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Schuldrechtliches Wegerecht – Vertragsauslegung Grundstückskaufvertrag

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 24/15 – Urteil vom 28.07.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.12.2014 – D 4 O 203/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens F. Weg 12 (Flurstück Nr. 1880/1 und 1881/2) in S.. Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks L. Steig 11 (Flurstück Nr. 1881). Beide Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern ein Wegerecht über das Grundstück der Beklagten zusteht.

Am 07.12.1999 schlossen Frau M. W., Rechtsvorgängerin der Kläger, und Herr T. M., Rechtsvorgänger der Beklagten, eine Vereinbarung, an welcher noch zwei weitere Grundstückseigentümer, Herr C. M. und Frau M. M., beteiligt waren. In dieser Vereinbarung wurde in Ziffer 1 ein Wegerecht zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Kläger wie folgt geregelt:

Herr C. M., Frau M. M. und Herr T. M. räumen Frau M. W. für das in deren Alleineigentum stehende Grundstück, Flurstück Nr. 1881/2 …, über das im Miteigentum von Frau M. M. und Herrn T. M. stehende Grundstück, Flurstück Nr. 1881, …, ein Notwegerecht ein.

Dieses „Notwegerecht“ wurde in Ziffer 2 des Vertrages wie folgt konkretisiert:

Das Notwegerecht darf von Frau W. auf dem bereits bestehenden Weg ausgeübt werden, …, und zwar auf Flurstück Nr. 1881 entlang der nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Flurstück Nr. 38 und Flurstück Nr. 1882 hin ebenfalls in einer Breite von 2,50 m. Fahrzeuge, die breiter als 2,00 m oder schwerer als 7,5 t sind, dürfen den Notweg nicht befahren.

In Ziffer 5 des Vertrages verpflichtete sich Frau M. W., für das von dem Rechtsvorgänger der Beklagten eingeräumte Wegerecht eine „Notwegrente“ in Höhe von monatlich 75,00 DM zu zahlen. Die Verpflichtungen der Vertragspartner für den Fall einer Veräußerung eines der Grundstücke wurden in Ziffer 6 der Vereinbarung wie folgt festgehalten:

Frau M. W. verpflichtet sich, bei einer Veräußerung des Grundstücks, Flurstück Nr. 1881/2, den/die Rechtsnachfolger vertraglich zu verpflichten, mit Herrn C. M. und den Eheleuten M. und T. M. eine gleichlautende Vereinbarung über das Notwegrecht abzuschließen. Herr C. M. und die Eheleute M. und T. M. verpflichten sich, mit dem jeweiligen Rechtsnachfolger von M. W. eine gleichlautende Vereinbarung über das Notwegrecht abzuschließen. Herr C. M. und die Eheleute M. und T. M. verpflichten sich, bei einer Veräußerung des Grundstücks, Flurstück Nr. 42 bzw. Flurstück Nr. 1881, den/die Rechtsnachfolger vertraglich zu verpflichten, mit Frau M. W. bzw. mit deren Rechtsnachfolgern eine gleichlautende Vereinbarung über das Notwegrecht abzuschließen.

Mit notariellem Vertrag vom 16.12.1999 (Anlage K 2) veräußerte Frau M. W. das Anwesen F. Weg 12 (Flurstück Nr. 1880/1 und 1881/2) an die Kläger. In § 6 des Vertrages ist u.a. festgehalten:

Das Notwegerecht der Personen M., T. und C. M. ist den Käufern bekannt.

Mit notariellem Vertrag vom 25.06.2010 (Anlage B 6) verkaufte Herr T. M. – inzwischen Alleineigentümer des Nachbargrundstücks – das Anwesen L. Steig 11 (Flurstück Nr. 1881) an die Beklagten. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten wegen des über das Grundstück der Beklagten verlaufenden Weges, der von den Klägern regelmäßig als Zugang und Zufahrt zu ihrem Grundstück genutzt wurde. Die Beklagten vertraten die Auffassung, sie seien berechtigt, den Klägern die Zufahrt über ihr Grundstück zu verwehren. In einem Verfahren der einstweiligen Verfügung (Amtsgericht Überlingen – 2 C 223/13 -) schlossen die Parteien am 10.10.2013 einen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, den Klägern eine weitere Benutzung des Weges über ihr Grundstück bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren vorläufig zu gestatten.

Im Hauptverfahren haben die Kläger im September 2013 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten zu verpflichten, eine Benutzung des Weges auf dem Grundstück der Beklagten durch die Kläger zu dulden. Die Duldungspflicht der Beklagten ergebe sich aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, u.a. aus der Vereinbarung vom 07.12.1999, in welche die Beklagten als Rechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümer eingetreten seien. Außerdem seien die Voraussetzungen eines gesetzlichen Notwegerechts gegeben.

Mit Urteil vom 30.12.2014 hat das Landgericht die Beklagten wie folgt verurteilt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Benutzung ihres Grundstücks, Flurstück Nr. 1881, eingetragen im Grundbuch von S., Nr. 236, durch die Kläger und deren Besucher zur Überfahrt mit dem Pkw und anderen Fahrzeugen entlang der nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück Nr. 38/3 und Flurstück Nr. 38 sowie zum Flurstück Nr. 1882 hin zu dulden.

Das Landgericht hat ausgeführt, eine Duldungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 917 BGB i.V.m. § 242 BGB. Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien sei ersichtlich, dass der über das Grundstück der Beklagten führende Weg schon „seit jeher“ als Zugang und Zufahrt zum klägerischen Grundstück genutzt worden sei. Eine Zufahrt zum Grundstück über den F. Weg sei den Klägern hingegen – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht zuzumuten. Denn diese Verbindung zum Grundstück der Kläger genüge nicht den Anforderungen an eine zur ordnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendigen Verbindung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wenden ein, der vom Landgericht unterstellte Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen – entgegen der Darstellung im erstinstanzlichen Urteil – keineswegs unstreitig gewesen. Es bleibe bestritten, dass die Zufahrt über das Grundstück der Beklagten „seit jeher“ von den Rechtsvorgängern der Beklagten genutzt worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Notwegerecht seien nicht gegeben, da das Grundstück der Kläger über den F. Weg erreicht werden könne. Eine vertragliche Duldungspflicht der Beklagten gebe es nicht. Denn die Beklagten seien nicht Vertragspartner der von den jeweiligen Rechtsvorgängern getroffenen Vereinbarung vom 07.12.1999. Zu keinem Zeitpunkt seien die Verpflichtungen der Rechtsvorgänger aus dieser Vereinbarung von den Beklagten übernommen worden. Eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten ergebe sich nicht aus dem notariellen Vertrag vom 25.06.2010. Denn bei dem Erwerb des Grundstücks sei von den Beklagten nur bestätigt worden, dass ihnen ein Notwegerecht „bekannt“ sei, ohne damit eine Verpflichtung im Verhältnis zu den Klägern zu übernehmen. Zur Übernahme einer solchen Verpflichtung habe es auch keinen Anlass gegeben, weil die rechtlichen Voraussetzungen für einen Notweg zu Gunsten der Kläger nicht vorhanden gewesen seien. Auch aus dem Umstand, dass die im Jahr 1999 vereinbarte „Notwegrente“ ab dem Erwerb des Grundstücks für eine gewisse Zeit an die Beklagten gezahlt worden sei, ergebe sich keine konkludente Einräumung eines Wegerechts. Fürsorglich berufen sich die Beklagten darauf, dass sie jedenfalls berechtigt gewesen seien, ein etwaiges schuldrechtliches Wegerecht durch das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2013 (Anlage B 2) zu kündigen.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.12.2014 – Az. D 4 O 203/13 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts. Das Wegerecht der Kläger ergebe sich in erster Linie aus einer vertraglichen Vereinbarung und – fürsorglich – aus einem Notwegerecht. Denn das Grundstück der Kläger sei entgegen der Darstellung der Beklagten über den lediglich als Fußweg dienenden F. Weg nicht in einer für die Grundstücksnutzung ordnungsgemäßen Art und Weise erreichbar.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, die Benutzung des Weges auf ihrem Grundstück durch die Kläger und deren Besucher zu dulden. Die Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aus der Vereinbarung vom 07.12.1999.

1. Bei der „Vereinbarung“ vom 07.12.1999 handelt es sich um ein vertragliches Wegerecht. Die Begriffe „Notweg“ und „Notwegrecht“ im Text der Vereinbarung sind rechtlich ungenau. Denn ein Notwegrecht ist gemäß § 917 BGB ein gesetzliches Recht, welches sich auf Grund bestimmter örtlicher Gegebenheiten allein aus dem Gesetz, unabhängig von einer Vereinbarung zwischen den Grundstücksnachbarn, ergibt. Juristisch korrekt wäre in der Vereinbarung vom 07.12.1999 die Bezeichnung „vertragliches Wegerecht“ oder „schuldrechtliches Wegerecht“ gewesen. Die Begriffe „Notweg“ und „Notwegrecht“ haben lediglich insofern Bedeutung, als sie die Funktion des vereinbarten Wegerechts erläutern. Zweck der vertraglichen Regelung war die Sicherung des Zugangs und der Zufahrt auf das klägerische Grundstück über einen 2,50 m breiten Weg, der bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 07.12.1999 bestand.

2. Die Kläger sind als Rechtsnachfolger in die Vereinbarung vom 07.12.1999 eingetreten. Die schuldrechtliche Rechtsnachfolge ergibt sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 16.12.1999 (Anlage K 2). Maßgeblich ist der Hinweis auf das „Notwegerecht“ in § 6 des Vertrages.

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a) Die Formulierung „Notwegerecht der Personen M., T. und C. M.“ im Kaufvertrag beruht auf einem offenkundigen Versehen. Gemeint war das Notwegerecht zu Gunsten der damaligen Verkäuferin, Frau M. W., welches nach der Vereinbarung vom 07.12.1999 gegenüber den Personen M., T. und C. M. bestand.

b) Der Hinweis auf das (ungenau formulierte) „Notwegrecht“ im Kaufvertrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Verkäuferin, Frau M. W., ihre Berechtigung aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 auf die Kläger als Käufer übertrug. Bei Abschluss des Kaufvertrages war der Verkäuferin und den Klägern die Vereinbarung vom 07.12.1999 bekannt. Der Hinweis auf das „Notwegerecht“ bedeutet, dass die Vertragspartner eine Weitergeltung der Rechte aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 für die Kläger als Grundstückskäufer wollten. Dies entspricht den in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 07.12.1999 festgehaltenen Regelungen, wonach die Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Wegerecht auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger gelten sollten. Der Hinweis auf das „Notwegerecht“ im Grundstückskaufvertrag ist daher als eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag vom 07.12.1999 auf die Kläger auszulegen.

c) Im Vertrag vom 07.12.1999 hatten die Vertragspartner bereits festgehalten, dass das Wegerecht auch bei einer Veräußerung der jeweiligen Grundstücke für die Rechtsnachfolger weiter gelten sollte. Die Verpflichteten waren mithin – sinngemäß – damit einverstanden, dass Frau M. W. ihre Rechte aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 bei einer Grundstücksveräußerung auf die Käufer übertrug. Daher war eine zusätzliche Willenserklärung der Wegerechtsverpflichteten nach dem Grundstückskaufvertrag vom 16.12.1999 nicht erforderlich; die Kläger sind ohne eine weitere Erklärung der Verpflichteten Vertragspartner der Vereinbarung vom 07.12.1999 geworden.

3. Auf der Gegenseite sind die Beklagten durch den Erwerb des Nachbargrundstücks mit notariellem Vertrag vom 25.06.2010 anstelle des Verkäufers T. M. Vertragspartner der Vereinbarung vom 07.12.1999 geworden. Der Eintritt der Beklagten in die Vereinbarung vom 07.12.1999 ergibt sich aus § 5 Abs. 7 des notariellen Vertrages vom 25.06.2010 (Anlage B 6).

a) Zwar enthält der Vertrag lediglich einen Hinweis, den Käufern (den Beklagten) sei „bekannt“, dass ein „Notwegerecht“ zu Gunsten der Nachbarn bestehe. Der Wortlaut spricht zunächst – entsprechend der Auffassung der Beklagten – gegen eine Willenserklärung, wenn lediglich eine bestimmte „Kenntnis“ bestätigt wird. Dies würde einer Auslegung im Sinne beiderseitiger vertraglicher Willenserklärungen jedoch dann nicht entgegenstehen, wenn die Vertragspartner bei Abschluss des notariellen Vertrages eine Weitergeltung bzw. Übernahme der Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 für die Käufer gewollt hätten. Eine solche Vertragsauslegung würde jedoch voraussetzen, dass den Kaufvertragsparteien bei Vertragsabschluss die Existenz der Vereinbarung vom 07.12.1999 bewusst war. Diese Frage ist zwischen den Parteien des Rechtstreits streitig. Die Beklagten machen geltend, die Existenz einer Vereinbarung wegen des bestehenden Weges über das erworbene Grundstück sei ihnen erst später bekannt geworden. Die Richtigkeit dieses Sachvortrages unterstellt, würden Bedenken bestehen, den Hinweis auf ein nicht näher konkretisiertes „Notwegerecht“ im notariellen Vertrag im Sinne einer Willenserklärung der Beklagten auszulegen. Eine Klärung der streitigen Frage, wann die Beklagten Kenntnis von der Vereinbarung vom 07.12.1999 hatten, war jedoch nicht erforderlich. Denn die Beklagten sind auch dann als Vertragspartner in diese Vereinbarung eingetreten, wenn man ihre Darstellung – keine Kenntnis von der Vereinbarung beim Grundstückserwerb – als richtig unterstellt.

b) Der Eintritt der Beklagten in die vertragliche Vereinbarung vom 07.12.1999 ergibt sich – den Sachvortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt – aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Wenn die Beklagten beim Kauf des Grundstücks von der Vereinbarung nichts wussten, führt jedenfalls eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass sie mit dem notariellen Kaufvertrag in die Vereinbarung der Rechtsvorgänger eingetreten sind.

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung kann gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben dann stattfinden, wenn ein Vertrag eine Regelungslücke, eine sogenannte „planwidrige Unvollständigkeit“, erhält. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn im Vertrag eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den gewollten Regelungsplan zu verwirklichen (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 157 BGB, RdNr. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Voraussetzung ist weiter, dass das dispositive Recht keine oder keine interessengerechte Regelung für die Lückenfüllung enthält. In einem solchen Fall ist der hypothetische Parteiwille zu ermitteln. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. Palandt/Ellenberger a.a.O., § 157 BGB, RdNr. 6, 7; ein Beispiel für die ergänzende Vertragsauslegung eines Grundstückskaufvertrages bei einer schuldrechtlichen Wegerechtsvereinbarung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, WM 1971, 1475).

bb) Im vorliegenden Fall enthält der Kaufvertrag vom 25.06.2010 insofern eine Lücke, als die schuldrechtliche Vereinbarung vom 07.12.1999 nicht erwähnt und nicht berücksichtigt wurde. Es fehlt eine Regelung hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch die Grundstückskäufer. Diese Lücke ist im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur ergänzenden Vertragsauslegung planwidrig. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten als Grundstückskäufer die Benutzung des Weges auf ihrem Grundstück durch die Kläger – entgegen der Vereinbarung vom 07.12.1999 – nicht mehr dulden wollten bzw. nach dem Willen der Kaufvertragspartner vom 25.06.2010 nicht mehr dulden sollten. Vielmehr ergibt sich aus dem Hinweis in § 5 Abs. 8 des Kaufvertrages auf ein „Notwegerecht“, dass die Beklagten von einer irgendwie gearteten Duldungspflicht ausgingen.

cc) Wenn die damaligen Kaufvertragspartner daran gedacht hätten, dass für eine Übernahme der Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 entsprechende Willenserklärungen erforderlich waren, dann hätten sie dies beim Grundstückskauf im Jahr 2010 ausdrücklich so geregelt. Daraus ergibt sich der Eintritt der Beklagten in die Vereinbarung vom 07.12.1999. Maßgeblich ist der hypothetische Parteiwille.

aaa) Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der damalige Verkäufer T. M. bei Berücksichtigung der bestehenden Rechtslage darauf bestanden hätte, dass ein Eintritt der Beklagten in die Vereinbarung vom 07.12.1999 im notariellen Vertrag geregelt wird. Denn der Verkäufer T. M. war auf Grund der Regelung in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 07.12.1999 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Käufer die Verpflichtung aus der schuldrechtlichen Wegerechtsvereinbarung übernahmen. Wenn der Verkäufer das Grundstück ohne Berücksichtigung seiner Verpflichtung aus Ziffer 6 der Vereinbarung vom 07.12.1999 veräußert hätte, dann hätte er sich gegenüber den Klägern wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten schadensersatzpflichtig gemacht. Daran konnte der Verkäufer kein Interesse haben. Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verkäufers einem Eintritt der Käufer in die Vereinbarung vom 07.12.1999 entgegenstanden, sind nicht ersichtlich.

bbb) Auch die Beklagten hätten als Käufer bei hypothetischer Kenntnis der Vereinbarung vom 07.12.1999 einer Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Klägern zugestimmt. Auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten hat der Senat keinen Zweifel daran, dass sie als redliche Vertragspartner am 25.06.2010 bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage einem Eintritt in die Wegerechtsvereinbarung zugestimmt hätten. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Voraussetzungen eines Notwegerechts im Sinne des Gesetzes vorlagen. Für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens sind vielmehr die folgenden Erwägungen maßgeblich:

Die Beklagten wussten, dass auf dem von ihnen zu erwerbenden Grundstück ein Weg verlief, der von den Klägern als Zugang und Zufahrt genutzt wurde. Sie wussten, dass für die Nutzung des Weges eine als „Notwegrente“ bezeichnete regelmäßige Vergütung bezahlt wurde. Auf Grund der Bezeichnung „Notwegrecht“ im notariellen Vertrag hatten die Beklagten außerdem Kenntnis davon, dass es nicht um eine Gefälligkeit, sondern um ein Recht zu Gunsten der Kläger ging. Aus dem Begriff „Notwegrecht“ ergab sich zudem der ungefähre Umfang des Nutzungsrechts, nämlich diejenigen Nutzungsmöglichkeiten, die für die Kläger zu einer üblichen Wohnnutzung auf ihrem Grundstück notwendig waren. Schließlich war den Beklagten durch den Begriff „Notwegrecht“ auch bekannt, dass es nicht um eine nur vorübergehende Nutzung des Weges durch die Kläger ging, sondern um eine voraussichtlich dauerhafte Nutzungsmöglichkeit.

Unter diesen Umständen sind für den Senat keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb die Beklagten – bei Kenntnis der Rechtslage – eine Übernahme der Pflichten aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 abgelehnt hätten, zumal sie nach eigenen Angaben ein erhebliches Interesse am Erwerb des Grundstücks hatten. Auf Grund der Interessenlage des Verkäufers (siehe oben aaa) ist nicht anzunehmen, dass der Verkäufer – bei Kenntnis der Rechtslage – bereit gewesen wäre, das Grundstück an die Beklagten zu veräußern, ohne ihnen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 aufzuerlegen. Für einen redlichen Käufer gab es im Jahr 2010 keine Möglichkeit, das Grundstück ohne die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 zu erwerben. Nach alledem ergibt sich die für den Eintritt in den Vertrag vom 07.12.1999 erforderliche Willenserklärung der Beklagten – wenn ihnen die Vereinbarung damals unbekannt war – zwar nicht aus einer unmittelbaren Auslegung des Kaufvertrages, jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.

dd) Eine Zustimmung zum Eintritt der Beklagten in den Vertrag vom 07.12.1999 durch die anderen Vertragspartner war nicht erforderlich, da diese dem Eintritt eines Rechtsnachfolgers in die Vereinbarung in Ziffer 6 des Vertrages vom 07.12.1999 bereits vorher zugestimmt hatten (vgl. die entsprechenden Ausführungen zum Vertragseintritt der Kläger oben 2. c).

4. Da die Beklagten Vertragspartner des schuldrechtlichen Wegerechts aus dem Jahr 1999 geworden sind, ergibt sich der Umfang der Duldungspflicht gegenüber den Klägern aus den Regelungen in der Vereinbarung vom 07.12.1999. Aus dem Begriff „Notwegrecht“ ist zu entnehmen, dass die Beklagten jegliche Nutzung des auf ihrem Grundstück bestehenden Weges zu dulden haben, die durch eine übliche Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks geboten ist. Dazu gehört die Benutzung des Weges durch die Kläger und durch Besucher als Fußgänger. Aus dem Text der Vereinbarung ergibt sich außerdem, dass sowohl die Kläger als auch deren Besucher jederzeit berechtigt sind, die Zufahrt mit Fahrzeugen zu benutzen, die nicht breiter als 2,00 m und nicht schwerer als 7,5 t sind. In diesem Sinne (Begrenzung auf die Nutzung durch bestimmte Fahrzeuge entsprechend der Regelung in Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Jahr 1999) ist der Tenor des erstinstanzlichen Urteils auszulegen. Aus der Vereinbarung vom 07.12.1999 ergibt sich im Übrigen keine Begrenzung, wie oft die Kläger pro Woche oder pro Tag den Weg als Fußgänger oder mit Fahrzeugen benutzen dürfen.

5. Die Kündigung des vertraglichen Wegerechts im vorprozessualen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 14.06.2013 war unwirksam, denn die Beklagten waren zur Kündigung nicht berechtigt.

a) Die Vereinbarung aus dem Jahr 1999 enthält keine ausdrückliche Regelung, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Wegerechts möglich ist. In einem derartigen Fall ist die Frage eines möglichen Kündigungsrechts durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zur Auslegung einer Wegerechtsvereinbarung beispielsweise OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2014 – 12 U 81/14 -, zitiert nach juris).

b) Die Vereinbarung vom 07.12.1999 ist für die Beklagten nicht kündbar. Eine Kündigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn den Klägern auf Grund einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse nach Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1999 eine andere Zufahrt zum Grundstück zur Verfügung stünde, die für die Kläger – im Vergleich mit dem über das Grundstück der Beklagten führenden Weg – in jeder Hinsicht gleichwertig wäre.

Die Einschränkung einer Kündigungsmöglichkeit ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vereinbarung. Schuldrechtliche Vereinbarungen über ein Wegerecht werden nicht selten abgeschlossen, um ein Ergebnis zu erzielen, welches einer Grunddienstbarkeit nahekommt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, WM 1966, 1022). Mit der Vereinbarung vom 07.12.1999 wollten die damaligen Vertragspartner einen langfristigen Zugang zum klägerischen Grundstück sicherstellen. Dieser Wille ergibt sich insbesondere aus Ziffer 6 der Vereinbarung, mit der sichergestellt werden sollte, dass das vertragliche Wegerecht bei Grundstücksveräußerungen auch von den Rechtsnachfolgern übernommen wird. Der Zweck der Vereinbarung war auf einen langfristigen Bestand des Vertrages gerichtet. Dem entspricht auch der untechnische Gebrauch des Begriffs „Notwegrecht“. Schließlich spricht auch die Regelung eines Entgelts in Ziffer 5 der Vereinbarung, die mit einer Wertsicherungsklausel verbunden war, für einen dauerhaften Bestand des vertraglichen Wegerechts. Es liegt nahe, anzunehmen, dass mit der Vereinbarung im Jahr 1999 eine übliche Erschließung des klägerischen Grundstücks schuldrechtlich sichergestellt werden sollte. Das würde bedeuten, dass es auch darum ging, die Zufahrt zur Garage auf dem Grundstück der Kläger abzusichern. Außerdem erscheint es naheliegend, dass den Klägern, die ihr Grundstück kurz nach Abschluss der Vereinbarung vom 07.12.1999 erwarben, nicht zugemutet werden sollte, mit erheblichen eigenen finanziellen Mitteln eine andere Zufahrt über das benachbarte Grundstück (Flurstück Nr. 1880/1) zu bauen. Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom Dezember 1999 ist eine Kündigung jedenfalls solange ausgeschlossen, wie in der Gemeinde S. keine anderweitige Zufahrt zum Grundstück der Kläger geschaffen wird, die für diese im Verhältnis zum vertraglichen Wegerecht als gleichwertig anzusehen ist.

c) Ein möglicher Zugang oder eine mögliche Zufahrt über den F. Weg rechtfertigt keine Kündigung der Vereinbarung aus dem Jahr 1999 durch die Beklagten. Denn zum einen ist von den Beklagten nicht geltend gemacht, dass hinsichtlich des F. Wegs nach Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1999 eine bauliche Veränderung zu Gunsten der Kläger eingetreten wäre. Zum anderen weist der F. Weg auch nach dem Sachvortrag der Beklagten jedenfalls nicht durchweg die Breite von 2,50 m auf, welche den Klägern auf Grund der Vereinbarung vom 07.12.1999 für den Weg auf dem Grundstück der Beklagten garantiert ist. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, welche zusätzlichen Voraussetzungen – im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vereinbarung aus dem Jahr 1999 (siehe oben) – erfüllt sein müssten, um eine Kündigung durch die Beklagten zu rechtfertigen.

d) Die Beklagten haben erstinstanzlich geltend gemacht, für die Kündigung der Nutzungsvereinbarung sei entscheidend gewesen, dass der Umfang der Nutzung des Weges durch die Kläger im Laufe der Zeit gesteigert worden sei (Schriftsatz vom 02.09.2014, Seite 6, I 251). Aus den oben angeführten Gründen rechtfertigt die Intensität der Nutzung keine Kündigung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei spielt es keine Rolle, wie oft Post und Pakete zugestellt werden oder wie oft die Kläger den Weg für einen Spaziergang nutzen. Soweit die Beklagten Nutzungen ihres Grundstücks außerhalb des Weges beanstanden (Parken eines Motorrollers auf ihrem Grundstück und Wenden von Fahrzeugen auf dem Rasen), müssen sie solche Beeinträchtigungen zwar nicht hinnehmen; am Bestand des vertraglichen Wegerechts ändert dies jedoch nichts.

6. Da sich die Duldungspflicht der Beklagten aus der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1999 ergibt, kommt es auf andere rechtliche Gesichtspunkte nicht an. Es kommt nicht auf den streitigen Zustand des F. Wegs an. Es kann auch dahinstehen, ob und inwieweit die Entgegennahme von Zahlungen der Kläger über einen gewissen Zeitraum eine konkludente Vereinbarung zustande bringen könnte. Es kann im Übrigen offen bleiben, ob die Zufahrt zum klägerischen Grundstück „seit jeher“ von den Voreigentümern in Anspruch genommen wurde, wie das Landgericht angenommen hat. Da sich der Anspruch der Kläger aus einem vertraglichen Wegerecht ergibt (siehe oben), sind die Voraussetzungen eines gesetzlichen Notwegerechts im Sinne von § 917 BGB vom Senat nicht zu prüfen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Der Senat weicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.09.2014 – 12 U 81/14 – ab. Im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart konnten sich die Kläger nicht auf eine schuldrechtliche Wegerechtsvereinbarung berufen, weil die dortigen Beklagten eine entsprechende Verpflichtung ihres Rechtsvorgängers zu keinem Zeitpunkt übernommen hatten. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten hingegen die Verpflichtung ihres Rechtsvorgängers mit dem Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2010 übernommen (siehe oben).

 

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