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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 U 6/10 – Urteil vom 18.10.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Zuwendung des Klägers an die Beklagte während ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger und die im Jahr 1942 geborene Beklagte lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der Beklagten in W… und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des Klägers in L… in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Der Kläger war Inhaber eines Sparbrief-Zeichnungsscheins der …bank e.G. … vom 27.10.2003 in Höhe von 50.000 €. Der Betrag wurde mit 3,6 % verzinst, die Zinsen gelangten jeweils am Jahresende zur Auszahlung. Die Laufzeit war vom 27.10.2003 bis zum 27.10.2009 vereinbart.

Am 9.5.2007 – und wenige Tage vor Beginn einer von den Parteien geplanten gemeinsamen mehrmonatigen Europareise – veranlasste der Kläger, dass dieser Sparbrief-Zeichnungsschein über 50.000 € in zwei Sparbrief-Zeichnungsscheine aufgeteilt wurde. Einer der neuen Scheine über einen Betrag von 25.000 € und für eine Laufzeit von 9.5.2007 bis zum 27.10.2009 wurde auf den Namen des Klägers ausgestellt. Ein entsprechender zweiter neuer Schein mit dem gleichen Inhalt lautete auf den Namen der Beklagten. Er wurde von der Beklagten am 9.5.2007 in der …bank unterschrieben. Über den Verlauf dieses Termins im Einzelnen besteht zwischen den Parteien Streit.

Am 10.5.2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testament, in welchem er seine Erben verpflichtete, an seine Lebensgefährtin, die Beklagte, aus seinem Bar- und Sparvermögen einen Betrag in Höhe von 15.000 € sofort nach seinem Tod auszuzahlen. Ihr wurde die Auflage erteilt, den Kläger orts- und standesüblich zu beerdigen, die Grabanlage anzulegen und die Grabstätte zu pflegen, und zwar so, wie es ortsüblich ist.

Anfang 10/2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten. Nach der Trennung forderte der Kläger die Beklagte, die im Besitz des auf ihren Namen lautenden Sparbriefs-Zeichnungsscheins über 25.000 € war, auf, diesen an ihn zurückzugeben. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Daraufhin leitete der Kläger das vorliegende Verfahren ein, mit dem er zunächst die Herausgabe des Sparbrief-Zeichnungsscheins geltend gemacht hat. Nach Auflösung und Gutschrift des Geldbetrages von 25.000 € zuzüglich Zinsen auf einem Konto der Beklagten hat er von ihr die Zahlung des Sparbrief-Nennwerts (25.000 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 25.900 € verlangt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der beiden Bankangestellten R… und J… der Klage stattgegeben. Auf der Grundlage der Aussage der beiden Zeuginnen hat es festgestellt, dass die Beklagte nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dem Kläger den Nennwert des Sparbrief-Zeichnungsscheins sowie Erstattung der Zinserträge, insgesamt 25.900 €, schuldet.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie insbesondere eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des Landgerichts rügt.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 29.10.2010 abzuweisen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2011 die Parteien angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeuginnen R… und J… erhoben. Insoweit wird auf den hierzu gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten führt zum Erfolg. Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, dass dem Kläger gegen die Beklagte nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Zahlung des Nennwerts des Sparbrief-Zeichnungsscheins zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 25.900 € zusteht. Der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat nicht bewiesen, dass er von der Beklagten wegen Zweckverfehlung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Rückabwicklung des am 9.5.2007 auf ihren Namen ausgestellten verzinslichen Sparbrief-Zeichnungsscheins verlangen kann.

1.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts spricht nach den schriftsätzlich vorgetragenen sowie im Senatstermin erörterten Umständen viel dafür, dass es sich bei der Zuwendung des Klägers an die Beklagte vom 9.5.2007 in Form des Sparbrief-Zeichnungsscheins um eine Schenkung (und nicht bloß eine unbenannte Zuwendung) handelt. Denn nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen und den Angaben im Rahmen seiner Anhörung am 13.9.2011 hatte der Kläger am 9.5.2007 gerade die Vorstellung, mit seiner Zuwendung eine Absicherung der Beklagten vorzunehmen, falls ihm auf der unmittelbar bevorstehenden Europareise etwas passieren sollte. Bezogen auf diesen Zweck der Absicherung der Beklagten für den Todesfall konnte also die Zuwendung des Sparbrief-Zeichnungsscheins nicht der Verwirklichung oder Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen und damit auch ihm selbst denknotwendig nicht mehr zugute kommen. Sofern man hier eine Schenkung bejahen wollte, lassen sich jedenfalls die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht feststellen.

2.

Aber auch wenn die Zuwendung des Sparbrief-Zeichnungsscheins durch den Kläger als unbenannte Zuwendung zu werten sein sollte, besteht der von ihm geltend gemachte Rückforderungs- bzw. Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht. Sowohl bei Schenkungen als auch bei unbenannten Zuwendungen können Bereichungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein. Ebenso sind in beiden Fällen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl. hierzu z.B. BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626; FamRZ 2008, 1822). Im Streitfall sind jedoch die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs nicht erfüllt.

a)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB zu.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist. Einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine Zweck-abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB setzt also positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus. Ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626). Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).

Die danach erforderliche konkrete Zweckabrede kann etwa dann vorliegen, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).

Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Nachweis für eine entsprechende konkrete Zweckvereinbarung zwischen den Parteien erbracht. Auch nach der erneuten Vernehmung der Zeuginnen R… und J… durch den Senat ist der genaue Ablauf des Geschehens am 9.5.2007 unklar. Offen ist bereits, ob die Beklagte am Vormittag dieses Tages während des Gesprächs des Klägers mit der Zeugin R… in der …bank über die Teilung seines Sparbrief-Zeichnungsscheins über 50.000 € anwesend war oder nicht. Zwar glaubte die Zeugin R… sich daran zu erinnern. Der Kläger selbst hat aber vorgetragen und dies bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass er am Vormittag des 9.5.2007 zunächst alleine die Notarin … aufgesucht und sodann das erste Gespräch mit Frau R… alleine geführt habe. Erst anschließend habe er die Beklagte zuhause abgeholt und sei mit ihr zur Unterschriftsleistung unter den Sparbrief-Zeichnungsschein in die …bank gegangen. Zwischen den Parteien steht jedoch außer Streit, dass nach der Mittagspause und bei der Unterzeichnung der beiden Sparbrief-Zeichnungsscheine keine näheren Gespräche über den Zweck der Zuwendung an die Beklagte geführt worden sind. Das hat zudem die Zeugin R… bestätigt. Die Zeugin J… hat bekundet, sie sei am 9.5.2007 aufgrund ihres Urlaubs nicht in der Bank gewesen. Zwar hat die Beklagte dies im Anhörungstermin erneut in Abrede gestellt. Hierauf kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an, weil jedenfalls die Zeugin J… keine Erinnerung an Gespräche zwischen den Parteien am 9.5.2007 hat. Insbesondere wusste konnte sie nicht aus eigenem Wissen angeben, worin der mit der Ausstellung des Sparbrief-Zeichnungsscheins für die Beklagte verbundene gemeinsame Zweck gelegen habe.

Dass der Kläger die Zuwendung des Sparbrief-Zeichnungsscheins für die Beklagte erkennbar an die Fortdauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft knüpfen wollte, kann auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht angenommen werden. Die Vorstellung des Klägers war nach seinen eigenen Bekundungen gerade darauf gerichtet, dass die Lebensgemeinschaft während der am 13.5.2007 beginnenden und mehrmonatigen Europareise durch seinen Tod beendet werden könnte. Für den Fall seines Ablebens – d.h. der Beendigung der Lebensgemeinschaft – wünschte er einen Schutz und die Absicherung der Beklagten.

Eine Zweckabrede zwischen den Parteien im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, ist danach nicht bewiesen. Das geht zu Lasten des Klägers, da er für einen etwaigen Bereicherungsanspruch die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2009, 849). Dementsprechend kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob die (von der Darstellung des Klägers abweichenden) schriftsätzlichen und mündlichen Ausführungen der Beklagten zum gemeinsamen Zweck der Zuwendung des Sparbrief-Zeichnungsscheins am 9.5.2007 zutreffen.

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b)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger seine Rückforderungsansprüche auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen. Diese Anspruchsgrundlage kann insbesondere in Fällen in Betracht kommen, in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, nicht festzustellen ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822). Der Kläger hat jedoch die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht bewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Diese Grundsätze sind auch im Rahmen von Schenkungen sowie unbenannten Zuwendungen anwendbar (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2010, 1626). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der zuwendende Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistung zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist deshalb grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2880; FamRZ 2008, 1822).

Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrags des Klägers und nach der Vernehmung der Zeuginnen R… und J… lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass Geschäftsgrundlage der Zuwendung des Sparbrief-Zeichnungsscheins durch den Kläger am 9.5.2007 die für die Beklagte erkennbare Erwartung war, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde (über die Europareise hinaus) dauerhaften Bestand haben. Mit der Zuwendung wollte der Kläger vielmehr nach seiner eigenen Darstellung für eine Absicherung der Beklagten für den Fall seines Todes insbesondere während der Europareise sorgen. Die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte der Kläger – der bei seiner Anhörung immer wieder betont hat, mit der Beklagten auch über die Europareise hinaus in einer schönen Gemeinschaft gelebt zu haben – am 9.5.2007 erkennbar nicht in seine Überlegungen aufgenommen. Erst recht lässt sich auf der Grundlage der Anhörung der Parteien und der Aussagen der Zeuginnen nicht die Feststellung treffen, dass am 9.5.2007 die gemeinsame Vorstellung der Parteien bzw. eine für die Beklagte erkennbare Vorstellung des Klägers vom Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Geschäftsgrundlage der Ausstellung des Sparbrief-Zeichnungsscheins auf den Namen der Beklagten bildete. Offen ist, ob die Beklagte bei der Vorbereitung der Teilung des ursprünglichen Sparbrief-Zeichnungsscheins des Klägers aus dem Jahr 2003 am Vormittag des 9.5.2007 überhaupt in der …bank anwesend war. Es ist jedenfalls nicht bewiesen, dass bei Unterzeichnung der neuen Sparbrief-Zeichnungsscheine nach der Mittagspause des 9.5.2007 über die zugrundeliegende Vorstellungen oder Erwartungen der Zuwendung des Klägers an die Beklagte gesprochen worden ist.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28.2.2011 behaupteten Äußerungen der Beklagten in einem Vormundschaftsverfahren führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

3.

Soweit sich der Kläger auf eine nachträgliche (mündliche bzw. schriftliche) Vereinbarung mit der Beklagten im September 2007 beruft, was diese bestreitet, ist er ebenfalls beweisfällig geblieben. Zu einer solchen Vereinbarung konnten beide Zeuginnen aus eigenem Wissen keine Angaben machen.

Nach alldem ist die Klage mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Im Übrigen folgt die Nebenentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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