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Notwegerecht – Abstellmöglichkeit des Kfz auf Wohngrundstück als ordnungsmäßige Benutzung

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 173/10 (12) – Urteil vom 25.04.2013

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22.10.2010 – 3 O 188/10 B – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1394, G.-straße 23 b in K. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 1392, G.-straße 27 c. Das Grundstück des Klägers besitzt keine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Er macht ein Notwegrecht gegen die Beklagten geltend. Eine bestimmte dreieckige Fläche in einer Ecke des Beklagten-Grundstücks, das in diesem Bereich gepflastert ist, soll in Anspruch genommen werden, damit der Kläger mit Fahrzeugen auf sein Grundstück gelangen kann.

Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Das klägerische Grundstück wurde von den Rechtsvorgängern im Jahr 1972 mit einem Wohnhaus bebaut, welches im Jahr 1987 erweitert wurde. 1972 wurde gleichzeitig neben dem Wohnhaus eine Garage gebaut; 1987 wurden zwei weitere Garagen von den Rechtsvorgängern des Klägers errichtet. Die Zufahrt zu den nach Süden ausgerichteten Garagen erfolgte damals über einen Weg, der über verschiedene Privatgrundstücke führt, nämlich über die – anderen Personen gehörenden – Grundstücke Flst.-Nr. 1372, 1371, 1371/2 und 1394/1. Außerdem nutzten die Rechtsvorgänger des Klägers für diese Zufahrt eine Ecke des Grundstücks der Beklagten, das damals noch nicht mit einem Wohnhaus bebaut war, sondern lediglich mit einer Scheune und mehreren Garagen. Im Jahr 2006 bebauten auch die Beklagten ihr Grundstück mit einem Wohnhaus.

Notwegerecht - Abstellmöglichkeit des Kfz auf Wohngrundstück als ordnungsmäßige Benutzung
Symbolfoto: Von Bilanol/Shutterstock.com

1972 – im Zusammenhang mit dem Bau der ersten Garage auf dem klägerischen Grundstück – gestatteten die Rechtsvorgänger der Beklagten den Rechtsvorgängern des Klägers die Überfahrt über das Beklagten-Grundstück mit einer schriftlichen Bestätigung vom 16.01.1972 (Anlage B 3, II, 95). Im Jahr 1996 führte die Beklagte Ziff. 1 – damals alleinige Eigentümerin des Beklagten-Grundstücks – einen Rechtstreit gegen die Rechtsvorgänger des Klägers. Diese verpflichteten sich in einem Vergleich vom 25.07.1996 (Anlage A 2), für die Inanspruchnahme eines Teils des klägerischen Grundstücks zu Geh- und Fahrzwecken eine jährliche Rente in Höhe von 750,00 DM zu zahlen. Im Übrigen wurde in dem Vergleich geregelt, dass „bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse“ die Verpflichtung entfallen sollte.

Am 18.01.2005 erwarb zunächst der Vater des Klägers das klägerische Grundstück. Von diesem übernahm der Kläger das Grundstück am 01.05.2005. In welchem Umfang die Beklagten in der Zeit danach eine Überfahrt des Klägers über ihr Grundstück noch duldeten, ist streitig. Mit Schreiben vom 03.06.2005 wies die Beklagte Ziff. 2 darauf hin, dass sie bereits vor dem Verkauf des klägerischen Grundstücks – zunächst an den Vater des Klägers – den Voreigentümern mitgeteilt habe, dass sie ein Geh- und Fahrrecht nicht mehr dulde. Inzwischen stehen in der betreffenden Ecke des Beklagten-Grundstücks Blumenkübel, so dass dem Kläger eine Zufahrt auf sein Grundstück nicht mehr möglich ist (vgl. die Lichtbilder II, 105, 113 sowie II, 89).

Mit Urteil vom 22.10.2010 hat das Landgericht die auf Duldung eines Notweges gerichtete Klage Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente abgewiesen. Ob die Voraussetzungen für einen Notweg gemäß § 917 Abs. 1 BGB gegeben seien, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei ein eventuelles Recht gemäß § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Bis zum Jahr 2003 habe das klägerische Grundstück eine unmittelbare Verbindung zur G.-straße gehabt. Erst durch die Teilung des Grundstücks durch die Rechtsvorgänger und Veräußerung des zur G.-straße gelegenen Grundstücksteils an einen Dritten sei diese Verbindung aufgehoben worden. Damit liege eine willkürliche Handlung des (früheren) Eigentümers im Sinne von § 918 Abs. 1 BGB vor. Da das klägerische Grundstück erst durch diese Handlung seine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße verloren habe, sei ein Notwegrecht ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält daran fest, dass die Voraussetzungen für ein Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB gegeben seien. Denn es müsse ihm möglich sein, mit Pkws auf sein Grundstück zu fahren, um diese dort in den vorhandenen Garagen abzustellen. Eine andere Möglichkeit der Zufahrt, als über den Weg, der teilweise das Grundstück der Beklagten in Anspruch nehme, gebe es nicht. Das Notwegrecht sei auch nicht gemäß § 918 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn bei der Grundstücksteilung habe es sich nicht um eine willkürliche Handlung im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Der vordere Teil des Grundstücks sei bereits im Jahr 1993 mit einem größeren Wohnhaus bebaut worden. Die Errichtung dieses Gebäudes habe einer ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks entsprochen. Bereits seit dieser Zeit wäre es nicht mehr möglich gewesen, einen Fahrweg über den vorderen Grundstücksteil zum hinteren Bereich anzulegen, in dem sich das heute vom Kläger genutzte Wohnhaus befinde. Außerdem seien die 1972 und 1987 errichteten Garagen von vornherein nach Süden ausgerichtet worden, so dass eine Zufahrt zu den Garagen von Anfang an nur unter Inanspruchnahme des Beklagten-Grundstücks möglich gewesen sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22.10.2010 dahin abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, dem Kläger die Inanspruchnahme des Grundstücks Flurstück-Nr. 1392 an der südwestlichen Ecke auf einer dreieckigen Fläche, die von der südwestlichen Ecke des Grundstücks und zwei je 1,5 m davon entfernten Punkten an der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze gebildet wird, zu Geh- und Fahrzwecken zum Zweck des Zugangs zu dem Grundstück Flurstück-Nr. 1394 zu gewähren Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Notwegerente.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts. Dem Kläger stehe ein Notwegrecht nicht zu, da er mit dem Fahrzeug bis an die Grenze seines Grundstücks fahren könne, ohne das Grundstück der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks zu Wohnzwecken mache es nicht erforderlich, dass er mit Fahrzeugen auch auf das Grundstück selbst gelangen müsse. Auf die Frage, in welchem Umfang ggf. das Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen werden müsste, komme es dabei nicht an. Für die Beklagten sei im Übrigen auch die Nutzung der relativ kleinen Fläche in der Grundstücksecke wichtig, da dort Fahrzeuge von den Mietern der Beklagten abgestellt werden müssten. Die beengten Verhältnisse auf dem Grundstück der Beklagten würden möglicherweise in der Zukunft noch problematischer, weil sie den Ausbau einer weiteren Wohnung im Keller des Hauses beabsichtigten mit der Folge, dass ein weiterer Stellplatz auf dem Grundstück erforderlich werde. Zu Recht habe das Landgericht im Übrigen auf den Ausschluss eines eventuellen Notwegrechts gemäß § 918 Abs. 1 BGB hingewiesen. Vor der Grundstücksteilung im Jahr 2003 wäre es zumindest möglich gewesen, dass der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger mit Fahrzeugen auf den vorderen (inzwischen abgetrennten) Grundstücksteil gelangen konnten. Dies wäre für die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks ausreichend gewesen. Aus dem Umstand, dass dem Kläger diese Möglichkeit nach der Grundstücksteilung nicht mehr zur Verfügung stehe, könne er keine Rechte gegen die Beklagten herleiten.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat im Termin vom 24.05.2012 die Parteien ergänzend informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 24.05.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Notwegrecht über das Grundstück der Beklagten nicht zu.

1. Ein Notwegrecht setzt voraus, dass einem Grundstück die zur „ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung“ mit einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen über ein Nachbargrundstück ist gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann und insoweit geboten, als die Zufahrt zum verbindungslosen Grundstück Teil der „ordnungsmäßigen Benutzung“ dieses Grundstücks ist. Für das Bestehen und den Inhalt eines Anspruchs kommt es im Übrigen darauf an, ob und in welchem Umfang die Benutzung des Grundstücks des Duldungspflichtigen erforderlich ist, um dem Berechtigten die „ordnungsmäßige Benutzung“ seines eigenen Grundstücks zu ermöglichen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 917 BGB, Rdnr. 3 ff.).

2. Ein Duldungsanspruch gegen die Beklagten besteht nicht. Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich um ein Wohngrundstück. „Ordnungsmäßige Benutzung“ im Sinne des Gesetzes ist daher die Nutzung zu Wohnzwecken. Für diese Zwecke besitzt das klägerische Grundstück eine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg, nämlich zur G.-straße. Eine Benutzung des Grundstücks der Beklagten ist für Wohnzwecke auf dem klägerischen Grundstück nicht erforderlich.

a) Allerdings wird es heute bei Wohngrundstücken in der Regel für erforderlich erachtet, dass man das Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 515, 517; OLG Karlsruhe – 6. Zivilsenat -, NJW-RR 1995, 1042; Palandt/Bassenge a. a. O., § 917 BGB, Rdnr. 6). „Erreichbarkeit“ in diesem Sinne bedeutet, dass eine Anfahrt mit einem Kraftfahrzeug bis zur Grundstücksgrenze oder eventuell in die Nähe des Grundstücks möglich ist, damit dort Güter zur Versorgung der Bewohner ausgeladen werden können, und damit dort Bewohner in ein Fahrzeug einsteigen, oder aus einem Fahrzeug aussteigen können. Außerdem bedeutet „Erreichbarkeit“ in diesem Sinne, dass zumindest in der Nähe des Grundstücks (auf der Straße oder auf einem PKW-Abstellplatz) eine Parkmöglichkeit für Bewohner des Hauses besteht.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Das Grundstück des Klägers ist in diesem Sinne „erreichbar“. Der Kläger hat die Möglichkeit, mit einem Pkw bis an sein Grundstück heranzufahren, nämlich über den Fahrweg, der die Nachbargrundstücke Flst.-Nr. 1372, 1371 und 1392 nutzt. Die Überfahrt über diese Nachbargrundstücke wird von den anderen Nachbarn jedenfalls bisher geduldet. Der Kläger gelangt auf diese Weise mit einem Fahrzeug ohne Nutzung des Grundstücks der Beklagten bis an die Grenze seines eigenen Grundstücks (unstreitig; vgl. im Übrigen den Lageplan, Anlage A 1 und die Lichtbilder, II, 89, II, 113, 115). Zum Abstellen von Fahrzeugen hat der Kläger einen Stellplatz in der Nähe (einige hundert Meter entfernt vom Grundstück) gemietet.

Da der Kläger derzeit ohne Benutzung des Grundstücks der Beklagten bis unmittelbar an seine Grundstücksgrenze heranfahren kann, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Möglichkeit gemäß § 917 Abs. 1 BGB auch in der Zukunft in gleicher Weise gegeben sein muss. Es kann daher dahinstehen, ob es auch ausreichend wäre, wenn der Kläger den Zufahrtsweg zu seinem Grundstück lediglich soweit befahren könnte, wie er im Eigentum der Stadt K. liegt, also bis zur Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. 1372 (vgl. den Lageplan A 1). Ebenso kann dahinstehen, ob es ausreichend wäre, wenn der Kläger stattdessen die Zufahrt zum (im Jahr 2003 abgetrennten) Grundstück Flst.-Nr. 1394/3 nutzen könnte, um sodann von diesem Grundstück zu Fuß sein eigenes Grundstück zu erreichen. (Vgl. im Übrigen zu möglichen zivilrechtlichen Wirkungen der auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 1394/3 eingetragenen Baulast hinsichtlich eines Wege- und Leitungsrechts zum Grundstück des Klägers BGH, NJW 1981, 980.)

b) Allerdings hat der Kläger derzeit keine Möglichkeit, mit einem Kraftfahrzeug ohne Benutzung des Grundstücks der Beklagten auf das eigene Grundstück zu gelangen, so dass er insbesondere Fahrzeuge nicht in den auf seinem Grundstück vorhandenen Garagen abstellen kann. Wegen dieses Nachteils kann er jedoch kein Notwegrecht geltend machen. Denn die für eine ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks erforderliche Erreichbarkeit des Grundstücks mit Fahrzeugen erfordert nur, dass eine Anfahrt zum Grundstück möglich ist (siehe oben a). Hingegen gehört die Möglichkeit, das eigene Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen zu befahren, insbesondere um sie dort abzustellen, nicht zur „ordnungsmäßigen Benutzung“ im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB.

aa) Für die ordnungsmäßige Benutzung eines Grundstücks ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Rein persönliche Bedürfnisse sind nicht entscheidend (vgl. Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2009, § 917 BGB, Rdnr. 18). Für die Frage, ob die Nutzung unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erforderlich ist, sind grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch der Zweckmäßigkeit rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks (vgl. BGH, NJW 1980, 585, 586).

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Für das Befahren eines Wohngrundstücks mit Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Fahrzeugen auf dem eigenen Grundstück bedeutet dies, dass solche Möglichkeiten für den Grundstückseigentümer zwar zweckmäßig sind; es ist jedoch nicht zwingend notwendig, dass der Eigentümer mit dem Fahrzeug auf das Grundstück gelangen kann. In der Regel reicht vielmehr die bloße Erreichbarkeit des Grundstücks mit Fahrzeugen (siehe oben a) aus. Hierbei ist davon auszugehen, dass es auch heute vielfach üblich und oft unumgänglich ist, dass Wohngrundstücke keine Zufahrt für Kraftfahrzeuge besitzen. Dies gilt nicht nur in Innenstädten, sondern auch nicht selten in Außenbezirken, in denen Grundstücke ohne eigene Zufahrt mit Wohnhäusern bebaut worden sind. Hieraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass jedenfalls im Regelfall ein Notwegrecht nicht aus dem Wunsch des Grundstückseigentümers abgeleitet werden kann, Fahrzeuge auf dem Grundstück abzustellen, wenn andererseits die bloße Erreichbarkeit des Grundstücks (siehe oben a) gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, LM-Nr. 11 zu § 917 BGB; BGH, NJW 1980, 585; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 1042; OLG Karlsruhe, MDR 2013, 397; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1385; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 391; VGH München, Beschluss vom 11.01.2007 – 14 B 03.572 – zitiert nach Juris -, BGH, NJW-RR 2009, 515; Palandt/Bassenge aaO., § 917 BGB, Rdnr. 6; Staudinger/Roth a. a. O., § 917 BGB, Rdnr. 27).

bb) Ein Notwegrecht, welches dazu dienen soll, das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Wohngrundstück zu ermöglichen, kann daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Erforderlich sind besondere Umstände, die es im Einzelfall – abweichend vom Normalfall – zwingend erscheinen lassen, dass das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Grundstück zur „ordnungsmäßigen Benutzung“ gehört. Hierbei können nur objektive Umstände, die sich auf das Grundstück des Berechtigten beziehen, und nicht persönliche Bedürfnisse maßgeblich sein (vgl. BGH, NJW 1980, 585, 586, 587; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 1042; BGH, NJW-RR 2009, 515, 516; Staudinger/Roth a. a. O., § 917 BGB, Rdnr. 27).

Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die geringere Bequemlichkeit, die der Kläger dadurch hinnehmen muss, dass Fahrzeuge nicht auf dem Grundstück abgestellt werden können, unterscheidet sich nicht von den Verhältnissen auf vielen anderen Wohngrundstücken. Es gibt keine Gesichtspunkte, die die Nachteile für den Kläger im Unterschied zu anderen Wohngrundstücken in besonderer Weise als unzumutbar erscheinen lassen würden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Unbequemlichkeiten für den Kläger im Stadtteil K.-P., in welchem sich die Grundstücke der Parteien befinden, durchaus nicht unüblich sind. Es gibt in unmittelbarer Nähe unstreitig eine größere Anzahl weiterer Grundstücke, die keine Pkw-Zufahrt besitzen. Daher muss sich auch der Kläger nach Auffassung des Senats im Rahmen von § 917 Abs. 1 BGB mit diesem Zustand abfinden. (Zu einem Ausnahmefall, in welchem die Rechtsprechung ausnahmsweise wegen besonderer Umstände des Sachverhalts ein Notwegrecht zum Befahren des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen angenommen hat, vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1999, 262; die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt ist allerdings in einer späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH, NJW-RR 2009, 515, 516, nicht gebilligt worden.)

cc) Der Umfang der „ordnungsmäßigen Benutzung“ des klägerischen Grundstücks wird auch nicht dadurch erweitert, dass sich auf dem Grundstück bereits mehrere Garagen befinden, die in früherer Zeit zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden konnten. „Ordnungsmäßige Benutzung“ ist die Nutzung zu Wohnzwecken, wozu zwar die Zufahrt zum Grundstück gehört, jedoch nicht die Zufahrt auf das Grundstück (siehe oben). Die Einrichtung von Stellplätzen oder die Errichtung von Garagen auf dem Grundstück mag zwar den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers entsprechen. Der Umfang der „ordnungsmäßigen Benutzung“ im Sinne des Gesetzes kann dadurch jedoch nicht erweitert werden. Öffentlich-rechtliche Fragen, insbesondere die Erteilung einer Baugenehmigung für die Garagen, können dabei keine Rolle spielen. Öffentliches Recht kann nur insoweit relevant werden, als von einer ordnungsgemäßen Benutzung dann nicht auszugehen ist, wenn eine bestimmte vom Eigentümer erstrebte Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (vgl. Staudinger/Roth a. a. O., § 917 BGB, Rdnr. 20). Umgekehrt kann eine öffentlich-rechtliche Genehmigung jedoch kein privatrechtliches Notwegrecht begründen. Denn eine Baugenehmigung kann grundsätzlich nicht rechtsgestaltend in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Nachbarn eingreifen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Vorhandensein von (genehmigten) Garagen auf einem bestimmten Grundstück kein Notwegrecht für die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks begründen kann (vgl. BGH, LM-Nr. 11 zu § 917 BGB; VGH München, Beschluss vom 11.01.2007 – 14 B 03.572 -, Rdnr. 26, 27, zitiert nach Juris; BGH, NJW-RR 2009, 515, 516; Staudinger/Roth a. a. O., § 917 BGB, Rdnr. 27).

dd) Schließlich kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagten und die Rechtsvorgänger der Beklagten in der Vergangenheit eine Überfahrt über ihr Grundstück geduldet haben. Denn auch eine langjährige Duldung kann ein Notwegrecht grundsätzlich nicht begründen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1385; BGH, NJW-RR 2009, 515, 516). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Bebauung auf dem Grundstück der Beklagten im Jahr 2006 als ausreichender Grund dafür angesehen werden kann, dass die Beklagten mit einer Überfahrt nicht mehr einverstanden waren. Die Rechtsvorgänger des Klägers haben beim Bau der Garagen in den Jahren 1972 und 1987 mit ihren Nachbarn keine dingliche Absicherung der Zufahrt zu den Garagen vereinbart, sondern nur schuldrechtliche Absprachen getroffen (vgl. insbesondere die Erklärung der Rechtsvorgänger der Beklagten vom 16.01.1972, Anlage B 3, II, 95). Versäumnisse der Rechtsvorgänger der Kläger bei der Errichtung der Garagen können sich im Rahmen von § 917 Abs. 1 BGB nicht zu Lasten der Beklagten auswirken.

c) Der Senat stellt klar, dass die vorliegende Entscheidung nur das vom Kläger beantragte Notwegrecht betrifft. Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kläger eventuell ein zeitlich befristetes Notwegrecht zustehen kann, wenn beispielsweise Arbeiten auf seinem Grundstück durchzuführen sind, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. dazu Staudinger/Roth a. a. O., § 917 BGB, Rdnr. 22).

3. Da die Voraussetzungen eines Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob – wenn an sich die Voraussetzungen gegeben wären – ein Ausschlusstatbestand gemäß § 918 BGB (Aufhebung der bisherigen Verbindung des Grundstücks durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers) anzunehmen wäre.

4. Der Kläger kann einen Anspruch gegen die Beklagten auch nicht auf den Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses stützen. Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet die Beklagten nicht, eine Überfahrt des Klägers über ihr Grundstück zu dulden (vgl. zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis Palandt/Bassenge a. a. O., § 903 BGB, Rdnr. 13). Der Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann nur dann rechtliche Bedeutung gewinnen, wenn und soweit bestimmte nachbarschaftliche Rechtsfragen nicht abschließend gesetzlich geregelt sind. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen eines Notwegerechts in § 917 Abs. 1 BGB geregelt. Daher kommt eine Erweiterung der Rechte des Klägers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1385). Der Kläger erscheint insoweit auch nicht besonders schutzbedürftig. Denn er und sein Vater wussten beim Erwerb des Grundstücks von den Voreigentümern unstreitig, dass es keine dingliche Absicherung der Zufahrt zu den Garagen gab, und dass die Beklagten mit einer dauerhaften Duldung der Zufahrt über ihr Grundstück nicht einverstanden waren (vgl. die unstreitige Darstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.06.2010, I, 25, 27).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

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