Skip to content

Besitzstörung – Wiedereinräumung des Besitzes an einem Wohnhaus

Landgericht Siegen – Az.: 1 S 35/16 – Urteil vom 29.07.2016

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2016, Az.: 14 C 1/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungskläger.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr ist das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2016, Az.: 14 C 1/16, im Ergebnis richtig.

1.

Die Verfügungskläger haben keinen Verfügungsanspruch auf Untersagung der Zutrittsgewährung, insbesondere durch Einbau neuer Schlösser, gegen den Verfügungsbeklagten.

Für den Verfügungsanspruch auf Untersagung der Zutrittsverwehrung kommt es ausschließlich auf die Besitzverhältnisse zum Zeitpunkt des Ausschlusses an. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des 2003 geschlossenen Pachtvertrages ist zur Beantwortung dieser Frage nicht entscheidend. Dies folgt bereits daraus, dass ein Anspruch auf Untersagung der Zutrittsverwehrung im Wege der einstweiligen Anordnung aus §§ 861, 862 BGB folgen kann. Anspruchsinhaber eines solchen Anspruchs ist der bisherige unmittelbare Eigen- oder Fremdbesitzer, unabhängig davon, ob er ein Besitzrecht gegenüber dem Schuldner hat oder nicht (vgl. Bassenge, in: Palandt-BGB, 74. Aufl., § 861 Rn. 6; § 862 Rn. 2 mwN; Joost, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 861 Rn. 5). Da die Verfügungskläger nach dem aktuellen Vortrag (vgl. Schriftsätze vom 07.06.2016, Bl. 279 d. A. und vom 08.06.2016, Bl. 309 d. A.) auch jetzt noch von dem angeblichen Besitz ausgeschlossen wurden, handelt es sich um einen begehrten Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes und nicht um – rechtlich ebenfalls denkbaren – nur vorbeugenden possessorischen Besitzschutz (vgl. dazu etwa OLG Rostock, OLG-NL 2001, 279 (280)).

Der insofern erforderliche Besitz muss in irgendeiner Form nach außen hin erkennbar sein. Dabei hängt die Frage, in wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache oder Immobilie befindet, maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d. h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend der Anschauung des täglichen Lebens, ab (vgl. BGH NJW 1987, 2812 (2813)).

Die Kammer ist nach der mündlichen Verhandlung und der dabei erfolgten erneuten Vernehmung der Zeugen H und T, insbesondere auch nach Auswertung der vorgelegten Lichtbilder (vgl. Bl. 212ff., 285ff. d. A.) beider Parteien, nicht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass ein möglicher Besitz durch die Verfügungskläger bei Betreten des Hauses im Januar 2016 und dann folgenden Schlossaustausch für den Verfügungsbeklagten erkennbar war. Dies folgt aus der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des vorliegenden Falles, nach den Anschauungen des täglichen Lebens.

Die Kammer ist hingegen davon überzeugt, dass die von dem Verfügungsbeklagten vorgelegten Fotos (Bl. 285ff. d. A.) den Zustand wiedergeben, die der Verfügungsbeklagte und dessen Prozessbevollmächtigter am 02.01.2016 bei Betreten des Hauses vorgefunden haben. Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten hat dabei den von dem Verfügungsbeklagten anhand der Fotos geschilderten Zustand des Hauses während der mündlichen Verhandlung anwaltlich versichert. Eine anwaltliche Versicherung ist insoweit, wie eine eidesstattliche Versicherung, ein taugliches Mittel der Gegen-Glaubhaftmachung und entsprechend zu würdigen (vgl. dazu BGH NJW 2015, 349 (350)). Er hat zudem versichert, dass kein Bild vor Fertigung der Fotos von dem Verfügungsbeklagten oder ihm selbst abgenommen worden sei. Dabei zeigt das Foto mit der Endziffer 76 (Bl. 286 d. A.), auch nach Angabe der Parteien, die gleiche Bücherwand wie Foto Nr. 14 (Bl. 219 d. A.). Auf dem Foto mit der Endziffer 76 ist dabei kein Bild zu sehen, wohl aber eine Wand, die augenscheinlich zuvor teilweise mit einem Bild bedeckt war. Auf Foto Nr. 14 ist hingegen an gerade dieser Stelle ein Bild zu sehen. Das Foto Nr. 14 soll nach Angaben des Zeugen T im Dezember 2015 oder Januar 2016 gefertigt worden sein. Wenn aber der Verfügungsbeklagte oder dessen Prozessbevollmächtigter kein Bild vor Fertigung der Lichtbilder abgenommen hat, wovon die Kammer, auch angesichts der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, überzeugt ist, dann muss nach Fertigung der Lichtbilder durch den Zeugen T noch eine Veränderung des Zustands der Immobilie erfolgt sein, bevor die Lichtbilder (Bl. 285ff. d. A.) von diesem gefertigt wurden. Es müsste also der Zustand der Immobilie, nebst Einrichtung von Computerarbeitsplätzen und dem Anhängen eines Bildes, nach dem Betreten des Verfügungsbeklagten, vor Fertigung der Lichtbilder durch den Zeugen T, im Zuge der „Selbsthilfemaßnahme“ am 04.01.2016 verändert worden sein – dies erscheint der Kammer sehr unwahrscheinlich. Ein plausibler Grund ist jedenfalls nicht ersichtlich. Wesentlich wahrscheinlicher ist es, dass die von dem Zeugen T gefertigten Lichtbilder (Bl. 212ff. d. A.) einen Zustand vor dem 02.01.2016 zeigen – der Zustand aber vor dem 02.01.2016 verändert wurde und zwar in einer Weise, die für einen Außenstehenden ein Besitzverhältnis nicht (mehr) erkennen ließ.

Der Zeuge T konnte entsprechend auch nur angeben, dass er die Lichtbilder im Dezember 2015 oder Januar 2016 gefertigt hat, ohne ein genaues Datum nennen zu können. Auch wenn er bekundet hat, selbst nichts an den Räumen verändert zu haben, so schließt das nicht aus, dass durch andere Personen im Zeitraum zwischen der Anfertigung der Lichtbildaufnahmen durch den Zeugen T und durch den Verfügungsbeklagten eine Veränderung vorgenommen worden ist.

Auch wenn sich der Zustand der Immobilie daher zwischenzeitlich – in einem Zeitraum vor dem 02.01.2016 – so dargestellt haben sollte, dass sich dort Computer-Arbeitsplätze befanden und auch Räume, in denen der Verein Arbeiten durchgeführt und „domiziliert“ hat, wie der Zeuge H angegeben hat, so ist es doch denkbar, dass die Räume zumindest vor dem Betreten durch den Verfügungsbeklagten so verändert wurden, dass diese nicht mehr als Vereinsräume und somit als im fremden Besitz befindliche Räume nach außen hin erkennbar waren.

Dabei ist es unter zusammenfassender Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles und entsprechender Anschauung des täglichen Lebens für einen nach außen erkennbaren Besitz nicht ausreichend, dass an einer Zimmertür ein Schild angebracht war, auf dem der Name eines Vereins vermerkt ist (vgl. Bild Nr. 8 und 9, Bl. 216 d. A.). Dass sich das Schild auch bei Betreten durch den Verfügungsbeklagten am 02.01.2016 noch an der Zimmertür befand, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein solches Schild reicht aber für erkennbaren Besitz an einem Raum oder den in dem Raum befindlichen Gegenständen nicht aus (vgl. hierzu auch LG Berlin, Beschl. v. 19.01.2012, 51 T 733/11, zit. nach  BeckRS 2012, 07179).

An alledem ändern die Aussagen der Zeugen H und T nichts. Auch wenn die Büroeinrichtung zu einem Zeitpunkt in den vorangegangenen Jahren in das Objekt hineingebracht worden ist, kann ein Vorhandensein für den entscheidenden Zeitpunkt des behaupteten Besitzentzugs nicht festgestellt werden.

Es kann dahinstehen, ob die Verfügungskläger durch die „Selbsthilfemaßnahme“ am 04.01.2016 wiederum selbst Besitz erlangten, der dann wiederum durch erneuten Austausch der Schlösser durch den Verfügungsbeklagten im Sinne von §§ 861, 862 BGB beeinträchtigt worden sein könnte, da hieraus vorliegend kein Anspruch aus §§ 861, 862 BGB folgen kann. Zwar handelt es sich dabei um einen Umstand, der erst nach dem erstinstanzlichen Urteil aus April 2016 aufgetreten ist und der so auch erst im Berufungsverfahren vorgetragen werden konnte (vgl. Heßler, in: Zöller-ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20), so dass „von Hause aus“ keine Nachlässigkeit auf Seiten des Berufungsführers vorliegen kann (vgl. Rimmelspacher, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 531 Rn. 25). Der Anspruch scheitert aber an dem Einwand gem. §§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 i. V. N2. § 858 Abs. 2 BGB, der von Amts zu berücksichtigen ist (vgl. Joost, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 861 Rn. 11). Der Verfügungsbeklagte hat, angesichts des Umstandes, dass ein möglicher Besitz für ihn nicht erkennbar war, mit dem Schlossaustausch im Dezember 2015, Besitz an der Immobilie im Sinne von § 854 BGB durch Erlangung tatsächlicher Gewalt begründet. Die „Selbsthilfemaßnahme“ durch die Verfügungskläger nach diesem Zeitpunkt stellt daher verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB dar, die vor weniger als einem Jahr ausgeübt wurde. Ein durch verbotene Eigenmacht erlangter Besitz ist aber gegenüber dem rechtmäßigen Besitzer über §§ 861f. BGB nicht schutzwürdig, § 861 Abs. 2 BGB. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Verfügungsklägern behaupteten wirksamen Pachtvertrag. Denn die Kammer ist bezüglich der Frage, ob ein Pachtvertrag ein Besitzrecht begründen konnte, an die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Pachtvertrag unwirksam war, gebunden, da diese Tatsachenfeststellung von der Berufung nicht angegriffen wurde, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Zur Überzeugung der Kammer bestand zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt auch kein nach außen erkennbarer Besitz des Verfügungsklägers zu 2). Dieser hat – im Rahmen seiner Anhörung gem. § 141 ZPO im Termin am 19.07.2016 – selbst angegeben, dass er zwar zeitweise in der Immobilie gewohnt habe, nach dem Tod von Herrn U die Immobilie aber für eine gewisse Zeit nicht mehr habe betreten wollen und sich nicht mehr dort aufgehalten habe. Einen möglichen, durch Bewohnen eines Teils der Immobilie, nach außen erkennbaren (Mit-) Besitz hat der Verfügungskläger zu 2) damit – nach eigenem Bekunden – vor dem streitgegenständlichen Zeitpunkt aufgegeben.

2.

Angesichts des Fehlens eines Verfügungsanspruches kann es dahinstehen, ob es auch an einem Verfügungsgrund fehlt.

Dabei setzt ein Verfügungsgrund voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung notwendig ist, um wesentliche Nachteile auf Seiten des Verfügungsklägers abzuwenden. Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise ist zu beurteilen, ob ein Verfügungsgrund vorliegt, wobei die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann das eigene zögerliche Verhalten der Verfügungskläger bei der Rechtsverfolgung deutlich machen, dass die Angelegenheit für sie offensichtlich nicht so eilbedürftig ist, dass ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten wäre (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2014, 4a O 21/14, juris, Rn. 16).

Vorliegend gewährte das erstinstanzliche Gericht dem Verfügungsbeklagten eine Schriftsatzfrist zu einem sechsseitigen Schriftsatz (Bl. 135ff. d. A.) ohne nähere Begründung von vier Wochen. Protest gegen eine solch lange Schriftsatzfrist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde von den Verfügungskläger oder deren Prozessbevollmächtigten nicht zu Protokoll erklärt. Schon angesichts dieses Umstandes, könnte angenommen werden, dass ein Mangel an der besonderen Eilbedürftigkeit auf Seiten der Verfügungsklägerseite offensichtlich wurde. Gleiches könnte auch angesichts der Terminverlegungsanträge gelten (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Urt. v. 30.06.2009, 4 U 74/09, juris, Rn. 28, im Rahmen der Wertung von § 12 UWG; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.05.2013, 11 W 13/13, juris, Rn. 17ff.). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger zu 2) persönlich zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung geladen war und dargelegt hat, dass er bei zwei Terminen krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig war. Zudem befindet sich der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger, anders als in den Fällen, die der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt zugrunde lagen, nicht in einer Sozietät, sondern nur in einer Bürogemeinschaft.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Mangels Möglichkeit der Revision gem. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ist das Urteil nicht nur vorläufig, sondern endgültig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, § 713 ZPO (vgl. dazu Herget, in: Zöller-ZPO, 31. Aufl., § 708 Rn. 8).

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos