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Nachlassverzeichnis – Ergänzungsanspruch

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 1 U 206/03

Urteil vom 09.07.2004

Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Az.: 5 O 168/01


In dem Rechtsstreit wegen Pflichtteil hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juli 2004 für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 8.10.2003 – 5 O 168/01 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen geändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Nachlassverzeichnis vom 23.07.2001 dahingehend zu ergänzen, dass die mit „Hausrat, Wäsche, Kleidung, Schmuck“ bezeichneten Gegenstände im einzelnen benannt und die Position „Erbfallkosten“ unter Benennung der im einzelnen angefallenen Kosten näher bezeichnet werden.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Wert der nachfolgend genannten Nachlaßgegenstände durch Vorlage von Sachverständigengutachten zu ermitteln:

– der Anteile ..-Fonds 35 und 37;

– der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C.-C. S.-GmbH & Co. KG, MS „A. S.“;

– der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C.-C. S.-GmbH & Co. KG, MS „C.-G.“;

– der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C.-C. S. mbH & Co. KG;

– der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C. N. S.-GmbH & Co. KG, MS „W. S.“;

– der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der Dritte S. T.- und V. GmbH & Co. E. S. A. KG;

– der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der C. C. S. mbH & Co. KG, MS „C. W.“;

– der zum Nachlass gehörigen Beteiligung an der E. I. GmbH.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

1. a) Aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem Kläger ein Anspruch auf Ergänzung der Gutachten über die Grundstückswerte nicht zu. Die praktische Bedeutung eines im Rahmen des § 2314 BGB eingeholten Wertgutachtens ist nicht groß, weil Gutachten dieser Art Meinungsverschiedenheiten über den Wert des Nachlasses nicht entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen – die hier offensichtlich nicht vorliegen – beenden helfen (BGHZ 107, 200, 204). Kommt es zu einem Rechtsstreit über den Pflichtteil – der hier schon anhängig ist -, sind weitere Gutachten nicht zu vermeiden. Den aufgrund von § 2314 BGB erstellten Wertgutachten kommt daher lediglich die Funktion zu, das Prozessrisiko eines Rechtsstreits über den Pflichtteil besser abschätzen zu können (BGH a.a.O.). Den nach diesen Grundsätzen zu stellenden Anforderungen genügen die von der Beklagten vorgelegten Gutachten, ohne daß es auf die vom Kläger erhobenen methodischen Einwände ankommt. Das gilt insbesondere, weil der Gerichtsgutachter bei seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, auch bei einer erneuten Begutachtung unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen methodischen Bedenken werde es voraussichtlich nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Werten kommen, die der von der Beklagten beauftragte Gutachter geschätzt hat.

b) Die Auskunft über die Position „Darlehen Sparkasse“ ist zwischenzeitlich erteilt und der Anspruch damit erfüllt.

2. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.

a) Den vorstehend dargestellten Anforderungen an ein Gutachten genügen die von der Beklagten vorgelegten Wertangaben hinsichtlich der Schiffsbeteiligungen nicht. Es handelt sich lediglich um Auskünfte über den für solche Beteiligungen bestehenden „Zweitmarkt“, die darüber hinaus mehrheitlich nicht eindeutig auf den Stichtag (Todestag des Erblassers) bezogen sind. Ferner stammen diese Auskünfte nicht von unabhängigen Sachverständigen, sondern von Firmen, die gewerbsmäßig mit dem Verkauf und der Vermittlung derartiger Beteiligungen befasst sind.

b) Das gleiche gilt für die Beteiligungen des Erblassers an Immobilienfonds. Hier liegen lediglich Angaben der Fondsgesellschaften selbst und nicht unparteiische Sachverständigengutachten vor. Was die Beteiligung an der S. T.- und V.-GmbH & Co., E. S., A. KG angeht, so könnte von einer Wertermittlung allenfalls dann abgesehen werden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft bereits zum Todestag eröffnet gewesen wäre. Das ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

c) Die Beklagte schuldet auch eine vollständige Auskunft über den Hausrat. Auf die Einigung, die anläßlich des Todes der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers zwischen den Parteien bzw. den damaligen Erben über den Hausrat erzielt wurde, kann sich die Beklagte nicht berufen, da auch für diesen Zeitpunkt keine Aufstellung des Hausrates vorliegt. Ebenso hat der Kläger Anspruch darauf, dass die von der Beklagten geltend gemachten Erbfallkosten nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

3. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor.

 

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