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Nachbarrecht – Anspruch auf Duldung von Bau- und Sanierungsarbeiten/Gerüstaufstellung

AG Remscheid – Az.: 8 C 176/10 – Urteil vom 30.05.2011

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010, 8 C 176/10, wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Vollstreckung aus dem oben bezeichneten Versäumnisurteils darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in S, der Beklagte ist Mieter des Geschäftslokals des Nachbargrundstücks G2 in S.

Der Beklagte verfügt über eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Parkfläche vor dem Grundstücksgebäude G2 und der dort befindenden Schaukästen.

Kunden des Beklagten nutzen die streitgegenständliche Nachbarfläche vor dem Hause der Klägerin als Parkmöglichkeit, ohne dass Einwände des Eigentümers bekannt geworden sind.

Die Klägerin plant – nach ihren eigenen Angaben – seit längerer Zeit die Durchführung von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an der zum Grundstück G2 angrenzenden Giebelwand des Hauses G1.

An der Giebelwand befindet sich derzeit unter anderem eine Werbetafel der Firma S.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 kündigte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht an, Arbeiten an der Giebelwand des Hauses G1 durchführen zu wollen und teilte dem Beklagten in diesem Zusammenhang mit, dass ebenfalls die Aufstellung eines Gerüst an der 6 m hohen Giebelwand beabsichtigt sei.

Im Schreiben vom 07.04.2009 (Blatt 9- 9 R GA) heißt es insbesondere:

„Namens und in Vollmacht unserer Mandantin kündigen wir daher an, dass beabsichtigt ist, folgende Arbeiten an der zu Ihrem Grundstück gelegenen Giebelseite durchzuführen:

– Abdichtungsarbeiten an der Giebelwand

– Ausbesserungsputzarbeiten,

– Erneuerung bzw. Sanierung der Dachrinnen nebst Fallrohren,

– Malerarbeiten zur Sanierung der Giebelwand.

Namens und im Auftrag unserer Mandantin dürfen wir Sie bitten, für die Durchführung der o. g. Arbeiten die Nutzung Ihres Grundstücks einschließlich des Aufstellens eines Gerüsts zu ermöglichen. Die Arbeiten werden voraussichtlichen einen Zeitraum von 14 Tage bis 3 Wochen benötigen.

Nachbarrecht - Anspruch auf Duldung von Bau- und Sanierungsarbeiten/Gerüstaufstellung
Symbolfoto: Von Bukhta Yurii/Shutterstock.com

Da unsere Mandantin beabsichtigt, mit den erforderlichen Arbeiten – für welche im Übrigen keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind – in der ersten Juniwoche 2009 zu beginnen, dürfen wir Sie höflichst um Bestätigung Ihrer Duldungsbereitschaft bis zum 25.04.2009 bitten.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 07.04.2009 wird auf Bl. 9, 9R d. A. Bezug genommen.

In der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen den Parteien, während dessen Verlaufs keine Einigung erzielt werden konnte.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K2 – K11 (Blatt 12 – 20 GA).

Insbesondere teilte die Klägerin unter dem 02.06.2009 mit, dass der Zeitraum der beabsichtigten Arbeiten etwa 4 Wochen betrage (Bl. 11 d. A.).

Der Beklagte sah sich außerstande, das Vorhaben der Klägerin, insbesondere des Betreten und Benutzen des Grundstücks G2 zwecks Aufstellen eines Gerüsts an der Giebelwand des Hauses G1 zu dulden.

Am 15.07.2010 fand ein erfolgloser Güteversuch statt ausweislich der Erfolglosigkeitsbescheinigung bei dem Schiedsmann des Schiedsamtes X in S.

Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird auf Blatt 19, 19 R der Gerichtsakte Bezug genommen

Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht Düsseldorf mit am 06.10.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 28.09.2010 Klage gegen die der Firma S von der Stadt Remscheid am 01.09.2009 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer neuen Webeanlage erhoben.

Mit Bürgschaftsvertrag vom 14.03.2011 hat die Klägerin in Höhe von 25.000,00 EUR eine Bankbürgschaft der W Bank zum Ausgleich möglicher während der geplanten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten entstehenden Schäden vorgelegt.

Wegen der Bürgschaftsurkunde wird auf Blatt 97 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet:

Sie plane an der streitgegenständlichen Giebelwand die Durchführung von erforderlichen Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, es sei beabsichtigt, Abdichtungs- und Ausbesserungs- sowie Malerarbeiten durchzuführen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu dulden, dass die Klägerin auf dem Grundstück G2 in S für die Dauer von einem Monat an der Hauswand des Grundstücks G1 in S ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Hauswand des Grundstücks G1 errichtet sowie das Grundstück G2 für die Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Hauswand des Grundstücks G1 betreten und benutzen kann, sowie, dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft gegen ihn festgesetzt wird.

Das Amtsgericht Remscheid hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 13.12.2010, dem Beklagten zugestellt am 22.12.2010 antragsgemäß verurteilt, wegen der Einzelheiten des Versäumnisurteils wird auf Blatt 61 und 62 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Beklagte, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, hat mit am 05.01.2011 per Fax eingegangener Einspruchsschrift Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 13.12.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet: Die Klägerin wolle keine Sanierungsarbeiten durchführen sondern in Wirklichkeit die streitgegenständliche Werbetafel erneuern.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei abweisungsreif, da von der Beklagtenseite die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit der angeblich beabsichtigten und nur unsubstantiiert von Klägerseite dargestellten Instandsetzungsarbeiten bestritten wurde.

Ferner ist er der Auffassung, die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 NachbG NW sei nicht gegeben, da die Anzeige sich auf den Zeitraum 2 bis 3 Wochen beziehe, sodass ein Zeitraum von 1 Monat nicht zuerkannt werden könne.

Ferner bedürfe es für die Durchführung der Arbeiten keines Gerüstes.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig überreichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt, §§ 338 Satz 1, 340, 339 ZPO, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere liegt die gem. §§ 15a EGZPO, § 13 GüSchlG NW erforderliche Erfolglosigkeitsbescheinigung vor.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite ist gegeben.

Zweifel könnten allenfalls daraus herrühren, dass der – nicht an dem Rechtsstreit beteiligte – Eigentümer des Grundstücks ebenfalls einen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin auf die Durchführung der Arbeiten hat.

Der Nutzungsberechtigte und der Eigentümer sind allerdings keine notwendigen Streitgenossen, sodass es der Klägerin unbenommen ist, Nutzungsberechtigte und Eigentümer in gesonderten Verfahren auf Nutzung beziehungsweise Duldung in Anspruch zu nehmen.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 24 Abs. 1 NachbG NW einen Anspruch auf Duldung der von ihr angestrebten Sanierungs- und Bauarbeiten und das Aufstellens des Gerüstes.

Gemäß § 24 NachbG NW müssen der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte es dulden, dass ihr Grundstück, einschließlich der baulichen Anlagen, zum Zweck von Bau- und Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit in dem § 24 Abs. 1 Nr. 1 – 4, Abs. 3 NachbG NW die näher bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.

Diese Erfordernisse liegen hier vor.

Der Beklagte ist nach § 24 Abs. 1 NachbG NW nutzungsberechtigt. Nutzungsberechtigt im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich jeder, dem ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück, gegen welches sich der Duldungsanspruch richtet, zusteht (vergleiche: Schäfer: Nachbarrechtsgesetz NW, 14. Auflage 2005, § 24, Rdnr. 13).

Dabei ist anerkannt, dass auch bei fehlender schuldrechtlicher oder dinglicher Nutzungsabrede ein Nutzungsrecht in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn eine widerrufliche oder stillschweigende Gestattung der Nutzung durch den Nutzungsberechtigten vorliegt.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Unstreitig nutzt der Beklagte die streitgegenständliche Fläche vor dem Grundstück G2 faktischerweise, da er dort seinen Kunden Parkmöglichkeiten gewährt und seine Kunden diese Möglichkeit seit Jahren in Anspruch nehmen.

Die jahrelange Praxis beruht nach dem unstreitigen Vortrag auf einer stillschweigenden und widerspruchslosen Gestattung des Eigentümers des Grundstücks G2.

Mittlerweile ist es im Übrigen unstreitig, dass der Beklagte nutzungsberechtigt im Sinne von § 24 NachbG NW ist, nicht zuletzt hat er Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.

Ferner liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 NachbG NW vor. Nach dieser Vorschrift besteht der Duldungsanspruch, wenn die beabsichtigten Arbeiten nicht anderes zweckmäßig durchgeführt werden können. Der Anspruchsteller ist für das Bestehen dieser Voraussetzung darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 hat die Klägerin ausreichend substantiiert dargelegt, dass die von ihr beabsichtigten Arbeiten aufgrund der Lage des Grundstücks auf aufgrund der Lage des Grundstücks G2 nicht anders zweckmäßig durchgeführt werden können als durch die teilweise Benutzung des streitgegenständlichen Grundstücks G2.

Soweit der Beklagte einwendet, man können an dem Gebäude auch mit Hubwagen agieren, mag dies zwar theoretisch zutreffend sein.

Aber auch die Benutzung des Luftraums über dem Grundstück mit Hubwagen, der gegebenenfalls im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Bürgersteig aufgestellt wird, um dann in den Luftraum des beklagtenseitigen Grundstücks einzudringen, bedürfte ebenfalls einer nachbarrechtlichen Gestattung. Da die Klägerseite allerdings vorgetragen hat ebenfalls Malerarbeiten vornehmen zu wollen, ist es augenscheinlich für unzweckmäßig zu halten, dies mit Hilfe eines Hubwagens durchzuführen, da ein Hubwagen einen wesentlich höheren Kostenaufwand und eine höhere Personaldecke benötigt als das Aufstellen eines Gerüsts mit der Möglichkeit, an allen entsprechenden Stellen jederzeit Arbeiten vornehmen zu können.

Dass die Miete eines Hubwagens deutlich teurer ist als ein Gerüst unter Berücksichtigung der besseren Funktionalität, kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen: Die Preise für die Miete eines Hubwagens beträgt nach einer Internetrecherche etwa 95 EUR pro Tag. Ein Gerüst ist deutlich preiswerter bei besserer Funktionalität.

Ebenfalls liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3, 17 NachbG NW vor.

Die Klägerin hat am 14.03.2011 eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft beigebracht und so dem Verlangen des Beklagten auf Leistung einer Sicherheit entsprochen.

Auch die Höhe der Bürgschaft wird als ausreichend betrachtet, denn sie deckt den voraussichtlichen Schaden, der bei Durchführung seitens der Klägerin dargelegten Arbeiten typischerweise entstehen kann, ab.

Die mit Schreiben der Klägerin vom 07.04.2009 gegenüber dem Beklagten erfolgte Anzeige entspricht den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3, 16 Abs. 1 NachbG NW.

Ferner wurde in dem Schreiben vom 02.06.2009 der Zeitraum auf 4 Wochen erhöht.

Gemäß § 16 Abs. 1 NachbG NW besteht das Recht nach § 24 NachbG NW nur, wenn die Absicht das Recht auszuüben dem Betroffenen mindestens 1 Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Monatsfrist schon im Jahre 2009 abgelaufen ist.

Die Klägerin hat hinreichend substantiiert mit Schreiben vom 07.04.2009 die Erforderlichkeit und Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen dargelegt und diese gegenüber dem Beklagten auch innerhalb der Monatsfrist angezeigt, laut Schriftsatz vom 07.04. sollten die Sanierungsarbeiten frühestens in der ersten Juniwoche 2009 beginnen und circa 3 Wochen in Anspruch nehmen. In dem Schreiben heißt es, dass die Giebelwand, die Werbetafel sowie der sich an der Wand befindliche Putz erneuert werden müsste, ferner auch, dass Malerarbeiten durchzuführen seien.

Die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe nicht hinreichend vorgetragen, warum eine Sanierung der Giebelwand notwendig sei und warum zur Durchführung der Renovierungsarbeiten ein Gerüst benötigt werde, ist nicht ausreichend substantiiert.

Die Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahmen obliegt allein dem Bauherrn, insoweit ist es ausreichend, die entsprechende Absicht zu bekunden (Heinrich-Schäfer, Nachbarrechtsgesetz NW, 14. Auflage, § 24, Rndr. 10).

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist Anspruchsvoraussetzung nicht die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der angekündigten beabsichtigten Arbeiten, diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.

Der Beklagte ist insoweit durch §§ 226 BGB (Schikaneverbot) und § 242 BGB geschützt:

Die Geltendmachung des Rechts wäre unzulässig, wenn feststünde, dass die Klägerin die beabsichtigten Maßnahmen tatsächlich nicht durchführen wollte.

Die diesbezügliche Feststellungslast trägt insoweit allerdings der Beklagte.

Die bloße Vermutung, der Klägerseite ginge es bei der Maßnahme nicht um eine Sanierung sondern um die Veränderung/Erneuerung der Werbetafel, ist an Hand objektiver Anhaltspunkte nicht festzustellen.

Ferner dürfen die mit der Duldung verbunden Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem vom Berechtigen erstrebten Vorteil stehen.

Die Vor- und Nachteile sind gegeneinander abzuwägen (Schäfer, a. a. o., Rndr. 7).

Die Durchführung der Sanierung des Gebäudes an der Fassade steht im Verhältnis zum Aufstellen des Gerüstes, welches nur eine relativ geringe Fläche des beklagtenseitigen Grundstücks in Anspruch nimmt, nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil, eine Fassade zu sanieren.

Letztlich darf das Vorhaben öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.

Dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften verletzt worden sind oder bauordnungsrechtlich zu genehmigende Maßnahmen beabsichtigt sind, ist nicht ersichtlich.

Da Maßnahmen zur Errichtung einer Werbeanlage nicht von der Klägerseite nach deren Vorbringen beabsichtigt sind, kommt es auf die öffentlich rechtliche Zulässigkeit derselben im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 709 Satz 1 , Satz 3, 711 ZPO.

Streitwert: 4.000,00 EUR

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