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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Ausgleichsanspruch – Tilgung eines Grundschulddarlehens

OLG Oldenburg – Az.: 11 W 6/11 – Beschluss vom 02.01.2012

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück, durch den der weitergehende Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV zum GKG).

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ausgleichsanspruch - Tilgung eines Grundschulddarlehens
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

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Der Antragsteller beantragt unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 17.11.2011 die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der Antragsgegnerin für eine Forderung in Höhe von 164.562,34 € und eine Kostenpauschale von 2.000,- sowie dessen Vollziehung durch Eintragung einer Zwangshypothek. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst mit Beschluss vom 24.11.2011 mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2011 hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2011 zum Teil abgeholfen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Anordnung eines dinglichen Arrests für eine Forderung in Höhe von 74.971,34 € und dessen Vollziehung durch Eintragung Sicherungshypothek begehrt. Im Übrigen wurde der Antrag mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe von 25.676,- € seien die zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bezüglich der Forderung in Höhe von 60.915 € habe die Antragsgegnerin eine Urkunde, nämlich einen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt, der für die Überlassung der Werkstatträume eine monatliche Mietzinszahlungspflicht in Höhe von 655,- € vorgesehen habe. Danach habe der Antragsteller die behaupteten Zahlungen von insgesamt 60.915 € auf den Mietvertrag geleistet. Soweit der Antragsteller dies in Abrede stelle, genüge eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung nicht.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, in der er zur Begründung ausführt, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer falschen Beweislastverteilung beruhe und sein Vortrag nicht ausreichend gewürdigt worden sei.

Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Für den Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 25.676,00 € besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg eines Antrags auf dinglichen Arrest besteht nur dann, wenn das Rechtsschutzbegehren des Arrestgläubigers in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird (MüKo-Drescher, ZPO, 3. Auflage, § 920 ZPO Rn. 14). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil es an einem ausreichenden Beweisantritt für die erbrachten Aufwendungen durch den Antragsteller im Hauptverfahren fehlt. Ohne Beweisantritt ist der Erfolg in der Hauptsache unwahrscheinlich. Der Beweisantritt zum Wert der Arbeiten kann den Beweisantritt zur Durchführung der Arbeiten des Antragstellers nicht ersetzen. Darauf hat schon das Landgericht hingewiesen.

Der Antragsteller rügt auch zu Unrecht, das Landgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Im Arrestverfahren orientiert sich die Glaubhaftmachungslast an der Beweislast im Hauptsacheverfahren (MüKo-Drescher, a.a.O., § 920 ZPO Rn. 21). Der Antragsgegner hat die Aufwendungen für die Immobilie in Polen im Arrestverfahren glaubhaft zu machen. Dies hat er nicht getan. Eine Aufstellung der einzelnen Arbeiten war dem Antrag nicht beigefügt, sondern er hat lediglich auf die Anlagen im Verfahren 12 O 1903/11 Bezug genommen. Die in dem Verfahren vorgelegte einfache Aufstellung der behaupteten Arbeiten reicht jedoch zur Glaubhaftmachung nicht aus. Allein wegen der detaillierten Auflistung der behaupteten Arbeiten besteht für die Antragsgegnerin auch keine sekundäre Darlegungspflicht. Diese ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus Treu und Glauben nur dann, wenn die an sich beweisbelastete Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und deshalb die maßgebenden Tatsachen im Einzelnen nicht kennt, während diese der Gegenpartei bekannt sind (BGHZ 86,23,29;BGHZ 100,190,195, BGHNJW 1990,3151;BGHZ 120, 320, 327 BGHNJW 1995,3311 BGHNJW 1999, 717; BGHNJW-RR 2002, 1309). Dies ist hier nicht der Fall. Die Leistungsbeziehungen bestehen zwischen den Beteiligten, so dass der Antragsteller nicht außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Antragsgegnerin, soweit sie eine Mitarbeit des Antragstellers an den Renovierungsarbeiten zuerkennt, für die schenkungsweise Zuwendung auch nicht beweispflichtig. Der Antragsteller hat die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Für eine Entgeltvereinbarung durch Auftrag oder Ähnliches ist er beweispflichtig. Die Antragsgegnerin trifft für die Schenkung keine Beweislast, da sie diese als Einwendung geltend macht (BGH NJW 1999, 2887). Auf die Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin kommt es hier auch nicht an; dies wäre einer Beweiswürdigung im Hauptverfahren vorbehalten.

Auch hinsichtlich der behaupteten Forderung in Höhe von 60.915,- € bietet der Arrestantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Insoweit fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs im Hauptsacheverfahren zur anhängigen Widerklage und damit auch zum Arrestanspruch.

Nach den Behauptungen des Antragstellers haben die Parteien in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Es sei es so gewesen, dass die Antragsgegnerin das Haus Ende 2003 in der Zwangsversteigerung erworben habe, aber intern für den Antragsteller. Dieser habe für die zum Teil zinslosen Kredite gesorgt. Er sollte mietfrei in dem ersteigerten Objekt wohnen und arbeiten. Die vereinbarten monatlichen 655,- € sollten nur an die Antragsgegnerin gezahlt werden, damit diese damit die Kredite abbezahlt und nach Abzahlung sämtlicher Kredite sollte das Haus an die Kinder des Antragstellers übertragen werden. insoweit sei ein „Vorkaufsrecht“ vereinbart gewesen. Der von der Antragsgegnerin im Verfahren 12 O 1903/11 vorgelegte Mietvertrag sei nur zum Schein, aus „steuerlichen Gründen“ geschlossen worden.

Danach handelt es sich bei der Zahlung der insgesamt 60.915 € (durch monatliche 93 monatliche Raten in Höhe von 655,- €) um eine sog. gemeinschaftsbezogene Zuwendung (BGH, FamRZ 2010, 277, 279). Diese liegt immer dann vor, wenn der zuwendende Partner mit der Zuwendung das erkennbare Ziel verfolgt, selber, ungeachtet der dinglichen Zuordnung zum Vermögen, wirtschaftlich an der Zuwendung teilzuhaben. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet der Ausgleich solcher Zuwendungen vorrangig nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften statt (ausführlich: Weinreich, Aktuelle Probleme zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft; FuR, 2011, 493, 4949). Dies setzt aber voraus, dass die Partner gemeinsam die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen, wenn auch nur wirtschaftlich, gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dies war nach dem Vortrag des Antragstellers erkennbar nicht der Fall.

Soweit ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich nicht in Betracht kommt, kann ein Ausgleich nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts stattfinden. Ein Ausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aber schon aus gemäß § 814 BGB, da der Antragsteller wusste, dass er zur Leistung gegenüber der Antragsgegnerin nicht verpflichtet war. Somit kommt nur ein Ausgleich nach § 812 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. BGB in Betracht. Dieser setzt eine Zweckabrede voraus, wobei der Zweck verfehlt sein muss. Hierzu fehlt es schon an einem ausreichend schlüssigen Vortrag durch den Antragsteller. Der Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war offenbar nicht der Zweck, denn die Immobilie sollte nach Auszahlung aller Verbindlichkeiten gegen Ausgleich der von der Antragsgegnerin getätigten Aufwendungen auf die Kinder des Antragstellers übertragen werden. Soweit der Zweck die unentgeltliche Nutzung der Immobilie sein sollte, ist dieser Zweck für die Vergangenheit nicht verfehlt. Für die Zukunft hängt dies von dem Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zwischen den Parteien ab. Dieser betrifft aber nicht die vom Antragsgegner begehrten monatlichen Zahlungen in der Vergangenheit. Sofern der Zweck die spätere Übertragung der Immobilie auf die Kinder des Antragstellers sein sollte, so wäre ein Vorkaufsrecht zum einen nicht wirksam vereinbart, zum anderen wäre auch dieser Zweck bisher nicht verfehlt. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch – wie ihn der Antragsteller auch ausdrücklich geltend macht – auf Rückzahlung der gezahlten 60.915,- € ergäbe sich daraus erst recht nicht.

Schließlich wäre noch an Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage zu denken. Hierzu fehlt es schon an jeglichem Vortrag. Insbesondere setzt ein solcher Anspruch voraus, dass die fraglichen Leistungen nicht solche sind, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht worden sind (KG, FamRZ, 2010, 476). Selbst wenn dieses auszuschließen wäre, müsste sich der Antragsteller im Rahmen des Ausgleichsanspruchs einen Abzug entgegenhalten lassen für die Zeit, in der er in der Immobilie hat leben können. Insoweit ist der Zweck der Leistung nämlich erreicht worden (vgl. dazu Weinreich, a.a.O.).

 

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