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Mandatskündigung bei PKH-Mandat – Schadensersatzpflicht Mandant

AG Hechingen – Az.: 6 C 145/16 – Urteil vom 28.07.2016

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 566,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.).

1. Ein Schuldverhältnis besteht zwischen den Parteien in Gestalt eines aufschiebend bedingten Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 675, 158 Abs. 1 BGB). Am 12.05.2015 hat die Beklagte die Kläger mit der Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für die Ehescheidung beim AG Hechingen beauftragt. Ein Anwalt, der im PKH-Verfahren tätig war, jedoch nicht beigeordnet wurde, kann von der Partei grundsätzlich Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verlangen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4 Aufl. 2005, Rn. 600). Eine Vergütung schuldet die Partei aber nicht, wenn ausdrücklich oder nach den Umständen klar war, dass die Partei den Anwalt nur bei PKH-Gewährung und Beiordnung beauftragen konnte und wollte (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO). Hiervon ist anhand der vorliegenden Umstände auszugehen. Das Mandat wurde auf Grund der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Kläger erteilt.

2. Die Beklagte hat ihre Pflicht aus dem oben genannten Schuldverhältnis verletzt. Indem sie das Mandat plötzlich und ohne Nennung von Gründen kündigte und ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute, hat sie den Bedingungseintritt und das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrags treuwidrig vereitelt. Die Fiktion des Bedingungseintritts nach § 162 BGB ist grundsätzlich nur auf rechtsgeschäftliche Bedingungen und nicht wie vorliegend auf Rechtsbedingungen (die Beiordnung der Kläger) anwendbar (Palandt § 162 BGB Rn. 1). Der allgemeine Rechtsgedanke des § 162 BGB ist jedoch entsprechend anzuwenden (s. auch BGH NJW 1996, 3338 (3340); Palandt § 162 BGB Rn. 6). Die Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen.

a) Die Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergibt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere Anlass, Zweck, Beweggrund und Inhalt des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, U. v. 16.09.2005 – V ZR 244/04), dass die Vereitelung des Bedingungseintritts durch die Beklagte treuwidrig war.

b) Vorliegend hat die Beklagte plötzlich und ohne Angabe von Gründen das Mandat gekündigt und ohne die Kläger zu informieren einen anderen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut. Somit hat sie die Kläger vor vollendete Tatsachen gestellt und ihr berechtigtes Vertrauen in das Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrags erschüttert. Gerade wenn ein Rechtsanwalt durch eine mittellose Partei mit der Stellung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe beauftragt wird, darf er berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Partei auch mit seiner Beiordnung für das Hauptverfahren einverstanden ist und ohne wichtigen Grund keinen zweiten Anwalt beauftragt.

3. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Sie hat keine nachvollziehbaren Gründe für den Anwaltswechsel dargelegt, weshalb die Vermutung nicht widerlegt wurde.

4. Den Klägern ist durch ihr Tätigwerden im Vertrauen auf den Bedingungseintritt ein kausaler Schaden in Höhe von 566,44 € entstanden. Für ein isoliertes VKH-Antragsverfahren entsteht eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. § 13 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Nr. 3335 VV RVG. Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts im Hauptverfahren von 8.000 € beläuft sich die Gebühr auf 456,00 €. Unter Berücksichtigung einer Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG ergibt sich ein Gesamtbetrag von 566,44 €.

5. Ob die Kläger sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, indem sie die Beklagte nicht darüber aufgeklärt haben, dass unabhängig von der Entscheidung über den VKH Antrag Gebührentatbestände verwirklicht werden, muss nicht entschieden werden. Die Beratung vor Einreichung eines PKH-Antrags durch den Rechtsanwalt besteht darin, dass der Anwalt den Mandanten über die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrages unterrichtet (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4 Aufl. 2005, Rn. 918). Der VKH-Antrag der Beklagten wurde bewilligt, weshalb eine ggf. fehlerhafte Beratung nicht kausal für den Schaden wäre. Zudem wurde des Mandat aufschiebend bedingt für den Fall der Bewilligung von VKH geschlossen, weshalb den Klägern bei Ablehnung der VKH keine Ansprüche zugestanden wären.

Eine weitergehende Beratungspflicht für den Fall eines Anwaltswechsels vor Bewilligung der VKH besteht nach Ansicht des Gericht nicht. Dies wäre eine Beratung im Hinblick auf treuwidrigen Verhaltens, was keinem Vertragspartner und damit auch nicht den Klägern abverlangt werden kann. Eine vertragliche Beratungspflicht über den Fall der Treuwidrigkeit besteht nicht.

II. Die Kläger haben weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 31.12.2015 gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.12.2015 zur Zahlung aufgefordert, weshalb sie sich ab dem 31.12.2015 in Verzug befindet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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