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Kündigung (fristlose) für Lehrer der Prüfer seiner Ehefrau war

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 5 Ca 6947/00

Verkündet am 08.01.2002


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 5 auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2002 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 30. September 2000 nicht mit dem 30. September 2000 beendet worden ist, sondern bis zum 31. Oktober 2000 fortbestanden hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.240,00 netto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1110.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 20.910,78 festgesetzt.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das – aus seiner Sicht bestehende – Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 30.9.2000 ’nicht beendet wurde; ferner macht er mit Klageerweiterungen vom 14.2.2001, 26.7.2001 und 23.8.2001 Vergütungsansprüche für die Zeit von Oktober 2000 bis einschließlich Dezember 2001 geltend.

Der Beklagte betreibt eine staatlich anerkannte Berufsfachschule mit Abschluss „staatlich anerkannter Berufsmusiker und Instrumentalpädagoge für Jazz und Popularmusik.“

Seitens des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bestehen für den Beklagten Lehrplanvorgaben sowie eine Prüflings- und Ausbildungsordnung, die für den Beklagten bindend sind. Der Lehrplan und die entsprechende Unterrichtseinteilung werden von Semester zu Semester erstellt. Der Unterricht der Schule ist in Blockwochen organisiert. Pro Semester wird an neun Blockwochen im Zweiwochenrhythmus unterrichtet, d.h. jeweils eine Woche frei, eine Woche Unterricht.

Der Beklagte beschäftigt etwa 16 bis 17 Dozenten; schriftliche Verträge zwischen den Dozenten und dem Beklagten bestehen nicht. Der Kläger war vom Sommersemester 1994 bis zum Sommersemester 2000 als Dozent für die Fächer Piano, Ensemble und Harmonielehre für den Beklagten tätig.

Die Dozenten des Beklagten werden auf Honorarbasis entlohnt; das Honorar beträgt DM 40,00 pro abgehaltener Unterrichtsstunde zuzüglich eines Fahrtkostenzuschusses von DM 0,40 pro Entfernungskilometer bei einem Höchstsatz von DM 40,00 pro Anfahrt.

Die Dozenten des Beklagten, so auch der Kläger, haben ihr Honorar als Selbständige versteuert.

Grundlage für die Honorarberechnungen sind die jedes Semester von dem Beklagten neu vergebenen Lehraufträge mit den entsprechenden Stundenzahlen. Für jeden Dozenten wird in der Buchhaltung der Schule ein Honorarkonto geführt. das£ jedem Dozenten zugänglich ist. Außerdem erhalten die Dozenten jährlich für ihre Steuererklärung eine Honorarbestätigung sowie eine Bestätigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer. Monatliche Rechnungsstellungen durch die Dozenten oder aber auch monatliche Abrechnungen durch den Beklagten erfolgten nicht.

Die Dozenten des Beklagten sind in der Künstlersozialkasse versichert. Der Beklagte zahlt bzw. zahlte für den Kläger die auch für die anderen Dozenten Beiträge an die Künstlersozialkasse, wobei der Beklagte zur Beitragszahlung in Höhe von 4 % p.a. auf Basis der Vorjahreshonorare, jeweils monatlich anteilig, verpflichtet ist. Die Dozenten selbst zahlen ebenfalls Beiträge in die Künstlersozialkasse entsprechend der Einzahlung des Beklagten.

Voraussetzung der Renten- und Krankenversicherungsmöglichkeit bei der Künstlersozialkasse ist es zum einen, dass der Versicherte Künstler ist, was für alle Dozenten des Beklagten zutrifft, und zum anderen, dass der Versicherte nicht abhängig beschäftigt ist.

Der Kläger ist mit einer Schülerin des Beklagten, Frau verheiratet;zwischenzeitlich lebt er von ihr getrennt.

Der Kläger teilte dem Beklagten zunächst nicht mit, dass er mit verheiratetist.

Am 2.3.2000 nahm der Kläger Frau – seiner Ehefrau – die Prüfung in demPflichtfach Harmonielehre/Gehörbildung II ab. Er bewertete die Prüfung mit 10 Punkten, d.h. mit der Note „gut“ im unteren Bereich (vgl. Prüfungsordnung, Bl. 107 d.A.). Diese Prüfung vom 2.3.2000 geht als Vornote in die Abschlussprüfung zur staatlich anerkannten Berufsmusikerin und Intrumentalpädagogin mit ein.

Im Frühsommer 2000 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Frau unddem Beklagten wegen einer Änderung unter anderem des Studienbegleitenden Leistungsnachweises im Fach Ensemble/Ensemble Training Level III. Frau schaltete einen Anwalt ein. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt der zuständige Fachlehrer für Frau war, bat der Beklagte den Kläger am 13.6.2000 zu einem Gespräch, umdie weitere Vorgehensweise insoweit mit dem Kläger zu besprechen.

Erstmals in diesem Gespräch am 13.6.2000 offenbarte der Kläger dem Beklagten, dass er bereits seit Jahren mit der Schülerin verheiratet ist.

Im Anschluss an dieses Gespräch unterrichtete der Kläger noch mindestens weitere 3 (nach Behauptung des Klägers: 4) Wochen an der Schule des Beklagten bis zum Abschluss des Sommersemesters.

Mit Schreiben vom 8.8.2000, Bl. 85 d.A., lud der Beklagte den Kläger zu einem Dozentenmeeting am 12.9.2000 ein, an dem der Kläger auch teilnahm.

Unter dem Datum vom 30.9.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er auf die Mitarbeit des Klägers als Dozent künftig verzichten werde und zwar unterBezugnahme darauf, dass der Kläger den Beklagten – insbesondere im Hinblick auf seineTätigkeit als Prüfer – nicht über des Klägers verwandtschaftliche Beziehung zu Frau informiert habe. Gleichzeitig bat der Beklagte den Kläger, ihm bis zum13.10.2000 sämtliche in seinem Besitz befindlichen und die betreffendenPrüfungsarbeiten, Unterlagen und Schlüssel zu übersenden. Auf das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 30.9.2000, Bl. 24 d.A., wird Bezug genommen.

Der Kläger geht davon aus. dass er als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig geworden ist. Das Schreiben des Beklagten vom 30.9.2000 wertet er als außerordentliche Kündigung. Diese hält er für sozial nicht gerechtfertigt.

Der Kläger behauptet, dass die der Schule des Beklagten durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst erteilten Lehrplanvorgaben nur sehr vage seien.

Der Kläger bestreitet, dass die Dozenten des Beklagten, so auch der Kläger, neben ihrer Tätigkeit für den Beklagten als freie oder Angestellte Musiker, Privatschullehrer, Lehrer an anderen Musikschulen. Lehrbeauftragte an Konservatorien und/oder als Autoren. Produzenten, Studiomusiker, Redakteure usw. tätig seien. Dies möge für einen Teil der Dozenten zutreffen, für den Kläger jedoch und für eine weitere Gruppe von 3 bis 4 Dozenten nicht.

Der Kläger behauptet, dass er im System der Blockwochen in den Arbeitswochen 40 bis 45 Stunden absolviert habe, wobei die Vergütung mit DM 40,00 pro Unterrichtsstunde unstreitig ist.

Der Kläger behauptet, dass er zusätzlich zu seiner eigentlichen Lehrtätigkeit noch an weiteren 92 Stunden im Semester für den Beklagten tätig geworden sei, und zwar unentgeltlich.

Hierzu behauptet der Kläger, dass er an regelmäßigen Kamintreffen teilgenommen habe und zwar an 10 Stunden pro Semester. Ferner habe er auf Anweisung des Beklagten ein Repetitorium in Fachmethodik in 5 Stunden pro Semester gegeben. Auf Anweisung des Beklagten habe er die Ensemble eingeteilt, was 5 Stunden im Semester gedauert habe Außerdem hatten an 4 Stunden Dozententreffen stattgefunden.

Es habe weiterhin ein Check für die allgemeine Schule mit der Dauer von einer Stunde stattgefunden. Außerdem habe er zusammen mit anderen Dozenten das Schulfest organisiert und sei bei dem Schulfest, das 8 Stunden pro Semester gedauert habe, auch anwesend gewesen. Des Weiteren habe ein Austausch und Absprache mit Kollegen stattgefunden, wofür 8 Stunden pro Semester angefallen seien. Für die Erstellung von Vornoten habe er 3 bis 4 Stunden pro Semester benötigt. Weiter habe er an 2 Stunden pro Semester Jazzgeschichte unterrichtet. Die Abnahme von Abschlussprüfungen zusammen mit der Prüfungskommission habe ihn für ca. 30 Stunden pro Semester in Anspruch genommen, die Abnahme von Seinesterprüfungen mit 6 Stunden pro Semester, wobei hier noch 10 Stunden für Korrekturarbeiten angefallen seien. Im Zusammenhang mit der Beratung von Schülern im Rahmen, von Abschlussprüfungen, Lehrproben und Studienentwürfen seien mindestens weitere 2 Stunden pro Semester angefallen. Durch die Zusammenballung von Terminen, insbesondere während des laufenden Semesters, habe für den Kläger keine Möglichkeit bestanden, anderweitig tätig zu sein.

Der Kläger behauptet, dass es nicht richtig sei, dass die Dozenten – so auch der Kläger -vorgeben, für wie viel Stunden und an welchen Unterrichtstagen sie zur Verfügung stehen. Vielmehr sei es so, dass der Beklagte seine Dozenten entsprechend anweise. Dies sei auch erforderlich, um das volle Programm für die Studenten mit den bei dem Beklagten zu unterrichtenden Fächern über die gesamte Studienzeit zu gewährleisten. Der Umfang der Tätigkeit werde den Dozenten daher vorgeschrieben.

Auch der Ort, an dem der Unterricht stattfindet, stehe fest, nämlich die Räumlichkeiten der Schule des Beklagten.

Schließlich seien der Kläger und die anderen Dozenten auch hinsichtlich Art und Inhalt der Unterrichtung nicht frei. In einem so genannten Realbook habe der Beklagte festgelegt, welche Stücke in den Unterrichtsstunden im Semester durchgenommen werden müssen. Aus den so genannten „Jazzstandards“ (Bl. 81 d.A.) ergebe es sich, dass festgelegt sei, welche Stücke in den einzelnen Niveaustufen (Levels) durchzunehmen seien.

Ferner habe es auch Anweisungen in Form von Stundenplanänderungen gegeben, sowie methodische Vorgaben. z.B. in Form von Gruppenunterricht. Hierzu verweist der Kläger auf das Dozenteninfo, Wintersemester 1999/2000, dort d, Bl. 25 d.A., sowie auf Ziffer l des Schreibens des Beklagten vom 15.5.2000. Bl. 82, 83 d.A..

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Der Kläger bestreitet, dass die Dozenten frei seien, ihre Tätigkeit an Dritte zu übertragen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 15.5.2000 (Bl. 82, 83 d.A). in dem die Fragen der Unterrichtsverlegung und des Nachholens von Unterricht im Krankheitsfall angesprochen werden und das keim, Hinweis darauf enthalte, dass die Dozenten sich im Falle ihrer Verhinderung vertreten lassen können.

Nach alledem geht der Kläger von seiner Arbeitnehmereigenschaft und von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aus.

Das Schreiben des Beklagten vom 30.9 2000 wertet der Kläger als Kündigung. Diese hält er jedoch nicht für berechtigt. Er fuhrt – insoweit von dem Beklagten unbestritten – aus. dass er seiner Ehefrau eine weitgehend standardisierte Prüfung mit einem festen, nachvollziehbaren Korrekturraster abgenommen habe. Er habe die Prüfung seiner Frau nur im Fach Harmonielehre abgenommen, da er hier der einzige Dozent sei.

Der Kläger bestreitet, mit dem Verschweigen seiner Ehe den Ruf der Schule oder gar die stattliche Anerkennung der Schule aufs Spiel gesetzt zu haben.

Im Übrigen vermutet er. dass dem Beklagten die Tatsache seiner Ehe mit Frau bekannt gewesen sei, da auch zwei oder drei seiner Kollegen, so auch der Zeuge hier von gewusst hätten.

Der Kläger bestreitet, dass ihn der Beklagte im Anschluss an das Gespräch vom 13.6.2000 gefragt habe, ob ihm dem Kläger, klar sei was sein Verhalten für ihn bedeute und dass der Kläger hierauf mit „ja“ geantwortet habe. Die Kündigung vom 30 9.2000 sei für den Kläger vielmehr völlig überraschend gekommen.

Schließlich weist der Kläger auch daraufhin, dass er nach dem Gespräch vom 13.6.2000 noch mindestens weitere 3 Wochen als Dozent tätig geworden ist; ferner, dass der von dem Beklagten angenommene Kündigungsgrund dem Beklagten unstreitig bereits seit 13.6.2000 bekannt war, die Kündigung jedoch erst am 30.9.2000 ausgesprochen wurde. Er hält das Kündigungsrecht des Beklagten daher aufgrund des Zeitablaufs für verwirkt.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.9.2000 beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht;

2. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.726,46 netto zu zahlen sowie die sich hieraus ergebenden Arbeitgeberanteile für die Künstlersozialkasse;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.752,02 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils EUR 1.150,40 seit dem 31.3., 30.4., 31.5., 30.6. und 31.7. zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, EUR 5.752,02 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf jeweils EUR 1.150,40 seit dem 31.8., 30.9., 31.10., 30.11. und 31.12.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Der Beklagte bestreitet, dass die Lehrplanvorgaben des Hessischen Ministeriums für Kunst und Wissenschaft nur sehr vage seien.

Der Beklagte geht davon aus, dass die an seiner Musikschule tätigen Dozenten – so auch der Kläger – freie Mitarbeiter seien.Er behauptet, dass alle Dozenten, so auch der Kläger, neben ihrer Tätigkeit für den Beklagten auch noch als Dozenten an anderen Musikschulen, an Hochschulen, als freie Musiker etc. tätig seien. Zum Beweis hierfür bezieht er sich auf Bestätigungen aller 17zum Zeitpunkt April 2001 für den Beklagten tätigen Dozenten sowie auf das Zeugnis der Dozenten.

Auf die genannten Bestätigungen. Bl. 114 – 130 d.A.,wird Bezug genommen.

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger im System der Blockwochen in den Arbeitswochen 40 bis 45 Stunden unterrichtet habe; vielmehr habe der Kläger seit 1995 durchschnittlich 31 Stunden pro Blockwoche/Arbeitswoche unterrichtet, wobei der Beklagte Zeitstunden mit 60 Minuten zugrunde legt, die Unterrichtsstunden dagegen 45 Minuten umfassen.

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger unentgeltliche Tätigkeiten neben seiner Lehrtätigkeit für den Beklagten durchgeführt habe. Er behauptet, dass die Kamingespräche wie auch andere Treffen keine zwingenden Veranstaltungen gewesen seien, sie seien von dem Beklagten nicht angeordnet, sondern angeboten worden: dies vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiter der Schule untereinander einen freundschaftlichen und familiären Kontakt pflegten. Im Übrigen habe es in den vergangenen 17 Jahren nur insgesamt 6 derartige Kamintreffen gegeben, die unregelmäßig und auf freiwilliger Basis stattgefunden hätten (Beweis: Zeugnis der vorstehend aufgeführten Dozenten).

Weiter behauptet der Beklagte, dass der Kläger das Repetitorium Fachmethodik nicht 5 Stunden pro Semester unterrichtet habe, sondern insgesamt 15 Stunden seit 1995 und dass dieser Unterricht dem Kläger mit DM 100,00 pro Veranstaltung vergütet worden sei. Diese Behauptungen hat der Kläger mit seinem Erwiderungsschriftsatz vom 4.1.2002 nicht bestritten.

Ferner behauptet der Beklagte, dass es keinerlei Verpflichtungen gegeben habe, das Schulfest mit zu organisieren oder gar an diesem teilzunehmen Soweit Gespräche der Dozenten untereinander oder zusammen mit dem Beklagten über die Disposition undStundeneinteilung stattgefunden hätten, sei dies Voraussetzung für einen Schulbetrieb und die Unentgeltlichkeit der Teilnahme an derartigen Besprechungen sei selbstverständlich.

Weiter bestreitet der Beklagte, dass der Kläger rund 30 Stunden pro Semester an Abschlussprüfungen teilgenommen habe. Er behauptet, dass der Kläger seit 1995 insgesamt 78,5 Stunden als Prüfer an den vom Ministerium vorgeschriebenen Abschlussprüfungen mitgewirkt habe. Diese Tätigkeit sei nicht unentgeltlich gewesen, sondern sei dem Kläger mit DM 40,00 pro Prüfung plus entstandener Fahrtkosten honoriert worden. Entsprechend sei auch die Semesterprüfungen mit DM 40,00 pro Prüfung honoriert worden. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4.1.2002 vorgetragen, dass der Beklagte nur die reine Prüfungsdauer berechnet und vergütet habe und dass die jeweils an die Prüfung sich anschließende Beratung der Prüfungskommission unberücksichtigt geblieben sei. Die Beratungen hätten des Öfteren den vorgegebenen Zeitrahmen von 30 Minuten pro Prüfung weit überschritten.

Der Beklagte behauptet, dass er seinen Dozenten hinsichtlich der Unterrichtstage und Unterrichtszeiten keine Weisungen erteile. Vielmehr sei es so, dass der Dozent jeweils für das kommende Semester vorgebe, für wie viel Stunden und für welche Unterrichtstage er verfügbar sei. Entsprechend dieser jeweiligen Vorgaben erstelle der Beklagte den Unterrichtsplan für das jeweilige Folgesemester (Beweis: Zeugnis der vorstehend aufgeführten Dozenten).

Der Beklagte erteile bewusst nur Dozenten Lehraufträge, die mehrere Fächer in Theorie und Praxis abdeckten. Somit könne jedes einzelne Unterrichtsfach von mehreren Dozenten unterrichtet werden. Demzufolge sei das volle Ausbildungsprogramm jederzeit und bedarfsdeckend gewährleistet. Kein Dozent müsse ein Fach unterrichten, dass er nicht unterrichten wolle oder das außerhalb seiner zeitlichen Disposition stehe. Auch bestehe so für die Dozenten untereinander die Möglichkeit, Unterricht zu tauschen. Dies erfolge auch ohne Weisung und Kenntnis des Beklagten und sei häufig praktiziert worden (Beweis: Zeugnis aller aufgeführten Dozenten).

Bezüglich der Unterrichtsinhalte sei die Vorgabe des Ministeriums an den Unterricht zu berücksichtigen; zeitlich und örtlich seien die jeweiligen Dozenten an den Stundenplanund an die Schule gebunden; dies sei jedoch zwangsläufig mit einem Schulbetrieb verbunden und führe nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit der Dozenten.

Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit seinen Behauptungen zur inhaltlichen Weisungsgebundenheit auf das Vorhandensein eines Realbooks oder Jazzstandards beruft, trägt der Beklagte vor, dass es sich entsprechend der Wortdefinition um Standardkompositionen handele, die die Schüler während ihrer Ausbildung als Grundlage für den Beruf erlernen sollen. Sowohl die Einführung dieses Repertoires als auch die Auswahl der Stücke gründeten auf eine Initiative der Dozenten einschließlich des Klägers (Beweis: Zeugnis aller Dozenten).

Unabhängig davon, dass der Beklagte den nach seiner Auffassung bestehenden Honorarvertrag mit dem Kläger mangels Arbeitnehmereigenschaft auflösen konnte, meint er aber auch, dass er hierzu aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seine Ehe mit der Schülerin verschwiegen hat und dennoch als Prüfer für Frau tätigwurde, zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Der Kläger habe mit seinem Verhalten den Ruf der Schule und sogar die staatliche Anerkennung der Schule aufs Spiel gesetzt.

In dem Gespräch am 13 6.2000 habe der Beklagte dem Kläger verdeutlicht, dass er ihm aufgrund des Vorfalls einen Lehrauftrag für das nächste Semester nicht mehr erteilen werde. Der Beklagte habe den Kläger im Anschluss an das Gespräch vom 13.6.2000 gefragt, ob ihm klar sei, was sein Verhalten für ihn bedeute, worauf der Kläger mit, ja“ geantwortet habe.

Lediglich im Interesse der Schüler habe der Beklagte geduldet, dass der Kläger den Unterricht noch bis zum Ende des Sommersemesters – nach Vortrag des Beklagten im Kammertermin vom 8 l .2002: Für weitere 3 Wochen – fortsetzt.

Die Einladung des Klägers zum Dozentenmeeting am 12.9.2000 sei erforderlich gewesen, da in diesem Treffen von den Lehrern unter anderem die Anwesenheitslisten für die Fächer und die Nachweise für die im Semester erbrachten Leistungen abgegeben worden seien An der ebenfalls erfolgten Vorbesprechung für Aktivitäten des Folgesemesters sei der Kläger nicht mehr beteiligt gewesen.

Der Beklagte meint, dass durch das Verhalten des Klägers das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart gestört sei, das der Beklagte den Kläger nicht mehr weiterbeschäftigen könne. Selbst für den Fall, dass von einem Arbeitsverhältnis auszugehen sei – was der Beklagte nicht annimmt – so habe doch das Verhalten des Klägers den Beklagten zumindest zu einer fristgerechten Kündigung berechtigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8.-l .2002, Bl. 158 Rückseite d.A, verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8.1.2002, Bl. 158 R. d.A., in Verbindung mit vorläufigen Beweisthema, Bl. 151 d.A., durch Vernehmung des Zeugen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

Sitzungsniederschrift vom 8.1.2002, Bl. 158 R. d.A., Bl. 159 u. Bl. 159 R. d.A., Bezug

genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Feststellungsantrag des Klägers ist nur insoweit begründet, als das Vertragsverhältnis der Parteien durch das Schreiben des Beklagten vom 30.9.2000 nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum 31.10.2000 beendet worden ist; die Zahlungsanträge des Klägers sind in Höhe eines Teilbetrages von DM 2.240.00 netto begründet. Im Übrigen ist die Klage – Feststellungsantrag und Zahlungsanträge – als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger wertet^ das Schreiben des Beklagten vom 30.9.2000 zutreffend als außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses der Parteien durch den Beklagten. Mit der Formulierung ,,teile ich dir mit, dass ich auf deine Mitarbeit an der zukünftig verzichten werde“; verbunden mit der Aufforderung an den Kläger, alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, die die Schule des Beklagten betreffen, bis zum13.10.2000 zurückzugeben, gibt der Beklagte zu erkennen, dass er das seit 1994 bestehende Vertragsverhältnis der Parteien mit sofortiger Wirkung nicht mehr fortsetzen, d.h. mit sofortiger Wirkung beenden will.

Allerdings kann diese Kündigung entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden, denn das Kündigungsschutzgesetz kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Kläger nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter im Rahmen eines Dienstverhältnisses für den Beklagten tätig geworden ist.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Status von Dozenten. Lehrern und Volkshochschuldozenten sind Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, und Musikschullehrer nur dann Arbeitnehmer, \enn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände vorhegen, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist, insbesondere die einseitige Einteilung in Stundenpläne (gl. BAG vom 12.9.1996 in AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer. Dozenten; B AG vom 24.6 1992 in AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht vereinbart war; vielmehr wurde das Vertragsverhältnis, dessen Konditionen nicht schriftlich fixiert wurden, über die Jahre hinweg als freies Mitarbeiter-Verhältnis behandelt: der Kläger wie auch die anderen Dozenten haben die Steuern auf ihre Honorare selbst abgeführt, die Kranken- und Rentenversicherung erfolgte in der Künstlersozialkasse, in der sich nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag des Beklagten nur Künstler ersichern können, die nicht abhängig beschäftigt sind.

Im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen persönlichen Abhängigkeit, die aus seiner Sicht zu dem Status eines Arbeitnehmers fuhrt, hat der Kläger vorgetragen, dass der Beklagte ihm – wie auch den anderen Dozenten – den Unterricht einseitig zugewiesen habe, ferner, dass der Unterricht persönlich zu leisten gewesen und eine Vertretung imVerhinderungsfall nicht möglich gewesen sei und dass über die eigentliche Unterrichtstätigkeit hinaus die Verpflichtung zur Teilnahme an zahlreichen Zusatzveranstaltungen wie Dozentenmeetings, Semesterabschlusskonzert, Kamin- und Absolvententreffen bestanden habe.

Der Beklagte hat dies bestritten und seinerseits behauptet, dass die Unterrichtspläne nach den zeitlichen Vorgaben aller Dozenten erstellt werden in der Form, dass der jeweilige Dozent – so auch der Kläger – zu Beginn des Semesters angibt, an welchen Tagen und zu wie viel Stunden er zur Verfügung stehen kann und dass auf diese Vorgaben hin der Unterricht/Stundenplan erstellt wird; weiter hat der Beklagte behauptet, dass für die Dozenten untereinander die Möglichkeit besteht, Unterricht zu tauschen und zwar auch ohne Weisung und Kenntnis des Beklagten und dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an Zusatzveranstaltungen wie Dozentenmeetings, Semesterabschlusskonzert, Kamin- und Absolvententreffen nicht besteht.

Es ist dem Kläger nicht gelungen, durch die Vernehmung des von ihm benannten Zeugen seine vorstehend aufgeführten Behauptungen zu beweisen; vielmehr sieht die Kammer auf der Grundlage der im Kammertermin vom 8.1.2002 durch Vernehmung des Zeugen erfolgten Beweisaufnahme die entgegenstehendenBehauptungen des Beklagten als erwiesen an.

Der Zeuge hat bekundet, dass der Stundenplan in der Tat auf der Grundlage der zeitlichen Vorgaben der Dozenten erstellt wird, dass der Zeuge – wie die anderen Dozenten auch -zu Beginn des Semesters angibt, wie viele Wochenstunden und an welchen Tagen er unterrichten möchte und das$ diese Wünsche von dem Beklagten auch berücksichtigt werden, jedenfalls in der Form, dass der Zeuge wie auch die anderen Dozenten nicht mehr unterrichten müssen als sie wollen und auch nicht an anderen Tagen als sie wollen, wobei es jedoch vorkommen konnte, das Lehraufträge über weniger als die gewünschte Wochenstundenzahl erteilt wurden.

Ferner hat der Zeuge sinngemäß ausgesagt, dass Vertretungen seitens des Beklagten im Interesse eines geregelten Ablaufs des Schulbetriebs zwar nicht gerade erwünscht waren in dem Sinne, dass der Beklagte dies als Bitte, nicht aber als Befehl an seine Dozenten herangetragen hat, dass Vertretungen jedoch nichtsdestotrotz häufig praktiziert wurden und werden, ohne dass dies zu Sanktionen seitens des Beklagten führt und weiter, dass es im Falle der Verhinderung der Dozenten unproblematisch möglich war. Einzelunterricht zu verschieben, dass dies aber auch im Fall von Gruppenunterricht möglich war und geschehen ist.

Des weiteren hat der Zeuge bekundet, dass es auch möglich gewesen wäre. dass sich ein Dozent aufgrund einer dauerhaften Verhinderung während des laufenden Semesters vollständig aus seiner Unterrichtsverpflichtung löst, und dass dies zunächst nur zu einem Gespräch geführt hätte, dahingehend, ob der fragliche Dozent überhaupt noch Interesse an einer weiteren Tätigkeit an der Schule des Beklagten hat, nicht aber zwangsläufig dazu geführt hätte, dass dem fraglichen Dozent künftig kein Lehrauftrag mehr erteilt worden wäre.

Schließlich hat der Zeuge auf die Frage, ob es eine Verpflichtung zur Teilnahme an Zusatzveranstaltungen gegeben hat, ausgesagt, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme am Semesterabschlusskonzert, an Kamin- und Absolvententreffen nicht besteht, dass es jedoch das Ansehen des betreffenden Dozenten steigere, wenn er an den genannten Veranstaltungen regelmäßig teilnimmt und damit sein Engagement für die Schule demonstriert.

Die Kammer halt den Zeusen auch für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft. DerZeuge hat bei der Kammer einen sehr guten persönlichen Eindruck hinterlassen; er war ersichtlich darum bemüht, die an ihn gestellten Fragen differenziert und wahrheitsgemäß zu beantworten und er wurde zudem vor der Aussage über die strafrechtlichen Folgen der Verletzung der Wahrheitspflicht belehrt, so dass nur davon ausgegangen werden kann, dass der Zeuse die Wahrheit gesagt hat.

Damit ist für die Kammer das zentrale Kriterium, das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Ausschlag für die Wertung des Vertragsverhältnisses eines Musikschullehrers als Arbeitsverhältnis gibt, nämlich die einseitige Einteilung in Stundenpläne durch den Schulträger, nicht erwiesen, sondern es ist vielmehr erwiesen, dass die Dozenten des Beklagten, so auch der Kläger, Umfang und zeitliche Lage ihrer Tätigkeit – mit der Maßgabe, dass Lehraufträge über weniger Stunden als gewünscht erteiltwerden konnten – selbst bestimmt haben, dass sie also jedenfalls durch den Beklagten- nicht Tätigkeiten über den von ihnen selbst festgelegten zeitlichen Rahmen hinausherangezogen wurden. Weiter ist es erwiesen, dass Vertretungen und zeitliche Verlegungen des Unterrichts durch die Dozenten möglich waren und das eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Zusatzveranstaltungen Semesterabschlusskonzert, Kamin- und Absolvententreffen nicht bestand.

Die Kammer wertet damit das Vertragsverhältnis der Parteien als freie Mitarbeit im Sinne eines Dienstverhältnisses und nicht als Arbeitsverhältnis.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei Zugrundelegung des auch außerhalb des Rechts der Handelsvertreter maßgeblichen Abgrenzungskriteriums des § 84 Abs. l Satz 2 HOB, wonach derjenige Selbständig ist, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, hier zunächst nur für den Teilbereich der Bestimmung der Arbeitszeit die Selbständigkeit erwiesen ist, wogegen jedoch der Kläger wie auch die anderen Dozenten von der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit her durch die Vorgaben des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, die von dem Beklagten seinerseits in die Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung der FMW (Bl. 98 – 112 d.A.) umgesetzt worden sind, eingeschränkt sind.

Diese inhaltliche Einschränkung ergibt sich jedoch zwangsläufig aus der Tatsache, dass es sich bei der Schule des Beklagten um eine staatlich anerkannte Schule handelt. Diese Einschränkung wiest aus Sicht der Kammer nicht so schwer, dass sie in Anbetracht derBestimmung der Arbeitszeit durch die Dozenten zu einer dem Arbeitsverhältnis inne wohnende persönlichen Abhängigkeit führen könnte, zumal nach § 84 Abs. l Satz 2 HOB nicht eine völlige Weisungsunabhängigkeit befordert ist und auch ein Dienstverhältnis bestimmte Verpflichtungen des Dienstnehmers beinhaltet. Aus der Eigenheit eines Schulbetriebes ergibt es sich auch, das) aufgrund eines gewissen Koordinationsbedarfs gelegentliche Treffen aller Dozenten einschließlich des Schulleiters, hier Dozentenmeetings genannt, erforderlich sind, wenn dieser Koordinationsbedarf bei der privaten Schule des Beklagten auch nicht die Ausmaße dessen erreicht, was an allgemein bildenden Schulen erforderlich ist. Soweit sich daher aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 8.8.2000 ergibt, dass der Beklagte die Teilnahme des Klägers an dem Dozentenmeeting am 12.9.2000 als Verpflichtung des Klägers ansah, so hindert dies nach Auffassung der Kammer die Annahme einer selbständigen Tätigkeit des Klägers für den Beklagten nicht. Aus diesem Grunde wurde auch die Frage nach der Verpflichtung der Dozenten zur Teilnahme an Dozentenmeetings bei der Vernehmung des Zeugen durch das Gericht bewusst ausgeklammert.

Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des dem Schulbetrieb inne wohnenden gewissen Koordinationsbedarfs relativiert sich auch der .Vortrag des Klägers zu seiner zeitlichen Inanspruchnahme einmal durch die Unterrichtstätigkeit als solche und zum anderen durch die vom Kläger aufgeführten darüber hinaus sehendenVerpflichtungen.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht es fest, dass der Kläger nur so viele Unterrichtsstunden abzuhalten hatte, als es seinen eigenen zeitlichen Vorgaben jeweils zu Semesterbeginn entsprach.

Ferner steht es fest, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme an den vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.2.200. dort Seite 3. Bl. 61 d.A. genannten Veranstaltungen Kamintreffen und Schulfest nicht gab.

Was die zeitliche Inanspruchnahme des Klägers durch das Repetitorium für Fachmethodik sowie durch das Abhalten von Prüfungen betrifft, so sind die zeitlichen Angaben des Klägers zum einen, wie sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten aus dessen Schriftsatz vom 28.4.2001 ergibt, deutlich zu hoch gegriffen, zum anderen ist es auch unstreitig geblieben, dass der Kläger entgegen seiner ursprünglichen Behauptung für diese Tätigkeiten vergütet wurde (mit Ausnahme der sich an die Prüfungen anschließenden Beratungen). Es ist daher auch davon auszugehen, dass der Kläger – entsprechend der Vorgehensweise wie bei der eigentlichen Unterrichtstätigkeit – diese Tätigkeiten auf seinen eigenen Wunsch hin ausgeübt hat, um sein Einkommen zu verbessern, nachdem der Kläger nach seinem Vortrag, der von dem Beklagten bestritten wurde, außer der Tätigkeit an der Schule des Beklagten keine weitere Tätigkeit, etwa als Studiomusiker, Autor etc., ausgeübt hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Inanspruchnahme vermag die Kammer daher keine persönliche Abhängigkeit des Klägers, wie sie einem Arbeitsverhältnis entspricht, zu erkennen.

Die örtliche Bindung der Tätigkeit an die Räumlichkeiten der Schule folgt ebenfalls aus der Eigenart eines Schulbetriebes; sie macht den Kläger nicht zwangsläufig zu einem Arbeitnehmer. Auch ein Volkshochschuldozent, der Unterricht außerhalb schulischer Lehrgänge erteilt, hat seine Unterrichtsverpflichtung in den Räumlichkeiten der jeweiligen Volkshochschule zu erbringen und wird dadurch nicht zum Arbeitnehmer.

Schließlich spricht auch die Kranken- und Rentenversicherung des Klägers in der Künstlersozialkasse zumindest als Indiz für die Selbständigkeit des Klägers, denn eine derartige Versicherungsmöglichkeit besteht nur für Personen, die zum einen Künstler sind und die zum anderen nicht abhängig beschäftigt sind.

Da der Kläger nach alle dem nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter für denBeklagten tätig geworden ist, entzieht sich die Kündigung des Beklagten vom 30.9.2000 einer Überprüfung nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Allerdings findet auch in einem Dienstverhältnis, wie es vorliegend gegeben war. § 626 Abs. 2 BGB Anwendung (vgl. Jauernig. BGB. 9. Aufl.. Rdm. 2 zu § 626 BGB). Nachdem dem Beklagten der Kündigungsgrund bereits seit dem Gespräch mit dem Kläger am 13.6.2000 bekannt war, der Beklagte die außerordentliche Kündigung jedoch erst mit Schreiben von 30.9.2000 ausgesprochen hat. war zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bereits bei weitem verstrichen. Die streitbefangene Kündigung ist mithin als außerordentliche Kündigung unwirksam (vgl. Jauernig, a.a.O.. Rdnr. 21 zu § 626 BGB). Sie ist daher auf der Grundlage der entsprechenden Erklärung des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 11.1.2001 (dort Seite 7. Bl. 55 d.A.) in eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vorliegend maßgeblichen Kündigungsfrist des § 621 Ziff. 2 BGB zum 31.10.2000 umzudeuten. Hieraus resultiert auch der Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Oktober 2000 in Höhe von DM 2.240,00 netto (richtig wäre eine Tenorierung in EUR mit einem Betrag von EUR 1.145.29 gewesen), wie ihn der Kläger als Teil des Klageantrages vom 14.2.2001 geltend gemacht hat.

Soweit der Kläger mit der Klage darüber hinaus gehende Ansprüche verfolgt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10 im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. l, 3 ZPO im Urteil in Höhe der eingeklagten Beträge zuzüglich – in analoger Anwendung des § 12 Abs. 7 ArbGG – in Höhe des dreifachen Bruttomonatseinkommens des Klägers für den Feststellungsantrag, wobei ein Durchschnittseinkommen von DM 2.400,00 zugrunde gelegt wurde, festzusetzen.

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