Skip to content

Nachbarklage gegen Wohngebäudeerrichtung

VG Gelsenkirchen – Az.: 6 K 1029/18 – Urteil vom 09.04.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Errichtung eines Wohnhauses durch den Beigeladenen in der Nähe ihres Betriebsgrundstücks Gemarkung T.  , Flur X, Flurstücke XXX und XXX (Ladestraße X) in T.  . Dieses rund 400 m lange und bis zu 60 m breite Grundstück erstreckt sich unmittelbar entlang der eingleisigen Bahnstrecke E.  -H.  . Am südlichen Ende des Grundstücks befinden sich die Zufahrt zu dem Grundstück und die Kundenparkplätze. Anschließend folgt zunächst der von der Klägerin betriebene „S….markt „, in dem unter anderem Produkte der Bereiche Garten- und Pflanzenbedarf, Bau- und Heimwerkerbedarf, Tiernahrung und Reitsport angeboten werden. Im mittleren Bereich des Grundstücks befindet sich eine Mahl- und Mischanlage, in der verschiedene landwirtschaftliche Erzeugnisse angeliefert und – im Wesentlichen wohl zu Futtermitteln – verarbeitet werden. Nördlich dieser Anlage befinden sich ein Fahrsilo und ein Schüttgutlager.

In der Umgebung finden sich diverse Gewerbebetriebe, nämlich ein Bestattungsunternehmen (P.  Straße XX), ein Malerbetrieb (P.  Straße XX/XX), ein Groß- und Einzelhandel mit Baumaterialien (P.  Straße XX), ein leerstehendes Gewerbeobjekt mit Verladerampe (P.  Straße XX), ein Kfz-Handel und eine Tankstelle (P.  Straße XX), ein Gasthaus mit „Monteurzimmern“ (M.  Straße X), eine Lagerhalle (hinter M.  Str. XX), ein Dachdeckerbetrieb (M1.  Straße XX/XX), ein Taxi- und Mietwagenunternehmen (M.  Straße XX) und ein großflächiger Baumarkt (M.  Straße XX).

Daneben befinden sich in dem entsprechenden Bereich zahlreiche, teilweise in den letzten Jahren entstandene Wohngebäude. Ausschließlich Wohngebäude befinden sich an der nordöstlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin gelegenen T1…straße „In den L.  „, an der auch das streitgegenständliche, bereits mit einem Wohnhaus bebaute Baugrundstück Gemarkung T.  , Flur X, Flurstücke XXX und XXX (In den L.  XX) liegt. Auch in Bezug auf die bebauten Grundstücke an dieser Straße enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung „gemischte Baufläche“.

Die Nutzungen auf der östlichen Seite der M.  Straße liegen teilweise (Hausnummern XX bis XX) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. XX „Baumarkt, N…straße “ aus dem Jahr XXXX, der ein „Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt“ festsetzt, oder des Bebauungsplans Nr XX „M.  Straße“ aus dem Jahr XXXX, der hier ein Mischgebiet festsetzt. Die Flächen westlich der M.  Straße einschließlich des Betriebsgeländes der Klägerin und des Baugrundstücks sind im Flächennutzungsplan als „gemischte Bauflächen“ dargestellt.

Weitere Einzelheiten sind dem nachfolgenden Kartenausschnitt zu entnehmen:

„An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze“.

Bereits in der Vergangenheit war es wiederholt zu Nachbarstreitigkeiten vor der erkennenden Kammer im Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin, aber auch mit einem Wohnbauvorhaben in der Umgebung ihres Betriebsgeländes gekommen (6 K 1170/05, 6 L 1233/09, 6 K 2511/10, 6 K 4380/11, 6 L 1106/11, 6 K 4042/11, 6 K 1018/11, 6 K 1062/13, 6 K 1063/13, 6 K 1297/13, 6 K 1864/13, 6 K 4438/13, 6 K 4686/13, 6 L 1328/13, 6 K 4737/13, 6 L 1339/13, 6 K 649/14, 6 K 5657/16).

Nachbarklage gegen Wohngebäudeerrichtung
(Symbolfoto: Freedom Studio/Shutterstock.com)

Am  00.00.0000 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem oben genannten Baugrundstück. Im Zuge des Vorhabens soll das jetzige Einfamilienhaus In den L.  XX beseitigt und durch einen Neubau ersetzt werden. Der zweigeschossige Baukörper soll aus einem 18 x 8,5 m großen nordwestlichen, einem ca. 6 x 7 m großen mittleren und einem ca. 8,5 x 13 m großen südöstlichen Teil bestehen und bis auf rund zwei Meter an die nordwestliche Grenze des Flurstücks XXX heranrücken. Vor dem Wohngebäude soll eine Doppelgarage errichtet werden. In einem ergänzenden Schreiben vom  00.00.0000 bat der Beigeladene durch seinen Architekten, über die „immissionsrechtliche Beurteilung“ und den Nachweis der gesicherten Erschließung erst mit dem noch folgenden Bauantrag zu entscheiden.

Nach Vorlage eines Fachgutachtens zur Kontamination des Untergrundes wurde der Bauvorbescheid (Az. XXX) unter dem  00.00.0000 erteilt. Der Bescheid enthält unter anderem die folgenden Passagen:

„Gegenstand dieses Bescheides ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses (2 WE), (Traufhöhe max. 4,50 m, Firsthöhe max. 9,50 m bezogen auf das vorhandene natürliche Gelände des Baugrundstücks, Satteldach max. 45 Grad Dachneigung, max. 2 Vollgeschosse) und einer Doppelgarage.

Weitergehende planungsrechtliche Belange, wie Immissionsschutz, der Nachweis der gesicherten Erschließung, sind nicht Gegenstand dieses Bescheides. Diese Prüfungen finden im Baugenehmigungsverfahren statt (sh. Schreiben vom 00.00.0000).“

„Obwohl die Prüfung des Immissionsschutzes nicht Bestandteil dieses Vorbescheides ist, weise ich darauf hin, dass sich in räumlicher Nähe zum geplanten Bauvorhaben die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes L1.  (Schweine- und Rinderhaltung) und die S1.  M2.  eG befinden. Aufgrund der geplanten Baumaßnahme dürfen diese Betriebe nicht in ihrem Bestand bzw. Entwicklung beeinträchtigt werden.“

Der Bescheid wurde (unter anderem) der Klägerin unter Beifügung eines Anschreibens mit Rechtsbehelfsbelehrung förmlich zugestellt, und zwar laut Zustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten am  00.00.0000.

Am  00.00.0000, einem Mittwoch, hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie aus: Der Vorbescheid berücksichtige nicht, dass sie über die Baugenehmigung für eine Siloplatte zur Aufstellung von 32 Silos verfüge. Es bestehe insoweit die Möglichkeit, dass die Immissionsgrenzwerte ausgeschöpft werden müssten. Die Verfestigung der Wohnbebauung an der Straße „In den L.  “ stehe möglichen Erweiterungen des Betriebes dann entgegen. Es bestehe die Befürchtung, dass sich der Gebietstyp in Richtung „Allgemeines Wohngebiet“ verschiebe mit der Folge, dass niedrigere Immissionsgrenzwerte gelten würden. Sie mache insoweit ihren Anspruch auf Gebietswahrung geltend.

Die Klägerin beantragt, den zu Gunsten des Beigeladenen erteilten Vorbescheid der Beklagten vom  00.00.0000 (XXX), zugestellt am  00.00.0000, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Das genehmigte Wohnhaus überschreite die Fläche des bisherigen Wohnhauses größtenteils und sei daher als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB habe nicht festgestellt werden können. Ein Anspruch auf Gebietswahrung sei im Außenbereich nicht gegeben. Auch wenn man das Vorhaben als Innenbereichsvorhaben betrachte, ergebe sich nichts anderes. Es handele sich um ein faktisches Mischgebiet. Daran ändere sich durch das Ersetzen des jetzigen Wohnhauses durch ein anderes nichts. Ob in Bezug auf die im Raum stehenden Immissionen das Gebot der Rücksichtnahme gewahrt sei, sei nicht Gegenstand des Vorbescheides.

Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

Er macht geltend: Die Klägerin müsse bereits heute Rücksicht auf die Wohnbebauung an der Straße „In den L.  “ nehmen. In der letzten für die Siloanlage erteilten Baugenehmigung sei daher auch die Einhaltung des Immissionsrichtwerts (60/45 dB(A)) an dem Gebäude „In den L.  XX“ festgeschrieben worden. Das der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallgutachten prognostiziere an diesem Immissionspunkt Beurteilungspegel von 45,5 dB(A) tags und 31,0 dB(A) nachts. Durch das Bauvorhaben ändere sich nichts an der Art der Nutzung; vielmehr werde das bisherige Wohnhaus durch eine moderne, voluminösere Wohnbebauung ersetzt. Auch die Immissionsrichtwerte für ein „Allgemeines Wohngebiet“ würden im Übrigen deutlich eingehalten.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass diese erst am  00.00.0000 erhoben worden ist. Dahin stehen kann, ob der angefochtene Bescheid der Klägerin am  00.00.0000 wirksam zugestellt worden ist, wie in der Postzustellungsurkunde dokumentiert. Auch wenn dies – entgegen den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung – der Fall sein sollte, wäre die Klage nicht verspätet erhoben. Die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) beginnt nämlich nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf ordnungsgemäß belehrt worden ist; wird die Belehrung unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung zulässig (§ 58 VwGO). Vorliegend ist eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden. Die in dem Anschreiben an die Klägerin vom  00.00.0000 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung nimmt nämlich hinsichtlich der Möglichkeit einer Klageerhebung in elektronischer Form auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom  00.00.0000 Bezug. Diese (Landes-) Verordnung ist jedoch durch Verordnung vom  00.00.0000 (GVBl. NRW S. 942) mit Wirkung zum  00.00.0000 aufgehoben worden. Bei Zustellung des Bescheides galt (neben § 55a VwGO) bereits die (Bundes-) Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) vom  00.00.0000. Da diese Verordnung an die elektronische Klageerhebung teilweise andere Anforderungen stellt als die frühere Landesverordnung, war die dem Schreiben vom  00.00.0000 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung geeignet, den Adressaten zu irritieren, und konnte die Klagefrist daher nicht in Lauf setzen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom  00.00.0000 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten planungsrechtlichen Bauvorbescheid vorgehen, wenn dieser gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass die Frage des Immissionsschutzes vom Regelungsumfang des Bescheides ausdrücklich ausgenommen ist. Der entsprechenden Passage im Text des Bescheides in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen und mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Schreiben des Entwurfsverfassers vom  00.00.0000 lässt sich mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, dass der Bauvorbescheid keine Regelung zur Frage des Rücksichtnahmegebotes im Zusammenhang mit Immissionen enthält, denen sich das Wohnhaus aussetzen wird. Diese Frage ist vielmehr dem anschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Der Prüfungsmaßstab beschränkt sich damit im Wesentlichen auf die planungsrechtlichen Vorgaben zur „Art der baulichen Nutzung“. Gemessen an diesem Maßstab ist der angefochtene Bauvorbescheid nicht zu beanstanden.

Die Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 -, juris, und vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Ein solcher Anspruch steht der Klägerin vorliegend nicht zu.

Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass das Vorhaben, soweit es über die Fläche des bisherigen Wohnhauses „In den L.  XX“ hinausgeht, im Außenbereich gemäß § 35 BauGB errichtet wird, in dem ein Gebietserhaltungsanspruch nicht besteht. Soweit sich die zur Bebauung vorgesehene Fläche mit derjenigen des bisherigen Wohnhauses deckt, handelt es sich zwar um eine Innenbereichsfläche gemäß § 34 BauGB, hier ändert sich an der Art der baulichen Nutzung indessen nichts.

Selbst wenn man den geplanten Neubau insgesamt als Innenbereichsvorhaben betrachtet, ergibt sich jedoch kein Abwehrrecht der Klägerin. Die Kammer hat zu dem Grundstück „In den L.  XX“ in ihrem Urteil vom  00.00.0000 (6 K 649/14) ausgeführt:

„Das Wohnhaus […] liegt nach Einschätzung der Kammer im (unbeplanten) Innenbereich. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und des daran geknüpften Schutzniveaus ist auf die prägende Umgebung abzustellen, die sich auf die Nutzungen an der Straße „In den L.  „, aber jedenfalls auch auf diejenigen an der M.  Straße (Nr. XX und XX) und an der Ladestraße erstreckt. Nach den Feststellungen in dem Ortstermin des Berichterstatters […] befinden sich in dem so abgegrenzten Gebiet sowohl (teilweise recht umfangreiche) gewerbliche Nutzungen als auch Wohnnutzungen, ohne dass sich ein eindeutiger Vorrang der einen oder der anderen Nutzungsart aufdrängen würde. Damit spricht manches für das Vorliegen eines Mischgebietes, gegebenenfalls auch einer sog. „Gemengelage“. Als ein faktisches „Allgemeines Wohngebiet“ im Sinne von § 4 BauNVO lässt sich der in Rede stehende Bereich hingegen […] schon deshalb nicht einordnen, weil der seit Jahrzehnten vorhandene Betrieb der Beigeladenen [Raiffeisengelände] nicht als „nicht störender Gewerbebetrieb“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingestuft werden kann.“

An dieser Einschätzung hält die Kammer fest. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Handelt es sich bei der maßgeblichen Umgebung um eine Gemengelage, ist für einen Gebietserhaltungsanspruch von vornherein kein Raum, da dieser nur in festgesetzten oder faktischen Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung besteht.

Handelt es sich hingegen um ein faktisches Mischgebiet, verstößt das Bauvorhaben nicht gegen die insoweit anzuwendenden Vorgaben. Wohngebäude sind im Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unbeschränkt zulässig. Allerdings setzt dieser Gebietstyp eine gewisse Durchmischung der beiden Hauptnutzungsarten (Wohnen und Gewerbe) voraus. Die Unzulässigkeit eines Vorhabens kann sich daher im Einzelfall auch aus einer Störung des gebotenen Mischungsverhältnisses ergeben. Keine der beiden Hauptnutzungsarten darf nach Anzahl oder Umfang so beherrschend werden, dass ein „Umkippen“ des Gebiets droht.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 ff.

Eine solche Gefahr ist mit dem genehmigten Wohnbauvorhaben indes nicht verbunden. Mit dem Betrieb der Klägerin und dem Autovermietungs- und Taxiunternehmen auf dem Grundstück M.  Straße XX sind in der maßgeblichen Umgebung (zumindest) zwei Betriebe vorhanden, die nicht als „nicht störend“ angesehen werden können und damit in einem Wohngebiet nach § 3 oder § 4 BauNVO unzulässig wären. Da diese Betriebe zugleich einen erheblichen Teil der Fläche des Mischgebiets einnehmen und dieses deutlich prägen, ist ein „Umkippen“ des Gebiets zu einem Wohngebiet bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen nicht zu befürchten. Soweit die Klägerin auf die zahlreichen Wohnbauvorhaben der letzten Jahre an der P.  Straße – westlich der Bahnstrecke – hinweist, ist festzustellen, dass diese Bebauung nicht zu der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgeblichen Umgebung gehören dürfte. Ob bei Verwirklichung weiterer Wohnbauvorhaben im Bereich der Straße „In den L.  “ das Betriebsgrundstück der Klägerin und das Baugrundstück irgendwann nicht mehr in demselben faktischen Baugebiet liegen, weil insoweit eine deutliche Zäsur entsteht, braucht die Kammer anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden. Einer solchen „Aufspaltung“ des Gebiets könnte die Klägerin im Übrigen wohl kaum entgegen treten.

Soweit im vorliegenden Verfahren denkbare Lärmkonflikte angedeutet worden sind, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dieser Komplex aus der Bauvoranfrage ausgeklammert ist. Anzumerken ist allerdings, dass der Kammer im Zusammenhang mit der Genehmigung des Lagerplatzes (6 K 649/14) von der Klägerin eine Immissionsprognose vorgelegt worden ist, der zufolge an dem Wohnhaus „In den L.  XX“ sogar die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebietes unterschritten würden. In Bezug auf die Teilbaugenehmigung für die Neugestaltung der Siloanlage der Klägerin wiederum (6 K 1864/13) ist vorgetragen worden, eine Änderung der Immissionssituation sei mit diesem Vorhaben nicht verbunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.

B e s c h l u s s:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos