Skip to content

Mobilfunkvertrag – fristlose Kündigung und ersparte Aufwendungen des Mobilfunkanbieters

AG Recklinghausen, Az.: 51 C 159/14, Urteil vom 06.08.2014

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.04.2014 (Az.: 14-1872634-0-5) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin € 2.269,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014, € 55,23 an weiteren Zinsen und € 159,15 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid nach Klagerücknahme insoweit aufgehoben.

Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die weitere Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ist nur zulässig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um unbezahlte Telefonrechnungen. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der … (im Folgenden „Zedentin“), deren Mobilfunk-Kunde der Beklagte war.

Ab Februar 2013 zahlte der Beklagte die Rechnungen der Zedentin nicht mehr; wie sich im Rechtsstreit herausgestellt hat, lag dies an Zahlungsschwierigkeiten infolge eines Arbeitsplatzverlustes. Im April 2013 nahm die Zedentin eine einseitige Sperrung seiner SIM-Karte vor, sodass der Beklagte zwar noch angerufen werden, aber selbst niemanden mehr anrufen konnte. Bis einschließlich September 2013 liefen insgesamt unbezahlte Rechnungen in Höhe von € 905,55 auf.

Im September 2013 erklärte die Zedentin dann die fristlose Kündigung des Mobilfunkvertrags und stellte dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 1.364,01 in Rechnung, wobei es sich im Wesentlichen um die Grundgebühren für die Restlaufzeit abzgl. geringer ersparter Eigenaufwendungen der Zedentin handelte. Wegen der Einzelheiten der Berechnung sowie der streitgegenständlichen Rechnungen insgesamt wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen.

Die Zedentin wendete überdies € 8,50 für eine Schufa-Auskunft über den Beklagten auf und weitere Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros, von denen sie jedoch nur noch den Betrag von € 150,65 geltend macht, der auch dann angefallen wäre, wenn sie statt des Inkassobüros einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

Nachdem der Beklagte mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.04.2014 zur Zahlung an die Klägerin verurteilt worden war und zulässigen Einspruch dagegen eingelegt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, nach Klagerücknahme wegen weitergehender Nebenforderungen,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.04.2014 (Az.: 14-1872634-0-5) mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass der Beklagte verurteilt bleibt, an sie € 2.269,56 nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014. € 55,23 an weiteren Zinsen und € 159,15 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er meint, die Zedentin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie die Kündigung des Mobilfunkvertrags erst im September 2013 und nicht schon zeitgleich mit der Sperrung der SIM-Karte im April 2013 ausgesprochen habe. Bei der Berechnung des Schadensersatzes für die Restlaufzeit hätte sie dann mindestens 50 % der Grundgebühren für die Restlaufzeit als pauschalierte ersparte Eigenaufwendungen abziehen müssen.

Entscheidungsgründe

Mobilfunkvertrag - fristlose Kündigung und ersparte Aufwendungen des Mobilfunkanbieters
Symbolfoto: Von Sunshine Seeds / Shutterstock.com

Die Klage ist im verbliebenen Umfang insgesamt begründet.

I.

Dass der Beklagte an die Klägerin aus dem Mobilfunkvertrag zwischen ihm und der Zedentin die Gebühren für die Zeit bis zur Sperrung der SIM-Karte zu zahlen hat, ist zwischen den Parteien nach Grund und Höhe unstreitig.

II.

Auch für die Zeit ab der Sperrung der SIM-Karte bis zur Kündigung des Mobilfunkvertrags kann die Klägerin vom Beklagten die Gebühren in voller geltend gemachter Höhe (die im Tatsächlichen nicht bestritten wird) verlangen. Nachdem der Beklagte erste Rechnungen nicht gezahlt hatte, stand der Zedentin aus § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, kraft dessen sie ihre Leistung verweigern und gleichwohl die Bezahlung der vereinbarten Gebühren verlangen durfte. Sie wäre zwar berechtigt gewesen, war aber nicht aus ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB gehalten, sofort die Kündigung des Mobilfunkvertrags auszusprechen. Eine so weitgehende Schadensminderungspflicht wäre von vornherein allenfalls dann zu diskutieren, wenn dem Gläubiger bereits zu dem Zeitpunkt positiv bekannt ist, dass aufseiten des Schuldners ein dauerhaftes und nicht behebbares Leistungshindernis eingetreten ist, und das war hier unstreitig nicht der Fall.

Abgesehen davon wäre aus den Gründen der nachfolgenden Ausführungen unter III. ohnehin der Schadensumfang bei früherer Kündigung nur geringfügig kleiner gewesen. Und es ist schließlich auch zu bedenken, dass nicht etwa der Beklagte die ganze Zeit schon so stand, als wäre der Vertrag gekündigt worden, sondern die Zedentin hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin keine vollständige, sondern nur eine einseitige Sperrung der SIM-Karte vorgenommen; das Handy war für den Beklagten also – anders als bei einer Kündigung – weiter nutzbar, wenn auch mit deutlichen Einschränkungen.

III.

Schließlich kann die Klägerin auch den von ihr geltend gemachten Schadensersatz in voller Höhe aus §§ 611, 628 Abs. 2,252 BGB verlangen. Ihre Berechnung stützt sich auf die gefestigte und langjährige, von ihr z. T. auch zitierte, Rechtsprechung zur Kündigung von Mobilfunkverträgen, nach der sich ein Mobilfunkanbieter nach der Kündigung eines Vertrages nur individuell wegfallende Positionen (wie z.B. Kosten für die Erstellung von Rechnungen) und eine kleine Abzinsung als ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen muss, nicht dagegen ersparte Kosten für den Auf- und Ausbau und die Unterhaltung des Mobilfunknetzes oder des Kundendienstes.

Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung ist ebenso einfach wie zwingend: Die Zedentin speckt ihr Netz oder ihren Service nicht ab, nur weil der Beklagte nicht mehr ihr Kunde ist. Es handelt sich dabei vielmehr um Leistungen, die sie für die Gesamtheit ihrer Kunden vorhält, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Gesamtheit ein bisschen kleiner oder ein bisschen größer ist. Das nämlich ist ganz klassisch eine Frage des Gewinns, der bei vielen Kunden höher und bei wenigen Kunden geringer ist; und gerade der entgangene Gewinn ist ja als Schaden zu ersetzen.

Das Gericht sieht, dass vereinzelte Amtsgerichte in jüngster Zeit von dieser langjährigen und gefestigten Rechtsprechung abgewichen sind, schließt sich ihnen dabei jedoch ausdrücklich nicht an. Grund dieser Rechtsprechung ist im Wesentlichen die über die Jahre gewandelte Tarifstruktur von Mobilfunkunternehmen: War es früher die Regel, dass man einerseits eine monatliche Grundgebühr und andererseits nutzungsabhängige Verbindungsentgelte zahlte, sind heute Flatrate-Tarife der Regelfall, bei denen man für eine (entsprechend höhere) Grundgebühr so viel oder wenig telefonieren und surfen kann, wie man will. Das Gericht kann natürlich die „Bauchschmerzen“ nachvollziehen, den Schadensersatz weiter nach der Grundgebühr zu berechnen, wenn diese heute einen (gedachten) Anteil für die Netznutzung enthält, der früher nicht enthalten war.

Diese Erwägungen sind aber natürlich nicht relevant für die rechtlich allein interessierende Frage, welche eigene Aufwendungen der Mobilfunkanbieter durch die Kündigung des einzelnen Vertrags erspart und welche nicht. Und insoweit hat sich an den eingangs getroffenen Feststellungen nichts geändert. Es ist im Gegenteil gerade so, dass Mobilfunkanbieter heute diese Flatrates anbieten können, weil der Aufbau der einzelnen Verbindung finanziell kaum noch ins Gewicht fällt, sodass es für den Mobilfunkanbieter egal ist, ob der einzelne Kunde viel oder wenig telefoniert oder surft. Eine Änderung in der Betrachtung ergibt sich wieder nur dann, wenn man nicht den Einzelnen, sondern die Gesamtheit in den Blick nimmt. Würden mit anderen Worten plötzlich alle Nutzer doppelt so viel telefonieren wie vorher, dann wäre das sicher eine Belastung für das Netz und würde seinen weiteren Ausbau erfordern. Aber Maßstab ist eben nicht, was der Mobilfunkanbieter für die Gesamtheit seiner Kunden leistet, sondern nur, was er individualisierbar für den einzelnen Kunden aufwendet.

Bietet die herrschende Rechtsprechung also bereits juristisch die einzig saubere und überzeugende Lösung, sprechen auch noch gewichtigere Billigkeitserwägungen und rechtspolitische Gründe für ein Festhalten an ihr als für einen Wechsel zur Gegenauffassung:

Die Möglichkeit, Kunden mit Zweijahresvertragen langfristig an sich zu binden, ist seit langem üblich und rechtlich ohne weiteres zulässig. Der Kunde weiß ja bei Vertragsschluss, worauf er sich einlässt: Er weiß, dass er, wenn nicht ganz gewichtige Gründe vorliegen, vor Ablauf der Mindestlaufzeit aus dem Vertrag nicht „herauskommt“, aber er nimmt dies eben bewusst in Kauf als Gegenleistung für die damit verbundenen Vorteile für ihn, nämlich einen vergleichsweise günstigen Pauschalpreis und gegebenenfalls ein subventioniertes Handy.

Genauso ist allgemein bekannt, dass dann, wenn man seine Rechnungen nicht mehr zahlt, eine Kündigung durch das Telekommunikationsunternehmen droht mit der Folge, dass man die Leistungen zwar nicht mehr in Anspruch nehmen kann, jedoch die Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiterhin zahlen muss. Auch daran hat sich seit vielen Jahren nichts geändert. Der Kunde, der sich für zwei Jahre bindet, weiß also, dass er keine Vorteile dadurch erlangen kann, dass er irgendwann seine Rechnungen einfach nicht mehr zahlt, sondern nur Nachteile hat. Auch das ist von der herrschenden Rechtsprechung stets unbeanstandet geblieben und in der Sache auch fair.

Würde sich dagegen die vom Beklagten bevorzugte Rechtsprechung durchsetzen, dann würde eine ganz andere Botschaft an vertragsuntreue Kunden gesendet: Wer irgendwann im Verlauf der Mindestlaufzeit seinen Vertrag nicht mehr will, brauchte einfach nur seine Rechnungen nicht mehr zu bezahlen und würde dann für die Restlaufzeit automatisch einen „Rabatt“ von 50 % bekommen. Er stünde dann besser als ein vertragstreuer Kunde, der die Leistungen zwar nicht mehr in Anspruch nimmt, aber gleichwohl weiter zahlt, weil er ja weiß, dass er sich für 24 Monate gebunden hat und den Vertrag erfüllen muss.

Weitergehend würden, wenn so etwas Schule macht, auch die Tarifstrukturen insgesamt ins Wanken geraten. Wenn Telekommunikationsunternehmen nämlich damit rechnen müssten, dass Laufzeitbindungen ohnehin nicht mehr viel gelten, würden sie wohl die bewährten, rechtlich unbedenklichen und für das Gros der Kunden ja vorteilhaften Laufzeitverträge nicht mehr oder nur zu wesentlich höheren Preisen anbieten. Der redliche Kunde müsste also für seine Handynutzung von vornherein mehr zahlen, nur weil es anderen Kunden „in den Kopf kommt“, ihre Rechnungen nicht mehr zu bezahlen und die Rechtsprechung dies im Ergebnis auch noch billigt. Das würde dann wohl nicht nur Auswirkungen auf den Bereich der Telekommunikation haben, sondern sich auch auf andere Wirtschaftsbereiche auswirken, in denen mit Laufzeitverträgen gearbeitet wird (z.B. Strom- und Gasversorgung, Fitnessstudios, Zeitschriftenabonnements usw.).

Es gibt also zusammengefasst nicht nur überhaupt keinen sachlichen Grund, etwas an der gefestigten, bewährten und richtigen Rechtsprechung zu ändern, sondern eine Änderung der Rechtsprechung hätte zudem auch noch umfangreiche negative und nicht wünschenswerte rechtspolitische Konsequenzen.

IV.

Der Zinsanspruch der Klägerin und ihr Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Auskunftskosten und der Inkassokosten in der noch geltend gemachten Höhe, die auch bei Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wäre, ergeben sich aus Verzug.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos