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Lautsprecheraufstellung bei Tanzveranstaltung – Verkehrssicherungspflicht

LG Hamburg, Az.: 330 O 298/09, Urteil vom 03.11.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem bei einer Tanzveranstaltung im Alstertal-Einkaufszentrum (AEZ) erlittenen Unfall.

Die Kläger, Mutter und Sohn, besuchten am 07.03.2009 eine Musikveranstaltung im Alstertal-Einkaufszentrum (AEZ) in Hamburg. Die Beklagten hatten für diese Veranstaltung als Auftragnehmer der Firma … die Beschallung übernommen. Dabei stellten die Beklagten u.a. im ersten OG des AEZ im Bereich des dort gelegenen … Café einen Lautsprecher auf, der auf einem Stativ stand. Zwischen den Parteien ist der genaue Standort des Stativs ebenso streitig wie die Frage, ob der Lautsprecher durch eine Schraube fest auf dem Stativ befestigt war oder nur durch sein eigenes Gewicht darauf lagerte. Das Stativ selbst war unstreitig nicht durch ein Seil oder eine Kette gegen ein Verschieben gesichert.

Lautsprecheraufstellung bei Tanzveranstaltung - Verkehrssicherungspflicht
Symbolfoto: maxoidos/Bigstock

Die Örtlichkeit des . Café im AEZ ist aus dem folgenden Foto ersichtlich, das der erkennende Einzelrichter während eines Ortstermins am 27.09.2011 gefertigt hat:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Während sich die Kläger im Rahmen der Tanzveranstaltung im Erdgeschoss des AEZ aufhielten, stürzte der Lautsprecher über die auf dem obigen Foto rechts zu sehende Brüstung des Laufwegs neben dem G. Café nach unten, wobei das Stativ im oberen Bereich abknickte. Der Grund für den Absturz des Lautsprechers konnte nicht endgültig geklärt werden. Möglicherweise sind dritte Personen gegen das an der Brüstung stehende Stativ gestoßen, das dort entweder bereits stand oder das sie zuvor in Richtung Brüstung verschoben hatten bzw. das zuvor von anderen Personen in Richtung Brüstung verschoben worden war.

Der Lautsprecher traf beide Kläger und verletzte diese am Kopf. Die Verletzungsfolgen und der entstandene Sachschaden im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

In einem im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens in Auftrag gegebenen Prüfbericht von Herrn Prof. Dr. H. vom Institut für Werkstoffkunde und Schweißtechnik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg über die Frage nach der Ursache für das Abknicken des Stativs (Bl. 63-66 der Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Az. 2104 Js 362/09) heißt es: „4. Beurteilung Bei dem beschädigten Stativ handelt es sich um eine handelsübliche Ausführung, die bei vielen Veranstaltungen im In- und Ausland und vielen Gelegenheiten von Hafengeburtstag bis zum Gottesdienst verwendet wird. Das Stativ ist so ausgelegt, dass es eine senkrechte Belastung durch eine Lautsprecherbox tragen kann. Wenn es jedoch gekippt wird und gegen z.B. ein Geländer schlägt tritt eine Biegebelastung ein für die es nicht geeignet ist. Es kann dann abknicken. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich derartige Stative gegen Umstürzen abzusichern. Im Alstertal-Einkaufszentrum wäre dies ohne weiteres durch eine Befestigung am Geländer möglich gewesen.“

Die Kläger behaupten, die Lautsprecher seien nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen, insbesondere sei das Lautsprecherstativ nicht ordnungsgemäß ausgestaltet gewesen, so dass es habe abknicken können. Box und Stativ seien nicht wie erforderlich miteinander verschraubt gewesen. Die Box habe nur einen Meter von der Balustrade entfernt gestanden.

Die Klägerin habe infolge des Aufpralls des Lautsprechers eine Platzwunde hochfrontal vertikal verlaufend mit einer Länge von 30 mm erlitten. Sie sei in der Zeit vom 09. bis 20.03.2009 krankgeschrieben gewesen und habe auch heute noch eine Narbe, die sich unterhalb des Haaransatzes befinde und sichtbar sei, wenn sie die Haare nach oben trage. Sie leide heute noch psychisch unter den Auswirkungen des Unfalls, zu denen sie weitere Ausführungen macht. Sie habe aus der erlittenen Platzwunde geblutet, wodurch eine Handtasche, eine Lederjacke, ein T-Shirt und eine Jeans beschädigt worden seien. Die Klägerin macht zum Umfang des dadurch entstandenen Schadens weitere Ausführungen und beziffert diesen insgesamt mit € 889,90.

Der Kläger habe ebenfalls eine Platzwunde am Kopf erlitten. Er habe infolge des Unfalls unter Kopfschmerzen gelitten und sei bis zum 20.03.2009 krankgeschrieben gewesen. Infolge seiner blutenden Wunde seien eine Jeans, ein Hemd und ein T-Shirt beschädigt worden. Der Kläger macht weitere Ausführungen zu den Verletzungsfolgen und dem Umfang der Sachbeschädigungen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten durch die nicht ordnungsgemäße Aufstellung des Lautsprechers gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen, insbesondere sei es vorhersehbar gewesen, dass das Stativ mit dem Lautsprecher im Zuge der Tanzveranstaltung von dritten Personen in Richtung der Brüstung geschoben werden und dabei herunterfallen könnte. Die Kläger sind der Ansicht, dass Ihnen für die erlittene Unbill jeweils ein Schmerzensgeld von € 2.000,00 zustehe.

Die Kläger beantragen,

1a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst gesetzlichen Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

1b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 889,90 nebst gesetzlichen Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

1c) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des Rechtsanwalts………. in Höhe von € 316,18 freizuhalten,

1d) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst gesetzlichen Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

1e) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 470,00 nebst gesetzlichen Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

1f) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des Rechtsanwalts….. in Höhe von € 272,87 freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, sie hätten keine Verkehrssicherungspflichten bei der Aufstellung der Musikbox verletzt. Die von den Klägern monierte angeblich fehlende Sicherung gegen Umfallen oder Herabstürzen sei an dem Standort im Café nach den einschlägigen technischen Vorschriften der BGV .. nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls wäre eine solche fehlende Sicherung im Café nicht ursächlich für ein Herabstürzen von der Balustrade geworden. Die Beklagten seien für ein mutwilliges Umsetzen des Stativs und das spätere Umstoßen desselben jedenfalls nicht verantwortlich.

Das Gericht hat die streitgegenständlichen Örtlichkeiten im AEZ im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 27.09.2011 sowie auf das vorstehende Foto Bezug genommen. Dem Gericht lag die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 2104 Js 362/09 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 2) vor, die zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Wegen des Inhalts der Ermittlungsakte, insbesondere wegen des Prüfberichts des Sachverständigen Prof. Dr. H… wird auf die Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 2104 Js 362/09 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.02.2010 und 19.05.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Den Klägern stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgelds und Schadensersatz wegen des Unfalls vom 07.03.2009 zu. Die Beklagten haben keine Verkehrssicherungspflichten bei der Aufstellung der streitgegenständlichen Musikbox verletzt. Das steht zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der auf die Kläger herabgestürzte Lautsprecher war weder im oberen Bereich nicht richtig ausgestaltet, noch ist er von den Beklagten nicht ordnungsgemäß abgesichert worden.

a) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Lautsprecherstativ im oberen Bereich nicht ordnungsgemäß ausgestaltet war. Die Kläger haben auch nicht beweisen können, dass der Lautsprecher nicht ordnungsgemäß auf dem Stativ befestigt war. Hierzu fehlt es bereits an substantiiertem Sachvortrag mit Beweisantritt. Sofern die Kläger behaupten, die Box sei auf dem Stativ nicht verschraubt gewesen, folgt zum einen bereits aus dem Gutachten des Prof. Dr. H., dass dies nicht erforderlich war, weil die Box mit ihrem eigenen Gewicht auf dem Stativ lagerte, zum anderen fehlt es an hinreichendem Beweisantritt für die streitige Behauptung, dass Box und Stativ nicht verschraubt waren. Der von den Klägern benannte Zeuge POM N. kann hierüber keine Wahrnehmungen gemacht haben, da er erst nach dem Unfall von den Geschehnissen Kenntnis erlangt hat und dann erst Box und Stativ in bereits getrenntem Zustand gesehen hat. Im Übrigen lässt das in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte befindliche Foto des abgeknickten Stativs vielmehr den Schluss zu, dass der Lautsprecher ordnungsgemäß, d.h. mit Schraube befestigt war und es gerade deshalb zu einem Abknicken des Stativs im oberen Bereich gekommen ist. Ohne eine Befestigung dürfte die Box einfach heruntergefallen sein, ohne dass es zu einem Abknicken des Stativs gekommen wäre.

b) Die Kläger haben auch nicht den Beweis führen können, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten bei der Aufstellung des Lautsprechers und der Auswahl des richtigen Standorts verletzt haben. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Lautsprecher mit Stativ in einem zu geringen Abstand zur Balustrade aufgestellt war und deshalb mit einer Kette o.ä. gegen ein Verschieben hätte gesichert werden müssen. Die Beklagten haben insofern substantiiert und unter Vorlage eines Raumplans (Anlage zum Protokoll vom 27.09.2011) vorgetragen, sowie die Beklagten zu 2) und 3) darüber hinaus während des Ortstermins ergänzend erläutert, dass sie die Box außerhalb der Gehflächen des AEZ im Bereich des G. Café innerhalb einer baulich abgesetzten Holzbalustrade aufgestellt haben. Diesem Vortrag haben die Kläger keinen substantiierten Sachvortrag unter Beweisantritt entgegengesetzt. Ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie vom Kläger-Vertreter im Ortstermin vom 27.09.2011 erklärt, reicht angesichts der den Klägern obliegenden Beweislast nicht aus. Die von den Klägern benannten Zeugen …. können über den ursprünglichen Aufstellort nichts sagen, sondern sollen auch nach dem Vortrag der Kläger lediglich bestätigen, dass die Box sich unmittelbar vor dem Unfallereignis nahe an der Balustrade des ersten OG befand, was jedoch ohnehin zwischen den Parteien unstreitig ist.

Damit haben die Kläger den substantiierten Vortrag der Beklagten nicht widerlegen können, dass der Lautsprecher sich an der Stelle befand, an der auf dem obigen Foto der in schwarz gekleidete Mann links zu sehen ist. Bei dem somit zu unterstellenden Standort innerhalb des G. Café, ca. 5 Meter von der Balustrade entfernt, mussten die Beklagten nicht mit einem Verschieben durch Dritte im Laufe der Tanzveranstaltung rechnen. Nur durch ein mutwilliges Verschieben durch Dritte, das seinerseits für die Beklagten nicht vorhersehbar war, da nicht unterstellt werden kann, dass sich Unbefugte an dem Stativ zu schaffen machen, konnte es zu der konkreten Gefahr kommen, dass Lautsprecher und Stativ durch Umstoßen die Balustrade hinab ins Erdgeschoß stürzen. Würde man hierin eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen wollen, dürften auch – worauf der Beklagten-Vertreter zu Recht hingewiesen hat – keine anderen beweglichen Gegenstände in einem Bereich aufgestellt werden, in dem bei von vielen Personen besuchten Veranstaltungen das abstrakte Risiko besteht, dass die Gegenstände umgestürzt werden und es deshalb zu Verletzungen von Personen kommt. Die Verantwortlichkeit der Aufsteller muss in einem solchen Fall – wie auch hier – dort seine Grenze finden, wo durch das eigenverantwortliche, nicht vorhersehbare Handeln Dritter eine neue, zuvor nicht bestehende Gefahr geschaffen wird. Das ist hier in Form des Verschiebens des im Bereich des … Café aufgestellten Stativs mit Lautsprecher der Fall.

2.

Mit dem Hauptanspruch entfällt auch der weiter geltend gemachte Anspruch auf Erstattung oder Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf € 5.359,90 festgesetzt (2x € 2.000,00 Schmerzensgeld, € 889,90 Schadensersatz Klägerin, € 470,00 Schadensersatz Kläger).

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