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Mietwagenkosten – Schwacke-Liste mit Zuschlag

OLG Köln

Az: 11 U 106/09

Urteil vom 11.08.2010


1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.5.2009 (20 O 108/09) wird dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 2.864,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.3.2009 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

I.

Die Klägerin, Betreiberin einer gewerblichen Autovermietung, begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz für Mietwagenkosten aus 23 Verkehrsunfallereignissen in Höhe von insgesamt 8.307,58 Euro: Der Berechnung legt sie die sog. Schwacke-Liste zugrunde, wobei sie einen pauschalen Zuschlag von 20 % vornimmt und die je nach Fall entstandenen Nebenkosten entsprechend der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste geltend macht. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie wendet sich gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste; entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage der Erhebung des Fraunhofer Instituts vorgenommen werden müssen. Auch sei ein pauschaler Aufschlag von 20 % nicht gerechtfertigt.

2Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)

II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin stehen Ersatzansprüche nur in Höhe von insgesamt 2.864,55 Euro zu.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 = NJW 2005, 51; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 1124; NJW 2007, 2122; NJW 2007, 2758; NJW 2008, 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einen Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheit des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigt, weil er auf Leistungen des Vermieters und sonstigen unfallspezifischen Kostenfaktoren (etwa Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit Ersatzforderungen wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen u.a.) beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind, und er infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist (BGH NJW 2008, 2901; NJW 2009, 58;> NJW 2010, 1445; VersR 2010, 494 = NJW-RR 2010, 679; VersR 2010, 683). Diese Frage kann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH NJW 2006, 1508; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 1123; NJW 2007, 1676; NJW 2007, 2758; NJW 2007, 2916; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; VersR 2010, 494 = NJW-RR 2010, 679). Ebenso kann diese Frage offenbleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621; NJW 2006, 2693; NJW 2007, 2916; NJW 2008, 2910, NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445, 1446; VersR 2010, 494 = NJW-RR 2010, 679). Diese Rechtsprechung zur Zugänglichkeit eines Normaltarifs kann auch auf Fallgestaltungen übertragen werden, bei denen dem Geschädigten kein Unfallersatztarif, sondern ein einheitlicher Tarif angeboten wurde. In beiden Fällen ist es aber Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2006, 1506; NJW 2007, 3782; NJW 2008,1519; NJW 2009, 58; VersR 2010, 494 = NJW-RR 2010, 679). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen sei (vgl. BGH NJW 2910; NJW 2009, 58; VersR 2010, 494 = NJW-RR 2010, 679).

2.

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, auf welcher Grundlage der erstattungsfähige „Normaltarif zu berechnen ist. Das Landgericht hat ihn der Klägerin folgend allein nach der Schwacke-Liste geschätzt. Dem folgt der Senat – abweichend von seiner früheren Rechtsprechung (etwa Beschluss v. 12.5.2009 – 219/08, SVR 2009, 384 mit Hinweisen auf die. Rechtsprechung der Senate des OLG Köln) – nicht. Er legt der Schätzung das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und der sog. Fraunhofer-Studie zugrunde.

a) Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung durchaus Verwendung finden (BGH NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445, 1447). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287′ ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2008 1519; NJW 2008, 2910; NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445, 1447; VersR 2010, 683). Andererseits hat er auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog. Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen als nicht rechtsfehlerhaft erachtet (BGH Urt. v. 18.5.2010 – VI ZR 293/08, NJW-Spezial 2010, 425 = BeckRS 2010, 14986).

b) Durch Vorlage mehrerer in anderen Sachen erstatteter Sachverständigengutachten und insbesondere mit der Vorlage der Studie des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ hat die Beklagte zumindest konkrete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie liegen deutlich unter den sich aus der Schwacke-Liste zu errechnenden Normaltarifen. Die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste beruhen auf einer anonymen Befragung, während die der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen zustandegekommen sind, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht würden. Den daraus abgeleiteten Schluss, dass die Fraunhofer-Liste dem Schwacke-Mietpreisspiegel generell überlegen sei (so OLG Köln, 6. Zivilsenat, NZV 2009, 145 = RuS 2008, 528; NJW-RR 2009, 1678; OLG München RuS 2008, 439 = SP 2009, 212; OLG Jena NZV 2009, 181 = RuS 2009, 40), vermag der Senat indes nicht zu ziehen. Grundlage des vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Ermittelt sind die Preise auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Vor allem aber beruht die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten (76.457 von 86.783 Datensätzen) von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen; Dem Vorteil der Anonymität der Anfragen steht daher der geringere Umfang der Datenerfassung gegenüber.

Der Senat sieht daher sowohl in der Schwacke-Liste als auch in dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel alleine keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des erstattungsfähigen Normaltarifes. Im Rahmen des ihm zustehenden Schätzungsermes-7 sens nach § 287 ZPO stützt er sich daher auf eine Kombination beider Listen in der Weise, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird (so jetzt auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541; LG Bielefeld Urt. v. 9.10.2009 – 21 S 27/09, NJW-Spezial 2009, 762 = BeckRS 2009, 27097; LG Karlsruhe Urt. v. 14.5.2010 – 9 S 442/09 = BeckRS 2010 r 13743). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geboten. Die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Klageforderungen stünde (OLG Saarbrücken a.a.O. unter B II. 1. c hh der Gründe). Zudem ist nicht zu erwarten, dass die einem Sachverständigen zu Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden, die den genannten Listen zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten (zutreffend LG Bielefeld a.a.O. unter II. 2. b cc der Gründe).

3.

Auf den Grundpreis des Normaltarifes hat das Landgericht einen pauschalen Aufschlag von 20 % als den in der Regel nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als unfallspezifisch erforderlichen Aufwand aufgeschlagen. Hiergegen wendet sich die Beklagte teilweise zu Recht.

aa) Ein pauschaler Zuschlag ist nicht berechtigt in den Fällen, in denen eine Vermietung nicht am Unfalltag selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt (frühestens an dem dem Unfall folgenden Tag) erfolgt ist. Denn in diesen Fällen bestand keine Eil- und Notsituation, so dass – mangels anderweitiger Darlegung der Klägerin als Zessionarin der Geschädigten – davon auszugehen ist, dass den betreffenden Geschädigten eine Anmietung zum Normaltarif möglich gewesen ist und daher nach § 254 BGB geboten war (dazu oben II. 1. und BGH NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699; OLG Köln, 24. Zivilsenat, NZV 2009, 447). Dies trifft auf die Vermietungsfalle Nr. 1., 2., 5., 7., 8., 9., 12., 13., 15., 16., 17., 18., 19., 20. und 22. zu.

bb) In den übrigen Fällen ist eine pauschale Erhöhung wegen eines zusätzlichen unfallbedingten Aufwandes dagegen berechtigt Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 2010, 494 = NJW-RR 2010, 679 unter Tz 6 f.; VersR 2010, 683 unter Tz. 10 f.) ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Die Beschränkung der Prüfung darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Geschädigten, um für ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu begegnen. Diese Art der Prüfung gewährleistet vielmehr auch, dass die. erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit i.S. des § 249 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt. Ob und in welchem Umfang sich die unfallspezifischen Faktoren Kosten erhöhend auswirken, ist vom Tatrichter erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (§ 287 ZPO).

Die Klägerin verweist darauf, dass sie den Mietzins und die Umsatzsteuer vorfinanziert und ein erhöhtes Bonitätsrisiko bestanden habe, außerdem entstehe in den Schadensfällen ein erhöhter Verwaltungsaufwand, weil nicht nur das Mietvertragsformular, sondern auch eine Abtretungserklärung ausgefüllt, der Schadensfall erfasst und Kontakt zum Haftpflichtversicherer des Geschädigten aufgenommen werden müsse. Dies sind allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren, die einen höheren Mietpreis rechtfertigen können. Dies wird in der Rechtsprechung üblicherweise mit 10% bis 20 % bemessen. Der Senat hält einen Aufschlag von 10 % für angemessen. Für einen höheren Betrag hat die Klägerin nicht genügende Anhaltspunkte vorgetragen, zumal insbesondere das Bonitätsrisiko allgemein als gering zu veranschlagen ist, weil dem Vermieter mit dem Haftpflichtversicherer des ersatzpflichtigen Unfallschädigers ein solventer Schuldner zur Verfügung gestellt wird. Der Senat sieht im Rahmen seines Ermessens (§ 287 Abs. 1 S. 2 ZPO) davon ab, ein Sachverständigengutachten zum unfallbedingten Mehraufwand einzuholen. Der mit der- von den Parteien im Übrigen nicht beantragten – Einholung eines solchen Gutachtens verbundene Aufwand an Zeit und Kosten stünde in keinem Verhältnis zum möglichen Ertrag an Aufklärung.

4.

Tatsächlich angefallene und in Rechnung gestellte Nebenkosten kann der Geschädigte, da sie in dem Normaltarif der Schwacke-Liste nicht enthalten sind, erstattet verlangen. Für die Einbeziehung ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen (Senat Beschl. v. 13.5.2008 – 11 U 11/08 und v. 12.5.2009 – 219/08, SVR 2009, 384; OLG Köln, 24. Zivilsenat, NZV 2009, 447). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Erstattung der in den Einzelfällen geltend gemachten Nebenkosten (Voll- und Teilkasko, Zustell- und Abholkosten, Zuschläge für Zweitfahrer, Anmietung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und für Winterreifen) zu Recht zuerkannt. Zur Erzielung einer Vergleichbarkeit sind diese Kosten aber auch auf die Preise nach der Fraunhofer-Liste aufzuschlagen. Das gilt in gleicher Weise für die Anpassung des Kaskoversicherungsschutzes, soweit im jeweiligen Fall eine niedrigere als die in der Fraunhofer-Liste eingerechnete Selbstbeteiligung von 750,– Euro vereinbart worden war. Insoweit ist das arithmetische Mittel der von der Klägerin herangezogenen Tarife der Autovermieter Avis, Hertz und Sixt zugrunde zu legen (Anlagen 2 bis 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 7.4.2010). Diese sehen nicht die hier in manchen Fällen vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- Euro, sondern in anderer Höhe vor. Hier hält der Senat den Ansatz einer Selbstbeteiligung für angemessen, die der vereinbarten am nächsten kommt.

5.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der Umsatzsteuerbefreiung in den Fällen 8., 12. und 21. sowie der Mithaftung des Ersatzberechtigten in Fall 13. ergibt sich die nachfolgende Abrechnung. Dabei hat der Senat die Tabellen aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 14.1.2010 (Anlagen 1 und 2) und der Beklagten vom 15.2.2010 (S. 7) zugrunde gelegt. Bei längerfristigen Vermietungen sind überschießende, nicht mehr in Wochen- oder Mehrtagespauschalen aufgehende Miettage, nicht – wie die Klägerin meint und ihren Berechnungen zugrundegelegt hat – mit dem jeweiligen Kurzzeittarif zu berechnen, sondern – entsprechend den Berechnungen der Beklagten -. in Höhe des anteiligen Preises der nächstliegenden im Mietzeitraum erfüllten Mietpauschale. Diese Berechnungsweise ist auch vom Bundesgerichtshof gebilligt worden (NJW 2009, 58 Tz. 26; ebenso LG Bielefeld a.a.O. unter IL 2. b ff der Gründe). Das führt dazu, dass in den Fällen 2., 3., 17., 20., 22. und 23. eine Korrektur des von der Klägerin errechneten Grundpreises vorzunehmen war („Rechenfehler der Klägerin“). Bei den Grundmietpreisen der Fraunhofer-Liste hat die Beklagte dies in der von ihr erstellten Tabelle schon berücksichtigt. Auf die Grundmietpreise waren der pauschale Aufschlag von 10 % und die von den Parteien übereinstimmend ermittelten Nebenkosten aufzuschlagen. Hinsichtlich der Kaskoerhöhungsbeträge hat der Senat das arithmetische Mittel aus den von der Klägerin im Schriftsatz vom 7.4.2010 erstellten Tabellen (Anlagen 2 bis 4) angesetzt. Ferner ist zu beachten, dass – entgegen der Berechnung der Beklagten – Überzahlungen in einzelnen Fällen nicht mit offenstehenden Rechnungsbeträgen in anderen Fällen verrechnet werden dürfen. Das folgt daraus, dass der jeweilige Fall ein gesonderter Streitgegenstand ist und ein Rückforderungsanspruch an § 814 BGB scheitert; die Zahlungen sind erkennbar in der Absicht erfolgt, sie auch im Falle der Nichtschuld zu bewirken (dazu Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 814 Rdn. 3 m.w.N.). In den Fällen 1, 6., 10., 11. und 14. ergibt sich eine Überzahlung, so dass diese Fälle unberücksichtigt zu bleiben haben:

Fall Schwacke

(./. Rechenfehler der Klägerin) Fraunhofer zzgl. Kaskoerhöhung Summe Arith. Mittel Zahlung Rest

886,14 Euro./. 4.11 Euro 552,05 Euro + 65,37 Euro 1.499,45 Euro 749,73 Euro 500,-Euro 249,73 Euro

990,65 ./. 16,27 Euro 478,48 Euro + 81,68 Euro 1.534,54 Euro 767,24 Euro 589,38 Euro 177,89 Euro

860,27 Euro 366,86 Euro + 85,94 Euro 1.313,07 Euro 656,54 Euro 509,60 Euro 146,94 Euro

287,63 Euro 207,- Euro + 40,22 Euro 534,85 Euro 267,43 Euro 189,57 Euro 77,86 Euro

531,–Euro 322,68 Euro + 53,63 Euro 907,31Euro 453,66 Euro 274,18 Euro 179,48 Euro

803,36 Euro 447,11 Euro + 65,92 Euro 1.316,39 Euro 658,20 Euro 511,—Euro 147,20 Euro

615,-Euro 360,88 Euro + 65,37 Euro 1041,25 Euro 520.63 Euro 512,87 Euro 7,76 Euro

447,90 Euro 249,88 Euro + 33,80 Euro 731,58 Euro 365,79 Euro 300-Euro 65,79 Euro

582,-Euro 344,27 Euro + 58,83 Euro 985,10 Euro 492,55 Euro 282,46 Euro 210,09 Euro

474,22 Euro 297,32 Euro + 40,22 Euro 811,76 Euro 405,88 Euro 316,54 Euro 89,34 Euro

301,68 Euro 219,90 Euro + 28,48 Euro 550,06 Euro 275,03 Euro 130,-Euro 145,03 Euro

1.239,61 Euro./. 29,90 Euro 567,27 Euro + 144,03 Euro 1.921,31 Euro 960,66 Euro 657,- Euro 303,66 Euro

614,48 Euro 383,96 Euro + 53,63 1.052,87 Euro 526,04 Euro 499,22 Euro 26,82 Euro

304,-Euro 238,12 Euro + 28,48 Euro 570,06 Euro 285,30 Euro 235,-Euro 50,30 Euro

500,02 Euro ./. 2,05 Euro 367,52 Euro + 53,63Euro 919,12Euro 459,56 Euro / 459,56 Euro

612,06Euro 418,-Euro +54,94 Euro 1.085,-Euro 542,50 Euro 390,-Euro 152,50 Euro

547,20 Euro./. 2,05 Euro 346,99 Euro 892,14 Euro 446,07 Euro 274,18 Euro 171,89 Euro

1.130,52 Euro./. 25,21 Euro 495,34 Euro 1.600,65 Euro 800,33 Euro 597,62 Euro 202,71 Euro

Summe 2.864,55 Euro

III.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus. §§ 286, 288 BGB unter dem vom Landgericht zuerkannten Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und ZPO nicht vorliegen.

Berufungsstreitwert: 8.307,58 Euro

 

 

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