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Nacherfüllungsanspruch bei mangelhafter Terrassenabdichtung

LG Itzehoe, Az.: 6 O 34/13, Urteil vom 10.04.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Undichtigkeit der rechten gartenseitigen Südwest-Kellerterrasse vor dem Hobbyraum und dem Heizungsraum am Haus des Klägers im … in … zu beseitigen und die Terrasse einschließlich des Anschlusses des Abflussrohres an den Einlauf so abzudichten, dass durch diese kein Regenwasser in das Hausinnere eindringt.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Durchfeuchtung des Bodens und der Wände des Hobbyraums in dem genannten Haus des Klägers zu beseitigen.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den aufgeschnittenen Teppichboden im Hobbyraum des genannten Hauses durch Beschaffung und Verlegung gleichwertigen Ersatzes zu erneuern und die Kontrollöffnungen im Boden zu schließen.

4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.053,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2013 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche sonstigen Mangelfolgeschäden und Schäden am Eigentum des Klägers zu ersetzen, die dadurch in bislang nicht erkennbarer Weise entstanden sind oder noch entstehen, dass Wasser von der Terrasse infolge der Undichtigkeit der Terrassenabdichtung in das Hausinnere gelangt.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Nacherfüllung hinsichtlich einer Terrassenabdichtung, die Beseitigung von Feuchtigkeitsfolgen im Keller, Schadensersatz für Rechtsverfolgungsaufwand sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Mangelfolgeschäden. Der Beklagte macht mit der Widerklage einen Auskunftsanspruch geltend.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Abdichtung einer Kellerterrasse am Wohnhaus des Klägers, die von einer Betonmauer mit einer vorgestellten Klinkerwand umgeben ist. Der Beklagte führte die Arbeiten in der Zeit vom 3.11.2009 bis zum 20.8.2010 aus. Er brachte einen Bitumen-Voranstrich an und verlegte sodann zwei Lagen Bitumenschweißbahnen. Anschließend brachten andere Handwerker, mit denen der Beklagte während des Baugeschehens sprach, im Auftrag des Klägers zunächst – unter Verwendung spitzer Schaufeln – fünf Zentimeter Estrich und sodann Fliesen auf den Terrassenboden auf. Danach brachte der Beklagte an den Rändern der Terrasse Zinkisolierungen an. Die von ihm verlegten Wandanschlussschienen versiegelte der Beklagte mit Silikon.

Seine Arbeiten rechnete der Beklagte mit Rechnung vom 22.8.2010 ab. Auf die als Anlage K1 vorgelegte Kopie der Rechnung (s. Anlagenband) wird Bezug genommen.

Der Kläger bezahlte die Rechnung, wobei er von dem nach Abschlagszahlungen noch ausstehenden Restbetrag von 533,14 € den Betrag von 100 € einbehielt. Die Zahlung ging am 10.9.2010 auf dem Konto des Beklagten ein. Unter dem 10.09.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben (Anlage K 9, Bl. 34 d.A.), in dem er den Einbehalt von 100 € damit erklärte, dass „die weißen Flecken im Zusammenhang mit der Erstellung des Wandanschlusses stehen müssen und die von der Glasreinigungsfirma festgestellte Verunreinigung der Scheibe die offensichtliche Folge der Abdichtungsarbeiten ist.“

Außerdem befindet sich in dem Schreiben der folgende Hinweis: „Ferner merke ich an, dass im Hausinneren, im unmittelbaren Anschlussbereich an die Terrasse, Feuchtigkeit festzustellen ist. Ich neige dazu, dass Ursache dieser Erscheinung nicht eine Undichtigkeit der Terrassenabdichtung ist. Vorsorglich muss ich den Tatbestand aber aktenkundig machen.“

Dieses Schreiben ist dem Beklagten nicht vor der Zahlung der 433,14 €, die am 10.9.2010 bereits auf dem Konto des Beklagten gutgeschrieben war, zugegangen.

Aufgrund der im Keller im Anschlussbereich der Terrasse aufgetretenen Feuchtigkeit wurde von der vom Gebäudeversicherer des Klägers mit der Schadensermittlung beauftragten Firma … am 27.10.2011 die Terrasse für zwei Stunden unter Wasser gesetzt, wobei – ohne das Anlegen von Kontrollöffnungen – kein Wassereintritt festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 7.1.2012 (Anlage K4) forderte der Kläger den Beklagten zur Mangelbeseitigung auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.2.2012 (Anlage K5) ab.

Der Kläger holte daraufhin eine abschließende Beurteilung der Firma … ein, die in einem Protokoll der Schadenaufnahme vom 8.6.2012 (Anlage K 6) zu dem Ergebnis kam, dass als Ursache für die Durchfeuchtungen im Hausinneren die Terrassentür oder die Abdichtung der Terrasse zu vermuten sei.

Der Boden und die Wände des an die Terrasse angrenzenden Hobbyraums sind durchfeuchtet. In den zwischenzeitlich geschaffenen Kontrollöffnungen steht nach starkem Regen Wasser.

Die Firma … hat dem Kläger für ihre Leistungen 1.053,15 € in Rechnung gestellt (Rechnung vom 27.12.2011, Anlage K 7). Diese Rechnung hat der Kläger bezahlt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2013 (Anlage 1, Bl. 213 d.A.), das dem Kläger per Telefax am selben Tag zuging, wurde der Kläger zur Benennung der Handwerksbetriebe aufgefordert, die auf der streitgegenständlichen Terrasse den Estrich und die Fliesen verlegt haben.

Der Kläger behauptet, die Durchfeuchtungen im Hobbyraum seines Kellers seien auf eine mangelhafte Bauleistung des Beklagten zurückzuführen. Das Wasser dringe aufgrund einer Undichtigkeit der Terrassenabdichtung in den Keller ein. Andere Ursachen schieden aus. Die Sohle des Hobbyraums und die Sohle der Terrasse sowie die Außenwand des Hobbyraums und die Wände der Terrasse seien Teile einer einheitlichen weißen Wanne, deren Fugen verpresst worden seien. Ein Eindringen von Regenwasser durch die weiße Wanne sei unmöglich. Auch die die Terrasse umfassende Betonmauer sei wasserundurchlässig. Der Kläger ist der Ansicht, die allenfalls in der Schlusszahlung zu sehende Abnahme sei jedenfalls nur unter Vorbehalt der Mängelrechte wegen der streitgegenständlichen Durchfeuchtung erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 10.9.2011. Es sei ausreichend, dass der Vorbehalt im zeitlichen Zusammenhang mit der gegebenenfalls in der Zahlung zu sehenden Abnahme erfolgt sei. Die Beweislast für die Mangelfreiheit der Terrassenabdichtung liege daher beim Beklagten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. folgenden Baumangel im Hause des Klägers zu beseitigen: Undichtigkeit der rechten gartenseitigen Terrasse vor dem Hobbyraum und dem Heizungsraum und/oder des dort befindlichen Ablaufrohres sowie Eintritt von Regenwasser in das Hausinnere als Folge dieser Undichtigkeit;

2. folgenden durch den Eintritt der Feuchtigkeit in den Hobbyraum entstandenen Schaden zu beseitigen: Durchfeuchtung des Bodens und der Wände;

3. den Teppichboden des Hobbyraumes zu erneuern, der zur Ermittlung der Feuchtigkeitsursache aufgeschnitten werden musste, sowie die Kontrollöffnungen im Boden zu schließen;

4. an den Kläger 1.053,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Mangelfolgeschäden und Schäden am Eigentum des Klägers zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und noch entstehen, dass Wasser von der Terrasse infolge der Undichtigkeit der Terrassenabdichtung in das Hausinnere gelangt ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger den Namen und die ladungsfähige Anschrift der von ihm beauftragten Handwerksbetriebe zu benennen, die von dem Kläger mit den Gewerken Estrichverlegung und Fliesenverlegung der rechten gartenseitigen Kellerterrasse vor dem Hobbyraum des Hauses des Klägers im … nach dem Gewerk des Beklagten 2009/2010 beauftragt wurden.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die von ihm verlegten Bitumenschweißbahnen seien dicht und undurchlässig. Während der Arbeiten hätten der Beklagte und sein Mitarbeiter an der Mauer zur Gartenseite der abzudichtenden Terrasse austretende Feuchtigkeit festgestellt. Hierauf hätten sie die Ehefrau des Klägers hingewiesen, die vom Feuchtigkeitsaustritt Fotos angefertigt habe. Als tatsächliche Ursachen der Kellerdurchfeuchtungen, die seit Jahren bestünden, seien Risse im Beton, wasserdurchlässige Fugen, Wassereintritt an der Wand zur Gartenseite, Wassereintritt durch die Terrassentreppe und nicht gewartete Wandanschlussfugen anzusehen. Für eine „etwaig“ undichte Terrasse seien die von den Estrichlegern verwendeten spitzen Schaufeln schadensursächlich.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.7.2013 (Bl. 50 d.A.) über die Behauptung des Beklagten, er habe die Abdichtung der Kellerterrasse mangelfrei durchgeführt, die Abdichtung sei nicht regenwasserdurchlässig und die Durchfeuchtungen im Haus des Klägers seien nicht auf die Terrassenabdichtung zurückzuführen, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … Beweis erhoben. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2015 zwecks Erläuterung seines Gutachtens angehört und ist dabei auch der Frage nachgegangen, ob aufgrund der Untersuchungen des Sachverständigen die Undichtigkeit der Terrassenabdichtung und deren Ursächlichkeit für die Feuchtigkeit im Hobbyraum des klägerischen Hauses feststehen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 30.10.2013 und auf die Sitzungsniederschrift vom 20.3.2015 (Bl. 216 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Die Widerklage ist hingegen unbegründet.

1.

Nacherfüllungsanspruch bei mangelhafter Terrassenabdichtung
mbolfoto: Von sergioboccardo /Shutterstock.com

Der Kläger hat gegen den Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages über die Abdichtung der Terrasse einen aus §§ 634Abs. 1 Nr. 1, 635 BGB folgenden Anspruch auf die Herstellung einer mangelfreien Terrassenabdichtung.

Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Abdichtung der im Tenor näher bezeichneten Terrasse am Haus des Klägers zustande gekommen.

Der Kläger kann von dem Beklagten Nacherfüllung verlangen, weil ein Mangel der Werkleistung des Beklagten vorliegt. Das Werk hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit, denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die vom Beklagten erstellte Terrassenabdichtung Regenwasser in das Innere des Hobbyraums im Keller des klägerischen Hauses eindringt.

Entgegen der ursprünglichen Formulierung des Beweisbeschlusses liegt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Terrassenabdichtung beim Kläger, weil dieser das Werk vorbehaltlos abgenommen hat und er den mit der Klage geltend gemachten Anspruch daher nicht mehr aus dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, sondern nur aus den Mängelrechten des § 634 BGB herleiten kann. In der Zahlung des noch offenen Betrages der Schlussrechnung, die am 10.9.2010 auf dem Konto des Beklagten eingegangen ist, ist eine konkludente Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß zu sehen. An der sich hieraus ergebenden Beweislast des Klägers vermag sein Schreiben vom 10.9.2010 auch dann nichts zu ändern, wenn man in diesem einen Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen Mangels erblicken sollte. Grundsätzlich trägt der Besteller nach der Abnahme die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels (BGH NJW 2002, 223). Etwas anderes gilt zwar im Falle eines Vorbehalts im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB (BGH, BauR 1997, 129). Ein solcher Vorbehalt hat jedoch „bei der Abnahme“ zu erfolgen. Dies setzt Gleichzeitigkeit voraus, wobei es auf den Zugang ankommt. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht es nicht aus, dass der Vorbehalt im Zusammenhang mit der Abnahme erklärt wird, wenn er dem Unternehmer erst nach der Abnahme zugeht. Eine Erklärung des Vorbehalts im zeitlichen Zusammenhang mit der Abnahme genügt nur dann, wenn der Vorbehalt vor der Abnahme erklärt wurde (vgl. zum Ganzen Voit in BeckOK BGB, Stand 1.2.2015, § 640 Rn. 37; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 640 Rn. 60). Danach kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass das erst am Tag des Zahlungseingangs beim Beklagten erstellte Schreiben vom 10.9.2010 einen Vorbehalt „bei der Abnahme“ darstellt.

Das Fehlen eines rechtzeitigen Vorbehalts ist aber im Übrigen unschädlich, weil die Mängelrechte des Klägers aufgrund fehlender Kenntnis des Mangels nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sind und der streitige Mangel aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen ist.

Obwohl dem Kläger Durchfeuchtungen bekannt waren, kann nicht angenommen werden, dass er den Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme kannte. Wie sich aus seinem Schreiben vom 10.9.2010 ergibt, ging der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht davon aus, dass die Feuchtigkeit im Keller durch die Terrasse eingedrungen war. Etwas anderes hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Mangel des Werkes des Beklagten bewiesen. Das Gericht ist infolge des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … und der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen zweifelsfrei davon überzeugt, dass durch den Boden der von dem Beklagten abzudichtenden Kellerterrasse Regenwasser in das Hausinnere, nämlich in den im Keller des Hauses des Klägers gelegenen Hobbyraum, eindringt.

Der Sachverständige hat die Terrasse und den Hobbyraum in einem ersten Ortstermin am 22.10.2013 in Augenschein genommen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich auf dem Terrassenboden ein Fliesenbelag befinde und die Terrassenfläche durch massive Bauteile umwehrt sei, so dass von einer innenliegenden Entwässerungssituation auszugehen sei. Im Bereich der Terrassenfläche befinde sich lediglich ein Entwässerungselement. Die oberseitige Absiegelung der vorhandenen Kappleisten habe lediglich geringfügige Alterungserscheinungen aufgewiesen. In den im Fußboden des Hobbyraums vorhandenen Bohrlöchern habe sich Feuchtigkeit mit maximalen Füllständen im niedrigen Millimeterbereich gezeigt. Weiterhin seien im Bereich der Wandflächen unter Verwendung einer Hydromette Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt worden, wobei im Bereich sichtbarer Durchfeuchtungsschäden deutlich erhöhte Messwerte bis zu 93 Skt. Vorhanden seien. In den oberen Normalwandflächenabschnitten hätten sich jeweils Werte im Bereich der materialspezifischen Ausgleichsfeuchte gezeigt. Am 24.10.2013 wurde absprachegemäß auf der Terrasse ohne Anwesenheit des Sachverständigen eine Flutungsmaßnahme durchgeführt. Nach Angaben beider Parteien brachte der Beklagte zur Abschottung des Bodeneinlaufs eine Blase ein. Sodann wurde die Terrasse geflutet, wobei ein Wasserstand von ca. 4 cm erreicht wurde und das Wasser direkt unterhalb der Verschraubung der Klemmschienen (vgl. Foto 4 des Gutachtens) anstand. Bei der erneuten Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen am 28.10.2013 reichte der Wasserstand nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr umlaufend bis an die Klemmschiene bzw. die Randverwahrung heran, wobei das Wasser vor der Ortsbesichtigung aufgrund geringfügiger Niederschläge sichtbar wieder angestiegen war. Nach den weiteren Darlegungen im schriftlichen Gutachten sei bei einer Inaugenscheinnahme der Kontrolllöcher im Boden des Hobbyraums erkennbar gewesen, dass es zu deutlich sichtbaren erhöhten Feuchtigkeitsständen auf der Sohlplatte gekommen sei. Die Füllstände hätten in nahezu allen angelegten Bohrlöchern im hohen Millimeterbereich bis zu ca. 1 cm gelegen.

Bei einem Vergleich der festgestellten Feuchtigkeitsmengen, so der Sachverständige weiter, sei aufgefallen, dass es zeitgleich zu dem durchgeführten Wasserversuch zu deutlich sichtbar größeren Feuchtigkeitsansammlungen auf der Kellersohle gekommen sei. Es seien also zwischen dem ersten und dem zweiten Ortstermin erhebliche Mengen Feuchtigkeit in den Fußbodenaufbau des Hobbyraums eingedrungen. Die Niederschlagsmengen, die in dem Zeitraum zwischen den beiden Ortsterminen zu verzeichnen gewesen seien, seien aus sachverständiger Sicht als derart gering zu beurteilen, dass hieraus keinesfalls der festgestellte erhöhte Wasseranfall im Hobbyraum zu erklären wäre. Insofern fielen flankierende Bauteile wie Fenster oder begrenzende Wandbauteile als schadensursächliche Bereiche aus.

Der vergleichsweise rasche vermehrte Feuchtigkeitsanfall innerhalb des Fußbodenaufbaus des Hobbyraums lasse sich nur damit erklären, dass innerhalb der in Frage stehenden Terrassenabdichtung ein Leck vorhanden sein müsse, über das unplanmäßig Feuchtigkeit in nennenswerten, nämlich augenscheinlich ohne weiteres nachvollziehbaren Mengen in die Tiefe der Konstruktion eindringen könne. Nur so seien die vergleichsweise großen Feuchtigkeitsmengen und ebenso das rasche Absinken des Wasserstandes auf der außenliegenden freiliegenden Terrasse trotz Niederschlägen erklärbar. Der indirekt geführte Nachweis der nicht gegebenen Dichtigkeit sei im vorliegenden Fall als derart eindeutig zu bewerten, dass auch ohne direktes Auffinden einer Leckage ausgesagt werden könne, dass die in Frage stehende Terrassenabdichtung schadensrelevant beeinträchtigt sei. Dabei sei anzumerken, dass die frei einsehbaren Wandanschlussverläufe keine sichtbaren Beeinträchtigungen aufwiesen, der Schaden an der Terrassenabdichtung demnach im Verborgenen liege.

Der Sachverständige ist auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Abdichtung der Südwestterrasse nicht mangelfrei bzw. fachgerecht ausgeführt worden sei. Die Durchfeuchtungen im Hobbykeller des Klägers seien auf die Terrassenabdichtung zurückzuführen.

Die Darlegung der Befunde durch den Sachverständigen war aus Sicht des Gerichts durchweg nachvollziehbar. Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung hält das Gericht in jeder Hinsicht für überzeugend. Wenngleich der Sachverständige selbst mangels Eröffnung des Terrassenbodens keinerlei Schaden an der vom Beklagten aufgebrachten Bodenabdichtung feststellen konnte, lässt sich aus seinen übrigen Feststellungen zweifelsfrei herleiten, dass die Abdichtung im aufgrund des darauf liegenden Bodenbelags nicht sichtbaren Bereich undicht sein muss. Dieser Schluss beruht auf zwei zunächst voneinander zu trennenden Beobachtungen, die bereits jede für sich, erst recht aber in der Gesamtschau das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis tragen.

Der erste maßgebliche Befund ist, dass es im Beobachtungszeitraum zu einem deutlichen, anhand der Füllstände der Bohrlöcher zu erkennenden Anstieg der Feuchtigkeit im Boden des Hobbykellers gekommen ist, der weder durch ein Eindringen von nicht von der gefluteten Terrasse stammendem Wasser noch durch eine Undichtigkeit sonstiger Bauteile zu erklären ist. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2015 überzeugend ausgeführt, dass Grundwasser als Ersatzursache ausscheide, weil man dann von vornherein höhere Wasserstände vorgefunden hätte, er aber gerade eine Differenz festgestellte habe. Es habe in dem Untersuchungszeitraum vergleichsweise wenig geregnet. Um den festgestellten Wasseranstieg in den Bohrlöchern hervorzurufen, hätte es starker Niederschläge bedurft. Die Erhöhung des Wasserstandes um 1 cm bedeute eine Wassermenge von 10 Litern auf einen Quadratmeter. Da sich das Regenwasser bei Niederschlägen im Boden verteile, hätte es für eine solche Erhöhung des Wasserstandes im Gebäude ganz erheblicher Niederschläge bedurft.

Schon aus diesen Ausführungen des Sachverständigen kann gefolgert werden, dass der Wasseranstieg im Hobbykeller nur durch einen Wassereintritt über die vom Beklagten abzudichtende Terrasse verursacht worden sein kann. Ausreichende Wassermengen waren nur auf der gefluteten Terrasse vorhanden. Ein Eindringen des Wassers von der Terrasse in den Keller auf anderem Wege als durch den Terrassenboden ist auszuschließen, weil der Wasserstand nicht über die Wandanschlussschienen hinausreichte und das Bodenabfluss durch eine vom Beklagten gesetzte Blase abgedichtet war. Dass letztere tatsächlich dicht war, folgt daraus, dass der Sachverständige, worauf er bereits im Gutachten hingewiesen und was er in der mündlichen Verhandlung erneut erläutert hat, bei dem zweiten Ortstermin das Wasser um die Blase herum beobachtet und im Wasser Schwebeteilchen festgestellt hat, eine Strömung in Richtung der Blase hierbei aber nicht erkennbar war.

Soweit der Beklagtenvertreter geltend gemacht hat, Terrasse, Blase und die Bohrlöcher hätten sich im Zeitraum zwischen den Ortsterminen im alleinigen Einflussbereich des Klägers befunden, so dass Manipulationen nicht auszuschließen seien, vermag dies die gezogene Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen. Einen Verdacht der Manipulation durch den Kläger hegt das Gericht nicht. Der Beklagte hat auch keinerlei hierfür sprechende Indizien vorgetragen. Das Gericht ist nicht gehalten, ohne jedweden konkreten Anhaltspunkt von einer solchen bloß theoretischen Möglichkeit auszugehen. Der tatsachengestützten Überzeugungsbildung vermögen vielmehr nur begründete Zweifel entgegenzustehen, die sich insoweit nicht erheben. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass das im Übrigen noch zu erörternde Absinken des Wassers auf der Terrasse selbst theoretisch kaum vom Kläger manipuliert worden sein kann. Dass dieser die Blase entfernt und anschließend wieder gesetzt haben könnte, ohne dass dies bei der Ortsbesichtigung vom 28.10.2013 aufgefallen wäre, schließt das Gericht aus.

Für die gezogene Schlussfolgerung kommt es auch nicht auf die streitige Frage des Vorhandenseins und der Intaktheit einer Keller und Terrasse umfassende sogenannten weißen Wanne an. Ein Eindringen von Regen- oder Grundwasser scheidet nämlich aus den bereits dargelegten Gründen als Ursache der Erhöhung der Wasserstände in den Bohrlöchern aus.

Der zweite maßgebliche Befund der gutachterlichen Untersuchung ist das erhebliche Absinken des Wasserstandes auf der Terrasse. Auch hieraus lässt sich folgern, dass der Terrassenboden wasserdurchlässig ist. Nach den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen scheidet Verdunstung als Alternativursache aus, weil aufgrund der Witterung nicht das erforderliche Verdunstungspotential gegeben war. Wie bereits erörtert, war der Bodenabfluss durch die Blase vollständig abgedichtet. Das Gericht folgt deshalb der Einschätzung des Sachverständigen, dass das Absinken des Wasserstandes auf der Terrasse nur durch ein Versickern durch den Terrassenboden erklärbar ist. Einer solchen Annahme steht nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht entgegen, dass sich auf den vom Beklagten aufgebrachten Bitumenbahnen noch Estrich und Fliesen befinden. Ein Versickern des Wassers durch die Fliesenfugen und den Estrich sei, so der Sachverständige, in dem festgestellten Umfang durchaus plausibel. Die Aufnahmefähigkeit des Estrichs sei, vergleichbar mit derjenigen eines Badeschwammes, je nach Durchnässung variabel.

Dem vom Sachverständigen gefundenen Ergebnis, dem das Gericht folgt, steht nicht entgegen, dass bei einer früheren Flutungsmaßnahme durch die Firma … kein Eindringen von Wasser in den Keller festgestellt wurde. Zum einen hatte die damalige Flutungsmaßnahme nicht den gleichen Umfang. So wurde das Wasser damals nur ca. zwei Stunden auf der Terrasse belassen. Auch ist nicht auszuschließen, dass seinerzeit eine höhere Aufnahmefähigkeit des Estrichs gegeben war. Schließlich waren die Bohrlöcher unstreitig zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung noch nicht vorhanden, so dass ein Feuchtigkeitseintritt auf diesem Wege auch noch nicht festgestellt werden konnte.

Nach allem steht fest, dass die Terrasse zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen wasserdurchlässig war. Damit ist auch der Nachweis der Mangelhaftigkeit des Werkes des Beklagten geführt. Die vom Beklagten geschuldete Leistung bestand in der Abdichtung der Terrasse, sodass eine Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit zweifelsfrei gegeben ist. Es steht auch außer Zweifel, dass der festgestellte Mangel bereits bei der Abnahme vorlag. Eine Abnahme kann nicht schon in der der Fortführung der Arbeiten dienenden Aufbringung von Estrich und Fliesen gesehen werden, zumal das Werk des Beklagten, zu welchem auch das Anbringen und die Abdichtung der Wandanschlussschienen gehörte, erst anschließend fertiggestellt wurde. Die Abnahme ist daher erst mit der Schlusszahlung vom 10.9.2010 erfolgt.

Damit scheidet auch eine Beschädigung des Werkes nach Abnahme aus, weil der verflieste Boden, der vor der Abnahme vollständig fertiggestellt war, bei der Begutachtung durch den Sachverständigen, der einen im Verborgenen liegenden Mangel festgestellt hat, offenbar unversehrt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger, wie der Beklagte meint, gehalten gewesen wäre die Fugen der Wandanschlussschienen zu warten. Dass der Wassereintritt nicht durch diese erfolgt sein kann, ergibt sich zum einen daraus, dass der Wasserstand bei der Flutung durch den Sachverständigen nicht über die Kante der Wandanschlussschienen hinausreichte, und zum anderen daraus, dass der Sachverständige hier lediglich geringfügige Alterungserscheinungen festgestellt hat.

Die Wasserdurchlässigkeit zum Zeitpunkt der Abnahme begründet einen Sachmangel im Sinne des § 633 BGB, ohne dass es der Feststellung eines konkreten Ausführungsfehlers am Gewerk des Beklagten bedürfte. Dies folgt daraus, dass die Leistungsgefahr erst mit der in der Schlusszahlung vom 10.9.2010 zu sehenden Abnahme auf den Besteller übergegangen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 645 Rn. 2, § 633 Rn. 3 f.; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 645 Rn. 6, § 644 Rn. 11), sodass bis dahin der Werkunternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes trägt.

Dass auch eine Verursachung der die Wasserdurchlässigkeit begründenden Leckage durch die vom Kläger mit der Verlegung des Estrichs und der Fliesen beauftragten Handwerker theoretisch denkbar ist, steht weder der Annahme eines Sachmangels noch dem Nacherfüllungsanspruch des Klägers entgegen. Zwar kann der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen oder zumindest dahin eingeschränkt sein, dass die Schadensbeseitigung nur Zug um Zug gegen eine zusätzliche Vergütung vorzunehmen ist, wenn der Besteller den Schaden an dem Werk zu vertreten hat (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, aaO, § 644 Rn. 11). Letzteres müsste aber der Unternehmer darlegen und beweisen. Der Beklagte hat eine Beschädigung seines Werkes durch die vom Kläger beauftragten Handwerker, für deren etwaiges Verschulden der Kläger gemäß § 278 BGB einzustehen haben dürfte, schon nicht dargelegt. Vielmehr hat er lediglich das Bestehen der Möglichkeit einer Schadensverursachung durch die Estrich- und Fliesenleger als Einwand gegen die Feststellbarkeit eines Sachmangels aufgrund der vom Sachverständigen … durchgeführten Flutungsmaßnahme vorgebracht. Sein Sachvortrag, von dem er auch nach Eingang des Gutachtens nicht abgerückt ist, geht dahin, dass durch die in Frage stehende Terrasse kein Wasser in das Hausinnere dringt. Zwar verweist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24.2.2015 in einem Nebensatz darauf, dass die spitzen Schaufeln der Estrichleger für eine „etwaig undichte Terrasse schadensursächlich“ seien. Die Benennung einer solchen nicht näher konkretisierten Möglichkeit stellt jedoch – auch nach dem Gesamtzusammenhang des Beklagtenvortrags – noch keinen schlüssigen Tatsachenvortrag im Sinne eines Hilfsvorbringens dar.

Die Verursachung des Schadens durch die weiteren vom Kläger beauftragten Handwerker ist auch nicht wegen der Nichterfüllung einer sekundären Behauptungslast als zugestanden zu betrachten. Denn eine sekundäre Behauptungslast des Klägers bestand insoweit nicht, sodass er auch prozessual nicht gehalten war, dem Beklagten die übrigen auf der Terrasse tätigen Handwerker zu benennen. Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Lediglich im Einzelfall kann es dem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten sein, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Aus ihr ergibt sich indessen keine Verpflichtung zur Benennung von Zeugen oder zur Mitteilung deren ladungsfähiger Anschrift (vgl. zum Ganzen Zöller/Greger, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 34 ff.). Danach sind die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast des Klägers im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Beklagte lediglich auf die denkbare Möglichkeit berufen hat, dass sein Werk durch Dritte beschädigt worden sein könnte, solches aber selbst nicht zum Gegenstand seines Sachvortrages gemacht hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die für den Einwand einer Beschädigung durch andere von ihm beauftragte Handwerker wesentlichen Tatsachen besser kennt als der Beklagte. Soweit es um die vom Beklagten zunächst prozessual und nun mit der Widerklage verlangte Benennung von Zeugen geht, ist dies keine Frage der sekundären Darlegungslast. Die insoweit unter Umständen allenfalls aufkommende Frage der Beweisvereitelung stellt sich hier nicht, weil es schon an einem der Beweiserhebung zugänglichen Sachvortrag des Beklagten zu einer Schadensverursachung durch Dritte fehlt. Auch ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch, über den gegebenenfalls vorab zu entscheiden sein könnte, besteht nicht. Die Rechtsprechung billigt einen Auskunftsanspruch lediglich dann zu, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst zu beschaffen vermag, der Verpflichtete sie unschwer geben kann und zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht. Dafür hat sie im Allgemeinen für erforderlich erachtet, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist (BGH, NJW 1990, 3151 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann schon angezweifelt werden, ob der Beklagte in entschuldbarer Weise über die anderen auf der Baustelle tätigen Handwerker und ihre Tätigkeit im Ungewissen ist. Jedenfalls aber dient die begehrte Auskunft nicht der näheren Kenntniserlangung über den Umfang eines dem Grunde nach bestehenden Rechts, sondern der Ausforschung über das Bestehen eines etwaigen Einwandes gegen den Nacherfüllungsanspruch des Klägers.

Der Nacherfüllungsanspruch ist auf die vertragsgemäße vollständige Abdichtung der Terrasse gerichtet. Das Gericht hat den Tenor lediglich aus Gründen der Klarstellung leicht abweichend vom Klageantrag, jedoch dessen Sinn entsprechend gefasst.

2.

Der Kläger hat außerdem einen aus §§ 634Nr. 4, 280 Abs. 1,241 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch auf Beseitigung des Mangelfolgeschadens in Form von Durchfeuchtungen des Bodens und der Wände im Hobbyraum seines Hauses.

Der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens, der durch die Nacherfüllung nicht beseitigt wird, tritt neben den Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1 BGB (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, aaO, § 634 Rn. 121, 139, 159).

Das Werk des Beklagten – die Abdichtung der Terrasse – ist aus den oben dargelegten Gründen mangelhaft. Diesen Mangel hat der Beklagte auch zu vertreten, denn er hat nicht dargelegt, dass er die in der Mangelhaftigkeit des Werkes zu sehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Mangel der Terrassenabdichtung ist Ursache der Durchfeuchtungen des Bodens und der Wände des Hobbyraums im Haus des Klägers, die deshalb einen dem Schadensersatz unterfallenden Mangelfolgeschaden darstellen. Dies folgt aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 30.10.2013 und den Darlegungen des Sachverständigen … im Rahmen seiner Anhörung vom 20.3.2015. Im Gutachten ist ausgeführt, dass es einen Schadenssachzusammenhang zwischen der zu beurteilenden Terrassenabdichtung und den innenseitig aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich des im Souterrain gelegenen Hobbyraums gebe. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass die sich auf einer Bodenplatte sammelnde Feuchtigkeit kapilarbedingt an den Umfassungswänden aufsteigen könne. Dafür, dass die Feuchtigkeit tatsächlich von unten an den Wänden hochgestiegen sei, spreche, dass im unteren Wandbereich Feuchtigkeit festgestellt worden sei, während der obere Wandbereich trocken gewesen sei. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Sachverständigen festgestellte Feuchtigkeit des Bodens und der Wände durch die Undichtigkeit der streitgegenständlichen Terrasse verursacht wurde. Hinsichtlich des Bodens folgt dies schon unmittelbar aus dem im Zusammenhang mit der Flutung der Terrasse eingetretenen Anstieg des Wasserstandes in den Bohrlöchern. Zwar hat der Sachverständige nicht untersucht, ob tatsächlich eine – intakte – weiße Wanne vorhanden ist, die das Eindringen von Feuchtigkeit auf anderem Wege ausschließt. Er hat jedoch erklärt, ein Eindringen von Feuchtigkeit durch ein etwaiges Loch der weißen Wanne habe mit dem hier zu begutachtenden Schaden nichts zu tun. Im Falle von Setzrissen der weißen Wanne wären zudem auch an den die Terrasse umfassenden Mauern ebenfalls Setzrisse zu erwarten gewesen. Selbst wenn die weiße Wanne gebrochen wäre, würde dies, so der Sachverständige, an der Beantwortung der Beweisfrage nichts ändern.

Insgesamt hat das Gericht unabhängig von der Frage nach dem Vorhandensein und der Intaktheit einer weißen Wanne keinen Zweifel an der Ursächlichkeit der mangelhaften Terrassenabdichtung für die Feuchtigkeitserscheinungen am Boden und an den Wänden des Hobbyraums. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass der Flutungsversuch einen vom Sachverständigen als sehr eindeutig bewerteten Wasserdurchtritt von der Terrasse in den Hobbyraum ergeben hat und dass die festgestellten Durchfeuchtungen des Bodens und der unteren Wandbereiche bei Trockenheit im oberen Bereich der Wände exakt mit einem Feuchtigkeitseintritt von Seiten der Terrasse in den Boden korrespondieren.

Der Kläger kann demzufolge wegen der genannten Durchfeuchtungen des Hobbyraums Schadensersatz verlangen. Dabei kann er, wie hier geschehen, die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB wählen, sodass der Anspruch auf Beseitigung des Schadens durch den Beklagten gerichtet ist.

3.

Daneben kann der Kläger ebenfalls aus §§ 634Nr. 4, 280 Abs. 1,241 Abs. 2 BGB Ersatz des ihm durch die zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Schadens verlangen. Hierzu zählt die Beschädigung des Teppichs, die nach den Grundsätzen der geltend gemachten Naturalrestitution durch Beschaffung und Verlegung gleichwertigen Ersatzes zu erfolgen hat, worauf der Antrag des Klägers nach der gebotenen an seinem erkennbaren Interesse orientierten Auslegung gerichtet ist. Hinzu kommen das Schließen der Bohrlöcher und die Kosten der Beauftragung der Firma … mit der Klärung der Schadensursache in Höhe von 1.053,15 €, da sich der Kläger zur gutachterlichen Klärung herausgefordert fühlen durfte (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, aaO, § 634 Rn. 121). Der Zinsanspruch folgt insoweit aus § 291 BGB.

4.

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der aus §§ 634Nr. 4, 280 Abs. 1,241 Abs. 2 BGB folgenden Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Mangelfolgeschäden. Solche zu den bisher vorhandenen Schäden hinzutretende Mangelfolgeschäden sind möglich, wobei Eintritt und Umfang noch ungewiss sind.

5.

Die Widerklage ist unbegründet, weil der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus den oben unter Ziffer 1 a.E. dargelegten Gründen nicht besteht.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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