gefährlicher Irrglaube, da die Prüfung der Anträge auf jeden Fall stattfinden wird. Die Behörden haben zwar bekannt gegeben, dass diese Prüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich die Krise einigermaßen beruhigt hat und die Behörden dem erhöhten Arbeitsaufkommen Herr geworden sind, erfolgt, sie erfolgt jedoch in jedem Fall.

Das Kurzarbeitergeld hat derzeitig eher einen Subventionsstatus inne, sodass bei fehlerhaften oder unvollständigen Anträgen sogar von einem Subventionsbetrug ausgegangen werden kann. Dies hat dann eine strafrechtliche Relevanz für den Antragssteller, sodass dieser mit einer Verfolgung des Sachverhalts durch die entsprechend zuständigen Justizbehörden rechnen muss. Ein Geschäftsführer bzw. geschäftsführender Gesellschaftsführer hat jedoch in dem Unternehmen einen besonderen Status inne und trägt ein hohes Maß an Verantwortung, sodass im Zusammenhang mit derartigen Ermittlungen auch immer das Unternehmen selbst in den Fokus gerät. Gerade bei sehr großen Unternehmen ist dies zumeist mit negativer Presse verbunden, welche dem Ruf des Unternehmens schadet. Daraus können sich dann auch unternehmerische Konsequenzen für den Geschäftsführer bzw. geschäftsführenden Gesellschaftsführer ergeben, welche nicht selten in enorm hohen Schadensersatzforderungen münden.

Wer als Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschaftsführer dieses Risiko nicht eingehen möchte, sollte sich zunächst erst einmal einen ausführlichen umfassenden rechtsanwaltlichen Rat einholen. Besonders empfehlenswert ist hierbei der Rat eines Fachanwalts, der die über die juristische Fachkompetenz und Erfahrung verfügt. Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein großes Team aus Fachanwälten, welche sich sehr gern Ihrem Sachverhalt widmen und Sie in jeglicher Hinsicht umfassend beraten. Auf Wunsch sind wir Ihnen auch bei der Antragsstellung behilflich und prüfen die rechtlichen Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld für Sie infrage kommt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist seitens des Gesetzgebers festgelegt, sodass es diesbezüglich schon einmal keine Missverständnisse geben kann. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Kurzarbeitsmaßnahme jedoch gibt es sehr viele Hürden, die genommen werden müssen. Die Prüfung ist dementsprechend sehr umfangreich und auch zeitintensiv, sodass anwaltliche Hilfe hier sehr sinnvoll sein kann. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz, per Mail oder auf dem fernmündlichen Weg und kontaktieren Sie mit uns einen Beratungstermin. Sollten die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen reichen wir für Sie den Antrag bei der zuständigen Behörde ein, sodass Sie sich diesbezüglich nicht mit zusätzlichem Arbeitsaufwand belasten müssen. In Zeiten der Corona-Krise kämpfen derzeitig sehr viele Unternehmen um das wirtschaftliche Überleben, sodass insbesondere auch die Geschäftsführer bzw. geschäftsführenden Gesellschaftsführer eine enorm hohe Belastung zu meistern haben. Wir helfen Ihnen sehr gern dabei.

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