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Weiterfresserschaden – Wann verjähren Schadensersatzansprüche?

LG Flensburg – Az.: 2 O 148/19 – Urteil vom 28.08.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 92.000,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Ölschaden, der im Mai 2014 im Haus der Klägerin entstanden ist.

Im Dezember 2004 errichtete die Beklagte zu 1 im Dachgeschoss des Hauses der Klägerin in … eine Ölheizungsanlage. Die Beklagte zu 2 hat diese Anlage gewartet. Sie hat diese Anlage im Dezember 2012 gewartet. In den Monaten April, Mai, Juli und August 2013 hat sie weitere Arbeiten an der Anlage ausgeführt, unter anderem die Prüfung und Instandsetzung des Heizungsablaufs, die Erneuerung des Feuerungsautomaten und der Ölpumpe nebst Wartung, die Erneuerung von Düsen und die Reinigung der Elektroden, des Kessels und des Flammenkopfs.

Am 08.05.2014 kam es zu einem Ölschaden durch die Heizungsanlage. Der Klägerin sind für die Instandsetzung ihrer Immobilie und die Unterbringung der Handwerker Kosten in Höhe von 92.000,88 € entstanden.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte zu 2 mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 27.06.2014 und gegen die Beklagte zu 1 mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 19.08.2014 ihre Schäden geltend. Die Versicherung der Beklagten wies die Ansprüche zurück. Die mit anwaltlichen Schreiben vom 07.10.2014 unter Fristsetzung ausgebrachte Aufforderung zur Regulierung wiesen die Beklagten bzw. deren Versicherung mit Schreiben vom 07.10.2014 und 16.10.2014 zurück.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Schadenursache (LG Flensburg 2 OH 32/17).

Sie behauptet, dass die Ölförderpumpe aufgrund einer mechanischen Fehlfunktion nicht abgeschaltet habe, weshalb der Behälter der Ölförderpumpe übergelaufen sei. Die Beklagte zu 1 habe die Anlage nicht im Einklang mit den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut, insbesondere die Ölleitungen nicht spannungsfrei verlegt. Eine Begutachtung der Pumpe könne ergeben, dass eine Schräglage der Pumpe, die auf die unsachgemäße Verlegung der Ölleitungen zurückzuführen sei, für die ununterbrochene Förderung des Öls verantwortlich sei, die zum Schaden geführt hätte. Die Beklagte zu 2 hätte die fehlerhafte Errichtung der Anlage im Rahmen der Wartungen erkennen können.

Sie meint, die Beklagte zu 1 hafte gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus Delikt nach den Grundsätzen des sog. Weiterfresserschadens“. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nach §§ 195,199 BGB und betrage 3 Jahre. Die Verjährung habe zum Schluss des Jahres 2014 begonnen, als die Klägerin Kenntnis vom Schadensbild und den Verantwortlichkeiten erlangte, und sei zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen.

Die Beklagte zu 2 hafte aus §§ 631, 241 Abs. 2 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB. Sie hätte die nicht fachgerechte Installation erkennen können und die Klägerin auf die Gefahren der Anlage hinweisen müssen, die von der nicht fachgerechten Installation ausgingen. Der deliktische Anspruch stünde unbeschränkt neben den vertraglichen Ansprüchen. Auch für die Beklagte zu 2 würde die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist gelten, so dass die Ansprüche nicht verjährt seien.

Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Klägerin 80.381,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin 11.619,64 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass alle Ansprüche verjährt seien. Es liege schon kein sog. Weiterfresserschaden vor, der für die Beklagte zu 1 den Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB eröffne. Der behauptete Schadensvorgang könne nur als Mangelfolgeschaden angesehen werden, für den nur vertragliche Ansprüche gelten würden, die unstreitig verjährt seien. Selbst wenn § 823 Abs. 1 BGB eingreifen könnte, sei dieser Anspruch wegen der Höchstfrist von 10 Jahren aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs sei wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit der Zeitpunkt der Errichtung der Anlage maßgeblich und nicht das Austreten des Öls. Zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens sei die Verjährung schon eingetreten, so dass ein Hemmungstatbestand nicht vorliege.

Auch die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der für Wartungsverträge eine zweijährige Frist vorsehe, zum Zeitpunkt der Antragsschrift bereits verjährt gewesen. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung seien nicht dargelegt oder erkennbar.

Das Gericht hat die Akten des selbständigen Beweisverfahrens, Az. 2 OH 32/17, beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche sind verjährt.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 wegen des von ihr behaupteten mangelhaften Aufbaus der Ölheizungsanlage im Dachgeschoss ihres Wohnhauses in … keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des im Jahr 2014 eingetretenen Ölschadens. Vertragliche Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Werkvertrag gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB scheiden auch nach Ansicht der Klägerin aus, da diese Ansprüche auch dann verjährt sind, wenn nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, sondern die fünfjährige Frist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB angewendet wird. Denn diese Frist beginnt mit Abnahme der Werkleistung, wie es in § 634a Abs. 2 BGB angeordnet ist. Auch für den Beginn der regelmäßige Verjährungsfrist ist für die werkvertraglichen Ansprüche allgemein anerkannt, dass diese mit Abnahme zu laufen beginnt (Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 634a Rn. 12). Da die Werkleistung der Beklagten zu 1 im Dezember 2014 erbracht, abgenommen und abgerechnet wurde, ist spätestens im Dezember 2009 die Verjährung der werkvertraglichen Ansprüche eingetreten.

2.

Der deliktische Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist ebenso verjährt. Der Anwendungsbereich des § 823 BGB ist neben den werkvertraglichen Ansprüchen eröffnet, da die Klägerin einen sog. weiterfressenden Mangel behauptet. Die heutige Rechtsprechung zu den Weiterfresserschäden geht zurück auf das berühmte Schwimmerschalter-Urteil des VIII. Zivilsenats aus dem Jahre 1976. In dem zugrunde liegenden Fall war eine Reinigungs- und Entfettungsanlage durch einen Brand zerstört worden, weil ein die Heizung der Anlage regulierender Schwimmerschalter nicht funktionierte. Der BGH bejahte eine Eigentumsverletzung, obwohl die Kaufsache von vornherein mangelhaft hergestellt worden war, der Käufer also nie mangelfreies Eigentum erworben hatte, mit der Begründung, der Mangel habe sich auf ein funktionell begrenztes Einzelteil beschränkt und erst nach Eigentumserwerb auf das im Übrigen mangelfreie Eigentum des Käufers ausgedehnt. Die praktische Durchschlagskraft des damit geborenen Schadensersatzanspruchs wegen Eigentumsverletzung an der Kaufsache selbst wurde dadurch erhöht, dass der in dem Kaufvertrag über die Reinigungsanlage enthaltene Gewährleistungsausschluss nicht auf die Deliktshaftung erstreckt wurde (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 ).

Diese Fallgruppe ist folglich aus einem kaufvertraglichen Vertragshintergrund entwickelt worden. Es ist umstritten, ob diese Fallgruppe auch im Werkvertrag Anwendung finden kann. Die Rechtsprechung entwickelte diese Fallgruppe unter Einführung der Voraussetzung der Stoffgleichheit weiter. Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH erkennt das Kumulationsprinzip an, nach dem ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch dann besteht, wenn die Rechtsgutsverletzung im Rahmen einer Vertragsbeziehung erfolgt, doch er schränkt den Schutzbereich des Eigentums wesentlich ein. Die Deliktshaftung sei zu verneinen, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungsleistung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vorliegt. Selbst dann, wenn der Werkunternehmer in Erfüllung seines Bau- oder Architektenauftrags in die vorfindliche Bausubstanz eingreife, liege darin keine Eigentumsverletzung. Bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen kommt es folglich darauf an, ob die mangelhafte Leistung des Bauunternehmers oder Architekten solche Bauteile betrifft, die bestimmungsgemäßer Gegenstand des Eingriffs in die Bausubstanz waren – dann wird der Deliktsanspruch durch das Vertragsrecht ausgeschlossen – oder ob der Schaden an Eigentum eintritt, das von dem Sanierungsauftrag nicht betroffen war – dann ist § 823 Abs. 1 BGB insoweit anwendbar (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 823 Rn. 263). Da die von der Klägerin behauptete falsche Montage der Ölpumpe und der daraus resultierende behauptete Schaden am Gebäude nicht stoffgleich im aufgezeigten Sinne sind, liegen die Voraussetzungen vor.

3.

Für den deliktischen Anspruch gilt wieder die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Da die Klägerin im Jahr 2014 von der behaupteten mangelhaften Leistung, dem Schadenseintritt und den Verantwortlichkeiten Kenntnis erlangte, begann die Frist zum Schluss des Jahres 2014 zu laufen und war zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 20.12.2017 noch nicht abgelaufen.

4.

Allerdings war die Verjährungshöchstfrist für Schadenersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Antragstellung im Dezember 2017 bereits abgelaufen, so dass der Antrag den Verjährungseintritt nicht mehr hemmen konnte. Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB verjährt ein Schadenersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Der Schadenersatzanspruch ist mit Abnahme der werkvertraglichen Leistung im Dezember 2014 entstanden, so dass im Dezember 2014 die Höchstfrist abgelaufen war. Selbst wenn man wegen schwebender Verhandlungen über die Haftung im Jahr 2014 noch eine Hemmung von gut 6 Monaten gemäß § 203 BGB berücksichtigt, wäre die Verjährung im Herbst 2015 eingetreten.

Der Anspruch ist nicht erst mit dem Überlaufen des Öls im Mai 2014 überhaupt entstanden, so dass die Höchstfrist frühestens im Jahr 2024 ablaufen könnte. Für den Beginn des Schadenersatzanspruches gelten die allgemeinen Regeln des § 199 BGB. Schadensersatzansprüche deliktischer, aber auch vertraglicher Art entstehen mit Schadenseintritt. Der Schadenseintritt wiederum bestimmt sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt so lange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (MüKoBGB/Grothe, 8. Aufl. 2018 Rn. 9, BGB § 199 Rn. 9).

Die Klägerin behauptet als schadenstiftendes Verhalten die mangelhafte Werkleistung der Beklagten zu 1, indem diese im Dezember 2014 die Ölpumpe nicht fachgerecht eingebaut habe. Es handelt sich dabei auch nicht nur um das Setzen einer Schadenursache. Denn der behauptete werkvertragliche Mangel hat zu einem unmittelbaren Schaden an der Ölpumpe geführt. Dieser Mangel oder Schaden an der Ölpumpe war zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme auch vorhanden. Nach der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren steht fest, dass zum einen die Ölpumpe nach der Bedienungsanleitung hätte fest auf dem Boden angebracht und die Ölschläuche hätten spannungsfrei verlegt werden müssen. Beides war nicht erfolgt, womit die Klägerin auch ihre Klage im wesentlichen begründet. Diese Umstände lagen aber bei Fertigstellung offen zu Tage, so dass nicht argumentiert werden kann, dass der Schadeneintritt nicht objektiv vorhersehbar war.

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Würde man bei einer Konkurrenz von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen den Grundsatz der Schadenseinheit verlassen und für den Beginn der Verjährungsfrist einerseits die werkvertragliche mangelhafte Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme als Schaden einstufen und anderseits im Deliktsrecht auf den Eintritt des weitergefressenen Schadens abstellen, würde damit die Verjährung einseitig zu Lasten des Werkunternehmers unbegrenzt verlängert.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fallgruppe des weiterfressenden Schadens bewusst entwickelt wurde, um die damals geltenden kurzen kaufvertraglichen Verjährungsfristen zu Gunsten des Käufers abzumildern. Es handelt sich um eine Ausnahmekonstellation, denn grundsätzlich kommen deliktische Ansprüche neben vertraglichen Ansprüchen nicht zur Anwendung, um die vertraglichen Regelungen nicht zu unterlaufen. So weit erkennbar, sind die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zum Weiterfresserschaden dadurch gekennzeichnet, dass zwar die vertragliche Verjährung abgelaufen war, die Verjährungshöchstfrist, gerechnet von der vertraglichen Leistung (Lieferung, Montage) an aber noch nicht. Es stellte sich somit soweit erkennbar nicht die Frage, ob für den vertraglichen und den deliktischen Anspruch für die Entstehung des Anspruchs und damit den Verjährungsbeginn zwei unterschiedlichen Zeitpunkte gelten können. Denn das Ziel der Fallgruppe des weiterfressenden Schadens ist, die Verjährungsfrist zu verlängern. Das bedeutet aber nicht, dass für den Beginn der Verjährungsfrist bei einer mangelhaften Werkleistung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Folgeschadens und nicht auf die Werkleistung an sich abgestellt werden muss.

Die aufgezeigte Diskussion zeigt dann auch deutlich, dass die Figur des Weiterfresserschadens nach der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 nicht mehr zeitgemäß ist. Die Schuldrechtsreform hat zum einen die werkvertraglichen Verjährungsfristen in § 634a BGB konkretisiert, den Verjährungsbeginn festgelegt und schließlich in § 280 und § 281 BGB die Unterscheidung von Mangelfolgeschaden und dem Schaden Statt-der-Leistung normiert. Die §§ 437 ff, 633 ff BGB stellen eine besondere Risikoordnung dar, welche die Gefahr der Verschlechterung des Vertragsgegenstandes spezialgesetzlich aufteilen (spezielle Verjährung, §§ 438, 634 a, vorrangige Nacherfüllung, §§ 439, 635, Anspruchsausschluss bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis, §§ 442, 651). Diese Sonderordnungen – Ergebnis eines mühsam erkämpften Interessenausgleichs – müssen grundsätzlich beanspruchen, nicht durch die kumulative Anwendung außervertraglicher Haftungsregeln durchkreuzt und entwertet zu werden (NK-BGB/Christian Katzenmeier, 3. Aufl. 2016, BGB § 823 Rn. 54). Deshalb gibt es nach wie vor laute Stimmen, die die Aufgabe der Rechtsprechung zum Weiterfresserschaden fordern (wie vor). Der vorliegende Fall zeigt dennoch, dass mit der Figur des Weiterfresserschadens zwar die Verjährungsfrist auf 10 Jahre ausgedehnt werden kann. Für eine zusätzliche Verlängerung durch eine künstliche Aufspaltung von mangelhafter Werkleistung und Folgeschaden als unterschiedlicher Beginn der Verjährung ist indes kein Raum und auch kein Bedarf.

5.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 wegen der Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten im Rahmen der Wartung der Ölheizungsanlage im Dachgeschoss ihres Wohnhauses in Westerland keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen des im Jahr 2014 eingetretenen Ölschadens. Vertragliche Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Wartungsvertrag gemäß §§ 634 Nr. 4, 282 BGB scheiden aus, da diese Ansprüche gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt sind. Für Wartungsverträge ist dort eine Frist von 2 Jahren festgeschrieben. Bei kleineren Reparaturarbeiten, aus Anlass einer Störung oder Wartung, handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk, so dass § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht einschlägig ist (OLG Bamberg, Urteil vom 28.01.2016, Az. 1 U 146/15; zitiert nach Juris). Die Frist beginnt mit Abnahme der Leistung, wie es in § 634a Abs. 2 BGB angeordnet ist. Die Verjährung begann folglich im August 2013, der letzten dargelegten Leistung der Beklagten zu 2 für die Klägerin, und endete im August 2015. Der Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens konnte auch diesen Verjährungseintritt nicht mehr hemmen.

6.

Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 823 Abs. 1 BGB sind nicht ersichtlich. Es ist ausführlich dargelegt worden, dass die deliktische Haftung neben den vertraglichen Ansprüchen eine Ausnahme darstellt. Eine solche Ausnahme ist für die Beklagte zu 2 nicht zu erkennen. Die Fallgruppe des Weiterfresserschadens kommt nicht in Betracht, da sie überhaupt keinen Schaden gesetzt hat, der sich weiterfressen konnte. Den Schaden, also die mangelhafte Werkleistung, hat, so behauptet es die Klägerin, die Beklagte zu 1 verursacht. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 erschöpft sich in dem Vorwurf einer Verletzung von Hinweispflichten, um das Eigentum der Klägerin zu schützen. Bemüht man die Argumentation des BGH zum Integritätsinteresse und der Stoffgleichheit, so sind die Hinweispflicht und der Ölschaden stoffgleich, da die Hinweispflicht ihre Grundlage in dem Schutz der Rechtsgüter hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Schadenersatzanspruch wegen Nebenpflichtverletzungen gemäß § 282 BGB berücksichtigen folglich den Schutz der Rechtsgüter. Raum für den Rechtsgüterschutz aus § 823 BGB ist daneben nicht.

7.

Das selbständige Beweisverfahren konnte die Schadenursache nicht beweisen, da nicht feststeht, welche Kausalkette zum Ölschaden konkret geführt hat, insbesondere ob die fehlerhafte Montage der Ölpumpe überhaupt Einfluss auf den Schaden hatte. Da die Ansprüche allerdings verjährt sind, kommt es auf die von der Klägerin angebotene Beweisaufnahme zur Schadenursache nicht an.

8.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

 

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