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Markennamenstreit m ist nicht gleich M

 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 6 U 361/98

Verkündet am 31.05.2001

Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 3 HO 30/97


Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung.der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 1998 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.100 DM abwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland mit dem Sitz in London.

Aufgrund ihrer Anmeldung vom 22. Juli 1981 wurde für sie am 6.. Mai 1986 die Marke Nr. 109…. „M….“ im Markenregister eingetragen. Sie erstreckt sich auf folgende Waren und Dienstleistungen:

Handel mit und Vermietung von elektronischen.Datenverarbeitungsanlagen, einschließlich Hardware und Software; Dienstleistungen für Industrie, Banken., Versicherungen und Finanzkonzerne sowie Herstellung von und Handel mit Programmen für die elektronische Datenverarbeitung, von Ausbildungsmaterial und Geschäftsformularen.

Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen, elektrotechnische und elektronische Geräte und Instrumente zur Verarbeitung, Speicherung, Messung, Übertragung und Wiederauffindung von Daten, jeweils soweit in Klasse 9 enthalten; Datenverarbeitungsprogramm in Form von Magnetplatten‘, Magnetbändern, Disketten, Lochkarten und Lochstreifen sowie andere Software in Form von Druckereierzeugnissen; mechanische Geräte und Instrumente zum Speichern und Wiederauffinden von Daten; Magnetbänder, Magnetkassetten, Magnetplattenspeicher und Disketten; Bögen, Karten, Kartons, Scheiben, Lochstreifen, Drähte, Drahtspulen, Chips und andere Speichermedien für analoge oder digitale Daten, welche durch optische (einschließlich laseroptische), mechanische, elektrische, magnetische oder andere Lesegeräte lesbar sind; audio-visuelle Vorführungs- und Darstellungsgeräte; Fernsehempfänger und Fernsehwiedergabegeräte; Lichtschreiber (fotosensitive Einrichtungen zur Verwendung mit Kathodenstrahlröhren aufweisenden Wiedergabegeräten); Filme mit fotografisch aufgezeichneten und entwickelten Platten und Diapositive; über Telefon, Radio oder Fernsehen verbundene Endgeräte für Computer oder Datenübertragungsgeräte; elektrotechnische und elektronische Unterrichtsapparate und -instrumente; Eingangs- und Ausgangstastaturgeräte und -instrumente für die elektronische Datenverarbeitung; Drucker und Schreibgeräte für Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen und Datenübertragungsgeräte; elektronische Dateneingabe- und -ausgabegeräte und daraus aufgebaute Anlagen; Teile der oben genannten Waren (sämtliche Waren soweit in Klasse S enthalten); Drucksachen, Broschüren, Bücher, bedruckte Karten zur Aufnahme von Informationen für die Datenverarbeitung, Formulare und andere Druckereierzeugnisse; Papier, einschließlich Schreibpapier; Fotografien; Programme für Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen und Wort- und Bildprozessoren, sämtliche in der Form von Drucksachen oder Lochkarten oder Lochstreifen; speziell für die Aufzeichnung von Datenverarbeitungsprogrammen sowie für den Ausdruck und die Übertragung von Daten vorbereitete Karten, Bänder, Streifen,.Papier und Kunststoffbögen; Lehrmittel (ausgenommen Apparate), auch als Unterrichtsmittel geeignet; Schreibmaschinen und Druckgeräte, soweit in Klasse 16 enthalten, einschließlich deren Teile; Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und Schreibwaren), Bürogeräte (ausgenommen Möbel); computergesteuerte Zeichenmaschinen; Unternehmensberatung, auch technischer Art, auf den vorgenannten Warengebieten, insbesondere von Versicherungen und Banken; Aufstellung und Aufbereiten von Statistiken für andere, Sammeln, Speichern und Liefern von Wechselkursen, von Börsenkursen und von Sachinformationen, auf dem Gebiet des Finanzwesens; Erstellung von Gutachten, Analysen und Übersichten, auf dem Gebiet des Finanzwesens; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen zur Durchführung von Steuerveranlagungen und Steuerberechnungen; Datenverarbeitung für andere; Text- und Bildverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräte, -anlagen und -terminals, von Wort- und Bildprozessoren, von Datenübertragungsgeräten und daraus aufgebauten Anlagen, von visuellen Darstellungsgeräten und daraus aufgebauten Anlagen und von allgemeinen Datenerärbeitungsgeräten für Büros; Finanzberatung und -planung sowie Investitionsberatung; versicherungsmathematische Beratung; Beratung von Makler, Kommissionären und Agenten über Versicherungs- und Finanzgeschäfte.

Für die Beklagte ist aufgrund einer Anmeldung vom 19. Dezember 1994 die Marke Nr. 3940…. „m….“, insbesondere für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Elektrische und elektronische Geräte, Maschinen, Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten) sowie daraus gebildete Anlagen zur Erfassung, Eingabe, Übertragung, Wandlung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten, Informationen und Signalen; Computer sowie daraus zusammengestellte Anlagen; Computer, Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-, -ausgabe-, übertragungs- und -speichergeräte; Teile aller vorgenannten Waren;-alle vorgenannten Waren auch in Verbindung mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten; Datenträger (soweit in Klassen 9 und 16 enthalten), auf vorgenannten Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Datensammlungen, Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzungsanleitungen; Programmhandbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen; Bücher, Kataloge, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere gedruckte Publikationen auf dem Gebiet der Informationstechnik, insbesondere für ärztliche und zahnärztliche Praxen; Schreibwaren und Druckereierzeugnisse als Planungsmittel für ärztliche und zahnärztliche Praxen, sowie als Verbrauchsmaterial für Computer und Computeranlagen; Entwickeln und Erstellen von Computerprogrammen für Dritte; Geschäftsführung für Dritte, einschließlich Factoring; Datenverarbeitung für andere; Betrieb einer Datenbank, Vermietung und Wartung von Computern; Vermietung von Computerprogrammen; technische und betriebswirtschaftliche Beratung ärztlicher und zahnärztlicher Praxen auf dem Gebiet der Informationstechnik; Schulung und Fortbildung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften auf dem Gebiet der Informationstechnik.

Die Klägerin sieht in der Verwendung der Marke „m….“ durch die Beklagte einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG. Sie macht gegen die Beklagte aufgrund ihrer Marke „M….“ Ansprüche auf Unterlassung der Bezeichnung „m….“, auf Auskunft betreffend Verletzungshandlungen, auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie auf Zustimmung zur Teillöschung der Marke „m….“ in der Markenrolle geltend.

Dazu trägt sie vor allem vor, sie benutze die Marke „M….“ seit vielen Jahren. Sie habe Lizenzen für die von ihr entwickelte und hergestellte Hard- und Software an ihre 100-prozentigen Tochtergesellschaften in Deutschland und Luxemburg vergeben, die ihrerseits unter der Marke „M….“ Hard- und Software, Bedienungs- und Benutzungsanleitungen, Programmhandbücher und sonstige Waren und Dienstleistungen an Banken und Börsen vertrieben..

Die Marke „M….“ der Klägerin genieße wegen ihrer früheren Anmeldung Vorrang vor der Marke „m….“ der Beklagten. Zwischen beiden Marken bestehe Ähnlichkeit, da der Buchstabe „i“ der Klägerin in der Marke der Beklagten lediglich durch den Buchstaben „e“ ersetzt worden sei, was insbesondere klanglich nicht zur ausreichenden Unterscheidbarkeit führe. Es bestehe Verwechslungsgefahr, da die Waren und Dienstleistungen, die für die angegriffene Marke „m….“ eingetragen seien, teilweise identisch seien mit denen, für die die Marke „M….“ eingetragen sei, teilweise bestehe Ähnlichkeit.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1) es zu unterlassen, die Bezeichnung gleichgültig in welcher Schreibweise die nachfolgend beschriebenen Dienstleistungen zu benutzen insbesondere – die Bezeichnung „m….“ auf den Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen – unter der Bezeichnung „m….“ die Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, – unter der Bezeichnung „m….“ die Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, – unter der Bezeichnung „m….“ die Waren ein-, zuführen oder auszuführen, – die Bezeichnung „m….“ in Geschäftspapieren zu führen oder in der Werbung zu verwenden:

Elektrische und elektronische Geräte, Maschinen, Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 der Anlage zu 5 15 I der Markenverordnung enthalten) sowie daraus gebildete Anlagen zur Erfassung, Eingabe, Übertragung, Wandlung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten, Informationen und Signalen; Computer sowie daraus zusammengestellte Anlagen; Computer-Peripheriegeräte, nämliche Dateneingabe-, -ausgabe-, übertragungs- und -speichergeräte; Datenträger (soweit in Klassen 9 und 16 der Anlage zu § 15 I der Markenverordnung enthalten), auf vorgenannten Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Datensammlungen; Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzungsanleitungen; Programmhandbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Bücher, Kataloge, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere gedruckte Publikationen auf dem Gebiet der Informationstechnik; Schreibwaren und Druckereierzeugnisse als Verbrauchsmittel für Computer und Computeranlagen; Entwickeln und Erstellen von Computerprogrammen für Dritte; Datenverarbeitung für andere; Betrieb einer Datenbank; Vermietung und Wartung von Computern; Vermietung von Computerprogrammen; Schulung und Fortbildung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften auf dem Gebiet der Informationstechnik.

2) gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung der deutschen Marke 394 07 … „m….“ im Markenregister insoweit einzuwilligen, als sie für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:

Elektrische und elektronische Geräte, Maschinen, Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 der Anlage zu § 15 I der Markenverordnung

enthalten) sowie daraus gebildete Anlage zur Erfassung, Eingabe, Übertragung, Wandlung,

Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten, Informationen und Signalen; Computer sowie daraus zusammengestellte Anlagen; Computer-Peripheriegeräte, nämlich Dateneingabe-, -ausgabe-, übertragungs- und -speichergeräte; Datenträger (soweit in Klassen 9 und 16 der Anlage zu § 15 I der Markenverordnung enthalten), auf vorgenannten Datenträgern gespeicherte Computerprogramme und Datensammlungen, Computerprogramme in Form von Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzungsanleitungen; Programmhandbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Programme; Bücher, Kataloge, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere gedruckte Publikationen auf dem Gebiet der Informationstechnik; Schreibwaren und Drukkereierzeugnisse als Verbrauchsmittel für Computer und Computeranlagen; Entwickeln und Erstellen von Computerprogrammen für Dritte; Datenverarbeitung für andere; Betrieb einer Datenbank, Vermietung von Wartung von Computern; Vermietung von Computerprogrammen; Schulung und Fortbildung Dritter auf dem Gebiet der Informationstechnik; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften auf dem Gebiet der Informationstechnik.

3) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I vorgenommen hat, wobei die Auskunft Angaben zu enthalten hat über erzielte Umsätze und verkaufte Stückzahlen, die-betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Auflagenhöhe und Werbungskosten, über Herkunft- und Vertriebsweg der Waren und Dienstleistungen gemäß Ziffer I, insbesondere über Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer sowie eventueller Auftraggeber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände im Sinne des Antrages I;

II. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet ist, der dieser durch Verletzungshandlungen im Sinne der Ziffer I entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „M….“ und „m….“ verneint und eine ernsthafte Benutzung der Marken „M….“ in den letzten fünf Jahren vor der Geltendmachung des Anspruchs in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Beide Parteien wiederholen.ihr bisheriges Vorbringen und ergänzen es.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden der Parteien sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin stehen die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Einwilligung in die Teillöschung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zu. Die Beklagte verletzt durch die Benutzung der Marke „m….“ nicht das ausschließliche Recht der Klägerin an der für sie eingetragenen Marke „M….“.

1. Zwar gewährt der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 MarkenG dem Inhaber der Marke im geschäftlichen Verkehr ein ausschließliches Recht. Danach ist es u. a. Dritten untersagt, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen mit der Marke und.der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und dem Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (S 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr.

2. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken, ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUB 2000, 603, 604; – Ketof/ETOP -; BGH GRUR 2000, 605, 606 – ,comtes/ComTel – jeweils mit weiteren Nachweisen).

a) Ohne Zweifel liegt eine Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und Dienstleistungen vor, da beide Parteien unter ihren jeweiligen Marken Hard- und Software sowie Serviceleistungen für Gewerbetreibende und Freiberufler anbieten. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Parteien haben dagegen in der Berufung auch nichts erinnert.

Daher ist hinsichtlich der Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „M….“ einerseits und der von der Beklagten benutzten Marke „m….11 wegen der teilweise vorliegenden Identität von Waren und Dienstleistungen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUB 1998, 942- ALKA-SELTZER -).

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b) Für die Beurteilung der Markenähnlichkeit kommt es darauf an, ob die Marke nach ihrem Gesamteindruck von den beteiligten Verkehrskreisen als ähnlich angesehen werden, wobei eine Markenähnlichkeit in klanglicher, (schrift-) bildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen kann (vgl. Althammer/ Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., S 9 Rdnr. 74 f).

In klanglicher Hinsicht ist die reine Buchstabenfolge von beiden Marken bis auf die abweichende Vokalfolge „i“ und „e“ identisch. Diese unterschiedlichen Vokale führen aber noch nicht zu einer ausreichenden Unterscheidbarkeit, da beide hellen Vokale nahezu gleich ausgesprochen werden.

Maßgeblich unterscheiden sich die beiden Marken jedoch in Betonung, Aussprache und Klangrhythmus.

„M..“ wird in zwei Silben in gleichmäßiger fließender Sprache gesprochen, wobei die Betonung auf die erste Silbe gelegt wird. „m….“ wird abgehackt und zergliedernd wie bei zwei getrennten Wörtern ausgesprochen, wobei nach der ersten Silbe „m..“ eine gewisse Pause gemacht und die zweite Silbe „..“ sodann mit gleich starker Betonung ausgesprochen wird.

Diese abgehackte Sprechweise wird nicht nur deshalb angewandt, weil die nach der klein geschriebenen ersten Silbe „m..“ folgende Großschreibung der Silbe „..“ dies herausfordert. Sie ergibt sich vor allem daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit „m….“ eine Sinnwirkung verbinden, d.h. der Marke einen begrifflichen Inhalt beimessen, nämlich

„m..“ = medizinisch

„..“ = Spitzenleistung.

c) Hinzu kommt, dass Markenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr durch den Sinngehalt“einer Marke ausgeschlossen werden können.

Maßgeblich ist hierbei, ob der Begriff wegen seines jedermann geläufigen Sinngehalts rasch erfasst wird und als allgemein verbindliches Wort mit einem anderen Kennzeichen nicht verwechselt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob die mit dem Begriff der Umgangssprache gekennzeichnete Ware dessen Sinngehalt entspricht.

Es genügt, wenn die gedankliche Verbindung mit einem verkehrsbekannten Begriff auch nur bei einem der zu vergleichenden Kollisionszeichen vorliegt, wenn nur der Begriffsinhalt auch beim flüchtigen Hören und Sehen der Marke sofort erfasst wird und nicht noch einen vorausgehenden komplizierten Denkvorgang erfordert (vgl. BGH GRUB 1992, 130, 132 – Bally/Ball -; Fezer, Markenrecht, § 14 Rdnr. 189). So liegt es hier.

Die in der Marke „m….“enthaltene erste Silbe „m..“ ist allgemein als gebräuchlicheAbkürzung für „medizinisch“ bekannt. Gerade die Kleinschreibung dieser Silbe vor der folgenden Großschreibung verstärkt den Eindruck des vorangestellten Adjektivs „medizinisch“ in der abgekürzten.Form „m..“. Damit wird der Marke „m…..“ der Sinngehalt „medizinisch“ gegeben.

Die zweite Silbe führt ebenfalls – wenn auch nicht in so gravierender Weise wie die Silbe „m..“ – zu einem eindeutigen Sinngehalt, nämlich „..“ als Spitze, Spitzenleistung, Spitzenwert.

Dieser auf medizinisches As bzw. medizinische Spitzenleistung hin zielende Sinn der Marke „m….“ unterscheidet sich damit so deutlich von der Marke „M….“, dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet..Dabei kann dahinstehen, ob die beteiligten Verkehrskreise in der Marke „M….“ sofort und ohne komplizierten Denkvorgang den Namen eines griechischen Königs wiederfinden. Soweit „M….“ als-Name erkannt wird, wird ihm nämlich ein Sinn beigemessen, der sich von dem dargestellten Sinngehalt von „m….“ deutlich unterscheidet.

Wird „M….“ nicht als Name erkannt, ist von einem Kunstwort auszugehen, das keinen eigenen Sinngehalt hat, so dass schon deshalb wegen des Sinngehalts von „m….“ keine Verwechslungsgefahr mit dieser Marke besteht.

d) Eine schriftbildliche Ähnlichkeit liegt ebenfalls nicht vor, da die Abweichungen, bedingt durch die mit Kleinschreibung beginnende erste Silbe „m.-.“ und die Großschreibung der letzten beiden Buchstaben „..“ in der Marke „m….“ gegenüber der Marke „M….“ auch bei einem flüchtigen Ansehen der Wortmarken auffällt

e) Auch angesichts der von beiden Marken angesprochenen Verkehrskreise und angesichts der Produktnähe bzw. Produktidentität ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Abnehmer der Waren und Dienstleistungen sind Gewerbetreibende und Freiberufler. Diese sind es regelmäßig gewohnt, sorgfältiger zu prüfen. Sie werden daher zumeist auch verhältnismäßig kleine Unterschiede bei der Markierung des Produkts beachten. Dies gilt insbesondere, wenn es sich – wie hier – um hochwertige Produkte und Leistungen handelt, die in der Regel nach längerfristiger Überlegung und zumeist nach einer fachkundigen Beratung erworben werden (vgl. Fezer, a.a.O., 14, Rdnr. 152 f).

f) Auch unter Einbeziehung der Kennzeichnungskraft beider Marken ist angesichts des dargestellten deutlichen Markenabstands eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen. Beiden Marken kommt allenfalls normale Kennzeichnungskraft zu. Eine starke Kennzeichnungskraft der Marke „M….“ ist nicht ersichtlich; sie wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Damit bedarf es schon keiner deutlichen Abweichung, um die Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen zu verneinen.

3. Mangels einer Verletzung des Ausschlussrechts der Klägerin an der Marke „m…:“ durch die Benutzung der Marke „M…… durch die Beklagte sind die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Einwilligung in die Teillöschung, Auskunfterteilung und Feststellung des Schadensersatzes nicht begründet. Alle Ansprüche setzen eine Verletzung des Markenrechts der Klägerin voraus; diese liegt nicht vor.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 55 91, 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt; dem entspricht die Beschwer der Klägerin.

 

 

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