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Mauerentfernung von Grundstücksgrenze

Oberlandesgericht Köln

Az: 27 U 83/90

Urteil vom 11.11.1992

Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 20 O 412/87


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.11.1992 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. April 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 0 412/87 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden verurteilt, die entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken G. 45 und G. 47 in K. verlaufende Mauer zu beseitigen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (V ZR 93/91 BGH) tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin. Die Streithelferin hat die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Nach dem für den erkennenden Senat bindenden Revisionsurteil (§ 565 Abs. 2 ZPO) hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob die von den Beklagten errichtete Mauer die ortsübliche Einfriedung darstellt (vgl. Revisionsurteil S. 10 Ziff. III). Das für die Feststellung der Ortsüblichkeit maßgebende Vergleichsgebiet kann nach dem Urteil nach den jeweiligen Umständen enger oder weiter gezogen werden. Es kann auch ein Vergleich bloß mit der engeren, in Sichtweite gelegenen Umgebung angebracht sein, wenn dort nach Art der Grundstücke vergleichbare Verhältnisse bestehen, denn das Erfordernis der Ortsüblichkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 NachbNW soll den Belangen der Nachbarn an einer ihnen auch optisch und ästhetisch zumutbaren Beschaffenheit der Einfriedung Rechnung tragen (Revisionsurteil Seite 7). Daraus folgt, daß sich die Prüfung, welche Art der Einfriedung ortsüblich ist, auf das Gebiet der Reihenhausanlage beschränkt, wenn sich das Hausgrundstück der Beklagten trotz Randlage so in die vom Bauträger erstellte Anlage einfügt, daß sich insgesamt der Eindruck einer geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Siedlung ergibt (Revisionsurteil Seite 7). Letzteres ist hier der Fall.

Die aus 13 Wohnhäusern bestehende Häuserzeile stellt sich schon in seiner planerischen Konzeption als geschlossene, von der weiteren Umgebung abgehobene Wohnanlage dar. Die Ver- und Entsorgungswege, die Zufahrt für die PKWs der Bewohner und die Zuwegungen sind einheitlich auf die Gesamtanlage ausgerichtet. Andere Zuwegungen spielen keine wesentliche Rolle. Diese Konzeption ist verwirklicht worden. Davon hat sich der Senat anläßlich der Ortsbesichtigung am 7. Oktober 1992 überzeugt. Danach drängt sich geradezu der optische Eindruck einer Gleichartigkeit und Zusammengehörigkeit aller Wohngebäude der Gesamtanlage als Einheit auf. Die Fassaden der Häuser und deren Dächer, die Vorgärten und die Zuwegungen sind aufeinander abgestimmt. Von der G. aus gesehen befinden sich links und rechts von der Reihenhausanlage Freiflächen, d.h. die Bebauung ist nicht im Anschluß an die Häuser fortgesetzt. Erst in einigem Abstand findet sich vielmehr eine völlig andersartige Bebauung mit zum Teil sehr alten ein-, anderthalb- und zweigeschossigen Häusern. Die Vorgärten sind durch eine Zuwegung abgegrenzt. Daran schließen sich dann teilweise die Gärten und Höfe der zum Ortskern gelegenen weiteren Häuser an, die wiederum im Vergleich zur in Rede stehenden Anlage deutlich abweichend konzipiert und gestaltet sind. Zur Rheinseite hin wird die Anlage von einer Durchgangsstraße begrenzt, die zugleich die Grenze der Ortsbebauung von P. überhaupt bildet.

Der Gesamteindruck der Zusammengehörigkeit und Einheitlichkeit aller Hausgrundstücke, also auch desjenigen der Beklagten als abgeschlossene, von der weiteren Umgebung abgehobene Siedlung wird auch nicht von dem Torhaus und der zum Grundstück der Beklagten ansteigenden Treppe beeinträchtigt. Hierdurch werden im Gegenteil architektonische Akzente gesetzt, die die Anlage einerseits lebendig gestalten und dem Eindruck einer Gleichförmigkeit entgegenwirken; die andererseits aber das Torhaus als Mittelpunkt erscheinen lassen, auf die sämtliche Häuser bezogen wirken.

Nach allem kommt es nicht darauf an, welche Art von Einfriedungen außerhalb der Wohnanlage im übrigen Ortsbereich von Z. üblich ist. Maßgebend ist vielmehr allein das Gebiet der Anlage selbst. Dort ist indessen unstreitig als Einfriedung ausschließlich eine etwa 1 m hohe Heckenbepflanzung üblich. Dem muß demgemäß auch die zwischen den Grundstücken der Parteien zu errichtende Einfriedung entsprechen. Eine 2 m hohe Mauer ist nicht ortsüblich. Daran ändert auch die Randlage des Grundstücks der Beklagten nichts. Die Gesamtanlage endet auch gemessen an dem bloß optischen Eindruck nicht am vorletzten Gebäude.

Der danach gegebende Beseitigungsanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil er sich nur mit unverhältnismäßigen und unzumutbaren Aufwendungen erfüllen ließe. Es ist nicht dargetan, was einem Abriß der Mauer und Abtransport der Bruchstücke ernsthaft entgegenstehen sollte. Durch Einsatz geeigneten technischen Geräts ist dies zu bewerkstelligen. Zwar ergibt sich dadurch, daß der Vorgarten nur durch eine relativ schmale Zuwegung zu erreichen ist, eine gewisse Erschwernis. Das stellt aber keine unzumutbare Hürde dar. Über die zu erwartenden Abbruchkosten haben die Kläger keine spezifizierten und belegten Angaben gemacht. Dem braucht aber auch nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn erhebliche Kosten anfallen, müssen die Beklagten dies hinnehmen. Sie haben in Kenntnis aller Umstände die Mauer errichtet, ohne zuvor die Genehmigung der Klägerin einzuholen. Sie mußten damit rechnen, daß diese die Mauer nicht hinnehmen und notfalls mit Erfolg auf deren Beseitigung klagen würde. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine Partei ohne Rücksicht auf die Interessen der Nachbarn gleichsam Fakten schafft und sich sodann auf Unzumutbarkeit beruft, wenn sich der andere Teil zur Wehr setzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer: 8.000,00 DM.

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