BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BVerfG
Az: 1 BvR 984/89
Beschluß vom: 23.06.1999
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1989 – 8 W 279/89 -,
b) den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Ravensburg vom 25. April 1989 – 2 0 514/88 –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1989 – 8 W 279/89 – und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Ravensburg vom 25. April 1989 – 2 O 514/88 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz l des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.
I.
1. Der Beschwerdeführer unterlag als Beklagter in einem Rechtsstreit, für den ihm Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden war, durch Urteil des Landgerichts Ravensburg, mit dem ihm auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
2. a) In dem von ihm angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß hat das Landgericht neben den außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch die von dieser verauslagten Gerichtskosten berücksichtigt.
b) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die als sofortige Beschwerde behandelte Erinnerung, die der Beklagte dagegen eingelegt hat, durch Beschluß zurückgewiesen. Die Erstattungspflicht des Beschwerdeführers folge aus § 123 ZPO, wonach ein Kläger auch gegen einen Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt, der jedoch zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt worden sei, die verauslagten Gerichtskosten festsetzen lassen könne, da ihm für diese ein Rückforderungsanspruch gegen die Staatskasse nicht zustehe. § 58 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beschränke nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Haftungsbefreiung des Klägers auf die bei Erlaß der Kostenentscheidung noch nicht gezahlten Gerichtskosten und schließe damit die Möglichkeit einer mittelbaren Inanspruchnahme der unterlegenen Prozeßkosten-hilfepartei für Gerichtskosten nur in eingeschränktem Umfang aus. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich und liege im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip.
Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts führe über § 123 ZPO wieder zu einer Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen bezüglich der Gerichtskosten, die durch § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gerade verhindert werden solle, und damit gleichzeitig zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Parteien, denen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei, je nachdem, ob sie Kläger oder Beklagter seien oder ob das Gericht Kostenvorschuß verlangt habe. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein hilfebedürftiger Kläger weder direkt durch die Staatskasse noch über seine Prozeßgegner zur Tragung von Gerichtskosten herangezogen werden könne und damit kostenmäßig bessergestellt werden solle als ein hilfebedürftiger Beklagter, der bei der vom Gericht vorgenommenen Rechtsauslegung durch § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nur teilweisen Schutz vor einer Inanspruchnahme hinsichtlich der Gerichtskosten genießen solle. Billige man die Rechtsanwendung des Gerichts, sei Art. 3 Abs. l GG dadurch verletzt, daß es der Gesetzgeber unterlassen habe, die mit § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG beabsichtigte volle Freistellung eines Hilfebedürftigen von Gerichtskosten durch einen Schutz des Hilfebedürftigen vor einer Regreßnahme durch seinen Prozeßgegner hinsichtlich verauslagter Gerichtskosten zu flankieren.
4. a) Das Justizministerium Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts geteilt. Die vorgenommene Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verletze nicht das Gebot der Gleichbehandlung, da eine an die Parteienrolle anknüpfende Differenzierung bei der Inanspruchnahme von Gerichtskosten sachlich vertretbar sei. Zwar könne die Inanspruchnahme der hilfebedürftigen Partei von Zufälligkeiten abhängig und gelegentlich unbillig sein. Diese Unterschiedlichkeiten im Einzelfall ließen die Gesetzesanwendung jedoch nicht willkürlich erscheinen. Im übrigen habe der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG um eine Rückzahlungsverpflichtung der Staatskasse bezüglich verauslagter Gerichtskosten zu ergänzen. Es bestehe auch keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, den mittellosen Beklagten im Falle seines Unterliegens von jedem Kostenrisiko freizustellen.
b) Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung die Auffassung vertreten, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG enthalte nur eine Vergünstigung für Ansprüche der Staatskasse, während es sich bei dem Anspruch nach § 123 ZPO um einen Erstattungsanspruch zwischen den Parteien handele. Dieser Unterschied rechtfertige die Differenzierung bei der Kostentragung. Die gesetzlichen Regelungen enthielten keine unterschiedliche Behandlung von Klägern und Beklagten, denen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei. Beide Gruppen seien bei Unterliegen Forderungen der Staatskasse nicht ausgesetzt, beide würden bei den Ansprüchen der Parteien untereinander ebenfalls gleich behandelt. Die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Verletzung des Art. 3 GG gründe insofern auf den Vergleich ungleicher Sachverhalte. Daß je nach Fallkonstellation vom Gegner der Prozeßkostenhilfepartei Vorschüsse gefordert werden könnten oder nicht und je nachdem ein Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Prozeßkostenhilfepartei entstehe, sehe das Gesetz vor, um einer mutwilligen Prozeßführung entgegenzuwirken. Im übrigen bedeutete die Konstruktion eines Rückerstattungsanspruchs des obsiegenden Klägers hinsichtlich von ihm verauslagter Gerichtskosten gegenüber der Staatskasse eine ungerechtfertigte Überbürdung des Prozeßkostenrisikos des Klägers auf die Staatskasse.
c) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Stellungnahme auf seine Beschlüsse vom 23. Mai 1989 (VI ZR 6/87 in: VersR 1989, S. 928) und vom 7. Oktober 1981 (IV ZBb 97/78 in: MDR 1982, S. 307 f.) verwiesen.
d) Der Bundestag, der Bundesrat, die übrigen Landesregierungen sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens haben ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
II.
1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. l GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung basiert auf einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und betrifft eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (vgl. § 93 c Abs. l BVerfGG) liegen vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Regelungen auch des Prozeßkostenhilferechts sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 84, 197 <199 ff.>; Beschluß des Ersten Senats vom 28. Oktober 1998 – l BvR 2349/96 -, BVerfGE 51, 295 <302>; 63, 380 <384>; 78, 104 <118>).
2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. l GG und sind deshalb aufzuheben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>; 81, 228 <236>; 84, 197 <199>).
Die im Rechtsstreit durch Urteil unterlegenen Beklagten, denen Proseßkostenhilfe bewilligt worden ist, werden ohne rechtfertigende Gründe bei der Festsetzung der konkret entstandenenGerichtskosten anders behandelt als die Kläger in vergleichbarer prozessualer Lage, denen ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Sie müssen die von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten diesem bei Obsiegen erstatten.
b) aa) Die Ungleichbehandlung ist nicht von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG gefordert. Nach seinem Wortlaut schließt § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG generell die Geltendmachung der Haftung eines anderen Kostenschuldners hinsichtlich der Gerichtskosten aus, soweit ein Kostenschuldner, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, als Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr. l GKG haftet, und unterscheidet nicht zwischen Gerichtskostenansprüchen der Staatskasse, die vor oder nach der Kostenentscheidung geltend gemacht werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich hierzu nichts anderes. Vielmehr spricht der zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, die unbemittelte unterlegene Partei nicht über den Umweg eines gegnerischen Anspruchs doch noch zu den Gerichtskosten herangezogen sehen zu wollen, eher dafür, daß mit § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht nur ein teilweiser, sondern ein umfassender Schutz der mittellosen Partei angelegt werden sollte. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist deshalb auslegungsfähig.
bb) Die Auslegung einfachen Rechts ist Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft und beanstandet deshalb die fachgerichtliche Auslegung nur insoweit, als sie auf einer unrichtigen Anschauung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht, etwa dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 84, 197 <199>; 58, 369 <374>). Vorliegend haben die Gerichte bei der Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG die Bedeutung und Tragweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 3 Abs. l GG verkannt.
Mit dem Prozeßkostenhilferecht hat der Gesetzgeber Sorge dafür getragen, daß die Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit bei der Durchsetzung individueller Rechtspositionen vor Gericht nicht am wirtschaftlichen Unvermögen scheitert (BVerfGE 35, 348 <354 f.>). Die Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes kann allerdings dabei keine vollständige sein (BVerfGE 51, 295 <302>; 63, 380 <394>). Ihr Ausmaß liegt vielmehr in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, der damit auch bestimmen kann, inwieweit er eine Entlastung oder gar vollständige Befreiung der unbemittelten Partei von Gerichtskosten vornehmen will, solange dadurch der armen Partei die Prozeßführung nicht unmöglich gemacht wird (BVerfGE 78, 104 <118>).
Die vom Gesetzgeber eingeräumte Prozeßkostenfreiheit muß allerdings der unbemittelten Partei ungeachtet ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zugute kommen. Daran fehlt es, wenn ein unbemittelter unterlegener Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen muß, weder an die Staatskasse (§ 122 ZPO) noch an den Prozeßgegner, weil dieser wegen der einstweiligen Befreiung von Gerichtskosten bis zur gerichtlichen Kostenentscheidung (§ 122 Abs. 2 ZPO) keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO gegen ihn hat, ein mittelloser unterlegener Beklagter hingegen dem obsiegenden Kläger gegenüber zur Erstattung der bis zur Kostenentscheidung von diesem verauslagten Gerichtskosten verpflichtet ist. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob die Gerichtskosten von der Staatskasse oder als Anspruch des Prozeßgegners von der unbemittelten Partei eingefordert werden. Denn im Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, die unbemittelte Partei von den Gerichtskosten zu entlasten, kann es nur auf den Entstehungsgrund des Anspruchs, nicht aber auf den Inhaber desselben ankommen.
Gründe, die die Ungleichbehandlung von mittellosem Kläger und mittellosem Beklagten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere ist es kein sachlicher Grund für die Differenzierung, daß die Kostenhöhe im Einzelfall immer divergieren wird, weshalb die Belastung der unterlegenen Partei im Rechtsstreit sehr unterschiedlich sein kann.
Auch die Verhinderung der Gefahr einer mutwilligen Prozeßführung rechtfertigt die festgestellte Ungleichbehandlung nicht. Sie begründet zwar durchaus die unterschiedliche Behandlung von Kläger und Beklagten in dem Sinne, daß von jenem auch dann Gerichtskostenvorschuß verlangt werden kann, wenn dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, hingegen nicht von einem Beklagten, dessen Kläger ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt erhalten hat (§ 122 Abs. 2 ZPO). Schließlich ist der Kläger auch Veranlasser des Rechtsstreits vor Gericht. Würde ihm die Vorschußleistung im Prozeß gegen die unbemittelte Partei erlassen, könnte dies zu vorschnellen oder mutwilligen Klageerhebungen führen und damit insgesamt unnötige Kosten erzeugen, wohingegen einem Beklagten, von Vorschußleistungen befreit, solche Handlungsspielräume schon aus seiner Prozeßsituation heraus nicht gegeben sind. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die Prozeßkostenhilfepartei je nach Kläger- oder Beklagtenposition bei Unterliegen ungleich zu behandeln, wenn es um die Ko-stentragung dieser Vorschüsse geht, denn die Verhinderung vorschneller oder mutwilliger Prozeßführung könnte auch dadurch erreicht werden, daß vom bemittelten Kläger zwar Vorschüsse verlangt, bei Obsiegen ihm diese aber wieder zurückerstattet würden, um auszuschließen, daß sein unbemittelter Prozeßgegner über ihn doch noch zur Tragung von Gerichtskosten herangezogen wird.
Es ist zwar richtig, daß dies zu höheren Kostenlasten der Staatskasse führt, von einer nicht gerechtfertigten Überbürdung des Prozeßkostenrisikos des Klägers auf die Staatskasse kann jedoch keine Rede sein. Wenn der Gesetzgeber im Falle eines unterlegenen Klägers, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, gänzlich auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, ist das Kostenargument nicht geeignet, zu begründen, daß ein unbemittelter unterlegener Beklagter mit einem Teil der Gerichtskosten belastet wird, obwohl auch er nach § 122 Abs. l Nr. l ZPO von der Geltendmachung von Gerichtskosten seitens der Staatskasse befreit sein soll.
Auch der Grund, Manipulationen zu Lasten der Staatskasse zu vermeiden, vermag im Falle der Beendigung eines Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung eine Ungleichbehandlung von unbemittelter Kläger- und Beklagtenpartei nicht zu rechtfertigen. Die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, mag die Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen, so daß es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht auf diese Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>). Hier beruht die Kostentragungslast aber auf einer eine Manipulation ausschließenden gerichtlichen Entscheidungsfindung. Deshalb hat der Gesetzgeber gerade bei gerichtlichen Entscheidungen durch § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG Schutz vor einem Regreß des Prozeßgegners bieten wollen.
Ebensowenig vermag die unterschiedliche Prozeßstellung von Kläger und Beklagtem dessen Benachteiligung zu rechtfertigen, steht diese doch im Widerspruch zu der ansonsten im Kostenrecht stärkeren Heranziehung der Klägerseite zu den Gerichtskosten, die sich darauf gründet, daß der Kläger und gerade nicht der Beklagte Anlaß dafür gibt, daß Gerichtskosten überhaupt entstehen (vgl. BVerfGE 51, 295 <303>).
Es ist deshalb geboten und möglich, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG so auszulegen, daß der in ihm enthaltene Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte Gerichtskostenvorschüsse umfaßt und so eine grundrechtsverletzende Ungleichbehandlung nicht eintritt (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>;49, 148 <157>; 54, 277 <300>).
Eine solche verfassungskonforme Auslegung bedingt eine Rückerstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem durch gerichtliche Entscheidung obsiegenden Kläger, dessen Prozeßgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Aus der fehlenden gesetzlichen Regelung eines solchen Rückerstattungsanspruchs der obsiegenden Klägerpartei kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe sie ausschließen wollen. Insoweit fehlt es in den Gesetzesmaterialien an einem hinreichenden Anhaltspunkt. Es ist deshalb von einer Regelungslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung von § 2 Abs. 4 GKG mit der Anerkennung eines derartigen Rückerstattungsanspruchs geschlossen werden kann.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.