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Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls infolge der Verletzung der Räum- und Streupflicht

LG Bochum – Az.: I-8 O 49/11 – Urteil vom 02.01.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010 von den Beklagten zu 1) und 2) und seit dem 18.05.2011 von der Beklagten zu 3).

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.588,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.606,22 Euro seit dem 26.07.2010 von den Beklagten zu 1) und 2) und aus 3.588,10 Euro seit dem 06.03.2011 von den Beklagten zu 1) und 2) und seit dem 18.05.2011 von der Beklagten zu 3) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Glatteisunfall, der sich am 22.12.2009 gegen 9:40 Uhr auf dem Gehweg V-straße … in C ereignet haben soll.

Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 01.05.1990 bis Oktober 2010 Mieterin in dem Haus V-straße … in C. Dessen Eigentümer sind die Beklagten zu 1) und 2). Dieses Haus wird von der H GmbH verwaltet.

Entsprechend der Hausordnung, welche gemäß § 23 Abs.1 des Mietvertrages Bestandteil desselben ist, obliegt den Erdgeschossmietern die Beseitigung von Schnee und Eis. Die erforderlichen Mittel und Geräte hat der Mieter auf seine Kosten zu stellen.

Im Jahr 2009 erstellte die Hausverwaltung der Beklagten zu 1) und 2) einen Schneeplan und warf diesen nebst Anschreiben vom 27.11.2009 in die Briefkästen der Mieter ein. Am 22.12.2009 war die Zeugin E zur Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht eingetragen. Da sie an diesem Tag nicht zu Hause war, bat sie die Beklagte zu 3) diese Pflicht für sie zu übernehmen.

Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls infolge der Verletzung der Räum- und Streupflicht
Symbolfoto: Von Miriam Doerr Martin Frommherz/Shutterstock.com

Die Lebensführung der Klägerin und ihres Ehemanns beinhaltete, dass allein die Klägerin die Haushaltsführung übernahm.

Mit Schreiben vom 01.06.2010 machte die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 Euro und fiktiven Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.606.22 Euro gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und 2) geltend. Diese lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 26.07.2010 ab.

Die Klägerin holte eine meteorologische Expertise für den Unfalltag ein, wofür Kosten in Höhe von 100,00 Euro entstanden. Außerdem ließ sie sich ein ärztliches Gutachten ausstellen, für das sie 261,50 Euro aufwandte.

Die Klägerin behauptet, sie sei bei dem Versuch umzukehren aufgrund Glatteises auf dem Gehweg ausgerutscht. Der Gehweg sei stark vereist und schneebedeckt gewesen. Streumaßnahmen seien nicht getroffen worden. Die Beklagten zu 1) und 2) hätten die Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend organisiert und kontrolliert. Nach dem Sturz sei sie in das Knappschaftskrankenhaus C eingeliefert worden, wo ein Oberschenkelhalsbruch rechts diagnostiziert und ihr operativ ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden sei. Der stationäre Aufenthalt habe vom 22.12.2009 bis zum 05.01.2010 gedauert. Anschließend sei sie bis zum 26.01.2010 zur Reha in der Klinik C1 gewesen. Seither werde sie ambulant behandelt. Ihre Erwerbsminderung habe bis zum 19.03.2010 100% und bis zum 15.07.2010 75 % betragen und bestehe seither zu 25 %. Infolge des Sturzes sei ihr ein hinkender Gang verblieben, der die Nutzung eines Gehstocks notwendig mache. Gehwegstrecken von mehr als 100-150 m könne sie nicht schmerzfrei zurücklegen. Das Bücken, Heben und Tragen falle ihr schwer. Sie leide zudem unter Schlafstörungen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 Euro seit dem 26.06.2010 von den Beklagten zu 1) und 2) und aus 20.000,00 Euro von den Beklagten zu 1) und 2) seit dem 06.03.2011 und von der Beklagten zu 3) seit dem 18.05.2011 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 4.122,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.606,22 Euro ab dem 26.06.2010 von den Beklagten zu 1) und 2) und aus 4.122,06 Euro von den Beklagten zu 1), 2) seit dem 06.03.2011 und von der Beklagten zu 3) seit dem 18.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten den Sturz der Klägerin und die Verletzungsfolgen mit Nichtwissen. Sie behaupten, die Hausverwaltung hätte stichprobenartige Kontrollen insbesondere im Dezember 2009 durchgeführt, da zu diesem Zeitpunkt einige Wohnungen leer gestanden hätten. Bei Ortsterminen im Objekt würden persönliche Gespräche mit den Mietern auch zur ordnungsgemäßen Ausführung des Winterdienstes geführt werden. Der Winterdienst würde auch durch Vorbeifahren an dem Objekt kontrolliert. Es sei nie zu Beanstandungen oder Beschwerden gekommen. Den Mietern sei Streumaterial zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe den Gehweg um 8:50 Uhr mit Streuauftausalz gestreut.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H1, U, I, E, X, X1, E1, E2 und B . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.07.2011 und vom 14.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß §§ 823 Abs.1, 840 Abs.2, 253 Abs.2 BGB wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von 10.000,00 Euro verpflichtet.

Die Klägerin ist glatteisbedingt auf dem Gehweg des Hauses V-straße … in C gestürzt und hierdurch in ihrer Gesundheit geschädigt worden.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge H1 hat glaubhaft angegeben, dass er vom Fenster aus gesehen hat, wie seine Frau ausgerutscht ist. Er ist deshalb nach draußen gegangen und stellte fest, dass es glatt war. Deshalb holte er einen Eimer mit Sand um den Weg abzustreuen. Diese Aussage ist detailreich und in sich widerspruchsfrei. Sie wird insbesondere durch die Angaben des Zeugen U bestätigt. Dieser trat um 10:00 Uhr aus dem Haus und hat dort den Zeugen H1 und einen Eimer mit Streumaterial stehen sehen. Wäre es auf dem Gehweg nicht glatt gewesen, wäre das Ergreifen einer Streumaßnahme nicht angezeigt gewesen.

Der Sturz der Klägerin ist auf ein Unterlassen des ordnungsgemäßen Räumens und Streuens durch die Beklagten zurückzuführen. Dieses Unterlassen steht aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, nämlich der Räum- und Streupflicht, dem aktiven Tun gleich.

Die Räum- und Streupflicht der Beklagten war am 22.12.2009 aufgrund allgemeiner Glättebildung ausgelöst.

Entsprechend der von Seiten der Klägerin eingeholten Wetterexpertise ist es an diesem Tag durch Neuschnee oder gefrierenden Regen wahrscheinlich zu Glätte gekommen, insbesondere bis zum Mittag.

Dass es am Morgen des 22.12.2009 eine allgemeine Glättebildung gegeben hat, ist im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Aussagen der Zeugen T, H1 und U bestätigt worden.

Die Zeugin I hat glaubhaft geschildert, dass es um 8:30 Uhr, als sie das Haus verlassen hat, glatt war. Nach Aussage des Zeugen H1 war es um 9:40 Uhr als er nach seiner gestürzten Frau sah, ebenfalls glatt. Auch der Zeuge U schilderte, dass es um 10:00 Uhr an diesem Morgen glatt war.

Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) nach eigenen Angaben gegen 8:50 gestreut hat, spricht letztlich ebenso für eine allgemeine Glättebildung, da ohne eine solche Streumaßnahmen erst gar nicht erforderlich gewesen wären.

a) Die Beklagte zu 3) ist als Übernehmerin der Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag deliktisch verantwortlich.

Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten beruht nicht eigentlich auf dem Vertrag mit dem primär Verkehrssicherungspflichtigen. Sie besteht auch dann, wenn der Vertrag keinen Bestand hat. Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben. Aufgrund dieser von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Beauftragte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten eine rechtliche Verselbständigung (BGH VI ZR 186/88, Urteil vom 17.01.1989).

Am Unfalltag hat die Zeugin E die Räum- und Streupflicht faktisch übernommen. Da sie selber nicht zu Hause war, hat sie die Beklagte zu 3) mit der Wahrnehmung der Pflicht beauftragt. Die Beklagte zu 3) hat die Verkehrssicherungspflicht für die Zeugin E am Unfalltage übernommen.

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Die Beklagte zu 3) hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ereignet, die Verletzung der Streupflicht bereits indiziert (OLG Celle 9 U 42/03, Urteil vom 23.07.2003). Gemäß § 4 Abs.4 StraßenreinigungsG NRW sind Wege werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr von Schnee und Eis zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln begehbar zu machen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte zu 3) zumindest nicht in ausreichender Weise geräumt und gestreut hat. Grundsätzlich hat sich der Umfang der Räum- und Streupflicht danach zu richten, ob und inwieweit die Glättebildung Maßnahmen erfordert. Der Sicherungspflichtige hat durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegbenutzung bestehen, zu beseitigen. Zum Schutze des Fußgängerverkehrs sind an die Streupflicht strenge Anforderungen zu stellen.

Die Beklagte zu 3) hat im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO zwar angegeben, dass sie den Gehweg am Unfalltag gegen 8:50 Uhr mit Auftausalz gestreut hat. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass dies nicht gründlich genug erfolgt ist. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass das verwendete Auftausalz wegen des Bodenfrosts kein rechtzeitiges Auftauen bis zum Gehwegbelag bewirkt hat. Hier hätte gegebenenfalls gleichzeitig mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden müssen.

Dass die Verletzung der Streupflicht für den infolge Glätte eingetretenen Unfall der Klägerin ursächlich geworden ist, wird im Wege des Anscheinsbeweises vermutet (BGH III ZR 255/08, Beschluss vom 26.02.2009; OLG Hamm ZfS 2000,97). Diesen haben die Beklagten nicht vermocht zu widerlegen. Bei ordnungsgemäßem Streuen wäre der Unfall nicht eingetreten.

b) Die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) für den Sturz der Klägerin ergibt sich aus der Verletzung ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 1) und 2) die Räum- und Streupflicht wirksam auf die Mieter ihres Hauses übertragen haben. Beim Übertragenden verbleibt nämlich auch in diesem Fall eine Kontroll- und Überwachungspflicht (Palandt-Sprau § 823 Rn50; OLG Stuttgart 5 U 75/99, Urteil vom 21.02.2000). Diese besteht in allgemeiner fortlaufender Überwachung und darf nicht erst einsetzen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten auftauchen.

Der Pflicht zur Überwachung ist dabei nicht schon durch die Bestellung eines Verwalters genüge getan (BGH NJW 1985, 484).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Beklagten zu 1) und 2) ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben im Laufe des Rechtsstreits vorgetragen, dass bei Ortsterminen persönliche Gespräche mit den Mietern geführt würden. Dieses Vorbringen hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Die Zeugen E2, H1, I, E, X und X1 haben glaubhaft angegeben, dass solche nicht stattgefunden haben. Die Zeuge X erledigt den Räum- und Streudienst für seine Tante bereits seit zehn Jahren und ist seither nicht von der Hausverwaltung angesprochen worden. Die Zeugin X1 hat sogar den Eindruck gewonnen, dass es die Hausverwaltung auch gar nicht interessiere, ob der Winterdienst funktioniert.

Soweit die Beklagten zu 1) und 2) vorgetragen haben, dass insbesondere im Dezember 2009 stichprobenartige Kontrollen durchgeführt worden seien, da zu diesem Zeitpunkt einige Wohnungen im Objekt leer gestanden hätten, ist dies bereits mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich. Ausweislich des Schneeplans aus dem Jahre 2009 waren die elf Wohneinheiten des Hauses sämtlich vermietet. Der Schneeplan wurde auch erst mit Anschreiben vom 27.11.2009 in die Briefkästen der Mieter eingeworfen, so dass im Dezember keine Änderungen zu erwarten waren. Dies wird durch die Aussagen der Zeugen H1 und U bestätigt, die angaben, dass im Dezember 2009 keine Wohnungen leer gestanden haben.

Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 05.12.2011 erfolgte Beweisantritt der Beklagten zu 1) und 2) auf Vernehmung des Zeugen H2 wird entsprechend § 295 a ZPO als verspätet zurückgewiesen. Unzulässig und nach Verhandlungsschluss nicht mehr in der Entscheidung zu berücksichtigen sind insbesondere solche Verteidigungsmittel, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann (Zöller-Greger § 295 a Rn2).

Das Unterlassen der Kontrolle und Überwachung ist für die Verletzung der Klägerin kausal geworden, weil die am Unfalltag gegebene Räum- und Streupflicht nicht in ausreichender Weise erfüllt worden ist. Denn bei Überwachung und Kontrolle hätte sich schon früher gezeigt, dass die Räum- und Streupflicht häufiger nicht erfüllt wurde und kein Streumaterial zur Verfügung stand. Die zur Akte gereichten Bilder zeugen davon, dass es zumindest im Winter 2009/2010 zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erfüllung der Räum- und Streupflicht gekommen ist. Dies wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugen E2, E1 und X bestätigt, die angaben, dass das Streuen in diesem Winter unregelmäßig erfolgt ist. Die Zeugen E1, U, I und X1 haben zudem angegeben, dass im maßgeblichen Winter kein Streumaterial zur Verfügung gestellt worden ist. Zwar ist Bestandteil der Hausordnung, dass die Mieter die erforderlichen Mittel und Geräte auf ihre Kosten zu stellen haben. Wenn aber die Beklagten zu 1) und 2) vortragen, sie hätten Streumaterial gestellt, müssen sie sich hieran auch festhalten lassen.

Die Verletzung der Überwachungspflicht ist auch auf ein Verschulden der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuführen. Sie handelten zumindest fahrlässig. Ein Verschuldensvorwurf trifft die Beklagten zu 1) und 2) umso mehr deshalb, als sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen mussten, dass die Mieter der ihnen übertragenden Pflicht teilweise nicht nachkommen. So hat die Zeugin I glaubhaft geschildert, dass sie der Hausverwaltung unter Beifügung eines ärztlichen Attestes mitgeteilt habe, dass ihre Mutter den Räum- und Streudienst nicht mehr erfüllen könne.

Ein Mitverschulden seitens der Klägerin vermag das Gericht nicht festzustellen. Weder das Schuhwerk noch der Gang der Klägerin lassen auf ein Verschulden gegen sich selbst schließen. Vielmehr zeugt der Umstand, dass sie sich aufgrund der bestehenden Glätte wieder ins Haus begeben wollte und deshalb umdrehte gerade von ihrer Vorsicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan, die auf ein Mitverschulden der Klägerin schließen lassen würden.

Unter Berücksichtigung der bei der Klägerin eingetretenen Verletzungsfolgen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 10.000,00 Euro für angemessen.

Die Verletzungsfolgen ergeben sich dabei in ausreichendem Maße aus den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen. Angesichts dieser ist das durch die Beklagten erfolgte Bestreiten der Verletzungsfolgen mit Nichtwissen unbeachtlich.

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht von der Dauer der stationären Behandlung, der notwendigen Operation und der Minderung der Erwerbstätigkeit bis zum 19.03.2010 von 100%, bis zum 15.07.2010 von 75 % und bis auf weiteres von 25 % leiten lassen. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Klägerin dauerhaft eine Belastungseinschränkung und Bewegungsbeeinträchtigung verbleiben wird und sie auf die Nutzung eines Gehstocks angewiesen ist. Da diese schweren Folgen jedoch nicht auf ein vorsätzliches Handeln, sondern auf die fahrlässige Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen ist, konnte der beantragte Betrag von 20.000,00 Euro nicht zugesprochen werden (vgl. LG Hamburg 33 O 36/00; Urteil vom 22.06.2000; LG München 19 O 3936/95, Urteil vom 25.04.1996).

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280 Abs.1, 2, 286. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und 2) lehnte die Leistung von Schadensersatz mit Schreiben vom 26.07.2010 ab.

In Bezug auf die Beklagte zu 3) trat am 17.05.2011 Rechtshängigkeit ein, so dass ab dem 18.05.2011 Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB zu leisten sind.

2. Aufgrund der bestehenden Haftung der Beklagten kann die Klägerin zudem Ersatz des Haushaltsführungsschadens gemäß § 843 Abs.1 BGB verlangen.

Diesen schätzt das Gericht auf Basis der Zeit, die eine professionelle Ersatzkraft für die Erledigung der betroffenen Arbeiten benötigen würde.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin allein für die Führung des Zweipersonenhaushaltes verantwortlich war, ist von einem Haushaltszeitaufwand von 38,5 Stunden auszugehen (vgl. Schulz-Borck/Hofmann).

Für die Zeit vom 22.12.2009 bis 19.03.2010 (12,5 Wochen), in der die Klägerin zu 100% in der Erwerbstätigkeit gemindert war, schätzt das Gericht den Zeitaufwand einer professionellen Ersatzkraft auf 15 Stunden in der Woche. Dabei ist auch berücksichtigt, dass die Klägerin für einen Zeitraum von einem Monat wegen ihres Aufenthalts im Krankenhaus und in der Reha nur begrenzten Ersatz verlangen kann. Im Zeitraum vom 20.03.2010 bis 17.05.2010 (8 Wochen), in welchem eine Erwerbsminderung von 75 % bestand, hält das Gericht die Annahme eines Aufwandes von 10 Stunden in der Woche durch eine Ersatzkraft für angemessen. Für die Zeit der Minderung der Erwerbstätigkeit von 25 % vom 18.05.2010 bis 31.12.2010 (33 Wochen) ist der Arbeitsaufwand einer professionellen Ersatzkraft für die nicht mehr von der Klägerin erledigbaren Tätigkeiten mit 2 Stunden in Ansatz gebracht.

Unter Zugrundlegung eines Stundenlohnes von 9,60 Euro entsprechend TVÖD 2, Stufe 3 errechnet sich so ein Betrag von 3.201,60 Euro.

Die Kosten der Wetterexpertise von 100.00 Euro, des Arztgutachtens von 261,50 Euro und eine allgemeine Kostenpauschale von 25,00 Euro sind der Klägerin im Rahmen des Schadensersatzes ebenfalls zu ersetzen. Zum vom Schädiger zu ersetzenden Schaden zählen grundsätzlich auch die Kosten zur Schadensfeststellung, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ergibt sich daher der zuerkannte Betrag von 3588,10 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) in Bezug auf den außergerichtlich geltend gemachten Haushaltsführungsschaden von 2.606,22 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280 Abs.1, 2, 286. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und 2) lehnte die Zahlung dieses Betrages mit Schreiben vom 26.07.2010 ab.

Im Übrigen trat gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) am 05.03.2011 und gegenüber der Beklagten zu 3) am 17.05.2011 Rechtshängigkeit ein, so dass ab dem 18.05.2011 Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB zu leisten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.

Streitwert: 24.122,00 Euro.

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