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Parkplatzunfall – Verkehrsregeln auf Parkplätzen

OLG Hamm entscheidet: Parkplatzunfälle und die Schuldfrage

Das Urteil des OLG Hamm im Fall eines Parkplatzunfalls hebt hervor, dass auf Parkplätzen besondere Sorgfaltspflichten gelten. Verkehrsteilnehmer können nicht davon ausgehen, dass ihr Verkehrsfluss ungestört bleibt, und müssen jederzeit mit rückwärtsfahrenden oder ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen. Die festgestellte überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten war in diesem Fall unfallursächlich, während ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht durch den Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 3/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsteilnehmer auf Parkplätzen müssen erhöhte Vorsicht walten lassen.
  2. Kein Vertrauensgrundsatz wie im fließenden Verkehr auf Parkplätzen.
  3. Geschwindigkeitsanpassung und Bremsbereitschaft sind essenziell.
  4. Der Beklagte zu 1 hat die Sorgfaltspflicht verletzt durch überhöhte Geschwindigkeit.
  5. Kein Anscheinsbeweis gegen den Kläger bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung beim Rückwärtsfahren.
  6. Bedeutung von § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen: mittelbar über § 1 StVO.
  7. Berücksichtigung der Fahrspur-Sichtverhältnisse beim Ausparken.
  8. Haftungsquote: Keine Haftung des Klägers festgestellt, Schuld überwiegend beim Beklagten.

Verkehrsrecht: Parkplatzunfälle und ihre juristischen Folgen

Parkplatzunfall
(Symbolfoto: Tricky_Shark /Shutterstock.com)

Parkplätze sind alltägliche Schauplätze für Verkehrsunfälle, doch die juristischen Feinheiten, die sich aus solchen Situationen ergeben, sind oft weniger bekannt. In einem Umfeld, wo Verkehrsteilnehmer, Rückwärtsfahren und reduzierte Geschwindigkeiten eine zentrale Rolle spielen, entstehen häufig komplexe rechtliche Fragen. Besonders relevant sind dabei die Aspekte der Haftungsquote und des schuldhaften Verursachungsbeitrags.

Die Rechtsprechung, wie sie vom OLG Hamm vertreten wird, setzt Maßstäbe im Umgang mit derartigen Fällen. Das Verständnis der spezifischen Verkehrsregeln auf Parkplätzen und die Interpretation von Aufprallgeschwindigkeiten spielen eine entscheidende Rolle, um die Unfallursächlichkeit und Verantwortlichkeit zu bestimmen. Im Folgenden erfahren Sie, wie solche Fälle juristisch aufgearbeitet und entschieden werden und welche Auswirkungen dies für die Beteiligten hat. Entdecken Sie, wie das OLG Hamm in einem spezifischen Fall geurteilt hat und welche Lehren daraus für den Alltag auf Parkplätzen gezogen werden können.

Parkplatzunfälle: Ein Fall für das OLG Hamm

Im Zentrum des Falles am Oberlandesgericht Hamm steht ein Parkplatzunfall, bei dem die Frage der Haftungsquote eine entscheidende Rolle spielt. Der Beklagte, Fahrer des Fahrzeugs 1, wurde beschuldigt, aufgrund überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht zu haben. Das Landgericht hatte zuvor der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagten versuchten, die Entscheidung des Landgerichts anzufechten, doch das OLG Hamm sah in der Berufung keine Erfolgsaussicht.

Geschwindigkeit und Rücksichtnahme auf Parkplätzen

Ein zentrales Thema des Urteils ist die angemessene Geschwindigkeit auf Parkplätzen. Anders als im fließenden Verkehr, wo Verkehrsteilnehmer auf einen ungestörten Verkehrsfluss vertrauen dürfen, herrscht auf Parkplätzen eine andere Situation. Hier muss jederzeit mit rückwärtsfahrenden oder ein- und ausparkenden Fahrzeugen gerechnet werden. Der Beklagte zu 1 hat diesen Vertrauensgrundsatz missachtet und fuhr mit einer Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h sowie einer Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 14 km/h, was laut Gericht keine geringen Geschwindigkeiten darstellen.

Die Rolle des Klägers und die Haftungsfrage

Der Kläger, Fahrer des zweiten Fahrzeugs, wurde ebenfalls in die Betrachtung einbezogen. Die Beklagten konnten jedoch nicht nachweisen, dass sich das Fahrzeug des Klägers zur Zeit der Kollision in der Rückwärtsfahrt befand. Damit konnte dem Kläger kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden. Besonders hervorgehoben wurde die Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, der über § 1 StVO mittelbar Bedeutung erlangt. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen hatte, da kein Beweis für mangelnde Umsicht oder zu hohe Geschwindigkeit seinerseits vorlag.

Entscheidung des OLG Hamm und ihre Tragweite

Das OLG Hamm entschied, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da ein schuldhafter Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 feststand und der Kläger keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hatte. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auf Parkplätzen eine angepasste Geschwindigkeit einzuhalten und jederzeit bremsbereit zu sein. Die Haftungsquote wurde somit primär dem Beklagten zu 1 zugeschrieben. Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig die Einhaltung von Verkehrsregeln und die Beachtung der Umgebung, insbesondere auf Parkplätzen, ist.

Das Urteil des OLG Hamm bietet wichtige Einblicke in die rechtliche Behandlung von Parkplatzunfällen und betont die Bedeutung von Vorsicht und Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Es dient als Mahnung für alle Verkehrsteilnehmer, die Regeln des Straßenverkehrs stets ernst zu nehmen und sich der potenziellen Gefahren auf Parkplätzen bewusst zu sein.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die spezifischen Verkehrsregeln auf Parkplätzen?

Die Verkehrsregeln auf Parkplätzen in Deutschland sind durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt. Sie gelten sowohl auf öffentlichen Parkplätzen als auch in öffentlichen Parkhäusern.

Die wichtigsten Regeln sind:

  • Geschwindigkeitsbegrenzung: Auf Parkplätzen sollte man nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies ist besonders wichtig, da auf Parkplätzen jederzeit jemand ein- oder ausparken könnte und erhöhte Vorsicht geboten ist.
  • Rücksichtnahme: Das Rücksichtsgebot aus § 1 StVO kommt zur Anwendung. Fahrer sollten ständige Vorsicht und Rücksichtnahme zeigen, insbesondere beim Rückwärtsfahren.
  • Vorfahrtsregeln: Die meisten Parkplätze haben lediglich Markierungen für die Fahrzeugstellflächen und nicht für Fahrspuren. In diesem Fall müssen die Autofahrer die Vorfahrt auf den Parkplätzen unter sich regeln, beispielsweise durch Augenkontakt und Handzeichen. Die „rechts vor links„-Regel gilt nur, wenn die Fahrspuren auf Parkplätzen einen eindeutigen Straßencharakter haben.
  • Parkplatzmarkierungen: Gemäß § 12 Abs. 6 StVO ist es gesetzlich vorgeschrieben, platzsparend zu parken. Die markierten Stellflächen sind üblicherweise so ausgemessen, dass sie genügend Platz für einen Pkw bieten. Daher besteht kein Grund, die Kennzeichnungen am Boden zu überfahren.
  • Sicherheitsgurt: Gemäß § 21a Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer nicht verpflichtet, bei Fahrten auf Parkplätzen einen Sicherheitsgurt anzulegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie auf dem Parkplatz nur mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sind.

Verstöße gegen diese Regeln können mit Bußgeldern geahndet werden. Beispielsweise kann für nicht-platzsparendes Parken auf dem Parkplatz ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro fällig werden.

Welche Rolle spielt der Vertrauensgrundsatz bei Parkplatzunfällen?

Der Vertrauensgrundsatz spielt eine wichtige Rolle bei Parkplatzunfällen. Ursprünglich für den Straßenverkehr entwickelt, besagt der Vertrauensgrundsatz, dass jemand, der sich verkehrsgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass andere sich ebenfalls verkehrsgerecht verhalten, es sei denn, ein verkehrswidriges Verhalten anderer ist für ihn erkennbar oder liegt nahe.

Auf Parkplätzen ist die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes jedoch nicht immer eindeutig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten grundsätzlich auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen. Allerdings kann es auf Parkplätzen zu besonderen Situationen kommen, die eine Anwendung des Vertrauensgrundsatzes einschränken. So kann sich beispielsweise ein Fahrer nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er durch eigenes Fehlverhalten mitursächlich für einen Unfall war. Ebenso besteht kein Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden Verkehrs“ gegenüber einem aus einer Parkbox wartepflichtigen Ausfahrenden.

Bei Unfällen auf Parkplätzen handelt es sich grundsätzlich immer um Einzelfallentscheidungen. Die Haftungsquoten können bis zu 100% ausfallen und die Betriebsgefahr auf Parkplätzen vollständig fallen gelassen werden. Oftmals wird die Schuld bei Unfällen auf Parkplätzen 50:50 geteilt. Es ist daher ratsam, bei einem Unfall auf einem Parkplatz ein Sachverständigengutachten einzuholen oder glaubwürdige Zeugen hinzuzuziehen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist. Daher müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-7 U 3/23 – Beschluss vom 09.02.2023

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird den Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben.

Die Einwendungen der Beklagten, die im Kern die Feststellung der überhöhten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1 und die fehlende Feststellung einer Vernachlässigung der Pflicht des Klägers beim Rückwärtsfahren, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden betreffen, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift (Bl. 4 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-4 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1. Ein schuldhafter Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2, der ins Abwägungsverhältnis nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG einzustellen ist, steht fest. Auf die Frage der Feststellung der Geltung der Schrittgeschwindigkeit auf dem Parkplatz aufgrund der Anordnung des Betreibers und ihrer Höhe kommt es bereits nicht an. Denn auf Parkplätzen gilt Folgendes:

Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer – hier also der Beklagte zu 1 – jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge – hier also des Klägers – seinen Verkehrsfluss stören. Er – hier also der Beklagte zu 1 – muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s RuS 2017, 93 Rn. 10; vgl. BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15; Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 36).

Diesen Anforderungen hat der Beklagte zu 1 nach den aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstandenden – und auch von Beklagtenseite nicht beanstandeten – Feststellungen des Landgerichts nicht genügt. Eine Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h und eine Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 14 km/h sind keine geringen Geschwindigkeiten in dem Sinne. Der Beklagte zu 1 konnte – wie die Kollision belegt – nicht jederzeit anhalten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war auch unfallursächlich. Bereits bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h hätte der Beklagte zu 1 – so der Sachverständige – den Unfall vermeiden können (Gutachten vom 25.05.2022 Seite 15 f., eGA I-248 f.).

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2. Ein nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu berücksichtigender Verursachungsbeitrag des Klägers lässt sich hingegen nicht feststellen.

a) Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagten nicht bewiesen haben, dass sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch in der Rückwärtsfahrt befand und damit im Rahmen des § 17 Abs. 1 und 2 StVG davon auszugehen ist, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits stand, streitet gegen den Kläger kein Anscheinsbeweis, seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen zu sein (vgl. BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9; BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15; OLG Hamm Beschl. v. 24.9.2021 – 9 U 73/21, zfs 2022, 250 = juris Rn. 4; Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 36).

b) Dass der Kläger ansonsten gegen das Rücksichtnahmegebot auf Parkplätzen aus § 1 Abs. 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hätte, lässt sich nicht feststellen.

aa) Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter – wie hier – nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9; BGH Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11; BGH Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 11; Senat Beschl. v. 28.10.2020 – 7 U 58/20, BeckRS 2020, 46353 = juris Rn. 35).

Dies gilt umso mehr, wenn der Kläger die Fahrspur auf dem Parkplatz beim Ausparken nicht einsehen konnte. In diesem Fall müsste er sich bis zum Übersichtspunkt durch zentimeterweises Vorrollen herantasten und dabei jederzeit anhalten können. Schrittgeschwindigkeit wäre bereits zu hoch (vgl. zu § 8 Abs. 2 StVO zuletzt etwa Senat Urt. v. 23.9.2022 – 7 U 93/21, BeckRS 2022, 38562 = juris Rn. 11).

bb) Gemessen daran ist schon nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich, jedenfalls nicht bewiesen, dass der Kläger wegen mangelnder Umsicht oder zu hoher Geschwindigkeit erst unmittelbar vor der Kollision gestanden hat, also so spät, dass der Beklagte zu 1 bei Einhaltung der ihm gebotenen Geschwindigkeit nicht mehr anhalten konnte. Ein ursächlicher Verstoß gegen §§ 1, 9 Abs. 5 StVO steht damit nicht fest.

Denn der Sachverständige konnte weder eine Kollisions- noch eine Ausfahrtgeschwindigkeit ermitteln; der Sachverständige unterstellt nur einen Beschleunigungsvorgang des klägerischen Pkw mit 0,5 m/s² (Gutachten vom 25.05.2022 Seite 14, eGA I-247). Zeugen stehen den Beklagten für ihre Behauptungen nicht zur Verfügung. Es stehen sich vielmehr die schriftlichen und mündlichen Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1 gegenüber, was zu Lasten der Beklagten geht; die Angaben des Zeugen sprechen sogar eher für den Vortrag des Klägers. Da auch insoweit davon auszugehen ist, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt stand, spricht auch dies gerade dafür, dass er so gefahren ist, dass er sofort anhalten konnte.

3. Vor diesem Hintergrund geht die vom Landgericht festgestellte Haftungsquote jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten.

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

 

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