AG Adelsheim
Az.: 1 C 65/11
Urteil vom 28.09.2011
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtgericht Adelsheim am 28.09.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 559,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 62,25 Euro zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12/100, die Beklagte 88/100.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a) Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.
Die erforderlichen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 5 für die Dauer von 9 Tagen hat das Gericht aufgrund des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2010 geschätzt. Für den Normaltarif ergab sich ein Mietpreis von 768,81 Euro. Hierauf hat sich die Klägerin 5 % ersparte eigene Aufwendung in Höhe von 38,44 € anrechnen zu lassen, so dass sich ein Mietpreis von 730,36 Euro errechnet. Die unfallbedingten Mehraufwendungen für die Firma … bewertet das Gericht mit 20 %, also mit 146,07 Euro. Der Verkehrsunfall ereignete sich am Nachmittag des 03.07.2010, einem Samstag. Das Fahrzeug wurde gleich am Montag, den 05.07.2010 angemietet. Danach errechnet sich ein Betrag von 876,44 Euro. Hinzu kommen die Kosten der Haftungsbefreiung von 198 Euro und die Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs in Höhe von 60 Euro, so dass sich insgesamt ein Betrag von 1.134,44 Euro ergibt.
Die Kosten der Haftungsbefreiung sind vorliegend zu ersetzen, obwohl für das klägerische Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestand. Mit der Anmietung eines in der Regel neuwertigen Mietwagens ist ein Sonderrisiko verbunden. Die Prämien sind in jedem Fall als ein zu ersetzender Folgeschaden anzusehen.
Abzüglich der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 575 Euro verbleibt eine Restforderung in Höhe von 559,44 Euro.
Der Klage war in dieser Höhe stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kosten der Darlehensaufnahme in der Zeit vom 14.07.2010 bis 27.08.2010 kann die Klägerin gemäß §§ 249 ff. BGB ersetzt verlangen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den entstandenen Schaden von circa 3.000 Euro ohne Einschränkung ihrer gewohnten Lebensführung aus eigenen Mitteln übernehmen konnte. Die Höhe der entstandenen Zinsen ist ausreichend belegt durch die vorgelegten Kontoauszüge, die auch eindeutig einen Bezug zur Regulierung des Schadens aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ergeben.
Nebenentscheidungen: §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.