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Parkplatzunfall mit einem rückwärts ausparkenden Kraftfahrzeug

Autounfall beim Rückwärtsfahren: Fahrerhaftung geklärt

In einem aktuellen Fall hat ein Gericht entschieden, dass ein Fahrer, der beim Rückwärtsfahren einen Unfall verursachte, die alleinige Verantwortung trägt. Dabei wurde die Haftung gemäß § 7 StVG und § 17 StVG geprüft und festgestellt, dass höhere Gewalt nicht vorlag.

Direkt zum Urteil: Az.: 7 S 74/21 springen.

Grundlagen der Fahrerhaftung

Die Fahrerhaftung basiert auf den §§ 7 StVG und 17 StVG, wobei § 7 StVG die Haftung des Fahrzeughalters und § 17 StVG die Haftung im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander regelt. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Voraussetzungen des § 7 StVG vorliegen und ob höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gegeben ist.

Verstoß gegen Sorgfaltspflicht

Der beklagte Fahrer hat gegen seine Pflichten aus den §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er beim Rückwärtsfahren nicht den gesamten Gefahrenbereich hinter seinem Fahrzeug im Blick behielt. Dies wurde als Verursachung des Unfalls gewertet und führte zur Haftung des Beklagten.

Haftungsabwägung und Verantwortung

Die Kammer ließ offen, ob die Klägerin als Idealfahrerin handelte, da die Haftungsabwägung ergab, dass das Unfallereignis allein durch den beklagten Fahrer verschuldet wurde. Der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin griff nicht, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass ihr Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

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Das vorliegende Urteil

LG Hagen – Az.: 7 S 74/21 – Urteil vom 25.02.2022

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.09.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen (Az.: 4 C 168/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.482,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner gegenüber der Gebührenforderung der S Dr. B2, E PartmbB in Höhe von 133,04 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Parkplatzunfall mit einem rückwärts ausparkenden Kraftfahrzeug
(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Meinerzhagen vom 28.09.2021 Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

A)

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.482,50 € sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. weiteren 133,04 € aus den §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG i.V.m. 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

I)

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor. Dass die Kollision zwischen den Fahrzeugen bei einem Betriebsvorgang des Beklagtenfahrzeugs erfolgte und es auch zu einer Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin gekommen ist, steht nicht in Streit.

II)

Im Übrigen steht im konkreten Fall das Vorliegen höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht in Rede und es liegt keiner der in § 8 StVG genannten Ausnahmefälle, der die Anwendbarkeit von § 7 StVG einschränkt, vor.

III)

Da an dem Ereignis zwei Fahrzeuge beteiligt waren, deren Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG.

1)

Auch die Klägerin als Geschädigte haftet ihrerseits nach § 7 StVG, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 8 StVG gegeben wäre.

2)

Ferner ist der Unfall jedenfalls für den Beklagten zu 1) kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 des § 17 StVG ist nach der Regelung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nach S. 2 der Norm nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Vorliegend hat der Beklagte zu 1) bereits nach eigenem Vorbringen nicht dem ihm obliegenden Pflichtenprogramm genügt, das sich nach den §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO richtet.

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen lassen. Um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, muss der Zurücksetzende nicht nur vor Beginn der Rückwärtsfahrt, sondern auch währenddessen den gesamten Gefahrenbereich neben, aber insbesondere auch hinter seinem Fahrzeug im Blick behalten (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 9 StVO 1. Überarbeitung (Stand: 15.10.2020), Rn. 75; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 26. Aufl. 2020, StVO § 9 Rn. 69).

Soweit die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO auf Unfälle mit dem fließenden Verkehrs zugeschnitten ist und sich der Unfall auf einem Q-Platz ereignet, der keinen Straßencharakter hat, ist anerkannt, dass die Regelung und das aus ihr folgende Pflichtprogramm mittelbar über die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO Bedeutung entfaltet und die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (BGH r+s 2016, 146 Rn. 11). Daraus folgt auf Parkplätzen weitergehend, dass nur so gefahren werden darf, dass jederzeit angehalten werden kann (BGH r+s 2017, 93 Rn. 9).

Der Beklagte zu 1) hat auf ausdrückliches Befragen durch das Amtsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung v. 25.08.2021 angegeben, (mit Ausnahme eines Blicks in den Seitenspiegel) nach rechts und links geblickt zu haben und „nichts gesehen“ zu haben. Allein der Blick in den Seitenspiegel reicht nicht aus, um den Gefahrenbereich hinter dem Fahrzeug hinreichend abzudecken. Dies gilt insbesondere, wenn genauer in den Blick genommen wird, in welchem Umfang der Beklagte ausweislich der Bilder in Bl. 122 d. A. aus seiner Parkposition zurückgesetzt ist. Dabei kann der Beklagte zu 1) sich auch nicht darauf berufen, seine Frau damit betraut zu haben, nach rechts und „hinten“ zu blicken, denn offenbar hat der Beklagte zu 1) die Mitteilung der Ehefrau, es befinde sich die Klägerin neben ihrem PKW, nicht zum Anlass genommen, den rückwärtigen Bereich seines Fahrzeugs abzusichern. Hinzu kommt, dass auch der Blick seiner Ehefrau ersichtlich nicht ausreichend war, denn unstreitig hat die Klägerin ihr Fahrzeug selbst so weit zurückgesetzt, dass die Fahrzeuge wie auf Bl. 122 ff. d. A. dargestellt kollidierten. Wenn die Klägerin Zeit hatte, zwischen der Wahrnehmung durch die Ehefrau des Beklagten zu 1) in ihr Fahrzeug zu steigen, dies anzulassen und zurückzusetzen, dann haben die Ehefrau des Beklagten zu 1) und auch der Beklagte zu 1) selbst den Gefahrenbereich für einen beachtlichen Zeitraum offensichtlich nicht im Blick gehabt.

3)

Ob die Klägerin gleich einer Idealfahrerin gehandelt hat, kann die Kammer dahingestellt bleiben lassen, denn selbst im Falle einer ansonsten durchzuführenden Haftungsabwägung ist das Unfallereignis allein durch den Beklagten zu 1) verschuldet worden.

a)

Wie sich aus den Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 StVG betreffend den Beklagten zu 1) ergibt, hat dieser gegen seine Pflichten aus den §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO verstoßen.

Ohnehin gilt für den Fall, dass feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür spricht, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch verursacht hat (BGH r+s 2017, 93 Rn. 9). Die Anwendungsvoraussetzungen liegen hier zulasten des Beklagten zu 1) vor, der nicht in Abrede stellt, sich in Rückwärtsfahrt befunden zu haben.

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b)

Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass auch auf Parkplätzen ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt, der auch nach Anhalten des Fahrzeugs noch begründet sein könne, für die Anwendung des Anscheinsbeweises ausreichend sei, entspricht dies nicht der jüngsten Rechtsprechung des BGH zu Verkehrsunfällen auf Parkplätzen beim Rückwärtsfahren.

Nach dieser Rechtsprechung greift der Anscheinsbeweis gegenüber der Klägerin nicht. Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt nämlich regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (BGH r+s 2017, 93 Rn. 9; 2016, 146 Rn. 15).

So liegen die Dinge auch hier, denn es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin ihr Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht hatte, wobei die Unaufklärbarkeit dieser Frage zu Lasten der für Pflichtverletzungen der Gegenseite beweisbelasteten Beklagtenseite geht.

Sonstige Verstöße der Klägerin, die sich auf den Unfall auch tatsächlich ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (vgl. BGH NJW 2005, 1940), hat die Beklagtenseite nicht dargetan.

c)

Der konkrete Hergang des Unfallgeschehens rechtfertigt es, die Verantwortung für das Unfallgeschehen allein dem Beklagten zu 1) zuzuschreiben.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass trotz des Anscheinsbeweises, der gegen den Beklagten zu 1) spricht, die Betriebsgefahr erhöhende Umstände Berücksichtigung finden können (vgl. BGH r+s 2017, 93 Rn. 12). Derlei (unfallkausale) Umstände sind hier jedoch nicht erwiesen. Der Beklagte zu 1) ist über eine gesamte Fahrspur und sodann weiter rückwärts entgegen der Fahrtrichtung in eine Fahrspur gefahren, die ausweislich der auf den Lichtbildern ersichtlichen Pfeilmarkierung nur in einer – nämlich der Gegenrichtung – zu befahren ist. Ein solches Manöver, welches in einer Kollision mündet, belegt ein beachtlichen Maß der Verletzung der Pflichten des 9 Abs. 5 StVO, denn es belegt, dass der Beklagte zu 1) über eine ganz erhebliche Strecke den Gefahrenbereich hinter seinem Fahrzeug nicht ausreichend abgesichert hatte.

Ausweislich der sich aus den Lichtbilder in Bl. 120 ff. d. A. ergebenden Kollisionsendstellung der Fahrzeuge nahm die Klägerin ihr Ausparkmanöver dergestalt vor, dass sich ihr Fahrzeug gar leicht von dem des Beklagten zu 1) weg bewegen musste. In dieser Konstellation, bei der die Entfernung zwischen den beiden Fahrzeugen bis zur Kollision ohne ersichtliche Möglichkeit der Klägerin zur Ausweichreaktion allein durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vermindert wurde, besteht kein Raum für die Anrechnung einer Betriebsgefahr.

4)

Der Schadensersatzanspruch steht der Klägerin in begehrter Höhe zu.

a)

Bei Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen. Dem Grunde nach besteht damit ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten i.H.v. 2.341,66 €.

b)

Als Kosten der Schadensermittlung sind im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die für die Begutachtung durch einen Privatsachverständigen anfallenden Kosten ersatzfähige Schadensposition (vgl. nur BGH NJW 2019, 430 Rn 8; 2017, 1875 Rn. 6).

Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nach dem Hinweis der Kammer in der Verfügung vom 25.11.2021, die zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen wird, nicht mehr. Unabhängig von der mit Schriftsatz vom 25.02.2022 zur Akte gereichten Annahmeerklärung vom 07.02.2021 stellte bereits die auf den Hinweis der Kammer ersichtlich gestellte Anfrage der Klägerin nach einer Rückabtretung der Forderung ein entsprechendes Angebot dar, welches mit der zu den Akten gereichten Abtretungserklärung angenommen worden ist.

c)

Die Unkostenpausche ist mit 25,00 € zu bemessen (OLG Hamm Urt. v. 6.9.2016 – I-9 U 118/15, BeckRS 2016, 18084 Rn. 6).

IV)

Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten berechnet nach dem Gegenstandswert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2018, 935 Rn. 6, 7). Die Klägerin kann indes nur die Freistellung von einer Forderung i.H. weiterer 133,04 € verlangen.

Vorliegend ist zu berücksichtigen – dies ergibt sich aus dem Aufforderungsschreiben in Bl. 39 d. A. -, dass die Klägerin offensichtlich zunächst andere S mit der Durchsetzung ihrer Forderung beauftragt hat, während die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten neuerlich Gebühren aus einem Gegenstandswert bemessen nach der Restforderung berechnen. Das führt aufgrund der Gebührendegression letztlich dazu, dass der Schädiger mit wesentlich höheren Rechtsanwaltsgebühren belastet wird, als wenn die Klägerin durch einen Bevollmächtigten vertreten worden wäre, der für dieselbe Angelegenheit wegen § 15 Abs. 2 RVG nur einfach abrechnen könnte.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.964,99 €, der außergerichtlich geltend gemacht werden konnte, entfielen hierauf Anwaltskosten i.H.v. 334,75 €.

Obwohl die Beklagtenseite bereits einen Betrag von 201,71 € reguliert hat, verlangt die Klägerin Freistellung von einem weiteren Betrag in derselben Höhe. Das entspräche Anwaltskosten i.H.v. über 400,00 €.

Dem ist durch entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu begegnen (OLG NJW-RR 2012, 228, 231). Die Kosten mehrerer S sind nach dieser Regelung nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Zu einem notwendigen Wechsel ist indes nicht vorgetragen. Eines Hinweises bedurfte es nicht, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.

B)

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO war trotz des erst in der Berufungsinstanz erfolgten schlüssigen Vortrags zur Rückabtretung kein Raum. Das Zurückhalten des entsprechenden neuen Vorbringens beruhte auf einer Hinweispflichtverletzung durch das erstinstanzliche Gericht, sodass der Klägerin der erst in der Berufungsinstanz gemachte substantiierte Vortrag zur Rückabtretung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (BeckOK ZPO/Jaspersen, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 97 Rn. 26).

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sind die für den Fall relevanten Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des BGH, wie sie auch ausdrücklich zitiert wurde, geklärt.

Der Streitwert wird auf 1.482,50 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das Urteil betrifft einen Unfall zwischen zwei Fahrzeugen, und das StVG regelt die Haftung bei Verkehrsunfällen. Insbesondere sind die folgenden Vorschriften relevant:
– § 7 Abs. 1 StVG: Hier geht es um die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die bei einem Betriebsvorgang verursacht werden.
– § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG: Diese Vorschriften regeln die Haftungsverteilung zwischen den Fahrzeughaltern, wenn mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt sind.
– § 18 StVG: Diese Vorschrift bezieht sich auf die Haftung des Fahrzeugführers.

2. Straßenverkehrsordnung (StVO): Da der Unfall auf einem Parkplatz stattfand, sind auch Regelungen der StVO relevant. Hier sind vor allem die folgenden Paragrafen wichtig:
– § 1 Abs. 2 StVO: Diese Vorschrift besagt, dass Verkehrsteilnehmer sich so verhalten müssen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
– § 9 Abs. 5 StVO: Diese Vorschrift regelt das Verhalten beim Rückwärtsfahren und legt fest, dass der Fahrzeugführer dafür Sorge tragen muss, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Da es in diesem Fall um Schadensersatzansprüche geht, sind auch Regelungen aus dem BGB relevant. Hier ist vor allem § 249 BGB von Bedeutung, der den Schadensersatzanspruch regelt. Insbesondere betrifft das:
– § 249 Abs. 2 S. 1 BGB: Hier geht es um den Ersatz von Reparaturkosten bei Beschädigung einer Sache. Der Geschädigte kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen.

Zusätzlich zum BGB ist auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) relevant, insbesondere § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, der im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus dem StVG steht und die Haftpflichtversicherung betrifft.

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