BGH
Az: VI ZR 139/06
Urteil vom 09.01.2007
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Rentenversicherungsträgerin, macht auf sie nach einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gemäß § 1542 RVO übergegangene Ansprüche geltend.
Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin Versicherte, ein damals 16 Jahre alter Schüler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte für die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Klägerin zahlte an ihren unfallbedingt erwerbsunfähigen Versicherten bis zu dessen Tod am 7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 EUR Rente. Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung.
Mit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich außergerichtlich auf Verjährung berufen.
Die Parteien streiten allein über die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entsprechend auf den Anspruch gegen den Schädiger anzuwenden ist oder ob der Klägerin zumindest in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG der Ablauf dieser Frist entgegengehalten werden kann.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO sei nicht verjährt. Weder die Frist von dreißig Jahren nach § 199 Abs. 2 BGB noch die nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgebende Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB seien bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer geltende Höchstfrist von zehn Jahren ab dem Schadensereignis sei zwar verstrichen gewesen. § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG sei jedoch nicht auf den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung sei nicht anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung stelle zudem den Geschädigten schlechter als er ohne Einführung des Direktanspruchs stehen würde.
Auch § 3 Nr. 8 PflVG führe nicht dazu, dass der Schädiger dem Dritten den Ablauf der Zehnjahresfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entgegenhalten könne, wenn sich sein Haftpflichtversicherer außergerichtlich auf Verjährung berufen habe. Insoweit sei ebenfalls keine für eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelung erforderliche planwidrige Regelungslücke zu erkennen. Zwar greife die Rechtskrafterstreckung des § 3 Nr. 8 PflVG auch dann ein, wenn eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig wegen des Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG abgewiesen worden sei. Hier gehe es jedoch nicht darum, einen zweiten Rechtsstreit zu vermeiden.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
1. Der Klägerin steht unstreitig der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten zu (§§ 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO).
2. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt.
a) Die Klageforderung war am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
Der Anspruch war im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 13. Mai 1983 auf die Klägerin übergegangen (§ 1542 RVO, § 120 SGB X; vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 39, 42 ff.; BGH, BGHZ 48, 181, 186 ff.). Davon geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Beanstandung durch die Revision aus.
Die Verjährungsfrist begann hiernach erst mit Kenntnis der zuständigen Bediensteten in der Regressabteilung der Klägerin hinsichtlich des Schadens und der Person des Schädigers zu laufen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 138 f.; 134, 343, 346; vom 8. Dezember 1998 – VI ZR 318/97 – VersR 1999, 382, 384 m.w.N.; vom 28. November 2006 – VI ZR 196/05 – z.V.b.; BGH, Urteil vom 9. März 2000 – III ZR 198/99 – VersR 2000, 1277, 1278). Diese Kenntnis der Regressabteilung der Klägerin bestand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst ab 11. Mai 2004. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. war hiernach bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Auch die ab 1. Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB war noch nicht abgelaufen und ihr Ablauf durch den Rechtsstreit gehemmt (§§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB), was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt.
b) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als es eine entsprechende Anwendung der Höchstfrist von 10 Jahren ab dem Schadensereignis nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ausschließt.
Eine unmittelbare Anwendung der für den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer geltenden Höchstfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG (vgl. Senat, BGHZ 67, 372, 375, 377; Urteil vom 25. November 1986 – VI ZR 148/86 – VersR 1987, 561, 562) auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ausgeschlossen, wie auch die Revision nicht verkennt.
Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG auf den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger hat das Berufungsgericht abgelehnt. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
c) Auch eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das beanstandet die Revision ohne Erfolg.
aa) Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt ein rechtskräftiges Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers, soweit durch das Urteil festgestellt wird, dass einem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht; wenn ein solches Urteil zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherungsnehmers.
Die Revision verkennt nicht, dass eine „Rechtskrafterstreckung“ wie in § 3 Nr. 8 PflVG allenfalls sinngemäß erfolgen könnte, wenn sich der Versicherer lediglich außergerichtlich auf die Verjährungseinrede des § 3 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 PflVG berufen hat, dies zwischen den Parteien unstreitig ist und die Einrede der Verjährung im Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger und dem Schädiger von letzterem erhoben worden ist. Eine solche entsprechende Anwendung der Gesetzesvorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut setzt nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung voraus, dass der Gesetzgeber planwidrig die gesetzliche Regelung lückenhaft und unvollständig gelassen hat (vgl. BGHZ 149, 165, 174; 162, 98, 102). Das ist hier nicht der Fall.
Der Gesetzgeber hat zwar mit § 3 Nr. 3 PflVG die Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer weitgehend an die Verjährung des Haftpflichtanspruchs gegen den Schädiger angeglichen. Es sollte für den Regelfall vermieden werden, dass diese beiden eng zusammenhängenden Ansprüche des Geschädigten unter Umständen zu verschiedenen Zeitpunkten verjähren und dadurch für den Geschädigten wie auch für die übrigen Beteiligten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. IV/2252 S. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2003 – VI ZR 256/02 – VersR 2003, 1121, 1122). Diese Angleichung ist jedoch nicht vollständig.
bb) Zum einen hat der Gesetzgeber gleichwohl für den Direktanspruch eine Frist von zehn Jahren vorgesehen, nach deren Ablauf die Verjährung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer endet (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG). Diese Abweichung von der Frist des § 197 BGB von dreißig Jahren hat der Gesetzgeber auch bei Anpassung des § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG durch Art. 5 Abs. 29 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I 3138) unverändert beibehalten. Der Gesetzgeber hat also bewusst in Kauf genommen, dass die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer schon nach zehn Jahren endet, während der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erst in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an verjährt (vgl. § 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB; Bruck/Möller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band V, 1; Anm. B 32).
cc) Zum anderen macht der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung vom Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. § 3 Nr. 8 PflVG regelt nach seinem Wortlaut die Erstreckung der Rechtskraft eines ergangenen Urteils, nicht aber eine Angleichung der Verjährungsfristen außerhalb eines Rechtsstreits (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 – VI ZR 296/02 – aaO). Bei dieser Sachlage handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die einer Analogie nicht zugänglich ist. Es fehlt an einer Entscheidung, deren Rechtskraft auf den anderen Beteiligten erstreckt werden könnte. Das hat zur Folge, dass der Ersatzanspruch gegen den Schädiger immer dann in längerer Zeit als zehn Jahren verjährt, wenn der Schädiger sich nicht auf ein auch zu seinen Gunsten ergangenes klageabweisendes Urteil gegen seinen Haftpflichtversicherer berufen kann.
(1) Wenn der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall – vorprozessual (mit Recht) wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG von einer Klage gegen den Versicherer abgesehen hat, ist kein Raum für eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Schädigers. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen bestehenden Deckungsanspruch des schädigenden Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer pfänden, sich zur Einziehung überweisen lassen und dann durchsetzen (vgl. Bruck/Möller/Johannsen aaO; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 21; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 16; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 5. Aufl., Rn. 842; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn. 4; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG Rn. 2).
(2) Einer entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf die Fälle, in denen der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger von einer klageweisen Geltendmachung des Direktanspruchs wegen der kürzeren Verjährungsfrist absehen, steht auch entgegen, dass der Geschädigte und sein Rechtsnachfolger anderenfalls schlechter gestellt würden als sie ohne Einführung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer stünden. Ohne den Direktanspruch verjährte der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nämlich erst dreißig Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB), während sich nach Ansicht der Revision dann der Geschädigte das Ende der Verjährungsfrist schon nach zehn Jahren entgegenhalten lassen müsste. Eine solche Schlechterstellung entspräche nicht dem mit der Einführung des Direktanspruchs verfolgten Zweck, den Schutz des Verkehrsopfers zu verbessern und kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden.
(3) Eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen davon abhinge, gegen wen der Geschädigte zuerst Klage erhebt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber eröffnet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des Versicherers ist dadurch nicht ersichtlich (so ausdrücklich Bruck/Möller/Johannsen aaO). Dabei ist zu bedenken, dass das Interesse des Versicherers am Abschluss seiner Akten weniger schwer wiegt als das Verlangen des Geschädigten, seinen berechtigten Anspruch zu befriedigen.
Entgegen der Ansicht der Revision besteht nach allem kein Bedarf für eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 8 PflVG auf Fälle der vorliegenden Art.
III.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.