Oberlandesgericht Koblenz
Az: 12 U 1207/06
Beschluss vom 17.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, Az.: 2 O 137/06
Die Parteien streiten darum, ob ein durch einen Stein verursachter Schaden am Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin vom beklagten Land zu ersetzen ist. Unstreitig kam es zu dem Schaden, als ein Mähfahrzeug am 18. November 2005 auf der L … zwischen S… und A… Mäharbeiten durchführte. Der Ehemann der Klägerin befuhr die Straße in entgegengesetzter Richtung und hielt am Straßenrand an, als er das Mähfahrzeug sah. Das Mähfahrzeug setzte seine Arbeiten fort und es kam zu dem Schadensfall. Der eigentliche Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin hat in erster Instanz von dem beklagten Land Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Höhe von 2.075,04 € sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 € nebst Zinsen verlangt (Bl. 77 GA).
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass auch bei absolut ordnungsgemäßer Durchführung der Mäharbeiten nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden könne, dass kleine Steinchen hoch geschleudert würden. Dabei handele es sich um ein unabwendbares Ereignis. Das Mähfahrzeug sei vorschriftsmäßig ausgerüstet gewesen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006 der Klage stattgegeben. Der Vorderrichter führt zur Begründung aus, ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG sei nicht gegeben, da der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Das für die Mäharbeiten eingesetzte Gerät hätte mit einem Fangkorb ausgerüstet werden müssen. Außerdem hätte der Mähbalken höher eingestellt werden können. Das beklagte Land habe sich daher nicht hinreichend entlastet.
Gegen das landgerichtliche Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt vor:
Das erstinstanzliche Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da sich der Vorderrichter lediglich mit dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG, nicht hingegen mit dem hier einschlägigen § 17 Abs. 3 StVG auseinandergesetzt habe. Das Mähfahrzeug sei entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung ausgerüstet gewesen. Es habe entsprechende Prallschutzeinrichtungen aufgewiesen. Die bei der Durchführung der Mäharbeiten eingesetzten Mitarbeiter hätten vor Beginn der Arbeiten das Bankett auf Steine hin untersucht, solche jedoch nicht festgestellt. Es sei nicht zumutbar, die Mäharbeiten jeweils zu unterbrechen, wenn sich Fahrzeuge aus der Gegenrichtung näherten.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und wiederholt ihr erstinstanz-liches Vorbringen. Insbesondere ist sie der Auffassung, es handele sich um eine untergeordnete Straße mit wenig Verkehr. Den Mitarbeitern des beklagten Landes sei es deshalb zuzumuten gewesen, die Arbeiten kurz zu unterbrechen, um ihren Ehemann zunächst passieren zu lassen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat der Vorderrichter der Klägerin Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 398 ff. BGB zugesprochen. Auch wenn er auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 StVG nicht eingegangen ist, so ist der Anspruch der Klägerin im Ergebnis doch gegeben.
Grundsätzlich haftet das beklagte Land nach § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden am Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin, da dieser beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs des beklagten Landes entstanden ist. Dieser Anspruch steht selbständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (vgl. BGH in VersR 2005, 566, 567). Anzuwenden ist, da der Unfall sich am 18. November 2005 ereignete, das Straßenverkehrsgesetz in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung.
Dass es sich bei dem Unfall nicht um höhere Gewalt handelte, folgt schon daraus, dass die Schäden nicht aufgrund eines von Außen wirkenden betriebsfremden Ereignisses verursacht wurden.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist daher nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein für das beklagte Land unabwendbares Ereignis verursacht wurde (§ 17 Abs. 3 StVG). Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dies bedeutet, dass der Schädiger, hier das beklagte Land, nach dem Zweck des § 17 Abs. 3 StVG von Schäden freizustellen ist, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. BGH, aaO). Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter des beklagten Landes das Bankett vor Beginn der Mäharbeiten auf Steine untersucht hatten und das Fahrzeug hinreichend gesichert war, wäre es den Mitarbeitern des beklagten Landes zumutbar gewesen, ihre Arbeiten kurz zu unterbrechen, um den Ehemann der Klägerin passieren zu lassen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (ebenso OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275; OLG Celle, VersR 2007, 1006) gab es auf der L … zwischen S… und A… kein hohes Verkehrsaufkommen. Diese Straße verbindet 2 kleine Ortschaften und ist nicht im Entferntesten mit einer Bundesstraße oder einer Bundesautobahn zu vergleichen. Das beklagte Land hat nicht vorgetragen, dass außer dem Ehemann der Klägerin noch weitere Fahrzeuge während der Mäharbeiten entgegengekommen wären. Ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu entscheiden. Aufgrund der in der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 120 GA) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass von einem Verkehrsaufkommen, das ein Passierenlassen entgegenkommender Fahrzeuge und ein kurzes Anhalten nicht zumutbar erscheinen lässt, nicht auszugehen ist. So wie der Ehemann der Klägerin angehalten hat, um das Mähfahrzeug passieren zu lassen, so hätten die Mitarbeiter des beklagten Landes ebenso den Pkw vorbeifahren lassen können, um danach die Arbeiten fortzusetzen. Dann wäre der eingetretene Schaden mit Sicherheit vermieden worden. Ein unabwendbares Ereignis liegt somit nicht vor.
Darauf, ob das Mähfahrzeug hinreichend gesichert war, kommt es somit nicht mehr an.
Da, wenn auch mit anderer Begründung, der Klage zu Recht stattgegeben worden ist, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Um weitere Kosten zu vermeiden, sollte eine Berufungsrücknahme in Erwägung gezogen werden.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hat durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2006 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.198,52 EUR (in Worten: zweitausendeinhundertachtundneunzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar aus 1.756,55 EUR seit dem 09.01.2006 und aus 441,97 EUR seit dem 24.05.2006.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bad Sobernheim entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tat b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des PKW’s ihres Ehemannes mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in Anspruch. Zu dem Schaden kam es, als ein Mähfahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der L 377 zwischen Staudernheim und Abtweiler bei Mäharbeiten eingesetzt war. Der diese Strecke in entgegengesetzte Richtung befahrende Ehemann der Klägerin hielt im Abstand von mehreren Metern Entfernung vor dem Mähfahrzeug an. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei fuhren weiter. Als das Mähfahrzeug noch ca. 2 m vom klägerischen Fahrzeug entfernt war, wurde ein Gegenstand hochgeschleudert, der die Motorhaube und die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges beschädigte. Mit Schreiben vom 13.12.2005 lehnte die Beklagte die Haftung für geltend gemachte Schäden in Höhe von 1.756,55 EUR ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für das Unfallereignis aus § 7 Abs. 1 StVG. Ihr stünden Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.755,40 EUR zu. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf das von der Klägerin vorgelegte private Kfz.-Gutachten vom 15.05.2006 (BI. 49 ff. d. A.) verwiesen. Weiter seien ihr Sachverständigenkosten in Höhe von 294,64 EUR und nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 EUR entstanden. Unter Zugrundelegung einer allgemeinen Pauschale von 25,– EUR beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Hauptforderung in Höhe von 2.075,04 EUR sowie eine Nebenforderung in Höhe von 123,48 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB aus 1.756,55 EUR seit dem 09.01.2006 und aus 441,97 EUR seit dem 24.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es könne allenfalls ein Steinehen hochgeschleudert worden sein. Es sei auch bei absolut ordnungsgemäßer Durchführung der Mäharbeiten nicht in jedem Fall ausgeschlossen, dass kleinste Partikel hochgeschleudert würden. So sei es hier gewesen, so dass von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen sei.
Der Ehemann der Klägerin habe sein Risiko noch dadurch vergrößert, dass er vor dem herannahenden Mähfahrzeug angehalten habe.
Wäre er weitergefahren, wäre es nicht zu dem Schadensfall gekommen, da er sich zu dem Zeitpunkt als vermeintlicher Weise ein Steinchen hochgeschleudert wurde, nicht an Ort und Stelle befunden hätte.
Mit Beschluss vom 27.03.2006 hat das zunächst angerufene Amtsgericht Bad Sobernheim den Rechtsstreit an das Landgericht Bad Kreuznach als das sachlich zuständige Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das Landgericht Bad Kreuznach ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 3, 4 ZPO für die Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund des bindenden Beschlusses des Amtsgerichts Bad Sobernheim sachlich zuständig. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Bindungswirkung des Beschlusses nicht wegen objektiver Willkürlichkeit. Denn die Haftung der Beklagten ergibt sich gerade nicht ausschließlich aufgrund ihrer Gefährdungshaftung als Kfz.-Halterin nach § 7 StVG, sondern möglicherweise auch aufgrund einer Amtspfichtverletzung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.075,04 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249ff. BGB. Unstreitig ist die Beklagte Halterin des Mähfahrzeuges. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist auch beim Betrieb dieses Kraftfahrzeuges entstanden. Die Mähmaschine war nicht nur als fahrbare Mähmaschine, sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz, da gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß die Mäharbeit verrichtet wurde (vgl. OLG Stuttgart, NVWZ-RR 2004, 10 m. w. N.). Die danach grundsätzlich gegebene Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG wegen des Vorliegens höherer Gewalt ausgeschlossen. Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch die Handlungen Dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und dass auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl.Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 7 StVG, Rdnr. 32 m. w. N.). Vorliegend fehlt es bereits an einer von außen kommenden Einwirkung, die für das Schadensereignis kausal geworden wäre. Zwar ist für den Begriff des unabwendbaren Ereignisses § 7 Abs. 2 StVG a. F. anerkannt gewesen, dass dieser ein wertender Begriff gewesen sei, nach dem ein Schadensereignis insbesondere dann als unabwendbar anzusehen sein konnte, wenn sich darin ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert habe (vgl. BGH, NJW 1988, 3019 f.). In der Konsequenz dieser Rechtsprechung hat beispielsweise das OLG Stuttgart (NVWZ-RR 2004, 10) die Beseitigung von Gefahren durch ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr als dem Aufgaben- und Pflichtenkreis der straßenbaulastpflichtigen Behörde angesehen, die dieser im Interesse aller Kraftfahrzeugeigentümer und Verkehrsteilnehmer obliege und unter anderem deswegen eine Klage gegen jene Behörde abgewiesen. Die Rechtsprechung des OLG Stuttgart ist auf die Neufassung des § 7 Abs. 2 StVG nicht zu übertragen. Zwar ist auch der Begriff der höheren Gewalt mit wertenden Elementen versehen. Gleichwohl liegt ein maßgeblicher Unterschied zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses darin, dass höhere Gewalt gerade (stärker) als der alte Begriff einer Einwirkung von außen erfordert. Reine Risiko- und Sphärenüberlegungen genügen der objektiveren und am Tatsächlichen ausgerichteten Tendenz des Begriffes der höheren Gewalt nicht.
Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass das Unfallereignis mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht hätte verhütet werden können. Nicht ersichtlich ist, warum der Mähbalken nicht hätte höher eingestellt werden können. Schon wenige Zentimeter könnten genügen, um das Aufschleudern von kleinsten Steinchen zu verhindern. Auch ist nicht ersichtlich, warum nicht etwa ein Fangkorb um das Randstreifenmähgerät angebracht werden könnte. Ein solcher Fangkorb hätte eine wesentlich höhere schützende Funktion als ein Prallschutz aus Ketten, wie er nach dem Vorbringen der Beklagten am Fahrzeug angebracht war. Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vorn 17.05.2006 auf diese Möglichkeiten hingewiesen. Die Beklagte hat gleichwohl nicht genau dargelegt, warum solche Vorrichtungen nicht geeignet oder nicht zumutbar gewesen wären. Die Beklagte, die sich auf den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 StVG beruft, ist für dessen Vorliegen darlegungs- und beweispflichtig. Dem genügt ihr Vorbringen nicht, so dass sie grundsätzlich im vollem Umfange für das Schadensereignis einzustehen hat. Ihr Einwand, der Ehemann der Klägerin hätte das Schadensereignis mit verursacht, da er quasi zur Unzeit angehalten habe, greift nicht durch.
Die Klägerin hat durch das Vorlegen des Schadensgutachtens die Reparaturkosten detailliert dargelegt. Das – noch zu einem Kostenvoranschlag erfolgte – pauschale Bestreiten der Beklagten, ist unsubstantiiert, so dass von erstattungsfähigen Reparaturkosten, in Höhe von 1.755,40 EUR auszugehen ist. Die geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 294,64 EUR hat die Beklagte nicht bestritten. Der Klägerin steht eine .allgemeine Pauschale in Höhe von 25,– EUR für das Unfallereignis zu. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 EUR sind auch ein adäquat kausaler Schaden aus dem Verkehrsunfall.
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.075,04 EUR festgesetzt. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.