Skip to content

PoliScanSpeed – standardisiertes Messverfahren

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 2 Ss-OWi 236/10

Beschluss vom 21.04.2010


1. Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Da eine Geldbuße von nicht mehr als 100,– € verhängt wurde, kann die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Mit der erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags bzw. des Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste, liegt nur dann vor, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Beweisantrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.

In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Insbesondere ist zwischenzeitlich obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät „PoliScan Speed“ der Firma … um ein anerkanntes Gerät handelt, das in einem standardisierten Verfahren eingesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 – IV-5 Ss (OWi) 206/09- (OWi) 178/09; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 2 Ss 349/09).

Die Überprüfung einer Einzelfallentscheidung soll durch das Zulassungsverfahren nicht ermöglicht werden.

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben