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Härtefallscheidung – Vorliegen einer unzumutbaren Härte

Saarländisches Oberlandesgericht

Az.: 6 UF 58/01

Urteil vom 27.09.2001

Vorinstanz: AG Völklingen, Az.: 8 F 653/00


In der Familiensache wegen Ehescheidung hat der 6. Zivilsenat – Senat für Familiensachen I – des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2001 für Recht erkannt:

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 10. April 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen – 8 F 653/00 – wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob ihre am 16. September 1998 vor dem Standesbeamten in … geschlossene – kinderlos gebliebene – Ehe geschieden werden soll.

Der am 5. Januar 1918 geborene Antragsteller und die am 23. Mai 1937 geborene Antragsgegnerin sind beide Rentner. Der Antragsteller verfügt über eine monatliche Rente von insgesamt 3.386,83 DM sowie Mieteinnahmen von 850,00 DM. Die Antragsgegnerin, gelernte Krankenpflegerin, bezieht eine eigene Rente von 841,18 DM. Zu Beginn der Ehe stellte der Antragsteller der Antragsgegnerin einen Betrag von 15.000 DM zur Begleichung von Schulden zur Verfügung. Der Antragsteller ist in gewissem – im Einzelnen streitigen – Umfang pflegebedürftig und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 1.

Nach vorangegangenen häufigen Streitigkeiten verließ der Antragsteller spätestens Mitte Oktober 2000 endgültig die gemeinsame eheliche Wohnung in dem im jeweils hälftigen Miteigentum der Antragsgegnerin und ihres Sohnes … stehenden Haus in … und zog wieder in seine vormalige Wohnung in .….

Mit seiner am 7. Dezember 2000 eingegangenen, der Antragsgegnerin am 24. Januar 2001 zugestellten Antragsschrift hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen. Er hat geltend gemacht, die – beiderseits nur aus Versorgungsgründen geschlossene – Ehe sei gescheitert und ein Abwarten des Trennungsjahres nicht zumutbar.

Das Familiengericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, den Scheidungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vorlägen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Scheidungsbegehren weiter.

Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Prozesskostenvorschuss hat sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Ehe der Parteien kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB) und – da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist – die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar spricht hier Einiges dafür, von einem Scheitern der Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 BGB auszugehen. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vorliegend kann nicht erwartet werden, dass die Parteien ihre nicht mehr bestehende Lebensgemeinschaft wieder herstellen werden. Denn für die Negativprognose reicht es bereits

aus, dass die endgültige Abwendung von der Ehe – wie hier – nur auf Seiten eines Ehegatten feststellbar vorhanden ist (BGH, FamRZ 1979, 422 und 1003; Senatsurteil vom 23. August 2001 – 6 UF 9/01 -). In Anbetracht der fast einjährigen Trennungszeit, der ersichtlich tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten der Parteien, die in den vorliegend erhobenen massiven persönlichen Vorwürfen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin Ausdruck finden, und der wiederholt deutlich gewordenen und bei seiner Anhörung erneut bekräftigten ernsthaften Weigerung des Antragstellers, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, kann derzeit selbst dann keine positive Prognose für die Ehe der Parteien gestellt werden, wenn man auf Seiten der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass diese ernsthaft gewillt ist, die ehelichen Beziehungen zum Antragsteller wieder aufzunehmen, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt hat.

Jedoch fehlt es jedenfalls am Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB.

Die Unzumutbarkeit in § 1565 Abs. 2 BGB bezieht sich weder auf das Zuwarten mit dem Scheidungsantrag bis zum Ablauf der einjährigen Getrenntlebensfrist, noch die Fortführung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst, sondern darauf, dass das bloße Fortbestehen des juristischen Ehebandes – also das „Weiter-miteinander-verheiratet-sein“ unzumutbar sein muss (BGH, FamRZ 1981, 127, 129; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil II, Rz. 54 m.w.N.). Denn das Gesetz mutet den Ehegatten auch in Fällen, in denen die Ehe bereits mit Sicherheit gescheitert ist, aber die Partner noch in häuslicher Gemeinschaft oder noch kein Jahr getrennt leben, grundsätzlich zu, die Jahresfrist abzuwarten. Dabei reicht für die Annnahme der in § 1565 Abs. 2 BGB gemeinten, aus der subjektiven Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit des Antragstellers festzustellenden (OLG Saarbrücken, FamRZ 1978, 415; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1565 BGB, Rz. 63, m.w.N.) Härte die – möglicherweise schon feststehende – Tatsache, dass die Ehe auf Seiten des Antragstellers gescheitert ist, nicht aus; vielmehr muss die Fortsetzung der Ehe aus den in der Person des Partners liegenden Gründen über die Erkenntnis des Scheiterns der Ehe hinaus eine besondere psychische Belastung für den Antragsteller sein. An die Feststellung der nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Unzumutbarkeit der Härte sind nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift strenge Anforderungen zu stellen (BGH, a.a.O.; Münch-Komm/Wolf, BGB, 4. Aufl., § 1565 Rz. 99 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rz. 65

m.w.N.). Es müssen sich in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein (BGH, a.a.O.). In der Rechtsprechung werden in erster Linie schwere Eheverfehlungen, namentlich die Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Ehepartner oder nahestehende Dritte, schwere Beleidigungen, Bedrohungen oder andere vorsätzliche, gegen den Ehepartner gerichtete Straftaten, unter erschwerenden Begleitumständen erfolgte Treuebrüche, unter besonderen Umständen aber auch Schicksalhaftes, wie zum Beispiel schwere Krankheiten, als Härtegrund anerkannt (vgl. hierzu MünchKomm/Wolf, a.a.O., Rz. 101 ff; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rz. 68 ff).

Im vorliegenden Fall kann eine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes nicht festgestellt werden. Selbst wenn das Fortbestehen des „juristischen Ehebandes“ unter den gegebenen Umständen aus der subjektiven Sicht des Antragsstellers noch als Härte angesehen werden mag, fehlt es jedenfalls an der objektiven Unzumutbarkeit.

Die enttäuschte Versorgungserwartung des Antragstellers gibt für sich genommen keinen Härtegrund nach § 1565 Abs. 2 BGB. Dabei ist unerheblich, ob die Ehe nach dem beiderseits übereinstimmenden Willen der Parteien oder nur der einseitigen Erwartung des Antragstellers als „Versorgungsehe“ konzipiert war. Nicht entscheidend ist auch, ob mit der Eheschließung auch ein „Versorgungsvertrag“ im rechtsgeschäftlichen Sinne geschlossen wurde, wie der Antragsteller behauptet. Denn die Nichterfüllung derartiger Versorgungspflichten – gleichviel ob rechtsgeschäftlich geschuldet oder aus der allgemeinen Pflicht der Eheleute zum gegenseitigen Beistand (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) herzuleiten – liegt grundsätzlich auf der Ebene „gewöhnlicher“ Nachlässigkeiten und Lieblosigkeiten, die ein Abwarten des Trennungsjahres nicht unzumutbar machen (MünchKomm/Wolf, a.a.O., Rz. 94).

Die Annahme eines Härtegrundes nach § 1565 Abs. 2 BGB kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf gestützt werden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller – wie er in zweiter Instanz behauptet – in hilfloser Lage, nämlich nahezu erblindet, teilweise gelähmt und nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, seinem Schicksal überlassen hätte. Denn dies kann schon mit Rücksicht auf das Ergebnis der Anhörung des Antragstellers vor dem Senat nicht festgestellt werden. Danach werfe er ihr in erster Linie nämlich vor, dass sie sein Geld verprasst habe. Dagegen habe sie durchaus für ihn gekocht – wenn ihm auch nicht alles geschmeckt habe, weil er von seiner ersten Frau her verwöhnt sei – und sei ihm etwa auch beim Anziehen behilflich gewesen, soweit er wegen seiner teilweisen Lähmung auf Hilfe Dritter angewiesen sei. Während ihres Krankenhausaufenthaltes hätten einer ihrer Söhne und dessen Ehefrau für ihn gesorgt. Weiterer Beweiserhebung – etwa über den Umfang der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers – bedurfte es bei dieser Sachlage insoweit nicht. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des für den Härtegrund beweispflichtigen Antragstellers.

Auch die weiter geltend gemachten Härtegründe des Antragstellers verfangen nicht.

Die häufige abendliche Abwesenheit des Ehepartners gibt regelmäßig schon deswegen keinen Härtegrund nach § 1565 Abs. 2 BGB, weil es sich hierbei um ein alltägliches Problem handelt, das auch in einer nicht gescheiterten Ehe vorkommt (MünchKomm/Wolf, BGB, 4. Aufl., § 1565 Rz. 94).

Ob der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe eine ihm von ärztlicher Seite empfohlene Augenoperation verschleppt, eine Härtegrund bietet, kann hier offen bleiben. Denn diese, von der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung, ist jedenfalls nicht bewiesen. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang lediglich eine Bescheinigung seines Augenarztes vom 19. April 2001 über die Wahrnehmung diverser postoperativer ambulanter Nachbehandlungstermine vorgelegt, die aber weder etwas über die Notwendigkeit der Operation überhaupt besagt, noch ein vorwerfbares Fehlverhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang hiermit beweist.

Mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe ihn „aus dem Haus verweisen lassen“, kann der Antragsteller einen Härtegrund ebenfalls nicht begründen. Offenbleiben kann, ob das „Hinauswerfen“ aus der Ehewohnung im Einzelfall die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des Gesetzes begründen kann (dafür Schwab, a.a.O., Rz. 60; a.A. wohl OLG Bremen, FamRZ 1977, 808, 810). Nach den insoweit einander widersprechenden Darstellungen der Parteien bei ihrer Anhörung vor dem Senat ist bereits zweifelhaft, ob von einem „Hinauswurf“ des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung die Rede sein kann. Ein Härtegrund lässt sich hieraus aber auch deswegen nicht herleiten, weil auch unter Zugrundelegung der Darstellung des Antragstellers die Initiative hierzu nicht von der Antragsgegnerin, sondern deren Sohn ausgegangen ist, er der Aufforderung nachgekommen ist, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, sein bestehendes Hausrecht in der Wohnung durchzusetzen und deswegen der Antragsgegnerin ein schweres Fehlverhalten im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB auch dann nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie das Verhalten ihres Sohnes schweigend geduldet hat.

Der mit der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beabsichtigte Ausschluss der Antragsgegnerin von „ehebedingten Teilhabeerwartungen“ schließlich rechtfertigt schon deswegen nicht die Annnahe einer unzumutbaren Härte, weil es sich hierbei ersichtlich nicht um einen in der Person der Antragsgegnerin liegenden Grund – wie ihn § 1565 Abs. 2 BGB erfordert – handelt.

Daher war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 620 g, 96 ZPO. Die Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu tragen, nachdem sie den Antrag zurückgenommen hat.

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