Skip to content

Notar unterliegt bei Vollstreckungsauftrag nicht dem Formularzwang der §§ 753 Abs. 3 ZPO, 1 GVFV

AG Rastatt, Az.: 3 M 7249/16, Beschluss vom 01.02.2017

I. Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 05.02.2017 wird die Gerichtsvollzieherin … in der Vollstreckungssache 1 DR II – 1428/16 angewiesen, die Vollstreckungsaufträge des Gläubigers vom 24.08.2016 (UR-Nr. …, … und …) auch ohne Vorlage der Formulare gemäß § 1 Abs. 1 GVFV durchzuführen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Notar unterliegt bei Vollstreckungsauftrag nicht dem Formularzwang der §§ 753 Abs. 3 ZPO, 1 GVFV
Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Der Gläubiger ist Notar. Mit Schreiben vom 24.08.2016 erteilte er beim Amtsgericht Rastatt einen Vollstreckungsauftrag bezüglich seiner Kostenrechnungen UR-Nr. …, … und …. Für den Vollstreckungsauftrag verwendete der Gläubiger kein Formular gemäß § 1 Abs. 1 GVFV. Die Gerichtsvollzieherin … lehnte mit Schreiben vom 14.09.2016 die Durchführung des Auftrages ab, da der Gläubiger das seit dem 01.04.2016 verbindlich zu nutzende Formular für den Vollstreckungsauftrag nicht benutzt hat. Mit Scheiben vom 11.11.2016 stellte die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung ein. Zur Begründung führte sie im Schreiben vom 17.11.2016 aus, dass es sich bei der Forderung des Gläubigers um keine öffentlich-rechtliche Forderung handele, da diese grundsätzlich nur der Öffentlichen Hand, also Gebietskörperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts (döR), Körperschaften döR oder Stiftungen döR zustehe und der Gläubiger diese Voraussetzungen nicht erfülle.

Mit Schreiben vom 05.12.2016 legte der Gläubiger gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin … seine Vollstreckungsaufträge zu seinen UR-Nrn. …, … und … nicht ohne Vorlage der Formulare gemäß der GVFV durchzuführen (Schreiben vom 14.09.2016, 11.11.2016 und 17.11.2016, Az.: 1 DR II – 1428/16) ein. Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab.

Der Gläubiger meint, als Notar falle er unter den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV, da er eine öffentlich-rechtliche Forderung beitreibe, so dass er nicht dem Formularzwang unterliege. Dies ergäbe sich auch aus der Amtseigenschaft des Notars gemäß § 1 BNotG und der Regelungen in § 89 GNotKG sowie §§ 127 ff. GNotKG. Zudem werde die Kostenforderung des Notars in Rechtsprechung und Schrifttum als öffentlich-rechtliche Forderung angesehen. Es spreche nicht gegen den öffentlich-rechtlichen Charakter der Forderung, dass der Notar einen Kammerberuf ausübe und es sich beim Notar um keine „Behörde“ handele.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Schreiben des Gläubigers vom 22.09.2016 und 05.12.2016 sowie dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 17.11.2016 Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Der Gläubiger ist als Notar von dem Formularzwang gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV befreit. Nach § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV sind Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgenommen.

Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind vorliegend erfüllt. Bei dem Kostenanspruch des Notars handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung (BGH, Urteil vom 13.07.1989 – III ZR 64/88; KG Berlin, Beschluss vom 30. 11. 2012 – 9 W 47/12; OLG München, Beschluss vom 15.04.1991 – 8 W 647/91; Diehn, BNotO, § 17 Rn. 22; Bracker, BNotO, § 17 Rn. 21). Für die öffentlich-rechtliche Natur der Notarkostenforderung spricht zum einen der Umstand, dass der Gläubiger nach § 1 BNotO als hauptberuflicher Notar i. S. d. § 3 Abs. 1 BNotO Träger eines öffentlichen Amtes ist und eine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit ausübt (Korintenberg, GNotKG, § 4 Rn. 1; BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 – III ZR 64/88). Des Weiteren wird der öffentlich-rechtliche Charakter der dem Notar zustehenden Gebühren durch die gesetzlich festgelegten Gebührensätze und das Verbot der Gebührenvereinbarung sowie durch die Möglichkeit einer vereinfachten Titulierung gemäß §§ 89, 19 GNotKG hervorgehoben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 – III ZR 64/88). Schließlich spricht auch der nach §§ 127 ff. GNotKG gesetzlich geregelte Rechtsbehelf gegen die Kostenberechnung des Notars für den öffentlich-rechtlichen Charakter der notariellen Kostenforderung, da ein entsprechender Rechtsbehelf für privatrechtliche Forderungen nicht gegeben ist. Für die Einordnung der Kostenforderung als öffentlich-rechtlich ist es auch unschädlich, dass der Notar einen Kammerberuf ausübt und es sich um keine „Behörde“ handelt.

Folglich ist der Gläubiger als Notar vom Formularzwang des § 1 Abs. 1 GVFV gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 GVFV ausgenommen, da er eine öffentlich-rechtliche Forderung beitreibt.

Tipp: Besuchen Sie auch unsere Webseite zu unserer Tätigkeit als Notar mit Amtssitz in Kreuztal.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos