Amtsgericht Berlin Mitte
Az: 114 C 3290/09
Urteil vom 04.06.2010
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2010 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Mietwagenrechnung der Firma Autovermietung GmbH & Co. KG zur Mietvertrags-Nr.12345675 in Höhe von weiteren 402,82 Euro freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Rechtsanwaltsvergütungsrechnung des Rechtsanwaltes …….. in Höhe von 83,45 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz -hier restliche Mietwagenkosten- nach einem Verkehrsunfall vom 24. April 2009, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein VW Golf V, Erstzulassung 2006, 1,9 Liter Hubraum, beschädigt wurde. Das bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. verursachte den Verkehrsunfall. Die Beklagte hat zum Haftungsgrund keine Einwendungen erhoben.
Nach dem Verkehrsunfall mietete die Klägerin während der Reparaturdauer ihres Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an bei der Firma …. Autovermietung GmbH & Co. KG. Es handelte sich um ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe E der …. Autovermietung bzw. der Gruppe 5 der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2008.
Das Klägerfahrzeug wurde in der Zeit vom 24. April 2009 bis zum 6. Mai 2009 repariert. Die Mietdauer des Ersatzfahrzeuges währte vom 24. April 2009 bis zum 8. Mai 2009. Die Mietwagenrechnung belief sich auf 1.863,10 Euro brutto. Hierauf zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 812,77 Euro. Mit der Klage verfolgt die Klägerin, die die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten an die Autovermietung abgetreten hat, Freistellung aus der Mietwagenrechnung in Höhe von weiteren 1.050,33 Euro sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro.
Die Klägerin meint, die Mietwagenpreise seien nicht überhöht. So ergebe sich bei Zugrundelegung der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2008 unter Berücksichtigung von Leistungen für die Vollkaskoversicherung für 14 Tage und der Gebühr für Zustellung und Abholung eine Bruttosumme von 1.814,75 Euro bzw. 1.560,70 Euro als Normaltarif. Hinzu komme ein 20%iger Aufschlag auf die Mietwagenkosten netto für die Risiken des Unfallersatzgeschäftes, so dass die hier geltend gemachte Rechnungssumme, die auf dem Standardtarif der Autovermietung beruhe, jedenfalls zu ersetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus der Mietwagenrechnung der Firma…. Autovermietung GmbH & Co. KG zu Mietvertrags-Nr. 12345678 in Höhe von weiteren 1.050,33 Euro nebst 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus der Rechtsanwaltsvergütungsrechnung des Rechtsanwalts …. in Höhe von 155,30 Euro nebst 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die gesamte Dauer der Anmietung überhaupt unfallbedingt erforderlich gewesen sei angesichts Fertigstellung des beschädigten Fahrzeugs laut Rechnung am 6. Mai 2009. Sie, die Beklagte, habe auf Grundlagen von Preisen abgerechnet, die im Markt der Autovermieter für selbst zahlende Privatkunden üblich seien. Die Schwacke-Liste sei nicht anwendbar, da die dort genannten Preise nicht repräsentativ seien. Die Beklagte verweist unter anderem auf Preise der Firma …. am Berliner Hauptbahnhof, auf einen Preis der Firma …. sowie auf telefonische Erhebungen und das abweichende Ergebnis des Marktpreisspiegels 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation. Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit der Positionen Zustell- und Abholgebühr sowie einen Zinsschaden bei der Firma …..
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 402,82 Euro, §§ 7, 17 StVG; 823, 249 BGB; 115 VVG.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein unfallbedingter Entzug des eigenen Fahrzeugs, Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit vorliegen. Dies war vorliegend der Fall, denn die Klägerin gab ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug in Reparatur. Die Reparatur war indes am 6. Mai 2009 abgeschlossen. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nur für 13 Tage, vom 24. April 2009 bis zum 6. Mai 2009 zu. Die Klägerin hat zwei Tage abgewartet, bevor sie ihr repariertes Fahrzeug vom …. Zentrum abholte. Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die insoweit angefallenen Mietwagenkosten sind nicht erstattungsfähig. Es mag sein, dass die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, das Fahrzeug auszulösen. Nach dem klägerischen Vortrag, etwa gemäß Schriftsatz vom 28. Dezember 2009, war dies indes erst der Fall, nachdem das Fahrzeug fertig gestellt war. Eine derartige Mitteilung hätte unverzüglich schon bei Beauftragung der Reparatur an die Beklagte ergehen müssen. Die Beklagte hat auch nicht etwa zögerlich reguliert. Der Unfall geschah am 24. April 2009, die Abrechnung der Beklagten erfolgte bereits am 8. Mai 2009, also deutlich innerhalb der der Beklagten zustehenden Regulierungsfrist.
Die Miete ist grundsätzlich nur bis zur Höhe des Normaltarifs erstattungsfähig (vgl. BGH, NJW 2005, 51). Nach Angaben der Klägerin rechnete die Firma …. Autovermietung auch lediglich auf Grundlage eines Standardtarifes ab. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin meint, bei der hypothetischen Berechnung auf Grundlage der Schwacke-Liste 2008 einen 20%igen Aufschlag für das Unfallersatzgeschäft vornehmen zu können.
Unabhängig davon kann ein höherer Tarif als der Normaltarif nur unter zwei Alternativen in Anspruch genommen werden. Für beide Alternativen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast. Darlegung und Nachweis sind der Klägerin jeweils nicht gelungen.
Der Geschädigte kann die Erstattung des Unfallersatztarifs verlangen, wenn der Vermieter besondere Leistungen, die im konkreten Fall notwendig waren, erbracht hat. Substantiierte Ausführungen hierzu finden sich nicht. Das dargelegte Zinsrisiko der Autovermietung als solches reicht nicht aus. Im Übrigen darf ein Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich gewesen sein. Die Klägerin macht aber vorliegend gerade geltend, dass sich die Rechnung der Firma …. im Normaltarif aufhalte.
Alternativ kann sich die Erstattungsfähigkeit eines höheren Tarifs daraus ergeben, dass dem Geschädigten auf Grundlage seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten in der konkreten Situation kein anderer Tarif zugänglich war. Auch hierfür trägt der Geschädigte die Beweislast. Die Annahme, es sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, reicht nicht aus, dass der Geschädigte auf die Auskunft des Autovermieters vertraute oder es sich um eine erstmalige Anmietung des Ersatzfahrzeuges handelte. Unklar ist vorliegend schon, ob die Klägerin überhaupt nach anderen Tarifen nachfragte. Der Vortrag, die Klägerin habe zur Anmietzeit über keine Kreditkarte verfügt bzw. die Firma …. Autovermietung habe auf die Vorlage einer solchen verzichtet und auch die Bonität der Klägerin nicht überprüft, ist nicht ausreichend.
Nach alledem ist die Klägerin auf den Normaltarif zu verweisen. Die Ermittlung des Normaltarifs ist Tatrichteraufgabe. Das Gericht schätzt den Normaltarif auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 gemäß § 287 ZPO. Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzungsgrundlage (vgl. BGH NJW 2008, 1519 für den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006). Die Eignung als Schätzgrundlage geht nur dann abhanden, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel der Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Diesen Vorgaben ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Insbesondere die angeführten Angebote von …. und …. sind nicht geeignet, dass es für die Klägerin in der konkreten Situation ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wesentlich günstiger ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Bei den beiden Angeboten handelt es sich offensichtlich um solche aus dem Internet. Auf Internetangebote muss sich die Klägerin aber nicht verweisen lassen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin nach dem Verkehrsunfall nicht etwa einige Zeit zuwartete, bevor sie das Ersatzfahrzeug anmietete. Vielmehr nahm sie das Ersatzfahrzeug bereits am Unfalltag in Anspruch. Die Beklagte legt dar, dass auch der Marktpreisspiegel 2008 des Fraunhofer-Instituts zum Teil auf Internetpreisen beruht. Von daher hält das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2008 für die geeignetere Schätzgrundlage.
Auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2008 ergibt sich für den Großraum Berlin ein Wochentarif in Höhe von 544,50 Euro sowie ein Tagestarif von 99,00 Euro. Für 13 Tage Mietdauer errechnet sich der Betrag von 1.138,50 Euro.
Von diesem Betrag sind 15 % für ersparte Aufwendungen der Klägerin abzuziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Abteilung des Amtsgerichts Mitte sowie der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. KG, NZV 2005, 46). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
15 % ersparte Aufwendungen errechnen sich auf 170,48 Euro, so dass ein Betrag in Höhe von 967,72 Euro verbleibt.
Hinzuzurechnen sind hier die Zustell- und Abholungskosten in Höhe von 53,78 Euro netto, wie sie sich aus der Rechnung der Forma …. (Anlage K 1) ergeben. Da die Gebühren in Rechnung gestellt wurden, spricht alles dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich zugestellt und abgeholt wurde. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist nicht erheblich. Die Klägerin ist hier auf den tatsächlich in der Rechnung in der Autovermietung ausgewiesenen Betrag zu verweisen. Ein höherer Schaden ist ersichtlich nicht entstanden.
Bei fiktiver Ermittlung des Normaltarifes aufgrund der Schwacke-Liste 2008 ist ausnahmsweise die Leistung der Vollkaskoversicherung nicht zu berücksichtigen. Zwar setzt die Klägerin Kosten für die Vollkasko bei ihrer fiktiven Rechnung an, sie trägt jedoch überhaupt nichts zu der Erforderlichkeit im vorliegenden Fall vor. Es ist bereits unklar, ob das klägerische Fahrzeug, welches in Reparatur gegeben wurde, selbst vollkaskoversichert war. Ebenfalls unklar ist, in welcher Höhe die Vollkaskoversicherungskosten überhaupt tatsächlich anfallen könnten. Ausweislich der Klageschrift nimmt die Klägerin Kosten für 15 Tage in Höhe von 286,00 Euro an. Im Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 wird hingegen der Betrag von 323,70 Euro als ortsüblich bezeichnet. Letzterer ist der Betrag, der sich aus der Schwacke-Liste für Nebenleistungen ergeben würde. Es bleibt unklar, ob nicht der Tarif der …. Autovermietung tatsächlich niedrigere Vollkaskokosten enthält. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
Insgesamt ergibt sich ein Mietbetrag in Höhe von 967,72 Euro zuzüglich der Zustell- und Abholungskosten von 53,78 Euro, zusammen 1.021,50 Euro. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 194,09 Euro errechnet sich ein berechtigter Betrag für die Mietwagenkosten in Höhe von 1.215,59 Euro. Abzüglich bereits gezahlter 812,77 Euro verbleibt ein Restanspruch auf 402,82 Euro, bezüglich derer die Klägerin Freistellung verlangen kann.
Die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung hat die Beklagtenseite nicht angegriffen. Auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 402,82 Euro errechnet sich die 1,3 Geschäftsgebühr auf 58,50 Euro zuzüglich 11,70 Euro Post- und Telekommunikationspauschale zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 13,34 Euro. Der Freistellungsanspruch beläuft sich damit auf 83,54 Euro.
Zinsen waren der Klägerin jeweils nicht zuzusprechen. Verzugszinsen bezogen auf den jeweiligen Freistellungsanspruch wären bereits deshalb nicht begründet, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass dem Mietwagenunternehmen ein entsprechender Anspruch ihr gegenüber zusteht. Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB fallen im Rahmen eines Freistellungsanspruchs nicht an.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.